Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 378/04 
 
Urteil vom 19. Januar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1980, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 6. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
S.________, geboren 1980, erlitt am 24. März 1999 beim Snowboarden einen Unfall, bei dem sie kopfüber auf die Stirn stürzte und sich überschlug. Als gegen Abend Nackenschmerzen auftraten und später starke Kopfschmerzen hinzukamen, liess sie sich noch am gleichen Tag durch Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, notfallmässig untersuchen. Dieser gab im Arztzeugnis vom 23. April 1999 zuhanden des Unfallversicherers Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National-Versicherung) als Diagnosen eine HWS-Kontusion und ein Distorsionstrauma an. Die National-Versicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. S.________ wurde während dreier Wochen eine volle und dann für weitere zwei Wochen bis zum 30. April 1999 eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Im Sommer 1999 schloss sie die kaufmännische Lehre ab. Am 2. September 1999 liess sie sich im Notfallzentrum des Spitals X.________ erneut wegen Nackenbeschwerden untersuchen. In der Folge kam es wiederholt während jeweils mehrerer Wochen zu Arbeitsunfähigkeiten unterschiedlichen Ausmasses. Die Versicherte litt an Schmerzen und Steifigkeit im Nacken sowie an Migräne- und Schwindelanfällen und sie unterzog sich verschiedenen Untersuchungen und Behandlungen. Die National-Versicherung holte von Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, ein Gutachten vom 4. September 2002 ein. Vorab gestützt auf die darin gemachten Angaben stellte sie mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 ihre Leistungen ab 1. November 2002 ein. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003. 
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. September 2004 gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die National-Versicherung zurück. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die National-Versicherung die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
 
S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht aus dem Unfall vom 24. März 1999 über den 31. Oktober 2002 hinaus. 
2. 
Das kantonale Gericht hat in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Fragen massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die Erwägungen 1.4, 2.1 und 2.2 im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG). 
3. 
Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe Anfangs Mai 1999 die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Da die Unfallfolgen damals vollständig abgeheilt gewesen seien, sei damit der Grundfall abgeschlossen worden. Ein Rückfall liege nicht vor, da es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den später aufgetretenen Beschwerden mangle. Es habe eine psychische Überlagerung stattgefunden, wobei - selbst wenn der (bestrittene) natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden bejaht würde - die adäquate Kausalität auf jeden Fall zu verneinen wäre. Die Beschwerdegegnerin dagegen bestreitet, dass die Unfallfolgen bereits auf Anfang Mai 1999 abheilten. Demnach seien die im Herbst 1999 manifest gewordenen Beschwerden auch nicht als Rückfall einzustufen. Ebenso verneint sie das Vorliegen einer psychischen Überlagerung. 
4. 
4.1 Wie das kantonale Gericht in einlässlicher und überzeugender Würdigung der Aktenlage zu Recht dargelegt hat, ist auf Grund des derzeitigen Standes der Abklärungen nicht schlüssig zu beurteilen, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Brückensymptome in der Zeit zwischen der Wiederaufnahme der Arbeit am 3. Mai 1999 und der Untersuchung im Notfallzentrum des Spitals X.________ am 2. September 1999 vorlagen. Der daraus von der Vorinstanz in Erwägung 4 Absatz 3 ihres Entscheides gezogene Schluss ist statthaft, dass sich so die Frage nach dem beschwerdefreien Intervall noch nicht beantworten lässt. 
4.2 Auch ist der Vorinstanz ohne weiteres darin beizupflichten, dass - mit Bezug auf die Frage der Unfallkausalität - weder das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten des Neurochirurgen Dr. med. R.________ (vom 4. September 2002) noch der Bericht über die im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Spital X.________ durchgeführte Untersuchung (vom 28. August 2002) die für den Beweiswert ärztlicher Berichte geltenden Anforderungen erfüllen. Es wird hier auf die vorinstanzlichen Ausführungen in Erwägung 5.2 Absatz 1 und die daraus in Absatz 2 gezogenen Schlussfolgerungen verwiesen. 
4.3 In beiden klärungsbedürftigen Bereichen (vgl. Erw. 4.1 und 4.2) ist eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes noch nicht möglich, ohne dass dies als Beweislosigkeit betrachtet werden kann. Mit Blick auf die bisherigen ärztlichen Stellungnahmen und die bei den Akten liegenden Aussagen von Personen aus dem familiären und beruflichen Umfeld der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass weitere Untersuchungen eine Klärung herbeizuführen vermöchten (BGE 121 V 208 Erw. 6a, 117 V 264 Erw. 3b). Dass die Vorinstanz die Sache zur Durchführung weiterer Untersuchungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Gegenstand der ergänzenden medizinischen Abklärung sind primär die somatischen Beschwerden. Erst nachher wird sich gegebenenfalls die Adäquanzfrage stellen. 
5. 
Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch eine fachkundige Person vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht. Soweit die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung beantragt wird, muss darauf hingewiesen werden, dass eine solche praxisgemäss nur unter besonderen Umständen gewährt wird, und namentlich für die Interessenwahrung einen hohen notwendigen Arbeitsaufwand voraussetzt, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die Einzelperson üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weshalb eine Entschädigung nicht zugesprochen werden kann. 
6. 
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36 Abs. 3 erster Satz OG) erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird weder eine Parteientschädigung noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 19. Januar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: