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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_402/2008 
 
Urteil vom 7. Juli 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Borella, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
J.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8001 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, 
Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
J.________, geboren 1943, war mit Wirkung ab 1. März 1983 bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert. Im Hinblick auf ihren Altersrücktritt per 30. April 2007 teilte ihr die Finanzdirektion des Kantons Zürich (Beamtenvorsorgekasse; BVK) am 26. April 2007 mit, die Höhe der monatlichen Altersleistungen betrage Fr. 2'480.55. Gegen diese Berechnung erhob J.________ mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 27. April 2007 Einwände und machte geltend, ihr stehe eine Altersrente in Höhe von Fr. 4'297.- zu. Am 15. Mai 2007 informierte die BVK J.________, die Festsetzung der Altersleistungen gemäss Schreiben vom 26. April 2007 sei korrekt. Am 20. Mai 2007 ersuchte J.________ um Zustellung eines beschwerdefähigen Entscheides, worauf die BVK am 24. Mai 2007 einen "Einspracheentscheid" erliess. 
 
B. 
J.________ reichte hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine "Beschwerde" ein, in welcher sie um Neuberechnung der ihr zustehenden Altersrente ersuchte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nahm die Eingabe als Klage entgegen und wies diese mit Entscheid vom 28. April 2008 ab. 
 
C. 
J.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und "den gegebenen Richtlinien zu entsprechen". Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsdarstellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Letzt- wie bereits vorinstanzlich dreht sich der Streit um die Höhe der Altersrente der Beschwerdeführerin. Die zahlenmässigen Berechnungsgrundlagen sind unbestritten. Hingegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe die Altersleistung willkürlich und zu tief festgesetzt. 
 
3. 
3.1 Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Leistungsziel, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV), was Rentenleistungen von insgesamt 60 bis 70 % des letzten Verdienstes entspricht (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 157; Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. A., Bern 2006, § 1 Rz 14 und 21 S. 8 ff. sowie § 7 Rz 25 S. 109; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes B 85/03 vom 19. August 2004, E. 2.2). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die versicherte Person in der beruflichen Vorsorge eine vollständige Beitragsdauer für das Risiko Alter aufweist, d.h. ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 24. Altersjahres (Art. 7 Abs. 1 BVG) ohne Unterbruch in der beruflichen Vorsorge versichert ist. 
 
3.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz werden die Altersleistungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich seit 1. Januar 2000 nach dem System des Beitragsprimates festgesetzt. Den Versicherten steht ein individuelles Altersguthaben zu, das Basis für die Berechnung der Leistungsansprüche bildet. Es wird aus den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zins, den freiwilligen Einmaleinlagen samt Zins sowie den Spargutschriften samt Zins gebildet (§ 12 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996; OS 177.21). Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorhandenen Sparguthaben multipliziert mit dem Unwandlungssatz (§ 15 Abs. 1 Statuten). 
 
4. 
4.1 Soweit die Versicherte rügt, die Beschwerdegegnerin habe, geschützt durch die Vorinstanz, die Leistungen willkürlich, rechtsungleich und rechtswidrig festgesetzt, vermag sie keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Insbesondere ist die Behauptung, die BVK habe die Altersleistungen rechtsungleich festgesetzt, indem sie beim Personal der "unteren Lohnklassen" das Beitragsprimat, bei den "höheren Angestellten" dagegen das Leistungsprimat angewendet habe, in keiner Weise begründet. Die Statuten vom 22. Mai 1996 gelten ausdrücklich für "das gesamte im Dienst des Staates stehende Personal, sofern es dem Obligatorium gemäss BVG untersteht. Eingeschlossen sind die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts sowie der Ombudsmann" (§ 1 Abs. 1). Aus den konkreten Zahlen, welche in dem in der Beschwerde angeführten und vor- wie auch letztinstanzlich ins Recht gelegten "Merkblatt Altersleistungen" der BVK verwendet werden, vermag die Beschwerdeführerin bezüglich der ihr zustehenden Altersrente nichts abzuleiten, da diese - ausdrücklich als "Beispiel" gekennzeichneten - Annahmen nur der Illustration dienen. 
 
4.2 Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne dass weiter geprüft werden muss, ob die Versicherte, welche im Alter von 40 Jahren in die Pensionskasse eingetreten war, unter Berücksichtigung der von ihr gemäss Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 10. Oktober 1983 zu leistenden Nachzahlung und des vom früheren Arbeitgeber überwiesenen Betrages die Voraussetzungen für die Erreichung des verfassungsmässigen Leistungszieles erfüllen würde, ergibt sich bereits ausgehend von den von ihr selbst im vorinstanzlichen Verfahren angeführten Zahlen, dass die Rente der AHV und der Pensionskasse zusammen jedenfalls 60 % ihres letzten Lohnes übersteigen (letztes Monatsgehalt: Fr. 6'230.75; Summe von BVG- und AHV-Rente: Fr. 4'138.55 [Fr. 2'480.55 plus Fr. 1'658]). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 7. Juli 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer i.V. Fessler