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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1118/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. April 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Epprecht, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 2. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1978) ist mazedonischer Staatsangehöriger und kam am 19. Juni 1990 im Familiennachzug in die Schweiz. Er lebt mit seiner Ehe- und Landsfrau B.A.________ (geb. 1977) und den hier geborenen Kindern C.A.________ (geb. 1999) und D.A.________ (geb. 2003) zusammen. Alle verfügen über Niederlassungsbewilligungen.  
 
A.b. A.________ ist wiederholt straffällig geworden. Insgesamt wurden gegen ihn 48 Monate Freiheitsentzug und 95 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen. Ins Gewicht fallen vorab drei Verurteilungen: Am 25. Januar 2006 sprach das Strafgericht des Saanebezirks A.________ unter anderem des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Zechprellerei, der Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren; diese wurde im Rahmen weiterer Verurteilungen wiederholt verlängert. Am 19. Oktober 2009 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ im Wesentlichen wegen SVG-Delikten (Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, Entwendung zum Gebrauch, Verletzung von Verkehrsregeln, missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern, Vergehen gegen das Waffengesetz) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Am 7. Oktober 2013 erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau ihn erneut wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand für schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt; das Gericht widerrief gleichzeitig den bedingten Vollzug der 18-monatigen Freiheitsstrafe vom 25. Januar 2006. Auf den 12. Mai 2016 wurde A.________ vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen.  
 
B.   
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an auszureisen. Er habe, ohne selber drogenabhängig zu sein, zur Erzielung eines persönlichen Gewinns Betäubungsmittel geschmuggelt und verkauft sowie regelmässig massiv gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Trotz seiner familiären Bindungen überwiege das öffentliche Interesse, dass er das Land verlasse, seine privaten Anliegen, weiterhin bei seiner Familie in der Schweiz verbleiben zu können. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben am 8. August (Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion) bzw. 2. November 2016 (Verwaltungsgericht) erfolglos. 
 
C.   
A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2016 in der Sache aufzuheben und festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung fortgelte; eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ macht geltend, der Widerruf seiner Bewilligung sei unverhältnismässig und trage den Interessen seiner Kinder und seiner Gattin zu wenig Rechnung. Seit seinem Herzinfarkt am 31. Oktober 2010 habe er eine "grundlegende biographische Kehrtwende" vollzogen, sodass von ihm keinerlei Gefahr mehr ausgehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Staatssekretariat für Migration als beschwerdeberechtigte Bundesbehörde liess sich nicht vernehmen. 
Der Abteilungspräsident hat der Eingabe am 8. Dezember 2016 antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob die Voraussetzungen für einen solchen erfüllt sind - insbesondere, ob sich dieser als verhältnismässig erweist -, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.). Nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar ist der mit dem Bewilligungswiderruf verbundene kantonale Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer diesen beanstandet (Unzumutbarkeit des Vollzugs ausserhalb der Interessenabwägung bezüglich des Widerrufs seiner Bewilligung [Art. 96 BGG bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV und Art. 8 EMRK]), ist mangels einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. BGE 137 II 305 ff.; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) bzw. mangels Konventions- oder Verfassungsverletzungen, die nicht im Rahmen des Verfahrens der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überprüft werden können, auf die subsidiär erhobene Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG). Unter diesem Vorbehalt ist die frist- und (im Wesentlichen) formgerecht eingereichte Eingabe des durch den angefochtenen kantonalen Endentscheid in seinen Interessen betroffenen Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs.1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist an den entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn sich dieser nicht als offensichtlich falsch oder unvollständig erweist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne in Auseinandersetzung mit deren Begründung darzutun, dass und inwiefern sie den Sachverhalt offensichtlich mangelhaft ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 BGG), ist auf seine Ausführungen, weil rein appellatorisch, nicht weiter einzugehen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich seinerseits hat dem Bundesgericht am 27. Januar 2017 ein Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 11. November 2016 zukommen lassen, worin dieser den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers als Maler und Gipser auf den 2. Dezember 2016 hin auflöste. Da es sich dabei um ein echtes Novum handelt, kann der entsprechende Umstand im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der rechtlichen Beurteilung ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie das Verwaltungsgericht ihn festgestellt hat.  
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1) wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1); (2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht bzw. er sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und die Entscheide des EGMR i.S.  Saljia gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr. 55470/10] § 36 ff. [Anwesenheit von 20 Jahren und Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung] sowie  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] § 53 ff. [Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers]).  
 
3.3. Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV ("Ausschaffungsinitiative") insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt. Nach der entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven, Vergehen gegen die sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte und Raubtaten zählen (vgl. das Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.), grundsätzlich unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2).  
 
3.4. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt aus rein finanziellen Gründen in der Drogenszene straffällig geworden: Bei der Verurteilung vom 25. Januar 2006 zur ursprünglich bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 18 Monaten hatte er im Hinblick auf seine angespannte finanzielle Situation Drogen transportiert. Dem Strafurteil vom 7. Oktober 2013 lag der Verkauf von rund 630 Gramm Heroingemisch in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 zugrunde, was je nach Reinheitsgrad 158,5 bzw. 128 Gramm reinem Heroin entsprach; auf jeden Fall überstieg die gehandelte Menge den Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls (12 Gramm) deutlich. Der Beschwerdeführer liess sich jeweils weder durch laufende Strafverfahren noch durch strafrechtliche Probezeiten, Untersuchungshaft oder den Strafvollzug eines Besseren belehren. Noch während des Verfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich, welches zum Urteil vom 19. Oktober 2009 führte, begann er mit dem Handel von Heroin; nur einen Monat nach dem entsprechenden Urteil, welches SVG-Delikte betraf und worin er zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden war, lenkte er wiederum ein Motorfahrzeug in qualifiziert fahrunfähigem Zustand.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer zeigte sich über Jahre hinweg als unbelehrbar. Das Obergericht des Kantons Thurgau bezeichnete seine Unbelehrbarkeit als "ausgeprägt"; zudem ging es in seinem Urteil vom 7. Oktober 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführer sich - trotz der von ihm geltend gemachten Behandlung seiner Spiel- und Alkoholsucht - mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederum in der Drogenszene qualifiziert strafbar machen und die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährden könnte. Alles in allem - so das obergerichtliche Strafurteil - liege die ausgesprochene Strafe von 24 Monaten an der unteren Grenze; eine Straferhöhung komme nur aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht infrage. Bereits das Obergericht des Kantons Zürich hatte angenommen, dass der Beschwerdeführer sich durch die verschiedenen Strafverfahren bisher überhaupt nicht beeindrucken liess. Sein Verhalten zeige eine erhebliche Gleichgültigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegenüber. Bei den Verurteilungen im Zusammenhang mit den SVG-Delikten habe es sich "keineswegs" um Bagatellverstösse gehandelt. Es verzichtete indessen (noch) auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der durch das Strafgericht des Saanebezirks am 25. Januar 2006 ausgesprochenen Strafe und hielt fest, es sei "im Sinne einer Gesamtwürdigung und vor allem auch im Sinne einer letzten Chance angezeigt", die Vorstrafe nicht zu widerrufen, dürfe doch zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er durch das Strafverfahren, in dessen Rahmen er immerhin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt werde, "genügend beeindruckt" sei, um inskünftig nicht mehr straffällig zu werden. Eine besonders positive Entwicklung seiner Lebensumstände sei indessen kaum ersichtlich oder absehbar.  
 
4.3. In der Folge bestätigte sich die entsprechende Einschätzung: Noch während des obergerichtlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - erneut straffällig. Soweit er darauf hinweist, dass er sich inzwischen wegen seiner Alkoholprobleme und seiner Spielsucht in psychiatrische Behandlung begeben habe, weshalb keine Rückfallgefahr mehr bestehe, er mit seiner Familie über ein stabiles Umfeld verfüge und sein Herzinfarkt zu einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens geführt habe, überzeugen seine Ausführungen nicht: Der Beschwerdeführer hat in den verschiedenen Verfahren bereits wiederholt darauf hingewiesen, die Ursachen seiner Straffälligkeit angehen zu wollen bzw. angegangen zu haben, dennoch wurde er immer wieder rückfällig. Seine familiären Bindungen und die Verantwortung seiner Frau und seinen Kindern gegenüber vermochten ihn nicht davon abzuhalten, erneut einschlägig straffällig zu werden. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte ihn am 2. Mai 2014 wegen einer vom 1. bis zum 15. Oktober 2013 begangenen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen; bei der von ihm illegal beherbergten Person wurden gemäss dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2013 rund 350 Gramm Heroin, leere Minigrips, eine Digitalwaage und Bargeld in der Höhe von über Fr. 12'500.-- gefunden, was darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer sein Leben offenbar nicht radikal verändert und sich nicht klar von der Drogenszene distanziert hat, wie er dies im Hinblick auf den am 31. Oktober 2010 erlittenen Herzinfarkt geltend macht. Die von ihm behauptete "biographische Kehrtwende" hat sich bisher nicht in den Fakten niedergeschlagen. Am 12. Februar 2015 musste ihn das Untersuchungsamt Altstätten mit Fr. 400.-- büssen, nachdem er am 17. Dezember 2014 ein Fahrzeug in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand geführt hatte.  
 
4.4. Die wiederholte Straffälligkeit belegt, dass der Beschwerdeführer trotz seines Aufenthalts von rund 26 Jahren immer noch nicht fähig oder willens erscheint, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Soweit er darauf hinweist, sich im Strafvollzug korrekt verhalten zu haben, verkennt er, dass es sich dabei um keine ausländerrechtlich besonders zu berücksichtigende Leistung handelt; ein entsprechendes korrektes Verhalten darf erwartet werden, andernfalls eine vorzeitige bedingte Entlassung ausgeschlossen ist und ein zusätzlich ins Gewicht fallendes Element besteht, um im öffentlichen Interesse den Aufenthalt der betroffenen ausländischen Person zu beenden. Aufgrund seiner persönlichen Situation und seines bisherigen Verhaltens kann - trotz einzelner positiver Berichte - die Gefahr eines (weiteren) Rückfalls nicht als auf ein ausländerrechtlich noch hinzunehmendes Mass reduziert gelten. Der Beschwerdeführer und seine Familie mussten von Mai 2003 bis Juli 2016 (mit Unterbrüchen) von der öffentlichen Hand mit rund Fr. 350'000.-- unterstützt werden, zudem hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Schulden in der Höhe von etwa Fr. 80'000.--, ohne dass eine namhafte Besserung der finanziellen Situation absehbar wäre, was nicht ausschliesst, dass er zur Verbesserung seiner finanziellen Situation ein weiteres Mal im Drogenhandel aktiv werden könnte. Hieran ändert nichts, dass strafrechtlich bisher - teilweise - von keiner ungünstigen Prognose ausgegangen und ihm die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt wurde. Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele; ist es Zweck des Strafrechts, verschuldensabhängig bestimmte Verhaltensweisen zu sanktionieren und den Täter zu resozialisieren, steht ausländerrechtlich der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der auch generalpräventiv wirken darf und soll (Urteil 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.4), insbesondere wenn wie hier Anlasstaten begangen wurden, die gestützt auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ("Ausschaffungsinitiative") bzw. in deren Umsetzung in Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB nach dem 1. Oktober 2016 - die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB vorbehalten - eine obligatorische Landesverweisung nach sich zögen.  
 
4.5.   
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, im Land verbleiben zu können, wiegen das öffentliche, dass er dieses verlässt, nicht auf: 
 
4.5.1. Der Beschwerdeführer ist hier weder beruflich noch sozial seiner Aufenthaltsdauer entsprechend integriert. Er hat keine Lehre abgeschlossen und lediglich punktuell in verschiedenen Berufen gearbeitet, wobei er die entsprechenden Arbeitsstellen zum Teil wegen seiner Straffälligkeit bzw. des Strafvollzugs jeweils wieder verlor. Zwar sind er und seine Gattin bereits seit langer Zeit in der Schweiz; sie haben sich hier indessen nur sehr beschränkt eingelebt; so spricht die Gattin - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts kaum ein Wort Deutsch. Der Beschwerdeführer seinerseits hat sich über Jahre hinweg nicht an die hier geltenden rechtlichen Regeln gehalten. Seine Familie und er haben während ihres Aufenthalts in der Schweiz ihr gemeinsames Heimatland praktisch alljährlich besucht und sind mit den dortigen kulturellen und sprachlichen Verhältnissen vertraut. In Mazedonien halten sich noch ein Onkel des Beschwerdeführers und verschiedene Angehörige der Familie seiner Gattin auf, die ihm bei seinem Neustart behilflich sein können. Sollte seine Gattin mit ihm ausreisen wollen, um das eheliche Leben bzw. die entsprechenden familiären Banden mit ihm weiter pflegen zu können, ist ihr eine Rückkehr in die gemeinsame Heimat zumutbar, nachdem sie dort sozialisiert worden ist. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Herzinfarkts bzw. seiner Diabetesproblemen nicht auch in Mazedonien behandelt werden könnte, sollte dies nötig sein. Immerhin arbeitete er zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vollzeitlich als Maler und Gipser. Sein Hinweis, nie in Mazedonien, sondern in Serbien gelebt zu haben, weshalb ihn nichts mit Mazedonien verbinde, überzeugt nicht: Das Dorf, in dem er aufgewachsen sein will, liegt nach den Feststellungen der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ihrem Entscheid vom 8. August 2016 nur wenige Kilometer von der mazedonischen Grenze weg, womit von ähnlichen kulturellen und sprachlichen Verhältnissen ausgegangen werden darf; die Besuche in seiner Heimat erfolgten jeweils in Mazedonien. Die in der Schweiz erworbenen Erfahrungen als Maschinenführer, Security-Mitarbeiter, Pizzakurier, Mitarbeiter in einem Umzugsunternehmen sowie als "Allrounder" in Restaurants und als Reinigungskraft dürften es ihm erlauben, in der Heimat Fuss zu fassen.  
 
4.5.2. Zwar dürfte den hier geborenen und aufgewachsenen Kindern eine Rückkehr in die Heimat nicht leicht fallen; eine solche ist dennoch nicht schlechterdings ausgeschlossen. Im Hinblick auf die beschränkten Sprachkenntnisse der Mutter bedienten sie sich im Umgang mit ihr der Muttersprache; die Eltern haben ihnen zudem die Kultur ihrer Heimat vermittelt. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass weder die Gattin noch die Kinder das Land verlassen müssen. Der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung betreffen ausschliesslich den Beschwerdeführer. Die Kinder können - wie die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion festgestellt hat -, gegebenenfalls bei dessen Eltern bzw. Bruder verbleiben, zu dem sie eine gute Beziehung unterhalten, sollte die Gattin ihrem Mann in die gemeinsame Heimat folgen wollen. Verbleibt sie mit den Kindern in der Schweiz, wird die Wahrnehmung der ehelichen und familiären Beziehungen zwar erschwert, indessen nicht verunmöglicht. Diese können besuchsweise und über die klassischen oder modernen Kommunikationsmittel auch grenzüberschreitend aufrecht erhalten werden. Der familiäre bzw. eheliche Umgang war bereits im Strafvollzug nur beschränkt möglich und konnte in diesem Zusammenhang ebenfalls nur besuchsweise gepflegt werden.  
 
4.5.3. Sollte die Gattin im Interesse der Kinder sich dazu entschliessen, in der Schweiz zu verbleiben und besteht die Anspruchssituation nach Art. 43 AuG allenfalls künftig fort, wird ein Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers neu zu prüfen sein, wenn er sich in seiner Heimat bewährt hat und von ihm keine spezifische Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist - er sich mit anderen Worten für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr ausländerrechtlich vernachlässigt werden kann. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, führt dazu, dass die ausländerrechtliche Interessenabwägung künftig allenfalls anders ausfällt als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. die Urteile 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 6.2.3; 2C_953/2013 vom 16. September 2014 E. 3.3 und 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Betroffenen beim ausländerrechtlichen Entscheid mitberücksichtigt werden müssen (vgl. das Urteil 2C_953/2013 vom 16. September 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). In der Zwischenzeit können die familiären Beziehungen besuchsweise bzw. über Internet oder die klassischen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Die Ehegattin und die Familie des Beschwerdeführers können diesen bis zu einem künftigen neuen Entscheid über sein Aufenthaltsrecht von hier aus finanziell und psychisch unterstützen.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das öffentliche Sicherheitsinteresse daran, dass der Beschwerdeführer ausreist, überwiegt die privaten Interessen, sein Familienleben mit Frau und Kindern weiter in der Schweiz pflegen zu können. Der entsprechende Eingriff in den in Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familien- und Privatlebens verfolgt ein legitimes Ziel und ist auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Situation der Kinder nicht unverhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ergänzend zur vorliegenden Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und jenem der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verwiesen.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall des Unterliegens, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden: Gestützt auf die einlässliche Begründung der kantonalen Entscheide hatte die vorliegende Beschwerde keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg (vgl. Art. 64 BGG). Da über das Gesuch nicht vorweg entschieden wurde, was es dem Beschwerdeführer verunmöglichte, seine Eingabe allenfalls noch zurückzuziehen, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten praxisgemäss zu reduzieren (vgl. Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2017 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar