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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_64/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. April 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Migros Pensionskasse MPK, 
Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Massnahme zur Wiedereingliederung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1958 geborene A.________, zuletzt als Kassiererin bei der Genossenschaft B.________ tätig gewesen, meldete sich am 11. Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) sprach A.________ nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 7. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2000 zu. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde in der Folge mehrfach bestätigt (Mitteilungen vom 28. Oktober 2002, 1. Mai 2005 und 2. Dezember 2009). 
 
Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlB IVG) nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und hob - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 8. Februar 2013 die Invalidenrente per Ende März 2013 hin auf. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Da A.________ Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG zuerkannt wurde, verfügte die IV-Stelle am 4. April 2013 die Weiterausrichtung der Rente mit Wirkung ab 1. April 2013. Gleichzeitig hielt sie fest, die Rente werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis 31. März 2015. Die Weiterausrichtung der Rente falle auf Ende des Monats dahin, in welchem die Massnahmen beendet oder abgebrochen würden. Gestützt auf den Abschlussbericht Integration vom 19. August 2013 stellte die IV-Stelle am 21. August 2013 die Einstellung der Wiedereingliederungsmassnahmen und der Invalidenrente per 31. August 2013 in Aussicht, wogegen A.________ unter Einreichung medizinischer Berichte Einwände erhob. Am 17. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle wie in Aussicht gestellt. Zugleich teilte sie mit, sie betrachte das Einwandschreiben vom 13. September 2013 als Neuanmeldungsgesuch. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Januar 2015 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr auch nach dem 31. August 2013 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese darüber entscheide, ob die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Invalidenrente gestützt auf die SchlB IVG gegeben seien. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung). 
 
Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. 
 
Am 23. Februar 2015 ersucht die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Februar 2015 und erneuert ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Lit. a SchlB IVG beinhaltet die Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. 
 
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). 
 
3.   
Die Vorinstanz erwog, gemäss Aktenlage sei die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen, weshalb die Verwaltung die Wiedereingliederungsmassnahmen habe abschliessen und die Invalidenrente einstellen dürfen, welche lediglich bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet werden könne bzw. akzessorisch zu den Eingliederungsmassnahmen sei (Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2). Der Abschluss der Massnahmen sei unbestritten. Die Beschwerdeführerin rüge indes, die Verwaltung hätte vor Abschluss der beruflichen Massnahmen nicht definitiv über die Voraussetzungen der Revision entscheiden dürfen resp. hätte dies mit Verfügung vom 17. Januar 2014 tun müssen. Die in der Beschwerde erwähnten Urteile seien indes nicht einschlägig. Auch sehe die gesetzliche Konzeption vor, dass sich die Wiedereingliederungsmassnahmen und damit einhergehend die Rente als akzessorische Leistung nahtlos an die Aufhebung/Herabsetzung der Rente anschlössen (Rz. 1010 des Kreisschreibens des BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB]). Mit Blick auf lit. a Abs. 2 SchlB IVG müsse zwingend zuerst über die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente entschieden werden, bevor ein Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen entstehen könne. Somit sei die Frage, ob die Voraussetzungen für die Rentenaufhebung gemäss den SchlB IVG gegeben seien, mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Februar 2013 entschieden worden. Überdies gehöre sie nicht zum Anfechtungs- und Streit-gegenstand. Streitgegenstand bilde einzig noch die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung der (akzessorischen) Invalidenrente. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz berufe, sei keine fehlerhafte Vertrauensgrundlage ersichtlich. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie annehme, der Entscheid, ob die Revisionsvoraussetzungen gemäss den SchlB IVG gegeben seien, sei vor der Gewährung der Massnahmen von Art. 8a IVG zu fällen. Aus der Botschaft lasse sich nicht ableiten, wann die Rentenaufhebung stattfinde und aus dem widersprüchlichen Wortlaut der SchlB IVG gehe nicht hervor, dass zuerst die Rente aufgehoben werden müsse und anschliessend erst Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt würden (mit akzessorischer Ausrichtung der Rente). Das KSSB, auf welche sich die Vorinstanz stütze, sei für das Gericht nicht verbindlich und Rz. 1010 KSBB sei gesetzeswidrig. Die Gesetzesauslegung ergebe, dass die Revisionsvoraussetzungen (erst) nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen definitiv zu prüfen seien, weshalb die Verfügung vom 8. Februar 2013 lediglich einen Zwischenentscheid darstelle. Dieses Vorgehen stimme auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 9C_741/2013 vom 4. November 2013) überein.  
 
Dem kann nicht gefolgt werden. In der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 1817 ff.) wird der (zeitliche) Ablauf einer Rentenrevision nach lit. a SchlB IVG mehrfach beschrieben (BBl 2010 1818 f. erstes Lemma i.f., 1842 oben Ziff. 1.3.1, 1843 zweites Lemma Ziff. 1.3.1, 1911 f.) und zusätzlich graphisch dargestellt (BBl 2010 1845 Ziff. 1.3.1). Daraus erhellt, dass - wenn ein unklares Beschwerdebild vorliegt und dieses als nicht invalidisierend beurteilt wird - die Rente herabgesetzt bzw. aufgehoben wird.  Gleichzeitigentsteht ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (mit akzessorischer Weiterausrichtung der bisherigen Rente). Auch in der parlamentarischen Beratung herrschte Konsens darüber, dass über die Rentenrevision entschieden wird,  bevor Massnahmen zur Eingliederung stattgefunden haben bzw. der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen  Folge der Reduktion oder Aufhebung der Rente ist (vgl. etwa Voten Humbel, AB 2010 N 2119, und Bortoluzzi, AB 2010 N 2120). Mit anderen Worten ergibt sich der zeitliche Ablauf einer Revision gemäss den SchlB IVG bereits aus den Materialien. Diese enthalten nicht die geringsten Anhaltspunkte für die haltlose Behauptung, wonach über die Revisionsvoraussetzungen erst nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen zu befinden wäre. Eine solche Auslegung lässt sich - entgegen der Beschwerde - mit dem Wortlaut von lit. a SchlB IVG nicht begründen. Vielmehr spricht der Aufbau der Bestimmung klarerweise für das in der Botschaft bzw. der parlamentarischen Diskussion skizzierte Vorgehen: Zunächst erfolgt die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG gemäss der Rechtsprechung erfüllt sind (Abs. 1 zweiter Satz). Sind sie es nicht, d.h. ist keine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, wird die Rente für die Zukunft herabgesetzt oder aufgehoben, wobei ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a vorgesehen ist (Abs. 2 erster Satz). Gegenteiliges lässt sich im Übrigen auch der Lehre nicht entnehmen (vgl. Gächter/Siki, Sparen um jeden Preis? - Kritische Würdigung der geplanten Schlussbestimmung zur 6. IVG-Revision, in: Jusletter vom 29. November 2010, Rz. 66 S. 12; Gächter/Kradolfer, Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a - Anwendungsbereich und Problematik, in: Haftung und Versicherung [HAVE], 3/2011, S. 314; Silvia Bucher, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.), Psyche und Sozialversicherung, 2014, S. 108 ff.; Nicolas Spichtin, Die Überprüfung der Renten bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung der IVG vom 18. März 2011, in: HAVE, 4/2014, S. 394).  
 
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts beruft, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In dem von ihr genannten Urteil war ein kantonaler Rückweisungsentscheid (Rückweisung zur Prüfung der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit resp. zur Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Revisionsverfügung) zu beurteilen, welcher praxisgemäss als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG qualifiziert wird. Anders als in jenen (ordentlichen Revisions-) Fällen, in welchen - sofern die von der Rechtsprechung stipulierten besonderen Voraussetzungen gegeben sind (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104, 9C_363/2011) - erst nach beruflichen Abklärungen über die Rentenaufhebung zu befinden ist, ergeht nach dem hievor Dargelegten der Entscheid über die Rentenreduktion bzw. -aufhebung gemäss den SchlB IVG  vor der Durchführung von Massnahmen gemäss Art. 8a IVG. Diesem im Gesetz vorgegebenen Ablauf Rechnung tragend hat das Bundesgericht Entscheide über die Renteneinstellung gemäss den SchlB IVG denn auch als Endentscheide qualifiziert und ist auf entsprechende Beschwerden eingetreten (vgl. z.B. Urteile 9C_812/2013 vom 5. Februar 2014, 9C_10/2014 vom 20. August 2014, 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014). Dass in Konstellationen wie der hier gegebenen einzig noch über die Rechtmässigkeit des Abbruchs der Wiedereingliederungsmassnahmen und der Einstellung der Invalidenrente zu entscheiden ist (und nicht über die Revisionsvoraussetzungen an sich), kann auch dem Urteil 8C_583/2014 vom 12. Dezember 2014 entnommen werden (E. 2 und 3; vgl. auch Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014).  
 
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht nicht mehr geprüft, ob eine Revision nach den SchlB IVG zulässig war. Daher erübrigen sich Weiterungen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, ein syndromales Beschwerdebild im Sinne von lit. a SchlB IVG liege bei ihr gar nicht vor, womit die SchlB IVG nicht zur Anwendung gelangten. 
 
4.2. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin - wie bereits im kantonalen Verfahren -, das Vorgehen der Verwaltung verstosse gegen Treu und Glauben. Die Verwaltung habe sie in den Glauben versetzt, sie erhalte ihre Rente weiterhin, ihr aber gleichzeitig die Rente entzogen. Damit habe sie nicht erkennen können, dass sie die Verfügung vom 8. Februar 2013 hätte anfechten müssen. Dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz hat die rentenaufhebende Verfügung vom 8. Februar 2013 einlässlich gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, es werde klar zwischen der Aufhebung der bisherigen Rente und einer solchen im Zusammenhang mit Massnahmen zur Eingliederung unterschieden. Damit könne ein Irrtum über den Verfügungsinhalt nicht der IV-Stelle angelastet werden. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Dem Vorbringen, in der besagten Verfügung stehe, dass die Rente "weiter ausgerichtet" werde, ist zum einen entgegenzuhalten, dass sich dieser Passus lediglich bei den gesetzlichen Grundlagen findet, wobei ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Weiterausrichtung an eine Bedingung geknüpft ist ("Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet [...]"). Zum anderen wird in den Ausführungen zum Ergebnis der Abklärungen nochmals darauf hingewiesen, die Weiterausrichtung der Rente beschränke sich auf die Dauer der Massnahmen, auch ergehe darüber eine separate Verfügung. Schliesslich ist angesichts des am Ende der Verfügung stehenden, graphisch hervorgehobenen Dispositivs ("Wir verfügen deshalb: Die Rente wird aufgehoben.") evident, dass tatsächlich über die Rentenaufhebung befunden wurde. Von einem "Locken" in eine "Prozessfalle" kann daher keine Rede sein. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin genau im Sinn und Geist der SchlB IVG vorgegangen, weshalb sich der Vorwurf, das kantonale Gericht habe eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu Unrecht verneint, von vornherein verbietet.  
 
5.   
Auf das Gesuch vom 23. Februar 2015 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht einzutreten. Es besteht kein Anspruch auf Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuches auf der Basis desselben Sachverhalts (Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin bringt keine veränderten Verhältnisse oder neue Tatsachen vor, welche Anlass für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 16. Februar 2015 geben könnten. Ebenso wenig macht sie einen Verfahrensmangel nach Art. 121 BGG geltend (Verfügung 9F_2/2013 vom 4. April 2013). 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Februar 2015 wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Migros Pensionskasse MPK, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. April 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer