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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_302/2008 
 
Urteil vom 10. September 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, 
 
gegen 
 
Kantonales Ausländeramt St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement 
des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die aus Albanien stammende X.________ (geb. 1971) reiste im Jahre 1995 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das am 12. Oktober 1995 abgewiesen wurde. Von Februar bis September 1998 tauchte sie unter und stellte anschliessend ein neues Asylgesuch, auf das am 4. November 1998 wegen Täuschung über die Identität nicht eingetreten wurde. In beiden Asylverfahren hatte X.________ angegeben, sie sei Jugoslawin. In der Folge tauchte sie erneut unter. Am 29. Dezember 2003 heiratete sie in Albanien den Schweizer Staatsangehörigen Y.________ (geb. 1973). Sie erhielt darauf eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen und reiste im Juli 2004 in die Schweiz ein. 
 
1.2 Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 lehnte das kantonale Ausländeramt St. Gallen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, die Ehe zwischen X.________ und Y.________ bestehe nur zum Schein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. 
 
1.3 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. April 2008, das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. (recte: 13.) März 2008 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Eventualiter sei die Sache "zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
1.4 Das kantonale Ausländeramt hat sich nicht vernehmen lassen. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des hier gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG (SR 142.20) noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121, in der Fassung vom 23. März 1990, AS 1991 S. 1034) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanzen sind jedoch der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe die Ehe geschlossen, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen, weshalb der erwähnte Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG nicht bestehe. Gestützt auf entsprechende Abklärungen führen sie hiefür mehrere Indizien an, namentlich die hievor in Erwägung 1.1 aufgeführten erfolglosen Versuche, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, fehlende Hinweise auf ein tatsächliches Zusammenleben sowie oberflächliche und lückenhafte Kenntnisse der Eheleute über die persönlichen Verhältnisse des jeweils anderen Ehepartners. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts basierten auf reiner Spekulation bzw. auf nicht mehr zeitgemässen Vorstellungen. Mangelnde Kenntnisse über Arbeit, Ausbildung, Hobby, familiäre und finanzielle Verhältnisse des anderen Partners seien bei modernen Ehemodellen nichts Ungewöhnliches und mithin ungeeignet, um das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nachzuweisen. 
 
2.3 Unabhängig von der Ehevorstellung ist es unüblich, dass die Beschwerdeführerin nach über zwei Ehejahren zum Beispiel über den Zustand der Beziehungen zwischen ihrem Gatten und dessen Eltern nicht im Bilde ist. Das Verwaltungsgericht hat einleuchtend dargestellt, warum es sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - bei ihren diesbezüglichen Angaben nicht um ein "Missverständnis" gehandelt hat. Der blosse, unsubstantiierte Einwand der Beschwerdeführerin, diese Darstellung vermöge "alles andere als zu überzeugen" und sei reine Willkür, ist unbehelflich. 
Ausserdem lebt der Ehemann in P.________, während die Beschwerdeführerin seit dem Sommer 2005 im rund zehn Kilometer entfernten Q.________ wohnt. Sie arbeitet zwar in dieser Ortschaft, was die Eheleute als Grund für die getrennten Wohnungen angegeben haben. Von P.________ aus ist Q.________ zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Arbeitszeiten jedoch problemlos mit privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Die Eheleute legten zudem nicht dar, dass sie eine Lösung gesucht hätten, um die Miete von zwei Wohnungen zu vermeiden. Wohl mag ein dauerndes Zusammenleben am gleichen Ort nicht Bedingung für eine Bewilligung nach Art. 7 ANAG sein. Es kommt hier aber namentlich hinzu, dass die Wohnung in P.________, welche die Eheleute als ihre Hauptwohnung bezeichnen, anlässlich einer Untersuchung nur mit Namensschildern des Ehemannes versehen war, sich darin keine gemeinsamen Erinnerungsstücke, Fotos und Briefe befanden und sich die Beschwerdeführerin darin kaum auskannte. Dabei hatte sie behauptet, sich dort regelmässig aufzuhalten und auch Mahlzeiten zuzubereiten. 
Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Behörden hätten den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Wenn diese der Ansicht seien, es würden nicht genügend Hinweise für eine gemeinsame Benutzung der Wohnung in P.________ bestehen, hätten sie prüfen müssen, ob die Eheleute im Zeitpunkt der Untersuchung gerade "Krach" miteinander hatten oder einer von ihnen allenfalls "vorübergehend den Liebesakt mit einem anderen Partner/mit einer anderen Partnerin vollzieht". Dieser - derart im Übrigen erstmals vor Bundesgericht erhobene - Einwand geht fehl. Aufgrund der übrigen umfassenden Sachverhaltsfeststellungen bestand kein Anlass zu diesbezüglichen Abklärungen. Zudem hatte die Beschwerdeführerin - als Erklärung für das Nichtmitführen eines Schlüssels für die Wohnung in P.________ - noch behauptet, sie und ihr Ehemann hätten die Wohnung am Vormittag vor der Untersuchung gemeinsam verlassen. 
Zur Ergänzung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Aufgrund der zahlreichen von der Vorinstanz dargestellten Indizien ist ihr Schluss, es liege eine Scheinehe vor, weswegen die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr nach Art. 7 ANAG zu verlängern sei, bundesrechtskonform. Wie ausgeführt, stossen die vor Bundesgericht erhobenen Rügen ins Leere. Dem Schreiben der Eheleute vom 23. April 2007, in dem sie gegenüber den Behörden beteuern, eine Liebesehe zu führen, haben die Vorinstanzen nach dem Gesagten zurecht keine Bedeutung beigemessen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 und 66 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. September 2008 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Merz