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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.566/2002 /bie 
 
Urteil vom 18. Februar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, 
Industriestrasse 7, 6005 Luzern, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 12. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.________ am 16. Januar 2002 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Art. 23 Abs. 4 zu 14 Tagen Gefängnis bedingt und 800 Franken Busse. Es hielt für erwiesen, dass er im Bar-Treff "E.________". Zimmer an sich illegal in der Schweiz aufhaltende Prostituierte vermietete und sie in der Bar anschaffen liess. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung A.________'s am 12. September 2002 ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. Oktober 2002 wegen willkürlicher Beweiswürdigung, Verletzung der Unschuldsvermutung sowie weiterer verfassungsmässiger Rechte beantragt A.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. 
 
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie diesen Anforderungen nicht. Das gilt etwa für den Vorwurf, das Obergericht habe seine persönliche Freiheit verletzt, den der Beschwerdeführer zwar erhebt, aber nicht weiter begründet. 
2. 
Nach Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, wer einem Ausländer das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft; in leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden. Zusätzlich zu einer Verurteilung nach dieser Bestimmung wird nach Art. 23 Abs. 4 ANAG mit Busse bestraft, wer einen Ausländer beschäftigt, der nicht berechtigt ist, in der Schweiz zu arbeiten. Die maximale Bussenhöhe beträgt bei Vorsatz 5'000 Franken und bei Fahrlässigkeit 3'000 Franken; bei Gewinnsucht ist sie unbeschränkt. 
2.1 Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid für erwiesen, dass der Beschwerdeführer vom 17. Dezember 2000 bis zum 7. Januar 2001 der Ausländerin B.________ und vom 23. März 2001 bis zum 2. April 2001 den Ausländerinnen C.________ und D.________, von denen er wusste oder hätte wissen müssen, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhielten, im Bar-Treff "E.________" in Rieden Zimmer vermietet, sie zur Erwerbstätigkeit (Prostitution) aufgefordert und versucht hat, ihnen Freier zu vermitteln. Dadurch habe er ihnen einerseits das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert und sie anderseits im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG "beschäftigt". 
2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweislastregel vor. Es stütze sich bei seiner Beweisführung auf die ihn belastenden Aussagen der drei Prostituierten, ohne dass er mit diesen, obwohl er das verlangt habe, je konfrontiert worden sei; dadurch sei Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK und Art. 32 BV habe der Angeschuldigte, der die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehe, das Recht, den unentgeltlichen Beizug eines Dolmetschers sowie die Übersetzung aller Schriftstücke, auf deren Kenntnis er für seine Verteidigung angewiesen sei, zu verlangen. Diese Regeln müssten analog auch für Belastungszeuginnen gelten. Die zweite Befragung von B.________, in welcher sie ihn belaste, sei ohne Dolmetscher durchgeführt worden, obwohl sie weder in der Lage gewesen sei, die umfassenden und detaillierten Fragen auf Deutsch zu verstehen, geschweige denn zu beantworten. Die Beamten der Kantonspolizei, die den Salon "E.________" am 2. April 2001 kontrolliert hätten, seien zudem unzulässigerweise als "agents provocateurs" aufgetreten, indem sie zwei Prostituierten ein Getränk angeboten und sie so dazugebracht hätten, ihnen ihre Liebesdienste anzubieten. Dieser Polizeirapport dürfe daher nicht zu seinen Lasten verwertet werden. 
3. 
3.1 Nach der unbestrittenen Darstellung im Polizeirapport vom 14. April 2001 begaben sich der Gefreite F.________ und der Polizist L.________ am 2. April 2001 nacheinander in den Bar-Treff "E.________" Unmittelbar nachdem der erste Beamte die Bar betreten hatte, setzte sich C.________ zu ihm, worauf er ihr einen Drink offerierte. Daraufhin bot sie ihm ihre Liebesdienste an. Nachdem sie sich auf 150 Franken für 20 Minuten normalen Geschlechtsverkehr geeinigt hatten, nahm C.________ den Beamten mit auf ihr Zimmer, wo er sich als Polizist zu erkennen gab. Der zweite Beamte wurde von D.________ in gleicher Weise empfangen und er akzeptierte das gleiche Angebot wie sein Kollege zuvor, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihm ihre Liebesdienste anbot, ohne dass er ihr ein Getränk offeriert hätte. 
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die beiden Beamten hätten die beiden Frauen damit zur "Tat" angestiftet, erscheint geradezu absurd. Wie der Beschwerdeführer selber einräumte, wird für den Bar-Treff "E.________" mit Zeitungs- oder Zeitschrifteninseraten als Kontakt-Bar geworben, in welcher Prostituierte ihr Dienste anböten, was C.________ und D.________ denn auch ohne zu Zögern und ohne jede Aufforderung seitens der Beamten getan haben. Ganz abgesehen davon ist die Prostitution legal; die Zeuginnen machten sich daher nicht deswegen strafbar, weil sie ihre Liebesdienste gegen Geld anboten, sondern weil sie sich illegal in der Schweiz aufhielten und keine Bewilligung hatten, hier einem Erwerb nachzugehen. Das wussten die Beamten indessen im Zeitpunkt der "Geschäftsanbahnung" nicht: dies in Erfahrung zu bringen, war gerade der Zweck der polizeilichen Kontrolle. Es kann daher von vornherein nicht die Rede davon sei, die Beamten hätten die beiden Zeuginnen zur Begehung einer Straftat angestiftet, um sie alsdann dieser zu überführen. Der Vorwurf, sie seien unzulässigerweise als "agents provocateurs" aufgetreten, entbehrt jeder Grundlage. 
3.2 Der Anspruch des Angeklagten, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, gehört zu den Grundzügen des von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie von den Art. 29 - 32 BV garantierten rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich absoluter Charakter zukommt (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135). Von der Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen kann allenfalls dann ohne Verfassungs- und Konventionsverletzung abgesehen werden, wenn dies aus äusseren Umständen, die die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, unmöglich ist, etwa weil der Zeuge verstorben oder sonstwie dauernd einvernahmeunfähig geworden ist (BGE a.a.O. E. 6c/dd S. 136). Es genügt, dass der Beschuldigte einmal während des Verfahrens die Gelegenheit hat, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen; die erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen verpflichten den Strafrichter nicht, diesen Anspruch unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung zu erfüllen (BGE a.a.O. E. 6c/aa S. 134 und 6c/ee S. 136 f.). 
Der Beschwerdeführer wird durch die Aussagen von B.________, C.________ und D.________ klarerweise belastet, der der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Sachverhalt, wie er vom Obergericht festgestellt wurde, beruht teilweise einzig auf ihren Aussagen; das trifft etwa auf den Vorwurf zu, er habe versucht, ihnen Freier zu vermitteln. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer Anspruch darauf, mit ihnen konfrontiert zu werden. Dies wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, befanden sie sich doch vor ihrer Ausschaffung im Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden. Die Rüge ist somit begründet. Dies führt indessen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn sich die Verurteilung des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der Aussagen dieser drei Zeuginnen im Ergebnis als willkürlich erweisen sollte. 
 
Da die Aussage von B.________ somit nicht verwertbar ist, kann offen bleiben, ob sie ohne Dolmetscher hatte befragt werden dürfen. 
3.3 Schlicht unerfindlich ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht habe gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweislastregel verstossen, weil es ihn (auch) auf Grund seiner eigenen Aussagen verurteilt habe. Die Aussagen des Beschuldigten bzw. Angeklagten sind ein Beweismittel, das wie jedes andere der freien Beweiswürdigung unterliegt. Der Beschwerdeführer muss sich daher gefallen lassen, dass seine Aussagen zu seinen Lasten gewürdigt werden. Dass das Obergericht dies auf willkürliche Weise getan hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht substanziiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) dargelegt. 
4. 
4.1 Auf Grund seiner eigenen Aussagen an der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung und vor der Polizei und denjenigen von Herrn G.________, dem Verwaltungsratspräsidenten der Eigentümerin der Gebäulichkeiten sowie den Feststellungen anlässlich der Polizeikontrolle vom 2. April 2001 kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2000 und im Januar 2001 im Bar-Treff "E.________" zeitweise für H.________ die Bar führte und die Zimmer vermietete. Am Abend des 17. Dezember 2000 rief ihn K.________ an und fragte ihn, ob er ein Zimmer frei habe für eine Person, die Arbeit suche. Der Beschwerdeführer bejahte dies und nahm daraufhin B.________ in Empfang, füllte anhand ihres Reisepasses für sie einen Hotelmeldeschein aus, wies ihr ein Zimmer zu, gab ihr die Öffnungszeiten bekannt und kassierte möglicherweise auch die Zimmermiete von ihr ein. Seit dem 1. April 2001 betreibt der Beschwerdeführer den Bar-Treff "E.________" mitsamt den 11 Zimmern auf eigene Rechnung. Am 2. April 2001 bewohnten C.________ und D.________ je eines dieser Zimmer und schafften in der Bar an. 
 
Ohne Berücksichtigung der Aussagen der Belastungszeuginnen nicht erwiesen ist dagegen, dass ihnen der Beschwerdeführer Weisungen erteilte für die Berufsausübung (Preise, Praktiken etc.) und ihnen Freier vermittelte. 
4.2 Dem nach eigenen Angaben lange im "Milieu" tätig gewesenen Beschwerdeführer - er führte zuvor in Luzern einen "Salon" - war mit Sicherheit bewusst, dass sich die drei Osteuropäerinnen, an die er Zimmer vermietete, illegal in der Schweiz aufhielten und hier keinem Erwerb nachgehen durften. Er gab an der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung denn auch deutlich zu erkennen, dass ihm bekannt war, dass im Kanton Aargau "für solche Damen aus Osteuropa" keine Bewilligungen mehr erteilt wurden. Damit hat der Beschwerdeführer seinen Mieterinnen offensichtlich das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert; die Verurteilung nach Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG ist daher nicht zu beanstanden. Fraglich kann nur sein, ob er sie auch im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG "beschäftigt" hat, obwohl sie nach dem Beweisergebnis selbständig und auf eigene Rechnung arbeiteten. Dies ist zu bejahen, erfüllt doch nach BGE 128 IV 170 E. 4 der Geschäftsführer eines Bordells diesen Tatbestand, der unter anderem für dessen Infrastruktur zuständig ist und entscheidet, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können. Unerheblich ist, dass er den Prostituierten keinerlei Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Freier und die Art der Dienstleistungen etc. erteilt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erweist sich somit auch ohne Berücksichtigung der belastenden Aussagen von B.________, C.________ und D.________ als im Ergebnis haltbar. 
5. 
Die im angefochtenen Urteil bestätigte Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst somit nicht gegen die Verfassung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er die Kosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Februar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: