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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_976/2020  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller und/oder Rechtsanwalt David Peter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 12. Oktober 2020 (BES.2020.31-EZS1). 
 
 
Sachverhalt:  
A. 
 
A.a. Am 20. August 2018 unterzeichneten A.________ und B.________ einen Darlehensvertrag über Euro 120'000.--, rückzahlbar samt 5 % Zins ein Jahr nach der Auszahlung an A.________ (Darlehensnehmer). Der Betrag wurde sichergestellt durch Hinterlegung des Fahrzeugbriefes für den Porsche xxx mit dem Kennzeichen yyy.  
 
A.b. Da die Rückzahlung unterblieb, setzte B.________ den Darlehensbetrag von Fr. 131'160.-- und den Darlehenszins von Fr. 6'558.-- in Betreibung. A.________ erhob gegen den vom Betreibungsamt Bad Ragaz in der Betreibung Nr. zzz ausgestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag.  
 
A.c. Am 3. Dezember 2019 ersuchte B.________ das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Dem Gesuch wurde am 4. Mai 2020 im beantragten Umfang von Fr. 137'718.-- nebst Zins stattgegeben, nachdem zuvor die von A.________ erhobene Einrede der Verrechnung abgewiesen worden war.  
 
B.  
A.________ wandte sich gegen die Erteilung der Rechtsöffnung an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 wies der Einzelrichter für Beschwerden SchKG die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 19. November 2020 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Abweisung des Gesuchs von B.________ (Beschwerdegegner) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 11. Januar 2021 abgewiesen worden. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelbehörde über eine Rechtsöffnung in der Höhe von über Fr. 30'000.-- entschieden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Gutheissung eines provisorischen Rechtsöffnungsgesuchs. Strittig ist insbesondere die Einrede der Verrechnung sowie das hierfür erforderliche Beweismass. 
 
2.1. Beruht die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Dabei kann er sich - in der Regel mittels Urkunden - auf alle Einreden und Einwände aus dem Zivilrecht berufen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Ein Vorbringen ist glaubhaft gemacht, sobald der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnt, dass ein Sachverhalt zutrifft wie geschildert; damit wird eine andere Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Da ein strikter Beweis nicht erforderlich ist, muss der Richter nicht überzeugt werden, dass es sich tatsächlich so verhält wie dargestellt (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Der vom Betriebenen erhobene Verrechnungseinwand führt dann zur (ganzen oder teilweisen) Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, wenn es ihm gelingt, Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen (Urteil 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6).  
 
2.2. Im vorliegenden Fall stützt sich das Rechtsöffnungsgesuch auf einen Darlehensvertrag, den die Parteien am 20. August 2018 unterzeichnet haben. Dass er sich als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG eignet, war bereits im kantonalen Verfahren nie strittig. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass der Darlehensbetrag zur Rückforderung fällig ist. Hingegen machte er im Rechtsöffnungsverfahren gegenüber dem Beschwerdegegner erfolglos die Verrechnung mit Forderungen aus seiner Mandatsführung für die C.________ AG (Fr. 200'419.48) und die D.________ AG in Liquidation (Fr. 95'849.99) sowie "eine Forderung auf liquide Unterlegung" (Euro 3 Mio.) geltend.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Bestand seiner Verrechnungsforderungen nicht hinreichend glaubhaft mache. Selbst wenn die diesbezüglichen Ausführungen als genügend substantiiert erachtet würden, erweise sich die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid als unbegründet. Zwar sei von einem Treuhandverhältnis zwischen den Parteien auszugehen, welches dem Beschwerdeführer (verrechenbare) Gegenansprüche verschaffen könnte. Die Vorinstanz nahm daraufhin zu den eingereichten Dokumenten im einzelnen Stellung. Konkret ging es um zwei E-Mails des Beschwerdeführers, in welchen er Forderungen auflistete bzw. eine Freistellungsforderung geltend machte, um die Bestätigung von zwei Mandatsübernahmen sowie um einen von ihm selber protokollierten Verwaltungsratsbeschluss und eine Beratungskostenaufstellung. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass sich aus diesen Dokumenten der Bestand und der Umfang der geltend gemachten Verrechnungsforderungen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ableiten lasse. Zudem spreche der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer das innert Jahresfrist rückzahlbare Darlehen von (umgerechnet) Fr. 131'616.-- gegen Ende August 2018 überweisen liess und bereits Ende 2018 über verrechenbare Ansprüche von total Fr. 190'000.-- verfügt haben wolle, ohne dannzumal die Verrechnung zu erklären oder bereits im Darlehensvertrag die Verrechnung vorzubehalten, gegen den Bestand der Verrechnungsforderung.  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, das anwendbare Beweismass missachtet zu haben. Sie gehe von einem falschen Begriff der Glaubhaftmachung aus und beschränke damit die Kognition bei der Prüfung des erstinstanzlichen Entscheides auf blosse Willkür. Zudem erweise sich die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung als unhaltbar, da die Verrechnungserklärung unstrittig erfolgt und seitens des Beschwerdegegners unwidersprochen geblieben sei.  
 
2.2.3. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewandt hat. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt werden, betrifft hingegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 E. 3.4, nicht publ. in BGE 146 III 313). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
2.2.4. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz von dem Beweismass aus, welches für die Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG massgebend ist (E. 2.1). Daran können auch die allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts ändern. Die Vorinstanz unterscheidet auch zutreffend zwischen den rechtlichen Anforderungen der Glaubhaftmachung, die von ihr frei zu prüfen sind, und dem Sachverhalt, der nur der Willkürkognition zugänglich ist. Alsdann würdigt sie jedes der vorgelegten Dokumente und kommt zum Schluss, dass darin bloss einseitige Behauptungen des Beschwerdeführers enthalten sind. Bezüglich der Beweiswürdigung beschränkt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, seiner Verrechnungseinrede sei vom Beschwerdegegner nicht widersprochen worden und die Sichtweise der Vorinstanz sei unhaltbar. Mit diesen Vorbringen genügt der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung seiner Rügen in keiner Weise.  
 
2.3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde auf weiten Strecken nicht eingetreten werden. Soweit ein Eintreten möglich ist, kann der Vorinstanz bei der Prüfung des Rechtsöffnungsentscheides keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden.  
 
3.  
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den Beschwerdegegner für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante