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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_115/2022  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Dezember 2021 (VB.2020.00127). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geboren 1996), türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 13. April 2016 die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.A.________ (geboren 1989). Am 3. Dezember 2016 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung.  
 
A.b. Nach einer ehelichen Auseinandersetzung teilte die Ehefrau dem kantonalen Migrationsamt mit, dass sie sich scheiden lassen wolle, worauf dieses mit Verfügung vom 14. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ widerrief. Nachdem die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft am 9. Mai 2018 wiederaufgenommen hatten, wurde A.A.________ in Wiedererwägung der Verfügung vom 14. März 2018 eine zuletzt bis am 2. Dezember 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.  
 
A.c. Am 22. Februar 2019 reichte A.A.________ beim Bezirksgericht U.________ ein Eheschutzbegehren ein. Seine Ehefrau wiederum gab am 9. März 2019 gegenüber dem kantonalen Migrationsamt schriftlich bekannt, dass A.A.________ die eheliche Wohnung per 20. Februar 2019 verlassen habe und ihr Ehewille definitiv erloschen sei.  
 
B.  
Nachdem auch A.A.________ im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 28. Juni 2019 die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft ausgeschlossen hatte, widerrief das kantonale Migrationsamt am 9. Oktober 2019 dessen Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 8. Januar 2020. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekursentscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 27. Januar 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2021) blieben erfolglos. 
 
C.  
Am 27. Februar 2021 hatte A.A.________ ein Strafverfahren gegen seine Ehefrau wegen Nötigung eingeleitet. Aufgrund widersprechender Aussagen der Ehegatten und mangels weiterer sachlicher Beweise wurde das Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft V.________ vom 5. Mai 2021 eingestellt. Hiergegen hat A.A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhoben. 
 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht vom 28. Januar 2022 beantragt A.A.________ (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, eventualiter zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die Vorinstanz beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die kantonale Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. 
Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2022 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt jedoch, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise einen potentiellen Bewilligungsanspruch geltend macht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1). Ein solcher potentieller Anspruch besteht im vorliegenden Fall, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während der Ehe ein Opfer häuslicher Gewalt geworden, weshalb ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachehelicher Härtefall) ein Anspruch auf Weitergeltung der Aufenthaltsbewilligung zukomme.  
 
1.2. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerde grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt in seinem Hauptantrag einen rein kassatorischen Antrag. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation der Rechtsbegehren beigezogen werden kann, ergibt sich jedoch, dass er nicht nur eventualiter eine Rückweisung beantragt, sondern in der Hauptsache die Erteilung bzw. Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung aus einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Rz. 43 der Beschwerde).  
 
1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
1.4. Damit ist auf den Antrag, die vorliegende Beschwerde auch als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen, nicht einzutreten (Art. 113 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet - soweit vorliegend interessierend - nur insofern einen eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 95 lit. c BGG). Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts lediglich daraufhin überprüfen, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG). In der Praxis steht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV), im Vordergrund (BGE 142 V 94 E. 1.3; 138 I 162 E. 3.3; 136 I 241 E. 2.5.2). Diesbezüglich und in Bezug auf die Verletzung von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, d. h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und damit auch der Beweiswürdigung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifzierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 1.5).  
 
3.  
 
3.1. Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bestehen könnte.  
Gemäss dieser Bestimmung besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiterhin ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (ausländischen) Ehegatten, wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (BGE 138 II 229 E. 3 "nachehelicher Härtefall"; Urteil 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet scheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, welche mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 oder 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6; Urteil 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1; 139 II 393 E. 6). 
 
3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dabei ist grundsätzlich auch die durch Schwiegereltern ausgeübte Gewalt als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu betrachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit den Schwiegereltern in enger Gemeinschaft zusammengelebt werden muss (Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1).  
Nebst physischer Gewalt kann auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen und Drohen einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (Urteil 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.4). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2.). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152). 
 
3.3. Kommt es aufgrund häuslicher Gewalt zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch, wobei ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung bestehen muss. Ein solcher ist nicht a priori weniger hinreichend, wenn die Initiative für die Trennung nicht vom behaupteten Opfer kommt, sondern vom anderen Ehegatten. Denn auch in solchen Konstellationen ist nicht ausgeschlossen, dass das Opfer häuslicher Gewalt während langer Zeit in einer Ehe ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen (Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).  
Für die Beurteilung der Frage, ob jemand Opfer häuslicher Gewalt ist, sind die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen entscheidend, mit anderen Worten, ob und allenfalls in welchem Ausmass häusliche Gewalt stattgefunden hat. Im Anschluss an diese Feststellung lässt sich dann auch beurteilen, ob sich das Opfer im Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat, zwischen einer unzumutbaren Weiterführung der Ehe und einer unzumutbaren Beendigung seines Aufenthaltsrechts auswählen zu müssen, und sich gegebenenfalls für die erste Option entschieden hatte (vgl. Urteile 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.4; 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3). 
 
3.4. Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Aussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz anerkannte, dass der unerfüllt gebliebene Kinderwunsch die eheliche Beziehung durchaus stark belastet hatte. Sie würdigte dabei, dass es in diesem Zusammenhang zu ehelichen Spannungen und Auseinandersetzungen gekommen sei und dass der Beschwerdeführer durch die Umstände der Trennung und das Festhalten der Ehefrau am Kinderwunsch emotional und psychisch stark belastet wurde. Der Beschwerdeführer vermöge jedoch nicht aufzuzeigen, dass eine von der Rechtsprechung geforderte Gewaltausübung seitens der Ehefrau vorliege. Dass die Ehefrau hartnäckig an ihrem Kinderwunsch festgehalten habe und sich der Beschwerdeführer psychisch schwer unter Druck gesetzt gefühlt habe, ihn dies belastet habe sowie dass das Einmischen der im gleichen Haushalt lebenden Schwiegermutter die vorhandenen ehelichen Spannungen akzentuiert haben könnte, sei nicht mit ehelicher oder häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG gleichzusetzen. Weiter könne er beweismässig seine Behauptung, dass seine Ehefrau ihn nebst Ausübung von psychischer Gewalt teilweise auch geschlagen sowie mit einem Messer angegriffen habe, nicht belegen. Er habe sich auch nie an eine Opferhilfestelle gewandt oder anderweitige Hilfsangebote in Anspruch genommen. Selbst die Strafanzeige gegen seine Ehefrau wegen Nötigung vom 27. Februar 2020 sei erst nach dem negativem Rekursentscheid vom 27. Januar 2020 und nachdem die Rekursinstanz in ihrem Entscheid auf das Fehlen der Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens und das Erfordernis von Nachweisen im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE hingewiesen hatte, erfolgt. Überdies vermöchte auch eine erfolgreiche Anfechtung der Verfügung, mit welcher das Verfahren mangels weiterer sachlicher Beweise eingestellt wurde (vgl. Bst. C oben), die geforderte intensive Gewaltausübung nicht zu belegen. Die aktenkundigen Vorfälle (Ersuchen der Ehefrau um Hilfe wegen häuslicher Gewalt sowie vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich erlassenes Kontaktverbot gegenüber dem Beschwerdeführer) würden vielmehr den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer einen nicht unerheblichen Beitrag zu den einzelnen Auseinandersetzungen leistete, diese insofern keineswegs allein von der Ehefrau ausgingen und der Beschwerdeführer damit nicht durchgängig das Opfer war.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Seine Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sowie deren Beweiswürdigung erschöpft sich vorab in appellatorischer Kritik und in einer Darstellung der eigenen Sichtweise, was nicht ausreichend ist, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erscheinen zu lassen (vorne E. 2.3). Er vermag jedenfalls in keiner Weise aufzuzeigen, dass der starke Kinderwunsch der Ehefrau einer Nötigung (aufenthaltswirksames Zusammenleben im Austausch gegen sofortige Zeugung eines Kindes) gleichgekommen sei oder sie eine von ihm behauptete Machtposition - teilweise gemeinsam mit der Schwiegermutter - derart ausgenutzt hätte, dass ihm das Fortführen der Ehe, weil erniedrigend und seine Menschenwürde und Persönlichkeit verletzend, nicht mehr möglich war.  
Ebenso fehl geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Strafanzeige als Beweismittel in willkürlicher Weise unrichtig gewürdigt. Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE halten fest, dass insbesondere Arztzeugnisse und Strafanzeigen als Hinweise für eheliche Gewalt gelten. Eine Vorgabe, wie die Beweiswürdigung durch die Behörde vorzunehmen ist, enthalten sie jedoch nicht. Die Vorinstanz hat denn auch der eingereichten Strafanzeige nicht in genereller Weise die Qualität als Beweismittel abgesprochen, sondern zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aus dem Verlauf des besagten Strafverfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da dieses aufgrund widersprechender Aussagen der Ehegatten und mangels weiterer sachlicher Beweise, welche eine Täterschaft der Ehefrau anklagegenügend hätten beweisen können, eingestellt worden sei und auch ein positives Strafurteil nicht die von der Rechtsprechung geforderte intensive Gewaltausübung belegen würde, welche für eine Bejahung von häuslicher Gewalt im Sinne des Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich sei. 
 
4.3. Insgesamt ist die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts betreffend die einzelnen durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle weder offensichtlich unrichtig noch ist die Vorinstanz in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass diese Vorfälle nicht in einer Intensität glaubhaft gemacht worden sind, welche sie als häusliche Gewalt qualifizieren würden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nachweis häuslicher Gewalt regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist - und daher nur Glaubhaftmachung erforderlich ist, damit ein Beweisverfahren durchzuführen ist - ist der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht als Opfer ausländerrechtlich massgeblicher ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG gelten kann, bundesrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
4.4. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in vorgenanntem Zusammenhang ihre Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2) verletzt haben soll, hat sie sich doch in der Begründung des angefochtenen Urteils mit dem Nachweis der häuslichen Gewalt auseinandergesetzt (vgl. E. 3.3 angefochtenes Urteil).  
 
5.  
Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fortgeschrittene und damit erfolgreiche Integration (vgl. Art. 58a AIG) hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass diese für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag, da die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft darstellt. Überdies hat sie richtigerweise erwogen, dass der Beschwerdeführer erst wenige Jahre in der Schweiz lebt und noch nicht derart verwurzelt ist, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat, wo er aufgewachsen und sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten wäre, sowie dass er sich mit seinen 25 Jahren rasch wieder in den heimischen Arbeitsmarkt eingliedern dürfte. 
 
6.  
Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (für das vorinstanzliche Verfahren) gestützt auf § 16 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2) abgewiesen (vgl. Ziff. 1 Dispositiv angefochtenes Urteil). Der Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils umfasst grundsätzlich auch die mit diesem Urteil erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Allerdings wird in der Beschwerde weder behauptet noch begründet, dass und inwiefern die Vorinstanz das einschlägige kantonale Recht willkürlich angewendet oder Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege) verletzt haben soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, zu begründen, weshalb er vor Bundesgericht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) habe. Dies genügt den Anforderungen der qualifizierten Rügepflicht nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 oben). Demzufolge ist - selbst wenn in den Ausführungen des Beschwerdeführers zur unentgeltlichen Rechtspflege eine sinngemässe Rüge der Verletzung dieser Garantie in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren erblickt wird - nicht weiter darauf einzugehen. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten abzuweisen.  
 
7.2. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
7.3. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
7.4. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahren führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).  
 
7.5. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich willkürlicher vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erschöpft sich primär in appellatorischer Kritik und ist nicht geeignet, die (vorinstanzliche) Sachverhaltsfeststellung zu erschüttern, wonach der Beschwerdeführer keine Gewalt erlitten hatte, welche als häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG zu qualifizieren wäre (vgl. E. 4.2 f. oben). Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
7.6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2022 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto