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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_102/2011 
 
Urteil vom 21. Juni 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Hotz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A. X.________, 
2. B. X.________, 
3. C. X.________, handelnd durch A. X.________ und B. X.________, 
4. D. X.________, handelnd durch A. X.________ und B. X.________, 
alle vier vertreten durch Fürsprecher F.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haftung aus Mandatsführung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 16. November 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
A. X.________, geboren 1967 (Beschwerdeführer 1) hatte am 7. August 1993 einen teilweise selbstverschuldeten schweren Verkehrsunfall mit erheblichen gesundheitlichen Folgeschäden. Er war zu diesem Zeitpunkt Kurzaufenthalter in der Schweiz. Seine Ehefrau, B. X.________ (Beschwerdeführerin 2) lebte mit dem ersten Kind C. X.________ (Beschwerdeführer 3) in Y.________. Das zweite Kind D. X.________ (Beschwerdeführerin 4) wurde 1995 geboren. Die Beschwerdeführerin 2 kam nach dem Unfall in die Schweiz. Die ganze Familie verliess sodann im Juni 1995 die Schweiz und lebt seither in Y.________. 
 
Zur Regelung der komplexen Versicherungsangelegenheiten wandte sich der Beschwerdeführer 1 an das Advokaturbüro von Fürsprecher E.________ (Beschwerdegegner), wobei in chronologischer Reihenfolge die Anwälte G.________, H.________, I.________ und F.________ in diesem Mandat tätig waren (letzterer ist im vorliegenden Verfahren auch der Vertreter der Beschwerdeführer). 
 
Die Z.________ (Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Lenkers J.________) bezahlte dem Beschwerdeführer 1 vergleichsweise und per Saldo aller Ansprüche Fr. 250'000.-- (Vergleich vom 18./22. November 2005). Die Q.________ (Unfallversicherer des Beschwerdeführers 1) bezahlte dem Beschwerdeführer 1 aufgrund eines Vergleichs vom 15./17. November 2004 eine kapitalisierte IV-Rente nach UVG von insgesamt Fr. 266'192.-- (Fr. 150'000.-- zusätzlich zu den bereits geleisteten Akontozahlungen von Fr. 116'192.--) sowie weitere Fr. 60'000.-- für künftige Heilbehandlungen. 
 
B. 
Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzten die mandatsführenden Anwälte durch verschiedene Handlungen (Verhalten bei Vergleichsverhandlungen, Einbehalten von Kostenvorschüssen) bzw. Unterlassungen (Aufklärung, verjährungsunterbrechende Massnahmen) ihre Sorgfaltspflichten. Am 1. September 2006 reichten sie gegen den Beschwerdegegner Klage beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ein. Zuletzt beantragten sie, den Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 folgende Beträge zu bezahlen: 
"a) Fr. 19'583.85 nebst 5 % Verzugszins ab 1. Januar 1996 (mittlerer Verfall) von Fr. 17'310.40 und 5 % Verzugszins auf Fr. 2'273.45 ab 7. August 1993; eventualiter Fr. 20'579.25 nebst 5 % Verzugszins ab 1. Januar 1996 (mittlerer Verfall) von Fr. 17'310.40 und 21/2 % Verzugszins ab 1. Januar 2008 auf Fr. 3'268.85. 
b) Fr. 15'000.-- nebst 5 % Verzugszins ab 1. Juli 2004; 
c) Fr. 10'500.-- nebst 5 % Verzugszins ab 7. September 2004; 
d) Fr. 3'000.-- nebst 5 % Verzugszins ab 7. September 2004. 
Der Beschwerdegegner sei schuldig und zu verurteilen, der Beschwerdeführerin 2 einen Betrag nach richterlichem Ermessen, jedoch Fr. 30'000.-- nicht unterschreitend, nebst gesetzlichen Verzugszinsen ab Verfall gemäss richterlichem Ermessen zu bezahlen; dito gleicher Betrag mit gleicher Verzugszinsformel an die Beschwerdeführer 3 und 4. 
Eventualiter sei der Beschwerdegegner schuldig und zu verurteilen, dem Beschwerdeführer 1 einen Betrag nach richterlichem Ermessen, jedoch Fr. 90'000.-- nicht unterschreitend, nebst gesetzlichen Verzugszinsen ab Verfall gemäss richterlichem Ermessen zu bezahlen." 
 
Der Beschwerdegegner beantragte, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Widerklageweise verlangte er, der Beschwerdeführer 1 habe ihm die vollen Kosten aus dem Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdegegner zu erstatten, d.h. Gerichtskosten von Fr. 1'100.-- und Parteikosten von Fr. 3'443.20, alles mit Zins zu 5 % seit dem 23. April 2007. 
 
Mit Urteil vom 23. Februar 2010 wies das Gericht die Klage ab und trat auf die Widerklage nicht ein. 
 
Die Beschwerdeführer appellierten an das Obergericht des Kantons Bern. Zuletzt verlangten sie die Verpflichtung des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer 1 folgende Beträge zu bezahlen: 
"a) Fr. 19'583.85 nebst 5 % Verzugszins ab 1. Januar 1996 (mittlerer Verfall) auf Fr. 17'320.40 und 5 % Verzugszins ab 7. August 1993 auf Fr. 2'273.45; eventualiter Fr. 20'579.25 nebst 5 % Verzugszins ab 1. Januar 1996 (mittlerer Verfall) auf Fr. 17'310.40 und 21/2 % Verzugszins ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 auf Fr. 3'268.85 sowie 2 % Verzugszins ab 1. Januar 2010; 
b) Fr. 15'000.-- nebst 5 % Verzugszins ab 1. September 2004; 
c) Fr. 10'500.-- nebst 5 % Verzugszins seit wann rechtens (Verzugsschaden Q.________)." 
Betreffend Schadenersatz wegen unterlassener Geltendmachung von Genugtuungen für die Beschwerdeführer 2-4 stellten sie die gleichen Haupt- und Eventualanträge wie vor erster Instanz. 
 
Der Beschwerdegegner verlangte die vollumfängliche Abweisung der Klage. 
 
Mit Urteil vom 18. November 2010 stellte das Obergericht fest, dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten 5 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 23. Februar 2010 in Bezug auf die Widerklage (Nichteintreten) und in Bezug auf das Begehren um Leistung von Fr. 3'000.-- nebst 5 % Verzugszins ab 7. September 2004 (Abweisung) in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann wies das Obergericht die Klage ebenfalls ab. 
 
C. 
Die Beschwerdeführer stellen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde folgende Rechtsbegehren: 
 
"1. Der Beschwerdegegner sei schuldig und zu verurteilen, dem Beschwerdeführer 1 folgende Beträge zu bezahlen: 
a) Fr. 19'500.-- nebst 5 % Verzugszins ab 1. Januar 1996 (mittlerer Verfall, PK-Schaden) 
b) Fr. 10'500.-- nebst 5 % Verzugszins seit wann rechtens (Verzugsschaden in Sachen Q.________) 
c) Fr. 15'000.-- nebst 5 % Verzugszins ab 1. Juli 2004 (zurückbehaltene Kostenvorschüsse) 
2. Der Beschwerdegegner sei schuldig und zu verurteilen, der Beschwerdeführerin 2 einen Betrag nach richterlichem Ermessen, jedoch Fr. 60'000.-- nicht unterschreitend, nebst gesetzlichen Verzugszinsen ab Verfall gemäss richterlichem Ermessen zu bezahlen. 
3. Der Beschwerdegegner sei schuldig und zu verurteilen, den Beschwerdeführern 3 und 4 einen Betrag nach richterlichem Ermessen, jedoch Fr. 30'000.-- nicht unterschreitend, nebst gesetzlichen Verzugszinsen ab Verfall (Genugtuung) gemäss richterlichem Ermessen zu bezahlen. 
 
Eventualiter (zur Genugtuung) 
Der Beschwerdegegner sei schuldig und zu verurteilen, dem Beschwerdeführer 1 einen Betrag nach richterlichem Ermessen, jedoch Fr. 120'000.-- nicht unterschreitend, nebst gesetzlichen Verzugszinsen ab Verfall gemäss richterlichem Ermessen zu bezahlen. 
 
Weiteres Eventualbegehren 
Im Falle der Gutheissung der Klage sei die Vorinstanz anzuweisen, die Gerichts- und Parteikosten entsprechend dem Verfahrensergebnis neu zu verlegen. 
 
Eventualbegehren 
Der Entscheid des Gerichts vom 16. November 2010 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen." 
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
Am 26. Mai 2011 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein. Der Beschwerdegegner duplizierte am 31. Mai 2011. 
 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2011 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerdeergänzung kommt einzig für Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in Betracht (Art. 43 BGG). Eine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Begründung wird nicht angesetzt (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.). Vor Bundesgericht findet zudem in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein, was umgehend zu erfolgen hat (dazu BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 100), darf er diese nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. 
 
Das Bundesgericht stellte den Beschwerdeführern die Beschwerdeantwort am 18. April 2011 zur Kenntnisnahme zu. Die Beschwerdeführer reichten unaufgefordert eine Replik ein, und zwar erst am 26. Mai 2011 und damit nicht umgehend. Es ist daher bereits fraglich, ob die Replik noch als rechtzeitig eingereicht entgegengenommen werden kann. Ohnedies können die Ausführungen in der Replik nicht berücksichtigt werden, da sie in unzulässiger Weise einzig dazu dienen, die Beschwerdebegründung zu verbessern oder zu verdeutlichen. Neu und daher unbeachtlich ist auch das mit der Replik eingereichte Schreiben an die Staatsanwaltschaft Jura-Seeland vom 11. Mai 2011 (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit weiteren Hinweisen). 
 
2.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG; Art. 90 BGG). Es geht um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheidet demnach aus (Art. 113 BGG). Auf diese ist nicht einzutreten. 
 
2.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.). 
 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Dabei hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, sind unbeachtlich (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f., je mit Hinweisen). 
 
2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). 
 
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 393 E. 7.1). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). 
 
In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). 
 
Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3) und ebenso wenig auf Vorbringen, die in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze finden, ohne dass dazu eine taugliche Sachverhaltsrüge im vorstehenden Sinne substanziiert wird, oder auf Rügen, die auf solche Vorbringen aufbauen. 
 
2.4 Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b, je mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b). 
 
2.5 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, genügt die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen über weite Strecken nicht. 
 
Beschwerdeführer verkennen allgemein, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine umfassende Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt, wenn sie ihm - grösstenteils ohne konkreten Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids - unter Hinweis auf verschiedene Parteivorbringen im kantonalen Verfahren ihre eigene Sicht darlegen. Auf solche Kritik ist nicht einzugehen. Die Beschwerdebegründung enthält sodann zahlreiche frei gehaltene Darlegungen in tatsächlicher Hinsicht, ohne dass hinlänglich begründete Sachverhaltsrügen erhoben werden. Darauf kann nicht abgestellt werden. Unbeachtlich ist auch der dem Bundesgericht eingereichte zweite Parteivortrag des Vertreters der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz, muss die Beschwerdebegründung doch in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (vgl. Erwägung 2.2). Die der Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen sind demgegenüber nicht geeignet, um die Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen. 
 
2.6 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführer ihren Antrag betreffend Genugtuung für die Beschwerdeführerin 2 dahingehend modifizieren, dass nicht mehr ein Betrag nach richterlichem Ermessen, jedoch Fr. 30'000.-- nicht unterschreitend, sondern neu Fr. 60'000.-- nicht unterschreitend, verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
3. 
Eine erste Frage bildet die Haftbarkeit des Beschwerdegegners für allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der mandatsführenden Anwälte. 
 
3.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass das Mandat "X.________" in chronologischer Reihenfolge und mit nahtlosen Übergängen durch folgende Anwälte betreut wurde: 
- Fürsprecher G.________, als angestellter Anwalt, von Juni 1994 bis November 1998; 
- Fürsprecher H.________, als angestellter Anwalt, von November 1998 bis September/Oktober 2001; 
- Fürsprecher I.________, zuerst angestellter Anwalt, dann spätestens ab Januar 2001 selbstständiger Partner, Mandatsführung spätestens von Oktober 2001 bis Januar 2002; 
- Fürsprecher F.________, als selbstständiger Anwalt, von Januar/Februar 2002 bis zu seinem Weggang vom Advokaturbüro des Beschwerdegegners im Frühling 2004. 
 
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner für allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der angestellten Anwälte G.________ und H.________ (Hilfspersonen) nach Massgabe von Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 OR wie für seine eigenen hafte. Die selbständigen Anwälte I.________ und F.________ qualifizierte die Vorinstanz als Substituten. Sie nahm an, die Ermächtigung zur Substitution inklusive Einverständnis mit dem Haftungsprivileg sei gegeben. Die Vorinstanz ging daher davon aus, für allfällige Fehler in der Mandatsführung durch die selbstständigen Anwälte I.________ und F.________ hafte der Beschwerdegegner nicht, da er zufolge befugter Substitution in den Genuss des Haftungsprivilegs nach Art. 399 Abs. 2 OR komme und eine Verletzung der notwendigen Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion der selbstständigen Anwälte nicht dargetan sei. 
 
3.2 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die Vorinstanz habe Bundesrecht und den Gehörsanspruch verletzt, weil sie BGE 124 III 363 nicht "angewendet" und sich nicht mit diesem Entscheid und der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführer befasst habe. Sie sind der Meinung, das Anwaltsbüro des Beschwerdegegners weise die Struktur einer Kollektivgesellschaft auf, und es bestehe ein Kollektivmandat. 
 
3.3 Das Bundesgericht führte in BGE 124 III 363 aus, dass eine Anwaltssozietät, die ihre Dienstleistungen als einheitliches Unternehmen offeriert und mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle nach aussen auftritt, sich unter Umständen beim erweckten Rechtsschein der gesellschaftlichen Verbindung behaften lassen muss. Für Pflichtverletzungen eines ihrer Mitglieder haftet die als einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft auftretende Anwaltssozietät nur dann kollektiv, wenn das anspruchsbegründende Mandat ihr als Gesamtmandat und nicht einem bestimmten Gesellschafter als Einzelmandat erteilt wird (BGE 124 III 363 E. 2b-d; vgl. auch WALTER FELLMANN, Rechtsformen der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten, Anwaltsrevue 2003 S. 339 ff.). 
 
3.4 Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführer hat sich die Vorinstanz mit dem zitierten Entscheid befasst. Sie hielt diesen Entscheid aber für nicht einschlägig, da nicht bewiesen sei, dass eine Kollektivgesellschaft vorliege. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen gelangte die Vorinstanz vielmehr zum Schluss, dass das Anwaltsbüro des Beschwerdegegners 1994 zum Zeitpunkt der Mandatierung als Einzelunternehmung organisiert war. Dabei habe der Auftrag immer mit dem Beschwerdegegner als Inhaber des Anwaltsbüros bestanden. Der Auftrag sei immer der Gleiche geblieben. Es sei jeweils kein neues Vertragsverhältnis zustande gekommen, wenn ein neuer Anwalt, das Mandat übernommen hätte, namentlich auch nicht bei Arbeitsbeginn der selbstständig tätigen Anwälte im Büro des Beschwerdegegners, Fürsprecher I.________ und F.________. 
 
Diese Erwägungen vermögen die Beschwerdeführer nicht umzustossen, indem sie ihnen ihre eigenen abweichenden Tatsachenbehauptungen entgegensetzen. Sie listen eine Reihe von Umständen auf, die sie im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners vorgebracht haben wollen und welche die Vorinstanz in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht berücksichtigt habe. Sie belegen aber nicht mit Aktenhinweisen, dass sie entsprechende Behauptungen rechtzeitig und prozesskonform eingebracht hätten. Es kann daher der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sich nicht im Einzelnen mit diesen Umständen befasst zu haben. Ohnehin verlangt die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, führt die Vorinstanz doch klar aus, von welchen Haftungsgrundlagen des Beschwerdegegners sie ausgeht und weshalb sie insbesondere nicht eine Haftung als Kollektivgesellschafter annimmt. Dass letztere Annahme aufgrund des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalts bundesrechtswidrig wäre, zeigen die Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich, auf (vgl. Erwägung 2). 
 
3.5 Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zudem darin, dass die Unterscheidung zwischen Hilfsperson und Substitut erstmals im Urteil der Vorinstanz aufgeführt werde. Sie hätten ihr rechtliches Gehör zu diesem Punkt nicht ausüben können. 
 
Die Frage, auf welcher Grundlage der von den Beschwerdeführern ins Recht gefasste Beschwerdegegner für allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der im Mandat "X.________" tätigen Anwälte haftbar gemacht werden kann, bildete von Anfang an Prozessthema. Die Beschwerdeführer konnten sich dazu äussern. Die rechtliche Würdigung, welche die Vorinstanz zu diesem Thema vornahm, war nicht überraschend, weshalb sie den Beschwerdeführern nicht vorab Gelegenheit einräumen musste, sich besonders dazu zu äussern (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2; 130 III 35 E. 5 S. 39). 
 
3.6 Eventualiter hielt die Vorinstanz fest, selbst wenn das Advokaturbüro des Beschwerdegegners mit dem Eintritt selbstständiger Partner zu einer Kollektivgesellschaft geworden wäre, ändere sich nichts an der Haftungsgrundlage. Daraus folge nämlich keine automatische Vertragsübernahme des bisherigen Einzelmandats durch die Kollektivgesellschaft bzw. keine Umwandlung des Einzelmandats in ein Gesamtmandat der Kollektivgesellschaft. Die Beschwerdeführer wenden ein, vorliegend sei keine der vom Bundesgericht in BGE 124 III 363 E. 2d erwähnten Konstellationen eines Einzelmandats gegeben (Mandatierung als unentgeltlicher Rechtsbeistand, als Fachexperte, wegen besonderem Freundschafts- und Vertrauensverhältnis oder zu nicht spezifisch anwaltlicher Tätigkeit). Das Bundesgericht führte die erwähnten Konstellationen als Beispiele an, bei denen ein Einzelmandat im Rahmen einer Anwaltssozietät anzunehmen sei. Dass diese Beispielssituationen nicht vorliegen, macht den angefochtenen Entscheid entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz wollte mit ihrer Eventualerwägung lediglich hervorheben, dass - wie das Bundesgericht in BGE 124 III 363 festhielt - der Auftritt einer Anwaltssozietät als einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft keine Kollektivhaftung begründet, solange ein Einzelmandat erteilt wurde, wie dies vorliegend von Beginn an und sodann unverändert der Fall gewesen sei. 
 
3.7 Zusammenfassend erweisen sich die gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Haftungsgrundlagen des Beschwerdegegners erhobenen Einwände als unbegründet, soweit darauf mit Blick auf eine nicht rechtsgenügliche Begründung einzutreten ist. 
 
4. 
Die Beschwerdeführer 2-4 machen gegenüber dem Beschwerdegegner Schadenersatz wegen unterlassener Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen der Angehörigen gegenüber der Basler Versicherung geltend. 
 
4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer 2-4 mangels Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdegegner oder anderer Rechtsgrundlage (Geschäftsführung ohne Auftrag, Vertrauenshaftung) nicht aktivlegitimiert seien. In einer Eventualbegründung hielt sie fest, selbst wenn zwischen dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführern 2-4 ein Auftragsverhältnis bestanden hätte oder der Beschwerdegegner aus einem anderen Rechtsgrund zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer 2-4 verpflichtet gewesen wäre, könnte der Beschwerdegegner für unterlassene verjährungsunterbrechende Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden. Die Verjährung sei diesbezüglich nämlich erst im August 2003 und damit nach der Mandatsübernahme durch Fürsprecher F.________ eingetreten. Eine allfällige Verfehlung desselben wäre dem Beschwerdegegner aufgrund des Haftungsprivilegs von Art. 399 Abs. 2 OR nicht anzurechnen. 
 
Betreffend Verjährung erwog die Vorinstanz, die absolute Verjährung sei nach Art. 83 SVG zehn Jahre nach dem Unfall und somit im August 2003 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits Fürsprecher F.________ das Mandat geführt. Auch die zweijährige relative Verjährung sei nicht früher eingetreten. Gemäss der aktenkundigen Krankengeschichte sei die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers 1 dynamisch. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer könne nicht von einer bereits früh eingetretenen Vollinvalidität gesprochen werden. Im Gegenteil sei der medizinische Endzustand im Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Verjährung noch gar nicht erreicht gewesen, weshalb die zweijährige relative Verjährungsfrist vor diesem Zeitpunkt nicht zu laufen begonnen habe. Sowohl allfällige Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers 1 als auch allfällige Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführer 2-4 seien erst am 8. August 2003 verjährt. 
 
Für den Beschwerdeführer 1 sei im Übrigen in der Gesamtentschädigung der Z.________ eine Genugtuung inbegriffen gewesen, weshalb insoweit auch kein Schaden vorliege. 
 
4.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführer verletzt die Annahme der Vorinstanz, die relative Verjährung sei bei Abschluss des Mandats noch nicht eingetreten, Bundesrecht. Die Vorinstanz habe "die zahlreichen aussagekräftigen Arztberichte und Gutachten" nicht gewürdigt, womit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege. Da die Vorinstanz diese Unterlagen nicht gewürdigt habe, liege ein unvollständiger Sachverhalt vor. 
 
4.3 Die Vorinstanz hat sich mit der gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers 1 und den dazu ergangenen Unterlagen und Gutachten befasst. Dabei verwies sie auch auf die zutreffenden Feststellungen der Erstinstanz, die sie sich zu eigen machte. Sie gelangte zum Schluss, dass die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers 1 dynamisch und der medizinische Endzustand im Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Verjährung noch nicht erreicht war. Noch im November 2004 sei eine Verschlechterung der psychiatrischen Leiden festgestellt und die psychisch-psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit neu auf 70-100 % eingestuft worden, wobei durch Behandlung wieder eine Verbesserung erreicht werden könne. 
 
Diese Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht vermögen die Beschwerdeführer nicht umzustossen, kann doch in ihrem pauschalen Vorwurf unvollständiger Sachverhaltsfeststellung keine rechtsgenüglich substanziierte Sachverhaltsrüge erblickt werden. Auch der Vorwurf der Gehörsverletzung wird nicht hinreichend konkretisiert. Jedenfalls hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet, wie sie zu ihrem Schluss betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 gelangte. Wie erwähnt (Erwägung 3.4), ist es zur Achtung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. 
 
Im Grunde richten sich die Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie erheben jedoch keine hinlänglich begründete Willkürrüge. Sie begnügen sich mit einer eigenen Darstellung des Sachverhalts und listen eine Reihe von Umständen auf, aus denen sie auf einen früheren Beginn der relativen Verjährungsfrist schliessen. Damit zeigen sie jedoch nicht im Einzelnen auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sei soll (vgl. Erwägung 2.4). Auf ihre Ausführungen ist nicht einzutreten. 
 
4.4 Der Beschwerde kann sodann keine rechtsgenügliche Begründung entnommen werden, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, dass die relative Verjährung im Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Verjährung noch nicht eingetreten ist, in materiellrechtlicher Hinsicht auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts bundesrechtswidrig sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die absolute Verjährungsfrist ist im August 2003 eingetreten. 
 
4.5 Ebenso wenig wird die Hauptbegründung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer 2-4 nicht aktivlegitimiert seien, rechtsgenüglich angefochten. 
 
Soweit die Beschwerdeführer schliesslich anbringen wollen, der Beschwerdeführer 1 könne infolge Verletzung der Beratungspflicht der mandatsführenden Anwälte und aufgrund einer Zession die Genugtuungsansprüche der Angehörigen gegenüber dem Beschwerdegegner geltend machen, verfehlen ihre Ausführungen die Anforderungen an eine klare Beschwerdebegründung (vgl. Erwägung 2.2). Die Vorinstanz liess offen, ob die angestellten Anwälte ihre Beratungspflicht verletzt haben, da die Verjährung der Genugtuungsansprüche Angehöriger während der Mandatsführung durch Fürsprecher F.________ eingetreten sei und der Beschwerdegegner für eine allfällige Verletzung der Beratungspflicht durch die selbstständigen Anwälte I.________ und F.________ nicht hafte. Der Vorwurf der Gehörsverletzung wegen Nichtbeachtung der "ausführlichen Argumentation" und die allgemeinen Darlegungen der Beschwerdeführer zur Beratungspflicht eines Anwalts gehen daher an der Sache vorbei. Es wird übersehen, dass die Frage einer allfälligen Verletzung der Beratungspflicht gar nicht ausschlaggebend war für den ablehnenden Entscheid, sondern diejenige betreffend die Verjährung. Die vorinstanzliche Beurteilung der Verjährungsfrage hat aber - wie bereits dargelegt (Erwägung 4.3 und 4.4) - Bestand. Auch auf die weiteren Ausführungen mit Bezug zu den Genugtuungsansprüchen kann nicht eingetreten werden, da mit ihnen keine Verletzung von Bundesrecht aufgezeigt wird. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer 1 verlangt vom Beschwerdegegner Schadenersatz für nicht geltend gemachte BVG-Leistungen. Er erhebt den Vorwurf, die Mitarbeiter des Beschwerdegegners hätten ihm durch ihre Untätigkeit einen Schaden verursacht, indem sie die Ansprüche gegenüber der Pensionskasse R.________ im Frühjahr 1997 hätten verjähren lassen. 
 
5.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Pensionskassenansprüche entgegen der Meinung der R.________ nicht verjährt waren. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 41 Abs. 1 aBVG habe erst mit dem Rentenentscheid vom 7. März 2001 zu laufen begonnen und 2006 geendet. Dies habe Fürsprecher F.________ der R.________ mit Schreiben vom 23. Januar 2003 denn auch mitgeteilt. Er hätte jedoch noch einen Schritt weitergehen und diese Position klageweise geltend machen müssen. Angesichts des Streitwertes von maximal Fr. 25'000.-- und den damit verbundenen geschätzten Kosten sei nicht einzusehen, warum ein Prozess unzumutbar gewesen sei sollte. Es hätte sich vielmehr um ein übliches Prozessrisiko gehandelt. Fürsprecher F.________ selber habe die Verjährungsfrage als "einfache Rechtsfrage" bezeichnet. Er hätte die Pensionskassenansprüche demnach klageweise einfordern können. Allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen desselben als Substituten könnten dem Beschwerdegegner aufgrund des Haftungsprivilegs nach Art. 399 Abs. 2 OR nicht angerechnet werden. 
 
5.2 In ihren dagegen vorgetragenen Ausführungen begründen die Beschwerdeführer weder eine Sachverhaltsrüge noch eine Bundesrechtsverletzung in hinlänglicher Weise (vgl. Erwägung 2). Im Wesentlichen wird der eigene Standpunkt wiederholt, ohne anhand der Erwägungen der Vorinstanz rechtlich relevante Kritik zu präsentieren. Auch auf diese Ausführungen kann nicht eingetreten werden. 
 
6. 
Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe aus Akontozahlungen der Q.________ ungerechtfertigterweise Honorarvorschüsse ausgeschieden und zurückbehalten. Er verlangte unter diesem Titel zuletzt Fr. 15'000.-- nebst Zins ab 1. September 2004. 
 
6.1 Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer 1 durch die allfällige Verletzung der Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR ein Vermögensschaden entstanden sein soll. Die Anwaltskosten seien eine Schadensposition, die im Vergleich mit der Z.________ berücksichtigt worden sei, wobei wegen der Haftungsquote (Selbstverschuldensanteil am Unfall) eine Reduktion auf 70 % vorgenommen worden sei. Zudem finde sich in den Akten eine detaillierte Abrechnung vom 12. September 2005 mit der S.________. Dabei sei die Erklärung des Beschwerdegegners für die späte Abrechnung nachvollziehbar. Die Vorinstanz folgerte, dass der Beschwerdegegner bzw. die mandatsführenden Anwälte durch die Einbehaltung von Honorarvorschüssen ihre auftragsrechtlichen Pflichten nicht verletzt hätten. Zudem sei ein Schaden vom Beschwerdeführer 1 nicht nachgewiesen worden. 
 
6.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Rechtsschutzversicherung habe die volle Deckung für die Anwaltskosten übernommen. Die Zahlung eines "Zusatzhonorars" zu den Zahlungen der Rechtsschutzversicherung bedürfe einer entsprechenden Abmachung, die nicht vorliege. 
Die Beschwerdeführer tragen damit Behauptungen vor, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden und mit denen sie nicht gehört werden können. Ohnehin übergehen die Beschwerdeführer die Feststellung, dass die beiden erstellten Zurückbehaltungen von Kostenvorschüssen dem Beschwerdeführer 1 schriftlich angezeigt worden seien und dieser dagegen keine Einwände erhoben habe, d.h. er habe sie akzeptiert. Ausschlaggebend für die Abweisung der unter dem Titel "zurückbehaltene Kostenvorschüsse" erhobenen Forderung war für die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer 1 den Schaden nicht nachgewiesen habe. Dass die Vorinstanz mit diesem Schluss in Willkür verfallen wäre, begründen die Beschwerdeführer nicht. Ist aber davon auszugehen, dass es bereits am Nachweis des Schadens mangelt, bleibt unerheblich, ob - wie die Beschwerdeführer vorbringen - die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR verlangt hätte, dass die Honorarabrechnung an den Beschwerdeführer 1 persönlich hätte adressiert werden müssen und nicht - wie es die Vorinstanz genügen liess - an die Rechtsschutz S.________. 
 
7. 
Ein weiterer Klagepunkt betrifft den Vergleich mit der Q.________ (Unfallversicherung). Die Beschwerdeführer machen geltend, der Vergleich hätte bereits ein Jahr früher abgeschlossen werden können, woraus sich ein Schaden von Fr. 10'500.-- ergebe. 
 
7.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner könne aufgrund des Haftungsprivilegs von Art. 399 Abs. 2 OR für allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen des als Substitut zu qualifizierenden Fürsprechers I.________ bezüglich der Vergleichsverhandlungen mit der Q.________ nicht verantwortlich gemacht werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer 1 weder den Schaden noch den Kausalzusammenhang substantiiert behauptet, geschweige denn belegt. 
 
7.2 Was in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, genügt den Anforderungen an eine hinlängliche Begründung nicht (vgl. Erwägung 2.2). Es wird lediglich die eigene Sicht geschildert, aber nicht anhand der Erwägungen der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung aufgezeigt. Darauf kann nicht eingetreten werden. 
 
8. 
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels hinlänglicher Begründung grösstenteils nicht einzutreten. Soweit auf sie eingetreten werden kann, ist sie als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit. 
 
4. 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Juni 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Hotz