Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1090/2017  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Juni 2017 (SB170040-/O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 16. November 2014 fuhr X.________ auf der Autobahn im Stelzentunnel in Richtung Zürich. Abgelenkt durch sein Hantieren am Autoradio befuhr er zunächst zwei Fahrspuren, fuhr einem Polizeifahrzeug auf und leitete danach mit wenig Abstand zum Polizeifahrzeug abrupt einen Überholvorgang ein. Während seiner weiteren Fahrt überfuhr er eine Sicherheitslinie, wechselte mehrfach ohne Richtungsanzeige die Spur und unterschritt mehrmals den gebotenen Abstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Bülach sprach X.________ mit Urteil vom 9. November 2016 der mehrfachen vorsätzlich begangenen einfachen und groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren), der mehrfach vorsätzlich begangenen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt) sowie weiteren vorsätzlich und fahrlässig begangenen Verletzungen der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 200.-- sowie einer Busse von Fr. 2'500.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf und setzte eine Probezeit von drei Jahren an. 
 
C.   
X.________ erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 2. Juni 2017 stellte das Obergericht die Rechtskraft der Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln fest und bestätigte im Übrigen den Schuldspruch des Bezirksgerichts. Es setzte die Geldstrafe auf 25 Tagessätze zu Fr. 250.-- und die Busse auf Fr. 1'500.-- fest. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf und setzte eine Probezeit von zwei Jahren an. 
 
D.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfach vorsätzlich begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren sowie vom Vorwurf der mehrfach vorsätzlich begangenen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs freizusprechen. Eventualiter sei er der mehrfach fahrlässig begangenen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. Subeventualiter beantragt er, die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 und 325 StPO.  
 
1.2. Den Inhalt der Anklageschrift umschreibt Art. 325 StPO. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ist möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat zu bezeichnen. Sie muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist; sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, mit Hinweisen). Der Anklagevorwurf besteht in der Umschreibung eines realen Lebenssachverhalts (BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 191; Urteil 6B_928/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.1.7).  
 
1.3. Die Anklageschrift vom 31. März 2016 enthält die Beschreibung der Tatvorgehen im Zusammenhang mit den verschiedenen ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen. Zum Vorwurf der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) wird Folgendes ausgeführt: "Der Beschuldigte lenkte den Personenwagen Tesla Model S 85 P, mit dem Kennzeichen xx xxxx, in Fahrtrichtung Zürich, als er im Stelzentunnel seine rechte Hand vom Steuerrad wegnahm, seinen Blick zum Display in der Mittelkonsole hin richtete und dort das Radio bediente. Weil der Beschuldigte bewusst und gewollt seinen Blick von der Strasse abwandte und das Radio bediente, bemerkte er nicht sogleich, dass sein Fahrzeug die ursprüngliche Fahrspur verlassen hatte und statt einem Fahrstreifen gleich zwei Fahrstreifen benützte, nämlich den Mittel- und den Überholstreifen. Als er dies bemerkte und feststellte, dass er ausserdem nahe an das vor ihm befindliche Fahrzeug geraten war, lenkte er sein Fahrzeug abrupt zurück auf den Überholstreifen und setzte dort seine Fahrt fort."  
 
1.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine Verletzung des Anklagegrundsatzes darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern beispielsweise die fehlende Angabe der exakten Zeitdauer des Kontrollverlusts eine angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte verhindert hätte. An der Sache gänzlich vorbei geht seine Kritik, die Anklage enthalte lediglich den Vorwurf, er sei "nahe aufgefahren", im vorinstanzlichen Urteil werde hingegen festgestellt, er sei "sehr nahe" an das Polizeifahrzeug aufgefahren (Beschwerde, S. 4).  
Hinsichtlich des Vorwurfs der Abstandsunterschreitung bringt der Beschwerdeführer vor, die in der Anklageschrift aufgeführte Streckenlänge stimme nicht mit den vorinstanzlichen Feststellungen überein (Beschwerde, S. 14). Inwiefern ihm deswegen eine angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte nicht möglich gewesen sein soll, legt er nicht dar (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Ferner beanstandet er, die subjektiven Tatbestandsmerkmale seien bei der ihm vorgeworfenen Tatbegehungen nicht hinreichend umschrieben. Er verkennt damit, dass bei Vorsatzdelikten die Behauptung, der Beschuldigte habe vorsätzlich oder mit Wissen und Willen gehandelt, genügt (Urteile 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.3; 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3; mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Es war für den Beschwerdeführer hinreichend klar, dass ihm u.a. eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen wird. Er hat denn auch stets die vorsätzliche Tatbegehung bestritten. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes weder aufgezeigt noch ersichtlich. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die fehlende Angabe der exakten Zeitdauer des Kontrollverlusts verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er wisse nicht, was ihm konkret vorgeworfen werde und er habe das vorinstanzliche Urteil deswegen nicht geeignet anfechten können (Beschwerde, S. 7).  
Inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein soll, legt er mit diesen Ausführungen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) vermag er damit nicht zu genügen, weswegen auf die Rüge nicht einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei auf der Grundlage eines offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalts wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Er wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vor.  
 
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. mit Hinweisen).  
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, prüftes hingegen mit freier Kognition. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Maximen wurden in der Rechtsprechung wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). 
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; Urteil 6B_418/2017 vom 23. November 2017 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Feststellungen, gemäss welchen aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten der Beschwerdeführer zunächst zwei Fahrspuren befuhr, dabei sehr nahe an das Polizeifahrzeug auffuhr und danach mit wenig Abstand zum Polizeifahrzeug den Überholvorgang abrupt einleitete. Der Beschwerdeführer habe bewusst und gewollt das Radio bedient und damit seine Aufmerksamkeit beeinträchtigt (Urteil des Bezirksgerichts Bülach, E. 6.3 f.). Dem Beschwerdeführer sei als erfahrenem und mit der Strecke vertrautem Lenker bewusst gewesen, dass er sich nicht auf Kosten des Strassenverkehrs der Radiobedienung widmen könne. Der beschriebene Kontrollverlust über das Fahrzeug könne nur damit erklärt werden, dass er diesen für die Radiobedienung in Kauf genommen habe.  
Hinsichtlich der Abstandsunterschreitungen führt die Vorinstanz aus, es sei aufgrund der Auswertung der polizeilichen Videoaufnahme erstellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt neunmal nahe aufgefahren sei, wobei der Abstand jeweils zwischen 0,56 und 0,84 Sekunden gelegen sei (angefochtenes Urteil, S. 11). Hinsichtlich der Unterschreitungen um 0,56 und 0,6 Sekunden gehe aus der Videoaufnahme klar hervor, dass er praktisch konstant zu nahe aufgefahren sei, wenn er keine Überholmanöver vornahm. Aufgrund seiner aggressiven Fahrweise sei davon auszugehen, dass er die Unterschreitungen des Abstands und damit die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer mindestens bewusst in Kauf genommen und damit rücksichtslos gehandelt habe. Auch hinsichtlich der Unterschreitungen zwischen 0,64 und 0,84 Sekunden habe ihm bekannt sein müssen, wie wichtig die Wahrung eines genügenden Abstands für die Verkehrssicherheit sei. Es sei ausgeschlossen, dass ihm die jeweiligen Abstände nicht aufgefallen wären (angefochtenes Urteil, S. 18 f.). 
 
2.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen.  
Wenn er geltend macht, er sei nur einer unbedeutenden Ablenkung unterlegen, wiederholt er lediglich seinen Standpunkt des kantonalen Verfahrens. Diesen hat die Vorinstanz geprüft und mit Hinweis auf die glaubhaften Zeugenaussagen der Polizisten willkürfrei verworfen (angefochtenes Urteil, S. 12). Unbehelflich ist auch sein Einwand, er sei für diesen Streckenabschnitt nicht des Unterschreitens des gebührenden Abstandes angeklagt, weswegen nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht davon auszugehen sei, dass er nahe aufgefahren sei. 
Gestützt auf die Videosequenzen bringt der Beschwerdeführer vor, drei der ihm vorgeworfenen Abstandsunterschreitungen hätten entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht auf einer Strecke von 1'100 m, sondern auf einer Strecke von 2'690 m stattgefunden und lägen nicht "weniger als eine Minute", sondern eine Minute und 22 Sekunden auseinander. Die Vorinstanz habe die Regelverstösse zu einer Einheit vermengt, was sich auf stossende Weise auf den Entscheid auswirke (Beschwerde, S. 13 - 17). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz betreffend die beiden Abstandsunterschreitungen um 0,6 Sekunden ausdrücklich von einer Handlungseinheit ausgegangen, ohne dabei die Unterschreitung des Abstands um 0,56 Sekunden miteinzubeziehen (angefochtenes Urteil, S. 15). Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unzulänglichkeiten der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung betreffend des Streckenabschnitts für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, da die mehrfache Unterschreitung des Abstands auch erstellt ist, wenn von dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt ausgegangen wird. 
Der Beschwerdeführer plädiert im Übrigen zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren und legt lediglich dar, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies gilt insbesondere für seine Argumentation im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen eventualvorsätzlichen Handeln. So beispielsweise, wenn er geltend macht, bei kollektivem Fehlverhalten gebe es keinen konkreten Anlass, das eigene Verhalten als fehlerhaft wahrzunehmen, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer die Abstandsunterschreitung bewusst gewesen sei (Beschwerde, S. 30). Damit vermag er den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen, weswegen auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 
 
2.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG.  
 
3.2. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.  
Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 
Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1300/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 2.1.2, zur Publikation vorgesehen). 
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96). 
Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verlangen, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, so dass auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig angehalten werden kann. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV hat ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den objektiven Tatbestand hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch die beiden Abstandsunterschreitungen von 0,6 Sekunden. Er macht geltend, bei einem Abstand von 0,6 Sekunden sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen (Beschwerde, S. 12).  
 
3.4. Gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Abstand zum vorfahrenden Fahrzeug innerhalb von 9,36 Sekunden zweimal auf 0,6 Sekunden reduziert. Zwischen den beiden Sequenzen sei kein deutliches Abbremsen ersichtlich. Die Unterschreitungen seien das Resultat einer bewussten Entscheidung, in einem Zeitraum von 9,36 Sekunden konsequent aufzuschliessen und zu drängeln, weswegen von einer Handlungseinheit auszugehen sei. Durch sein Verhalten habe er eine erhöhte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich die Insassen der vorausfahrenden Fahrzeuge, geschaffen (angefochtenes Urteil, S. 15 f.).  
 
3.5. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 S. 137; Urteile 6B_1072/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.2; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.4; mit Hinweisen). Dies bedeutet indes nicht, dass keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen kann, wenn der Abstand 0,6 Sekunden beträgt. Indem der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von nur 9,36 Sekunden zweimal auf einen Abstand von 0,6 Sekunden aufschloss, hat er im Sinne der vorinstanzlichen Feststellung eine erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Die Qualifikation seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung ist nicht zu beanstanden.  
 
3.6. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe mit dem Schuldspruch wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln den Begriff des Eventualvorsatzes verletzt. Seine Vorbringen sind in weiten Teilen rein tatsächlicher Natur, weswegen sie unter Voraussetzung der Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen sind (vgl. E. 2.4).  
Sofern der Beschwerdeführer sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt, ist auf seine Kritik nicht einzugehen. Wenn er hinsichtlich des Kontrollverlusts über sein Fahrzeug argumentiert, trotz des nicht bewiesenen Bewusstseins werde ihm ein Vorsatz unterstellt (Beschwerde, S. 10), verkennt er, dass die Vorinstanz sein Bewusstsein willkürfrei festgestellt hat. Ebenfalls unbehelflich ist sein Einwand, die Abstandsunterschreitung von 0,56 Sekunden sei von derart kurzer Dauer gewesen, dass sie unter der menschlichen Reaktionszeit gelegen habe und er sich deswegen gar kein Wille habe bilden können, zumal die Vorinstanz den Willen des Beschwerdeführers willkürfrei festgestellt hat. 
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sein Risiko dosieren können, da der andere Verkehrsteilnehmer durch die Betätigung von Gas und Bremse den Abstand habe beeinflussen können und ihm damit nicht schicksalhaft ausgeliefert gewesen sei (Beschwerde, S. 21), verkennt er gerade die Gefährdung, welche aus dem nahen Auffahren und allfällig dadurch provozierten Reaktionen resultiert. 
Schliesslich vermag er mit seinem mehrfach pauschal formulierten Einwand, er habe weder Willen noch Wissen hinsichtlich des wirklichen Abstands gehabt, ebenfalls keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. 
 
3.7. Bei dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Verhalten ist diese zu Recht von einer mehrfach eventualvorsätzlich begangenen einfachen und groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi