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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_130/2020  
 
 
Urteil vom 28. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Notariat U.________, 
Notar B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
1. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann, 
2. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alexandra Zeiter. 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen den Erbenvertreter, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Januar 2020 (PF190051-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Beschwerdeführerin), C.________ und D.________ sind die Töchter und Erbinnen des 2008 verstorbenen E.________ und der 2016 verstorbenen F.________. In den Nachlässen befinden sich insb. mehrere Liegenschaften und ein G.________-Portfolio im Wert von über 1 Mio. Franken. 
 
B.  
 
B.a. Auf Ersuchen von C.________ hin setzte das Bezirksgericht Uster am 16. Mai 2018 das Notariat U.________ als Erbenvertreter ein. Ab Juli 2018 übernahm Notariatsleiter B.________ die Mandatsführung.  
 
B.b. Am 17. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Erbenvertreter eine Aufsichtsbeschwerde ein gegen das eingesetzte Notariat (nachfolgend Beschwerdegegner). Sie beantragte sinngemäss, B.________ sei die Ausführung des Amtes zu entziehen und die Aufgabe notariatsintern einer anderen Person zu übertragen; eventualiter sei dem Notariat das Mandat ganz zu entziehen und eine andere fachlich qualifizierte Person oder Organisation mit ausreichenden zeitlichen Ressourcen zu beauftragen. Dem Erbenvertreter sei zu verbieten, Massnahmen die mit Kosten von über Fr. 10'000.-- verbunden seien, ohne vorherige Information der Erbinnen durchzuführen; B.________ sei zu untersagen, fachlich nicht kompetente Hilfspersonen aus seinem Bekanntenkreis beizuziehen oder ihnen Aufträge zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme verlangte die Beschwerdeführerin zudem eine Beschränkung seiner Auftragsbefugnisse bis zu Fr. 5'000.-- und den Erbinnen sei vollständiger Zutritt zu den Liegenschaften der Erbschaft zu gewähren.  
 
B.c. Mit Urteil vom 21. Oktober 2019 wies das Bezirksgericht die Aufsichtsbeschwerde ab, nachdem bereits die vorsorglichen Massnahmen abgewiesen worden waren.  
 
B.d. Das Obergericht wies die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 21. Oktober 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2020 ebenfalls ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes keine Parteientschädigungen zugesprochen.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Februar 2020 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. Die Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, B.________ die Ausführung des Amtes als Erbenvertreter zu entziehen und die operative Mandatsführung notariatsintern einer anderen, fachlich qualifizierten Person zu übertragen. Eventualiter sei dem Notariat das Mandat zu entziehen und eine fachlich qualifizierte Person oder Organisation mit ausreichenden zeitlichen Ressourcen zu beauftragen. Subeventualiter sei die Aufsichtsbehörde anzuweisen, B.________ zu rügen und ihm Weisungen für die Mandatsführung zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen.  
 
C.b. Mit Schreiben vom 22. September 2020 orientierte die Beschwerdeführerin das Bundesgericht darüber, dass der Erbenvertreter seit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2020 nichts Massgebliches unternommen habe und dass deshalb eine weitere Aufsichtsanzeige geprüft werde.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Angelegenheit betreffend Aufsicht über den Erbenvertreter (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 und Art. 75 Abs. 1 BGG), welche grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur ist, so dass ein Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- vorliegen muss (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteile 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2; 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1). Im angefochtenen Entscheid gibt das Obergericht einen Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert an; es besteht kein Anlass, von etwas anderem auszugehen.  
 
1.2. Weil schon die Einsetzung eines Erbenvertreters eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG ist (vgl. Urteil 5A_781/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweisen), gilt dies auch für Entscheide im Zusammenhang mit diesem Amt (Urteile 5A_1036/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 1; 5A_267/2012 vom 21. November 2012 E. 2; je mit Hinweis) und damit auch für die Absetzung (Urteil 5A_1036/2017 vom 23. März 2018 E. 1. 3; vgl. auch Tarkan Göksu, Prozessrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in Erbsachen 2018, in: successio 2019 S. 269, 274 f.).  
Gerügt werden kann deshalb einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 98 BGG; BGE 137 III 193 E. 1.2). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 V 577 E. 3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer muss anhand der Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht verfassungswidrig entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis). 
Die Beschwerdeführerin übersieht diese gesetzlichen Vorgaben, indem sie auch die Verletzung von Bundesrecht rügt. Sie macht insbesondere die Verletzung von Auftragsrecht durch den Erbenvertreter geltend, was das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht prüfen kann. Die (teilweise bereits von der Vorinstanz festgestellten) Pflichtverletzungen des Erbenvertreters werden gegebenenfalls in einem haftungsrechtlichen Verfahren zu prüfen sein. Die Beschwerdeführerin hält selbst ausdrücklich fest, der entstandene Vermögensschaden werde nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. 
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde nachfolgend nur, insofern verfassungsmässige Rechte angerufen werden. 
 
1.3. Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt in Verfahren nach Art. 98 BGG nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV), namentlich offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 585 E. 4.1 mit Hinweisen). Es gilt wiederum das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz nicht auf ihre in der Replik an das Obergericht vorgetragene Kritik eingegangen sei, der Beschwerdegegner informiere nicht transparent, bediene die Erbinnen individuell mit Informationen und heize so den Konflikt unter den Erbinnen an. Die Vorinstanz habe sich nicht nur nicht damit auseinandergesetzt, sondern es auch unterlassen, B.________ in dieser Hinsicht zu rügen.  
 
2.2. Die Vorinstanz hielt zur Informationspflicht des Erbenvertreters wörtlich fest, dieser habe "alle Erbinnen laufend, unaufgefordert, und gleichzeitig über geplante oder vorgenommene Handlungen und wichtige Ereignisse zu orientieren". Die Vorinstanz hat sich in der Folge tatsächlich nicht explizit mit dem Argument der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, beurteilte die Informationspolitik des Beschwerdegegners aber als "unglücklich". Im Resultat befand die Vorinstanz, eine Absetzung des Erbenvertreters sei nicht gerechtfertigt, insbesondere auch nicht wegen der Nichteinhaltung des von ihm selbst angebotenen Informations-Rhythmus von zwei Wochen. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt auf, dass die Vorinstanz damit auch die anderen Rügen im Zusammenhang mit der Verletzung der Informationspflicht als nicht ausreichend gravierend erachtete. Auch wenn sich die Vorinstanz nicht jedem einzelnen Argument ausdrücklich widmete, hat sie sich genügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.  
Obwohl die Vorinstanz dem Beschwerdegegner keine expliziten Anweisungen erteilte, hat sie den Beschwerdegegner an seine Informationspflichten erinnert ("laufend, unaufgefordert, und gleichzeitig"), womit auch klar ist, dass er die Erbinnen nicht mit unterschiedlichen Informationen bedienen darf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann Willkür in der Rechtsanwendung geltend.  
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweis). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde schütze durch die Abweisung der Beschwerde das inakzeptable (Nicht-) Handeln des Erbenvertreters. Von den fünf Liegenschaften der Erbinnen stünden nun drei leer und ausser umfangreichen und schlecht erfüllten Gartenarbeiten im Tessin mit Kosten von insgesamt Fr. 47'000.-- habe B.________ in zwei Jahren nicht einmal die dringendsten substanz- und werterhaltenden Massnahmen ergriffen, geschweige denn die Instandstellungsarbeiten und die Wiedervermietung der Villa H.________ anhand genommen. Es sei absolut unverständ lich, dass die Vorinstanz eine solche Erbenvertretung gutheisse und den Erbenvertreter nicht einmal ermahne, für eine ordnungsgemäss Verwaltung besorgt zu sein. Die gesetzlichen Vorgaben des Aufsichtsrechts würden krass verletzt und der vorinstanzliche Entscheid führe zu einem unhaltbaren Ergebnis.  
 
3.3. Soweit diese Ausführungen überhaupt den Begründungsanforderungen genü gen (vorstehend E. 1.2), kann der Beschwerdeführerin aus sogleich darzulegenden Gründen nicht gefolgt werden.  
 
3.3.1. Bei der Erörterung der von ihr behaupteten Pflichtverletzungen des Erbenvertreters (u.a. Nichterstellen eines Inventars, unterlassene Sicherungsmassnahmen bei mehreren Einbrüchen in die Villa I.________, Untätigbleiben trotz Wassereintritt in Villa und Unter lassung notwendiger Sanierungsarbeiten, verzögerte Liegenschaftsschätzung, Aufschieben von Massnahmen zur Vermietung, verspätete Zahlung von Versicherungsprämien) bleiben die Ausführungen der Beschwerdeführerin appellatorischer Natur. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Behandlung dieser Punkte Verfas sungsrechte der Beschwerdeführerin verletzt hätte. Sie rügt namentlich auch die tatsächlichen Feststellungen nicht als willkürlich, sondern zeigt einfach ihre Sicht der Dinge auf, worauf nicht einzutreten ist (vorstehend E. 1.3 in fine). Dementsprechend hat das Bundesgericht vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 BGG).  
 
3.3.2. Die Vorinstanz hat zusammengefasst mehrere Pflichtverletzungen durch B.________ festgestellt: Dieser habe die Inventare für ein Chalet in V.________ und für die Villa I.________ im Tessin verspätet erstellt. Weiter sei er hinsichtlich der für das Jahr 2019 angestrebten Vermietung der Villa H.________ im ersten Halbjahr 2019 unge nügend tätig geworden. B.________ habe sodann sein Versprechen nicht eingehalten, die Erbinnen alle zwei Wochen über den Stand des Mandats zu informieren. Als unbestritten resp. vom Erbenvertreter selbst zugegeben erachtete die Vorinstanz zudem, dass B.________ das Mandat wegen Arbeitsüberlastung zunächst zurückgestellt habe, was die verspätete Inventarisierung aber nicht rechtfertige. Die Massnahme zur Sicherung der Villa I.________ nach dem (ersten) Einbruch (Anbringen eines Vorhängeschlosses am Tor) sei nicht derart ungenügend, dass dem Erbenvertreter eine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden könne. Ab August 2019 stellte die Vorinstanz unter anderem im Hinblick auf die Vermietung der Liegenschaften Tätigkeiten fest, die angesichts des grossen Ermessensspielraums eines Erbenvertreters als genügend erachtet werden könnten. Insgesamt ergebe sich keine Notwendigkeit den Erbenvertreter abzusetzen, wobei zu beachten sei, dass es sich um einen umfangreichen Nachlass mit drei zerstrittenen Erbinnen handle.  
 
3.3.3. Die Erwägungen der Vorinstanz zeigen demnach klare Kritik am Vorgehen und dem langen Untätigbleiben des Erbenvertreters. Die Vorinstanz geht allerdings offensichtlich davon aus, dass der Erbenvertreter angesichts der aufgenommenen Tätigkeiten zukünftig das Mandat ordentlich führen wird. Die Sorge der Beschwerdeführerin allein, dass sich weder an der Organisation des Erbenvertreters noch am zeitlichen Mangel und der kritisierten Arbeitsweise von B.________ etwas geä ndert habe, reicht nicht aus, um den Entscheid der Vorinstanz willkürlich erscheinen zu lassen.  
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann