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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_683/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Rohn 
und Rechtsanwältin Franziska Studer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Schenker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Pfandvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 27. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________AG, Freienbach, (Pfandnehmerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt den Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die unter anderem auch Investitionen in andere Gesellschaften vornehmen können.  
Die C.________ Holding AG, Zug, (C.________ Holding AG) ist die oberste Holdinggesellschaft der C.________ Gruppe, die sich auf den Bereich Private Equity spezialisiert hat. Die C.________ Holding AG hält verschiedene Tochtergesellschaften, darunter die C.________ AG mit Sitz in Zug sowie die D.________Ltd. mit Sitz in Jersey, britische Kanalinseln. B.________, (Drittpfandgeber, Beklagter, Beschwerdegegner) ist seit der Gründung Mitglied des Verwaltungsrats der C.________ Holding AG. 
 
A.b. Bis Ende Oktober 2007 betrug das Aktienkapital der C.________ Holding AG Fr. 111'500.--, eingeteilt in 1'115'000.-- vinkulierte Namenaktien zu Fr. 0.10. An diesem Kapital waren die Klägerin mit 310'000 Aktien (27.803 %) und der Beklagte mit 620'166 Aktien (55.620 %) beteiligt.  
Mit Aktienkaufvertrag ("Sale and Purchase Agreement") vom 1. Juni 2007 verkaufte die Klägerin ihre Aktien der C.________ Holding AG an die E.________ Ltd., einer Tochtergesellschaft der C.________ Holding AG. Der Kaufpreis von USD 25 Mio. war in zwei Raten von je USD 12.5 Mio. an die Klägerin zu bezahlen, und zwar bis zum 1. Dezember 2007 (erste Rate) bzw. bis zum 30. Juni 2010 (zweite Rate). Ziffer 3.2 des Kaufvertrags, zu deren Einhaltung sich auch der Drittpfandgeber verpflichtete, sah zur Dividendenausschüttung Folgendes vor: 
 
"The Purchaser and THK [B.________] shall procure on a reasonable best efforts basis (and vote accordingly) that the Company shall not declare any dividends until full payment of the Second Instalment by the Purchaser pursuant to this Sale and Purchase Agreement." 
Im Ergänzungsvertrag vom 30. November 2007 zum Kaufvertrag vom 1. Juni 2007 vereinbarten die Parteien unter anderem, dass die D.________Ltd. an die Stelle der ursprünglichen Käuferin E.________ trete und Letztere von ihren Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Aktienkaufvertrag befreit werde. 
Zur Besicherung der zweiten Kaufpreisrate von USD 12.5 Mio. verpfändete der Beklagte mit Pfandvertrag vom 1. Juni 2007 ("Share Pledge and Pledge Holder Agreement") 310'000 Namenaktien der C.________ Holding AG zu Gunsten der Klägerin, was im Zeitpunkt der Verpfändung einem Anteil von 27.803 % am Aktienkapital der C.________ Holding AG, d.h. exakt der Anzahl der von der Klägerin verkauften Namenaktien entsprach. Ziffer 1.3 des Pfandvertrags lautet wie folgt: 
 
"The Pledgor shall refrain from entering into any legal instrument relating to, or granting any charge over, or disposing of, the Shares and from taking any other action that would jeopardize the Pledgee's rights under the Pledge, his right of enforcement of or the value of the shares." 
Als Pfandhalterin wurde die F.________AG, Zürich, eingesetzt. 
Zwischen 5. und 24. Dezember 2007 bezahlte die D.________Ltd. in mehreren Tranchen die erste Kaufpreisrate von total USD 12.5 Mio. zuzüglich Zinsen, während die Klägerin ihre Namenaktien der C.________ Holding AG an die D.________Ltd. übertrug. Zuvor war mit Statutendatum vom 31. Oktober 2007 das Aktienkapital der C.________ Holding AG neu in 11'150'000 Namenaktien eingeteilt worden. 
 
A.c. Am 10. Juli 2009 beschloss die Generalversammlung der C.________ Holding AG, das bisherige Aktienkapital von Fr. 111'500.-- um Fr. 1'115'000.-- auf Fr. 1'226'500.-- zu erhöhen und neu 111'500'000 Namenaktien mit einem Nennwert von Fr. 0.01 auszugeben. Der Ausgabebetrag wurde auf Fr. 0.01 für Aktien, deren Aktionäre an den Employee Participation Plan (EPP) gebunden sind, bzw. auf Fr. 0.10 für alle anderen Aktien festgelegt.  
 
A.d. Nach der Erhöhung des Aktienkapitals der C.________ Holding AG forderte die Klägerin den Drittpfandgeber mehrmals auf, weitere Aktien zu verpfänden, um damit den Wertanteil der verpfändeten Aktien am Kapital der C.________ Holding AG aufrechtzuerhalten. Dieser lehnte eine Anpassung des Pfands zur Besicherung der zweiten Tranche des Kaufpreises ab.  
Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 teilte die D.________Ltd. der Klägerin mit, dass sie nicht in der Lage sei, die zweite Rate des Kaufpreises zu zahlen. Am 29. September 2011 wurde über die D.________Ltd. der Konkurs eröffnet. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 14. Februar 2011 beantragte die Klägerin dem Kantonsgericht Zug, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr 31'000'379 Namenaktien der C.________ Holding AG mit einem Nennwert von je Fr. 0.01 als Pfand zur Besicherung der Forderung der Klägerin über USD 12.5 Mio. aus Kaufvertrag vom 1. Juni 2007 zu verpfänden. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die infolge der Kapitalerhöhung erlittene Wertverminderung der hinterlegten Aktien durch eine Bareinlage im Umfang der Wertverminderung von USD 23.5 Mio. zu korrigieren und diesen Betrag als Sicherheit zugunsten der Klägerin zu hinterlegen; subeventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Differenz aus dem Verwertungserlös der verpfändeten 3'100'000 Namenaktien der C.________ Holding AG und dem Kaufpreis von USD 12.5 Mio. nebst Zins zu 8 % seit dem 1. Juli 2010 zu bezahlen.  
Das Beweisverfahren umfasste die Einholung eines Gutachtens und eines Zusatzgutachtens zur finanziellen Lage bzw. zur Bewertung der C.________ Holding AG, die am 17. April / 17. Mai 2013 bzw. am 31. März 2014 erstattet wurden. 
Mit Entscheid vom 5. März 2015 wies das Kantonsgericht Zug die Klage ab. 
 
B.b. Mit Urteil vom 27. Oktober 2016 wies das Obergericht des Kantons Zug die von der Klägerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 5. März 2016.  
Das Obergericht erwog, der Beklagte habe weder gegen Ziffer 1.3 des Pfandvertrags vom 1. Juni 2007 noch gegen Ziffer 3.2 des Aktienkaufvertrags vom 1. Juni 2007 verstossen. Im Weiteren habe die Klägerin auch nicht nachzuweisen vermocht, dass sich der Beklagte rechtsmissbräuchlich verhalten habe, indem er gezielt auf eine Kapitalerhöhung resp. Herausgabe einer maximalen Anzahl neuer Aktien zu einem ungerechtfertigt tiefen Ausgabepreis hingewirkt hätte. Vielmehr sprächen die Umstände dafür, dass der übrige Verwaltungsrat und die Generalversammlung im Interesse der C.________ Holding AG für die Kapitalerhöhung stimmten, da diese eine zwingende Voraussetzung für die Fortführung der Geschäftstätigkeit und damit zur Erzielung zukünftiger Gewinne gewesen sei. Wie auch vom Gutachten bestätigt, sei es bei der vorherrschenden Unsicherheit im Private Equity-Umfeld sachgerecht gewesen, die neuen Aktien zu einem relativ tiefen Preis auszugeben, nachdem die C.________ Holding AG aufgrund der Finanzkrise und der Entwertung ihrer Aktiven per 30. Juni 2009 überschuldet gewesen sei. Abgesehen davon hätten die Gutachter festgestellt, dass der Wert der verpfändeten Aktien durch die Kapitalerhöhung gestiegen sei, weshalb dem Beklagten kein pflichtwidriges Verhalten angelastet werden könne. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr 31'000'379 Namenaktien der C.________ Holding AG mit einem Nennwert von je Fr. 0.01 als Pfand zur Besicherung der Forderung der Beschwerdeführerin über USD 12.5 Mio. aus dem Aktienkaufvertrag vom 1. Juni 2007 zu verpfänden und bei der F.________AG als Pfandhalterin zugunsten der Beschwerdeführerin zu hinterlegen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr USD 12.5 Mio. nebst Zins zu 8 % seit dem 1. Juli 2010 zu bezahlen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit dem Auftrag, ein Obergutachten insbesondere zur Feststellung des wirklichen Werts der Aktien der C.________ Holding AG vor der Kapitalerhöhung anfertigen zu lassen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht unaufgefordert eine Replik, der Beschwerdegegner hat ihm eine Duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit - unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
1.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
1.5. Die Beschwerdeführerin verkennt die aufgeführten Grundsätze über weite Strecken. Sie stellt ihren rechtlichen Vorbringen in einleitenden Ausführungen eine Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie - teilweise unter Hinweis auf Aktenstücke des kantonalen Verfahrens - die Hintergründe des Rechtsstreits und der erfolgten Transaktion aus eigener Sicht schildert, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung unterbreitet sie dem Bundesgericht verschiedentlich ihre Sicht der Dinge und weicht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erfüllen. So äussert sie sich unter Hinweis auf das erstellte Gerichtsgutachten zum angeblichen wirklichen Wert der Aktien und behauptet etwa, der Ausgabepreis der neuen Aktien sei im Rahmen der Kapitalerhöhung um ein Vielfaches unter dem wirklichen Wert der Aktien angesetzt worden, was zu einer Verwässerung der ihr verpfändeten Aktien geführt habe. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.  
Neu und damit unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG) sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit sie nunmehr vor Bundesgericht geltend macht, die "Stutz-Transaktion" habe bei der C.________ Holding AG zu einer Vermögenseinbusse geführt, indem dieser ein angeblicher Verkaufserlös von USD 1.584 Mio. nicht zugegangen sei. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihr Vorbringen, wonach der Beschwerdegegner unabhängig von der vertraglichen Verpflichtung in Ziffer 1.3 des Pfandvertrags zur Nachverpfändung verpflichtet sei, zu Unrecht als unzulässiges neues Vorbringen im Rahmen des Berufungsverfahrens (Art. 317 Abs. 1 ZPO) betrachtet. Zudem habe sie mit der Erwägung, der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte auch aus materiellen Gründen nicht gefolgt werden können, bundesrechtliche Bestimmungen zum Pfandrecht verletzt. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren unaufgefordert eingereichte Replikeingabe vom 6. Juli 2015, mit der diese einen Anspruch auf Nachverpfändung aufgrund der behaupteten Mitverpfändung des Bezugsrechts geltend machte, als verspätet erachtet und daher unberücksichtigt gelassen. Lediglich im Sinne einer Eventualbegründung prüfte sie, ob - unter der Annahme der Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 6. Juli 2015 - die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch hätten berücksichtigt werden können; sie verneinte dies und erachtete die Vorbringen eventualiter zu dieser Begründung als materiell unbegründet.  
 
2.2. Wenn ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen und ist darauf nicht einzutreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin rügt lediglich, ihre Vorbringen seien auch noch im Berufungsverfahren zulässig gewesen und die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Nachverpfändung ohnehin nicht bestehe. Sie begründet jedoch mit keinem Wort, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, die Replikeingabe vom 6. Juli 2015 sei verspätet erfolgt und daher unbeachtlich, Bundesrecht verletzt haben soll. Insoweit ist auch auf die selbständigen Eventualbegründungen der Vorinstanz nicht einzugehen. 
 
2.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich bei ihrem Vorbringen, wonach bei der Verpfändung von Aktien das Bezugsrecht mitverpfändet sei und sich ihr Anspruch auf Verpfändung von 31'000'379 Namenaktien der C.________ Holding AG daher auch aus Gesetz ergebe, lediglich um eine weitere rechtliche Begründung, die auch vom Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 1 BGG von Amtes wegen zu prüfen sei, erscheint unbegründet. Im Unterschied zu dem von ihr geltend gemachten Vertragsanspruch ist der behauptete gesetzliche Anspruch auf Nachverpfändung auf die Mitverpfändung von Bezugsrechten gerichtet, wobei sich der Umfang der Nachverpfändung gemäss den Vorbringen in der Beschwerde nach dem Wert des Bezugsrechts bzw. dem Ausmass der Verwässerung bemisst. Wie auch der Beschwerdegegner in seiner Antwort darlegt liegen dem erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten gesetzlichen Anspruch somit andere Sachverhaltselemente zugrunde als dem zunächst geltend gemachten Anspruch aus der pfandrechtlichen Vereinbarung.  
 
2.4. Ohnehin kommt ein gesetzlicher Anspruch auf Nachverpfändung aufgrund der Mitverpfändung des Bezugsrechts, wie er von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf mehrere Lehrmeinungen vertreten wird (vgl. DIETER ZOBL, Berner Kommentar, Das Fahrnispfand, 2. Aufl. 1996, N. 39 ff. zu Art. 904 ZGB; ELISABETH MOSKRIC, Der Lombardkredit, 2007, S. 193 f.; GAUDENZ ZINDEL, Bezugsrechte in der Aktiengesellschaft, 1984, S. 128; ANDREA ZBINDEN, Das Pfandrecht an Aktien, 2010, S. 92), auch nach der Darstellung in der Beschwerde nur in Betracht, wenn die bisherigen Aktien (infolge eines Verwässerungseffekts) durch die Kapitalerhöhung eine Wertverminderung erfahren bzw. das Bezugsrecht einen (positiven) Wert aufweist. Nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid wäre diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht erfüllt; im Gegenteil ist der Wert der verpfändeten Aktien der C.________ Holding AG durch die Kapitalerhöhung gestiegen und war derjenige des Bezugsrechts negativ. Entsprechend fällt eine Nachverpfändung im zu beurteilenden Fall von vornherein ausser Betracht. Damit braucht nicht vertieft zu werden, ob den in der Beschwerde wiedergegebenen Lehrmeinungen zum Umfang der Pfandhaft und dem gesetzlichen Anspruch auf Nachverpfändung gefolgt werden kann.  
Indem die Vorinstanz davon ausging, dass die C.________ Holding AG im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung überschuldet sowie ihre damaligen Aktien wertlos waren, und sie gestützt auf das erstellte Gerichtsgutachen feststellte, dass dem Bezugsrecht kein Wert zukam bzw. der Wert der verpfändeten Aktien durch die Kapitalerhöhung sogar anstieg, schloss sie gerade aus, dass bei den bisherigen Aktien infolge der Kapitalerhöhung eine Wertverminderung eintrat. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz daher zu Unrecht vor, sie habe Abklärungen zum wirklichen Wert der bisherigen Aktien unterlassen. Ausserdem behauptet sie zwar, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, dass die Aktien einer buchmässig überschuldeten Gesellschaft stets wertlos seien, kritisiert in diesem Zusammenhang jedoch lediglich in appellatorischer Weise die von der Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, indem sie diesen entgegenhält, im vorliegenden Fall seien "die künftigen Erträge langfristig durch Vermögensverwaltungsverträge gesichert und gänzlich unabhängig von den Vermögenswerten in der Bilanz [gewesen]". Entsprechendes gilt für ihre Ausführungen unter Berufung auf das Gutachten vom 17. Mai 2013 und weitere Aktenstücke des kantonalen Verfahrens, die sie mit der Behauptung schliesst, der wirkliche Wert der Aktien habe "ohne jeden Zweifel um ein Vielfaches über dem Ausgabepreis [gelegen]". 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe Ziffer 1.3 des Pfandvertrags vom 1. Juni 2007 unzutreffend ausgelegt. 
 
3.1. Nachdem ein tatsächlicher Parteiwille nicht hatte feststellt werden können, legte die Vorinstanz Ziffer 1.3 des Pfandvertrags nach dem Vertrauensgrundsatz aus. Sie erwog, nach dem klaren Wortlaut der strittigen Klausel habe den Beschwerdegegner lediglich eine Unterlassungspflicht getroffen. Er habe keine rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den gepfändeten Aktien eingehen und/oder Handlungen vornehmen dürfen, die den Wert der Aktien gefährden bzw. "negativ beeinträchtigen" würden. Hingegen habe ihn keine Pflicht getroffen, den Wert des Pfands zu schützen oder zu garantieren; namentlich sei er auch nicht verpflichtet gewesen, eine Kapitalerhöhung (aktiv) zu verhindern. Eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut sei unter anderem deshalb angezeigt, weil es sich um geschäftsgewandte Vertragsparteien handle und die Klausel unbestrittenermassen von spezialisierten Anwälten formuliert worden sei. Da der Beschwerdegegner nicht verpflichtet gewesen sei, für die Werterhaltung des Pfands zu sorgen, sei er auch nicht gehalten gewesen, an der Generalversammlung gegen die Erhöhung des Aktienkapitals der C.________ Holding AG zu stimmen und eine solche zu verhindern.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, Ziffer 1.3 des Pfandvertrags müsse in guten Treuen so verstanden werden, dass der Beschwerdegegner sich so zu verhalten habe, dass der Wert des Pfands durch sein eigenes Tun  oder Unterlassen nicht beeinträchtigt werde. Aus einer korrekten Auslegung des Wortlauts unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien sowie des Zwecks der Vertragsklausel ergebe sich, dass es den Parteien nicht um die letztlich willkürliche Einordnung bestimmter Verhaltensweisen als "Tun" oder "Unterlassen" gehen konnte, sondern darum, den Pfandgeber zu einem (aktiven und passiven) Verhalten zu verpflichten, das die Rechte der Pfandnehmerin oder den Wert der Aktien nicht gefährde. Jedes schädigende Verhalten sei zu unterlassen, womit auch passives Verhalten gemeint sei. Entsprechend wäre der Beschwerdegegner nach Ziffer 1.3 des Pfandvertrags verpflichtet gewesen, eine Kapitalerhöhung zu unangemessenen Konditionen zu verhindern.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren Ausführungen zur Vertragsauslegung, dass nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid die (im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aufgrund der Überschuldung wertlosen) Aktien der C.________ Holding AG durch die Kapitalerhöhung keine Werteinbusse erlitten, sondern durch die Kapitalerhöhung, mit der der Konkurs (vgl. Art. 725 f. OR) abgewendet wurde, im Gegenteil an Wert zulegten. Führte die erfolgte Kapitalerhöhung zu keiner Wertverminderung der verpfändeten Aktien, kann dem Beschwerdegegner unabhängig davon, ob ihn Ziffer 3.1 des Pfandvertrags nur zur Unterlassung wertvermindernder Handlungen oder darüber hinaus zu einer aktiven Verhinderung von Werteinbussen verpflichtete, keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Das Vorbringen, der Beschwerdegegner hätte die erfolgte Kapitalerhöhung aktiv verhindern müssen, um eine Werteinbusse der verpfändeten Aktien abzuwenden, geht ins Leere.  
 
3.4. Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Verwässerung dargelegt (vgl. vorn E. 2.4), vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Wertentwicklung der verpfändeten Aktien keine Willkür aufzuzeigen. Mit ihrem Vorbringen, die missbräuchliche Festlegung eines offensichtlich viel zu tiefen Ausgabepreises werde durch "diverse Tatsachen" belegt, mit denen sich die Vorinstanz nur sehr oberflächlich auseinandergesetzt habe, erhebt sie keine hinreichende Sachverhaltsrüge, sondern kritisiert lediglich in unzulässiger Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung.  
Unbehelflich sind zudem ihre Ausführungen, wonach insbesondere in der "Stutz-Transaktion" ein starkes Indiz dafür zu erblicken sei, dass der Ausgabepreis der neu ausgegebenen Aktien weit unter dem wirklichen Wert gelegen habe. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar ausgeführt, der Umstand, dass der damalige Mitarbeiter der C.________ Holding AG, G.________, mit der D.________Ltd. einen Aktienkaufvertrag abschloss und später wieder auflöste, habe ebenso wenig eine Entwertung der Aktien der C.________ Holding AG zur Folge gehabt wie die Tatsache, dass der Beschwerdegegner später Aktien der C.________ Holding AG an G.________ verkaufte. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis für diese Transaktion schon viel früher festgelegt worden sei. Entsprechend hat die Vorinstanz für die Beurteilung des Werts der verpfändeten Aktien im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nachvollziehbar darauf verzichtet, auf die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Transaktionspreise abzustellen, sondern hat die Bewertung willkürfrei gestützt auf das in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang behauptet, der Ausgabepreis sei deutlich unter dem wirklichen Wert der alten Aktien festgesetzt worden, kritisiert sie einmal mehr die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne jedoch eine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann