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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_639/2019  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, 
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge 
(Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 22. August 2019 (A-349/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 29. März 2010 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) rückwirkend per 1. September 2007 den Zwangsanschluss von A.________ in ihrer Funktion als Betreiberin des Hotels B.________, da Löhne an dem BVG-Obligatorium unterstellte Arbeitnehmer ausgerichtet worden seien. Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 forderte die Auffangeinrichtung A.________ auf, für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Dezember 2009 ausstehende Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 36'535.20 zu begleichen. Nachdem auch nach entsprechender Mahnung keine Zahlungen geleistet worden waren, leitete die Auffangeinrichtung am 28. September 2011 die Betreibung ein. Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 aufgehoben und die Beitragsforderung bestätigt. A.________ liess in der Folge ein Beschwerdeverfahren anheben, welches das Bundesverwaltungsgericht, nach Widerruf der angefochtenen Verfügung durch die Auffangeinrichtung (Verfügung vom 18. Juni 2012), infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni/ 11. Juli 2012).  
 
A.b. Mit Schreiben vom 31. März 2017 gelangte die Auffangeinrichtung erneut an A.________ und nahm zu den beschwerdeweise vorgebrachten Argumenten Stellung; in der Beilage übermittelte sie u.a. die Anschlussverfügung vom 29. März 2010. Die Adressatin bestätigte dessen Empfang mit Schreiben vom 3. April und 30. Mai 2017. Am 1. April 2017 bezifferte die Auffangeinrichtung die ausstehende Beitragsforderung schriftlich auf insgesamt Fr. 37'802.52 und ersuchte um deren Begleichung bis 1. Mai 2017. Weitere Zahlungsaufforderungen blieben ergebnislos, sodass die Auffangeinrichtung am 15. Dezember 2017 die Betreibung einleiten liess. Den im Folgenden eingelegten Rechtsvorschlag hob sie mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 im Betrag von Fr. 51'027.56 (einschliesslich Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Verzugszins zu 5 % bis zum 14. Dezember 2017) zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 14. Dezember 2017 auf.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise gut, hob die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 20. Dezember 2018 teilweise auf und wies die Sache zur Neuberechnung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Auffangeinrichtung zurück (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 22. August 2019). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit die vorinstanzliche Beschwerde gemäss Dispositiv-Ziff. 1 abgewiesen worden sei. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Während die Auffangeinrichtung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt replikweise an ihren bereits gestellten Anträgen festhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 141 V 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen; Urteile 9C_305/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 V 84, aber in: SVR 2018 KV Nr. 13 S. 76, und 9C_106/2017 vom 19. September 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 V 330, aber in: SVR 2018 KV Nr. 9 S. 55). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2018 auf Fr. 37'802.52 festgesetzte Beitragsforderung vollumfänglich bestätigt. Zurückgewiesen wurde die Sache indessen zur Neuberechnung von Verzugszins und Gebühren, da die Anschlussverfügung vom 29. März 2010 erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 (samt entsprechender Beilage) durch die Beschwerdeführerin am 3. April 2017 rechtsgültig eröffnet worden sei.  
 
2.2. Angefochten wird der vorinstanzliche Entscheid seitens der Beschwerdeführerin einzig in Bezug auf die Bestätigung der Rechtmässigkeit der Beitragsforderung, nicht aber hinsichtlich der Rückweisung zwecks Neuberechnung von Gebühren und Verzugszins. Auf die Beschwerde ist daher ohne Weiteres einzutreten.  
 
2.3. Näher einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 8. November 2019.  
 
2.3.1. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110, 346 E. 2 S. 348). Wer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist, muss diesen selbst innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) anfechten. Sodann kann das Bundesgericht nicht über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG), wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung das Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, nicht jenes des Beschwerdegegners ist (Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 107 BGG). Gibt die Vorinstanz - wie hier - beiden Parteien teilweise Recht und erhebt nur eine Partei Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei ihr vollumfänglich Recht zu geben, kann deshalb die andere Partei im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Beschwerde nicht wieder diejenigen Anträge stellen, mit denen sie vor der Vorinstanz unterlegen ist (zum Ganzen: BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; Urteile 8C_402/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen, und 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 V 5, aber in: SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56).  
Indem die Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht wie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahreneinwendet, die Anschlussverfügung vom 29. März 2010 sei der Beschwerdeführerin - entgegen den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - bereits im damaligen Zeitpunkt rechtsgenüglich zugestellt worden, wehrt sie sich implizit gegen die vorinstanzlich entschiedene Rückweisung, da damit die Grundlage der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Berechnung von Verzugszins und Gebühren in zeitlicher Hinsicht in Frage gestellt wird. Ein derartiges Vorgehen wäre grundsätzlich prozessual zulässig (vgl. zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden in Form von Rückweisungsentscheiden durch die Versicherungsträger: BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteil I 126/07 vom 6. August 2007 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 133 V 504, aber in: SVR 2008 IV Nr. 31 S. 100; ferner Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 [Rückweisungsentscheid als Endentscheid]), aber eben nur im Rahmen einer - hier nicht vorhandenen - selbstständig erhobenen Beschwerde. Auf diesen Punkt ist daher im vorliegenden Urteil nicht weiter einzugehen. 
 
2.3.2. In der Beschwerdeantwort wird im Weiteren moniert, das Bundesverwaltungsgericht hätte auf die vorinstanzlich erhobene Beschwerde, soweit die Frage der Zustellung der Zwangsanschlussverfügung vom 29. März 2010 betreffend, im Ergebnis nicht eintreten dürfen. Dem ist insofern beizupflichten, als die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, es sei als erstellt anzusehen, dass die Zwangsanschlussverfügung vom 29. März 2010 der Beschwerdeführerin erstmals mit vom 31. März 2017 datierendem Schreiben der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht worden sei und damit erst am 3. April 2017 als rechtsgenüglich eröffnet gelten könne. Mangels Anfechtung sei diese in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde (vom 18. Januar 2019) folglich nicht nur gegen die Beitragsverfügung vom 20. Dezember 2018 sondern auch gegen die zugrunde liegende Zwangsanschlussverfügung vom 29. März 2010 gerichtet hat, hätte darauf seitens der Vorinstanz infolge verspäteter Geltendmachung nicht eingetreten werden dürfen. Aus diesem Umstand lässt sich indessen, entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht, nicht folgern, dass auf die letztinstanzliche Beschwerde nicht einzutreten ist.  
Wie es sich in Bezug auf die Zwangsanschlussverfügung vom 29. März 2010 genau verhält, wird nachfolgend (E. 4) erörtert. 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Zwangsanschlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2010 sei ihr - entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz - auch im April 2017 nicht korrekt eröffnet worden. Es sei deshalb auch die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung vom 20. Dezember 2018, welche auf dieser beruhe, zu verneinen.  
 
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Ergebnis gelangt, mangels Nachweises der tatsächlichen echtzeitlichen Zustellung könne der Anschlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2010- jedenfalls im damaligen Zeitpunkt - keine Rechtswirkung zugesprochen werden. Dem wird seitens der Verfahrensbeteiligten nicht respektive nicht in prozessual genügender Weise opponiert (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Es kann daher, da offenkundige Fehler nicht ersichtlich sind, darauf abgestellt werden (E. 3.2 hiervor).  
Zu prüfen ist im Folgenden die Bundesrechtskonformität der vorinstanzlichen Annahme, die Zwangsanschlussverfügung sei im Rahmen des der Beschwerdeführerin am 3. April 2017 zugegangenen Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 rechtsgültig eröffnet worden. 
 
4.3. Im angefochtenen Entscheid wurde unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend erwogen, dass, sofern eine Verfügung nicht eröffnet wurde, die Rechtsmittelfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Adressat auf andere Weise sichere Kenntnis vom betreffenden Verwaltungsakt erhalten hat und im Besitz sämtlicher für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente ist. Ab diesem Moment kann erwartet werden, dass die Verfügung innerhalb der nun laufenden Beschwerdefrist angefochten wird (BGE 129 II 193 E. 1 S. 197 f.; 102 Ib 91 E. 3 S. 93 f.; Urteil 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3 mit Hinweisen; Kneubühler/ Pedretti, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 38 VwVG). Als Leitlinie gilt, dass derjenige, der aus einer nicht offiziellen Quelle Kenntnis von einem ihn berührenden Entscheid erlangt, zwar nicht innert Frist seit dieser Kenntnisnahme ein Rechtsmittel ergreifen muss. Allerdings darf er in diesem Fall auch nicht einfach untätig bleiben, sondern hat die je nach den Umständen gebotenen Schritte zu unternehmen (BGE 102 Ib 91 E. 3 S. 94; Urteil 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3). Verstreicht die entsprechende (Beschwerde-) Frist unbenutzt, gilt das Beschwerderecht als verwirkt und die Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.213 f.; Oliver Zibung, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 50 VwVG mit Hinweisen).  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin räumt ein, mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 eine Kopie der Anschlussverfügung vom 29. März 2010 in der Beilage erhalten zu haben. Damit hatte sie in diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis von deren Inhalt und war in der Lage bzw. konnte von ihr erwartet werden, dagegen bei Bedarf zu opponieren. Eine derartige Anfechtung blieb indessen aus, womit das entsprechende Beschwerderecht - mit der Vorinstanz - als verwirkt und die Anschlussverfügung als in Rechtskraft erwachsen zu gelten hat.  
 
4.3.2. Das von der Beschwerdeführerin dagegen letztinstanzlich Vorgebrachte vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 31. März 2017 nicht vertieft mit der Frage der rechtsgenüglichen (nachträglichen) Eröffnung der Anschlussverfügung vom 29. März 2010 befasst hat, sondern schwergewichtig auf die im vorhergehenden Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände eingegangen ist, ändert nichts daran, dass auf die betreffende Verfügung in den Ausführungen Bezug genommen und sie als Beilage (samt darin enthaltener Rechtsmittelbelehrung) mitverschickt wurde. Die Beschwerdeführerin hätte diese daher nicht einfach ignorieren dürfen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, zeitnah eine entsprechende Anfechtung vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als sie in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2017 ausdrücklich darauf hinwies, die Anschlussverfügung 2010 nicht erhalten zu haben. Spätestens auf das Schreiben (samt Beilage) der Beschwerdegegnerin von Ende März 2017 hin hätte sie deshalb, zumal anwaltlich vertreten, ausdrücklich zu erkennen geben müssen, diese nicht zu akzeptieren. Eine sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Pflicht der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin - über die der Anschlussverfügung beigelegten Rechtsmittelbelehrung hinaus - auf allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten hinzuweisen, wie beschwerdeweise angeführt, besteht nicht. Ebenso wenig musste die Beschwerdegegnerin das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. April 2017 als gegen die Anschlussverfügung vom 29. März 2010 gerichtete Beschwerde entgegennehmen und weiterleiten. Darin hatte die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, sie komme auf die Sache zurück und werde sich bis Ende Mai 2017 vernehmen lassen. In der entsprechenden Eingabe vom 30. Mai 2017 vermerkte sie sodann einzig, dass ihr die Zwangsanschlussverfügung im Jahr 2010 nicht zugegangen sei. Von einer diesbezüglichen, nunmehr erfolgenden Anfechtung war aber nicht die Rede.  
Die Anschlussverfügung vom 29. März 2010 ist der Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 somit rechtsgenüglich zugestellt und eröffnet worden. Eine Verletzung der in Art. 34 und 38 VwVG geregelten Eröffnungsmodalitäten ist nicht erkennbar. Anzumerken ist überdies, dass die Beschwerdeführerin in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde selber festgehalten hat, dass ihr die Zwangsanschlussverfügung mit dem entsprechenden Schreiben der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich zugestellt worden sei ("... erstmals im Frühjahr 2017 rechtsgültig eröffnet worden... "). Nun vor Bundesgericht das Gegenteil zu behaupten, ist widersprüchlich. 
 
5.  
 
5.1. In Bezug auf die - vorinstanzlich verneinte - Frage der Verjährung der am 20. Dezember 2018 verfügten Beitragsforderungen ist nicht auszumachen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid nicht bundesrechtskonform oder sonst wie rechtsfehlerhaft sein sollten. Vielmehr wurde darin unter Hinweis auf die massgeblichen rechtlichen Grundlagen erkannt, dass die Verjährungsfrist für Beiträge zurückliegender Jahre bei zwangsweisen Anschlüssen an die Auffangeinrichtung nach Art. 11 Abs. 6 BVG erst mit dem verfügten Anschluss - hier Anfang April 2017 (Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Zwangsanschlussverfügung vom 29. März 2010 durch die Beschwerdeführerin) - zu laufen beginnt und daher vorliegend gewahrt wurde. Auch wären die entsprechenden Beitragsforderungen, wie die Vorinstanz im Weiteren ebenfalls einlässlich ausführt, selbst für den Fall, dass die Zwangsanschlussverfügung vom 29. März 2010 bereits im damaligen Zeitpunkt rechtsgültig eröffnet worden wäre, infolge mehrmaliger Unterbrechung der Verjährungsfrist sowie des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beschwerdeführerin aktuell noch nicht verjährt. Der Beschwerdeführerin erwächst somit aus der verspäteten Eröffnung im Frühjahr 2017 kein Nachteil im Sinne von Art. 38 VwVG.  
 
5.2. Vor diesem Hintergrund braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, ob das Bundesgericht, da die Beschwerdeführerin die Thematik der Verjährung erst nachträglich - und zudem auch nicht im Sinne einer substanziierten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlich Dargelegten - im Rahmen ihrer Replik (vom 18. November 2019) aufgebracht hat, überhaupt gehalten ist, sich mit der Verjährungsfrage zu befassen (vgl. zum Grundsatz, wonach das Replikrecht keinen Anspruch darauf gewährt, ausserhalb der Beschwerdefrist Aspekte vorzutragen, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können, u.a. Urteil 8C_660/2018 vom 7. Mai 2019 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 145 V 231, aber in: SVR 2019 IV Nr. 81 S. 265). Ebenso kann offen bleiben, ob, wie replikweise argumentiert, die Rechtsprechung, nach welcher die Frage der Verjährung im öffentlichen Recht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, sofern das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (u.a. Urteil 2C_844/2017 vom 17. August 2018 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen), auf die vorliegende Konstellation Anwendung findet.  
Es bleibt damit bei den mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2018 verfügten - vorinstanzlich bestätigten und betraglich nicht beanstandeten - Beitragsforderungen. 
 
6.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
7.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Auffangeinrichtung hat als eine im Sinne von Art. 68 Abs. 3 BGG mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Februar 2020 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl