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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_288/2018  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Anna Schneeberger, c/o Bezirksgericht Winterthur, Lindenstrasse 10, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Postfach, 8401 Winterthur, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Mai 2018 (TB180037). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 9. April 2018 erstattete A.________ gegen Anna Schneeberger, Richterin am Bezirksgericht Winterthur, Strafanzeige wegen Nötigung, Amtsmissbrauchs etc. Er warf ihr vor, sein Scheidungsverfahren zu verschleppen und zu verzögern, was ihn monatlich Fr. 7'000.-- an Unterhaltsbeiträgen für seine Ehefrau koste. 
Am 30. Mai 2018 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Anna Schneeberger nicht. 
Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 erhebt A.________ "Einsprache* gegen diesen Entscheid des Obergerichts. Die "schriftlichen Exkrete" des Obergerichts würden nur davon ablenken, dass ihm praktisch fortgesetzt grosser Schaden zugefügt werde. Die verantwortungslose Schlamperei der Richterin habe noch kein Ende gefunden. Jetzt sitze ihm das Finanzamt im Nacken, und der gesundheitliche Schaden halte weiter an. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keinen Antrag und lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Sie genügt damit den gesetzlichen Anforderungen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen) nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi