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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_458/2018  
 
 
Urteil vom 19. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ferienhausgenossenschaft der reformierten Kirchgemeinde Zürich-Wipkingen, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Maja Saputelli, 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Winiker, 
 
Gemeinderat Meierskappel, 
Dorfstrasse 2, 6344 Meierskappel, 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, 
Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzonen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 25. Juli 2018 
(7H 18 10/7H 18 20). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt mit Eingabe vom 17. September 2018 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Juli 2018 in Sachen A.________ gegen Ferienhausgenossenschaft der reformierten Kirchgemeinde Zürich-Wipkingen betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). U.a. für die Zeit vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stehen gesetzliche und richterliche Fristen nach Art. 46 Abs. 1 BGG still; die Ausnahmeregelung von Abs. 2 betrifft das vorliegende Verfahren nicht.  
 
2.3. Der angefochtene Entscheid vom 25. Juli 2018 wurde am 2. August 2018 versandt und ging beim Beschwerdeführer nach dessen eigenen Angaben am 3. August 2018, d.h. während des Fristenstillstands, ein. Die Frist begann daher am Tag nach dessen Ablauf, am 16. August 2018, zu laufen und endete am Freitag, dem 14. September 2018. Die Beschwerde datiert vom 17. September 2018 und wurde gleichentags der Post übergeben. Sie wurde damit nach Ablauf der Beschwerdefrist aufgegeben.  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.  
 
2.5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Gemeinderat Meierskappel, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi