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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_36/2007 
 
Urteil vom 26. Februar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1948, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________ (geboren 1948) bezieht seit 1. November 1993 eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Februar 1996). Im Rahmen eines Ende 2002 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim ABI, ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, ein Gutachten vom 2. Juli 2004 (nachfolgend: ABI-Gutachten) ein. Gestützt darauf setzte die Verwaltung mit Verfügung vom 17. Februar 2005 die bisherige ganze auf eine halbe Invalidenrente herab (Invaliditätsgrad: 55 %). Die hiegegen eingereichte Einsprache hiess die Durchführungsstelle teilweise gut, indem sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2005 unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 66 % eine Dreiviertelsrente ausrichtete (Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels, in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 27. Juni 2005 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Rentenanspruch neu befinde (Entscheid vom 17. Januar 2007). 
C. 
Die IV-Stelle führt "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" mit dem Antrag, "der Entscheid der Vorinstanz vom 17.01.2007 (sei) aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 27.06.2005 (sei) wiederherzustellen". Sie bestreitet die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass das ABI-Gutachten vom 2. Juli 2004 mangelhaft sei und bezüglich der Verhältnisse an der linken Hand der Ergänzung bedürfe. Ferner rügt die IV-Stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihr eine Eingabe der Gegenpartei "lediglich zur Kenntnisnahme übermittelt", und dieser den damit eingereichten Bericht der Frau PD Dr. med. M.________, Chefärztin Plastische-, Wiederherstellungs- und Handchirurgie am Spital A.________, vom 12. September 2005 nicht beigelegt habe. 
 
Das kantonale Gericht und die Versicherte schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Die von der IV-Stelle eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). 
2. 
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Die Beschwerde ist somit zulässig, wenn der angefochtene Entscheid - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Davon abgesehen, dass sich die Beschwerde führende IV-Stelle zu diesen Eintretensvoraussetzungen in Verletzung von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG nicht ausspricht und die beiden Tatbestände auf Grund der Aktenlage nicht klar ausgewiesen sind, hat das Bundesgericht in seiner jüngeren, aber schon gefestigten Rechtsprechung Beschwerden regelmässig als unzulässig bezeichnet, die sich gegen rein ergänzende Abklärungen des (medizinischen) Sachverhalts anordnende und der Verwaltung keine - allenfalls unzutreffende - rechtliche Vorgaben (vergleiche dazu die in BGE 133 V 504 [I 126/07] nicht publizierte E. 1.2) auferlegende Rückweisungsentscheide gerichtet sind. Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin anhält, die Handproblematik ergänzend abklären zu lassen, bedeutet weder einen durch abschliessende Beurteilung vermeidbaren erheblichen Verfahrensaufwand noch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vergleiche statt vieler die Urteile 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007 und 9C_30/2008 vom 11. Februar 2008 mit weiteren Hinweisen). 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BGG); ferner hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 26. Februar 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz