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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.165/2004 /bnm 
 
Urteil vom 20. Juli 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger, 
 
gegen 
 
T.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 BV (Testamentsanfechtung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 2. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________ wurde am 7. Juni 1909 geboren. Gemeinsam mit ihrem Ehemann adoptierte sie die heutige Beschwerdegegnerin, T.________. Die Familie wohnte in B.________ (Kanton Aargau). Nach dem Tod ihres Ehemannes im Februar 1984 überliess E.________ das Wohnhaus in B.________ ihrer Adoptivtochter und zog nach G.________ (Kanton Glarus), wo sie geboren war. Sie besass dort ein Wohnhaus, das sie aus dem Nachlass ihrer Eltern übernommen hatte. Die Erbteilung erfolgte damals zwischen ihr, den beiden Kindern eines verstorbenen Bruders und den drei Töchtern einer verstorbenen Schwester, den im Rubrum genannten Beschwerdeführerinnen. 
 
Am 7. November 1996 verfasste E.________ eigenhändig eine letztwillige Verfügung, die sie am 20. August 1997 handschriftlich ergänzte. Sie bestimmte, dass die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft in B.________ und die Beschwerdeführerinnen die Liegenschaft in G.________ erhalten sollten. 
 
Anfangs September 1998 kehrte E.________ zur Beschwerdegegnerin nach B.________ zurück. Ihr Gesundheitszustand machte vorübergehende Aufenthalte im Krankenheim erforderlich. Teilzeitlich wurde sie zu Hause auch durch Dritte betreut. 
 
Am 1. Dezember 1998 suchte E.________ Rechtsanwalt R.________ auf, der Notar N.________ zur Besprechung beizog. Der Notar erstellte zu ihren Handen einen Entwurf für ein neues Testament. Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung setzte E.________ die Beschwerdegegnerin als Universalerbin ein und vermachte den fünf Geschwisterkindern je Fr. 10'000.--. Die Verfügung trägt das Datum vom 16. November 1998, wurde aber auf den erwähnten Entwurf gestützt und damit nach dem 1. Dezember 1998 - vermutlich am 16. ds. bzw. in der ersten Hälfte Dezember 1998 - geschrieben. 
 
E.________ starb am 4. Februar 1999. 
B. 
Die Beschwerdeführerinnen erhoben Klage und begehrten, die letztwillige Verfügung vom 16. November 1998 wegen Urteilsunfähigkeit der Erblasserin für ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht B.________ wies die Klage ab (Urteil vom 4. Dezember 2001). Die Beschwerdeführerinnen erhoben dagegen Appellation. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Testierfähigkeit der Erblasserin wies das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau die Appellation in der Sache ab (Urteil vom 2. März 2004). 
C. 
Die Beschwerdeführerinnen haben gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragen sie dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Mit Urteil vom 4. Juni 2004 ist die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts auf die Berufung wegen Nichtleistung des auferlegten Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht eingetreten (5C.94/2004). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist hängig (5C.131/2004). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 57 Abs. 5 OG wird die Entscheidung über die Berufung in der Regel bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt. Davon ausnahmsweise abzuweichen (vgl. BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f.), besteht hier kein Anlass. Die Beschwerdeführerinnen machen eine verfassungswidrige Anwendung kantonalen Rechts und willkürliche Beweiswürdigung geltend. Beide Rügen können mit Berufung nicht vorgebracht werden (vgl. Art. 43 und Art. 63 f. OG), so dass über die staatsrechtliche Beschwerde vorab zu entscheiden ist und der Ausgang des Fristwiederherstellungs- und eines allfälligen Berufungsverfahrens nicht abgewartet zu werden braucht. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden, wobei auf formelle Einzelfragen im Sachzusammenhang hinzuweisen sein wird. 
2. 
Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf das Gutachten, in dem angenommen wird, dass sich Notar N.________ und Rechtsanwalt R._______ - an der Besprechung vom 1. Dezember 1998 - über den Zustand der Erblasserin insbesondere auch im Hinblick auf das zur Diskussion stehende Testament ein Bild machen konnten. Die Gutachterin bedauert, dass diese Eindrücke, die eine wichtige Quelle zur Beurteilung des Zustandsbildes gewesen wären, nicht zur Verfügung stünden (S. 24). Die Beschwerdeführerinnen erblicken Verfassungsverletzungen darin, dass die von ihnen mehrfach beantragte Einvernahme von Rechtsanwalt R.________ als Zeugen nicht durchgeführt worden sei. Das angefochtene Urteil beruht diesbezüglich auf einer doppelten Begründung: 
 
Das Obergericht hat festgehalten, über die näheren Umstände der Besprechung vom 1. Dezember 1998 sei nichts bekannt. Es lägen keine Aussagen von Rechtsanwalt R.________ und Notar N.________ vor. Beide hätten sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Anwalt bzw. Notar berufen, worauf das Bezirksgericht von einer Zeugeneinvernahme abgesehen habe. Entgegen der im Appellationsverfahren immer wieder aufgestellten Behauptung handle es sich bei Rechtsanwalt R.________ nicht um einen aussagewilligen Zeugen, dessen Einvernahme nachzuholen wäre. Dieser habe zwar zunächst bei der kantonalen Anwaltskommission um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht, doch mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 dem Bezirksgericht mitgeteilt, dass er sich definitiv und unwiderruflich entschlossen habe, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (E. 6 S. 15 des angefochtenen Urteils). 
 
Zum wiederholten Antrag auf Einvernahme von Rechtsanwalt R.________ hat das Obergericht bemerkt, dass dessen Aussage allenfalls dazu führen könnte, dass das Gericht die Urteilsfähigkeit - gemeint offenkundig: Urteilsunfähigkeit - der Erblasserin am 1. Dezember 1998, als sie die Kanzlei des Anwalts aufsuchte, bejahte. Angesichts der ganzen Aktenlage wäre sie aber nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Erblasserin in der ganzen ersten Hälfte Dezember 1998, als sie das Testament niederschrieb, testierunfähig gewesen sei. Mit anderen Worten wäre der Beweisantrag auch bei Aussagebereitschaft von Rechtsanwalt R.________ in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (E. 9 S. 27 des angefochtenen Urteils). 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen äussern sich ausführlich zur Wichtigkeit der Aussage von Rechtsanwalt R.________, gehen aber nur am Rande auf die Frage ein, ob und inwiefern er im Ungültigkeitsprozess als Zeuge hätten einvernommen werden können bzw. müssen. 
3.1 Nach Art. 321 StGB werden Rechtsanwälte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Ziff. 1). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Ziff. 2). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Ziff. 3). 
 
Im Sinne des Vorbehalts sieht die kantonale Zivilprozessordnung (SAR 221.100) vor, dass das Zeugnis verweigert werden kann von Anwälten über Geheimnisse, die ihnen in der Ausübung ihres Berufes anvertraut worden sind, auch wenn sie durch den Berechtigten von der Wahrung des Berufsgeheimnisses befreit werden (§ 223 Abs. 1 lit. c ZPO/AG). Das kantonale Anwaltsgesetz (SAR 291.100) bestimmt, dass der Anwalt Geheimnisse wahrt, die ihm infolge seines Berufes anvertraut worden sind oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat, dass er aber befugt ist, solche Geheimnisse zu offenbaren, wenn a) der Berechtigte einwilligt oder b) auf sein Gesuch hin die Anwaltskommission, die nach Ermessen unter Abwägung der beteiligten Interessen entscheidet, die schriftliche Bewilligung erteilt (§ 18 Abs. 1 und 2 AnwG). Die kantonale Regelung wird dahin gehend verstanden, dass der Anwalt zur Verweigerung des Zeugnisses verpflichtet ist, solange keine Befreiung durch den Geheimnisherrn und auch keine entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt. Ist der Anwalt von seiner Verpflichtung zur Geheimhaltung befreit, bleibt ihm gleichwohl das Recht zur Zeugnisverweigerung. Er kann zur Aussage nie gezwungen werden (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 9 zu § 223 ZPO/AG). 
 
Die Beschwerdeführerinnen befassen sich mit der geschilderten Gesetzesgrundlage nicht. Unter diesen Umständen hat das Bundesgericht die Auslegung des kantonalen Rechts nicht zu überprüfen und kann sich auf die blosse Wiedergabe beschränken, soweit sie zur Beurteilung der Verfassungsrügen nötig ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 130 I 26 E. 2.1 S. 31). 
3.2 In verfahrensmässiger Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen sowohl vor Bezirksgericht wie auch vor Obergericht die Einvernahme von Rechtsanwalt R._______ als Zeugen beantragt haben. Mit Bezug auf dessen Zeugnispflicht hat das Obergericht auf das Schreiben vom 31. Oktober 2001 abgestellt, worin Rechtsanwalt R.________ dem Bezirksgericht mitteilte, er habe sich nun "definitiv und unwiderruflich entschlossen, Gebrauch zu machen vom Aussageverweigerungsrecht" (act. 224). Gestützt darauf schrieb die Anwaltskommission das Gesuch des Rechtsanwalts vom 15.ds. um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle ab (Beschluss vom 1. November 2001, act. 234). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass ein Zeuge im Verlaufe des Verfahrens auf seinen Entschluss über Aussagebereitschaft bzw. Zeugnisverweigerung zurückkommt und fortan die gegenteilige Haltung einnimmt (Bühler/Edelmann/Killer, N. 3 zu § 222 und N. 2 zu § 223 ZPO/AG). In Anbetracht der klaren und unmissverständlichen Haltung, die der Zeuge - hier: Rechtsanwalt von Beruf - im erstinstanzlichen Verfahren einnahm ("definitiv und unwiderruflich"), erscheint es jedoch nicht als verfassungswidrig, dass das Obergericht den Zeugen im Appellationsverfahren nicht eigens angefragt hat, ob er dennoch als Zeuge aussagen wolle. Die Beschwerdeführerinnen erheben auch keine konkreten Vorwürfe gegen die Prozessleitung des obergerichtlichen Instruktionsrichters und nennen keine Gesetzesbestimmung, die willkürlich angewendet worden sein könnte. 
3.3 Vor Bundesgericht legen die Beschwerdeführerinnen neu einen Beschluss der Anwaltskommission vom 25. Juni 2002 vor (Beilage 5), aus dem hervorgeht, dass Rechtsanwalt R.________ zu Beginn des Appellationsverfahrens erneut um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis in der Streitsache der heutigen Beschwerdeparteien ersucht hat. 
 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge bzw. die ihn aufrufende Partei die Abkehr der von Rechtsanwalt R.________ für "definitiv und unwiderruflich" erklärten Aussageverweigerung dem Obergericht mitgeteilt hat. Denn die Anwaltskommission ist auf das Gesuch von Rechtsanwalt R.________ nicht eingetreten und hat in den Erwägungen festgehalten, dass das Gesuch zur Zeit abgewiesen werden müsste, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte (Beschluss vom 25. Juni 2002). 
 
Bei dieser Verfahrenslage hat das Obergericht keine Verfassungsrechte verletzt, indem es Rechtsanwalt R.________ nicht als Zeugen vorgeladen und einvernommen hat. Zum einen durfte es davon ausgehen, dass der Anwalt seine Aussage pflichtgemäss verweigern würde, solange keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die zuständige Behörde vorliegt (E. 3.1 soeben). Zum anderen haben die Beschwerdeführerinnen in ihrer Appellation die Einvernahme von Rechtsanwalt R.________ ausdrücklich nur verlangt, "sofern die Anwaltskommission eine Entbindung gutheisst" (S. 2 Ziff. 4). An den daherigen Entscheid, der - wie hier - regelmässig vor der für die Zeugeneinvernahme angesetzten Verhandlung eingeholt wird, ist das Obergericht gebunden (Bühler/Edelmann/Killer, N. 20 zu § 223 und N. 1 zu § 224 ZPO/AG). Dass eine rechtsgültige Entbindung vom Anwaltsgeheimnis später erfolgt wäre oder dass sie selber oder der von ihnen aufgerufene Zeuge R.________ den erwähnten Nichteintretensbeschluss der Anwaltskommission angefochten hätten, wird von den Beschwerdeführerinnen weder behauptet noch dargetan (vgl. für einen Anwendungsfall: Urteil 2P.313/1999 vom 8. März 2000, in: Anwaltsrevue 10/2001 S. 19 ff.). 
3.4 Weiter reichen die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht neu ein Schreiben vom 23. April 2004 ein, worin Rechtsanwalt R.________ unterschriftlich bestätigt, dass er nach wie vor aussagen würde, sofern die kantonale Anwaltskommission ihn vom Berufsgeheimnis entbindet (Beilage 6). Die Bestätigung ist am 23. April 2004 und damit nach Ausfällung des obergerichtlichen Urteils vom 2. März 2004 erstellt worden. Sie ist neu und im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unbeachtlich (BGE 121 I 279 E. 3a S. 283/284). 
3.5 Aus den dargelegten Gründen ist nicht ersichtlich, geschweige denn ausreichend dargetan, inwiefern die unterbliebene Einvernahme von Rechtsanwalt R.________ als Zeuge die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerinnen verletzt haben könnte (Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; 124 I 208 E. 4a S. 211; vgl. zum Zeugenbeweis: BGE 121 I 306 E. 1b S. 308 f.). Die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit auf sie einzutreten ist. 
4. 
Beruht die angefochtene Ablehnung der Zeugeneinvernahme - wie hier - auf zwei selbstständigen Begründungen (E. 2 hiervor), müssen die Beschwerdeführerinnen auf beide eingehen, wie das vorliegend auch geschehen ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 13 E. 2 S. 16; 122 III 488 E. 2 S. 489). Hält nun aber die eine Begründung nach dem Gesagten (E. 3 hiervor) verfassungsrechtlicher Prüfung stand, so ist es auch die angefochtene Ablehnung der Zeugeneinvernahme selbst; auf die Rügen gegen die vorweggenommene Beweiswürdigung des Obergerichts einzugehen, erübrigt sich damit (BGE 87 I 374 Nr. 62; 121 IV 94 Nr. 18). 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Juli 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: