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[AZA 3] 
4P.90/2000/hzg 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
******************************* 
 
31. Juli 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Walter, Präsident, Leu, 
Nyffeler und Gerichtsschreiberin Zähner. 
 
--------- In Sachen 
Johann Tröndle, Zurzacherstrasse 15, D-79970 Küssaberg-Rheinheim, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Carl Ulrich Mayer, Alemannengasse 64, Postfach 366, 4003 Basel, 
 
 
gegen 
 
1. Walter Edelmann, Schlösslibuckweg 10, 
5330 Zurzach, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher 
Dr. Andreas Edelmann, Bahnhofstrasse 1, Postfach 
31, 5330 Zurzach, 
2. Kies AG Zurzach, Mittskirchstrasse 41, 5330 Zurzach, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Bernhard 
Bodmer, St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel, 
sowieInstruktionsrichter des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 
 
betreffend 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung; vorsorgliche Massnahmen), hat sich ergeben: 
 
A.- Johann Tröndle (Beschwerdeführer) ist Minderheitsaktionär der Kies AG Zurzach (Beschwerdegegnerin). Er ist Inhaber von 71 der insgesamt 300 Aktien der Beschwerdegegnerin. 
An der ordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft vom 30. Juni 1999 wurde Dr. Walter Edelmann (Beschwerdegegner) einstimmig als Ersatz für den als Präsident und Verwaltungsrat zurücktretenden Eugen Flückiger gewählt. 
Das neu gewählte Verwaltungsratsmitglied unterzeichnete zusammen mit dem als Delegierter des Verwaltungsrates wiedergewählten Willy Tröndle, Bruder des Beschwerdeführers, am 4. November 1999 eine Eingabe an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau, mit der sie den Beschwerdegegner als Mitglied des Verwaltungsrats und dessen Präsident mit Einzelunterschrift zur Eintragung anmeldeten. Dem Gesuch wurde am 22. November 1999 entsprochen. 
 
 
B.- Am 9. Februar 2000 reichte der Beschwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Mit diesem verlangte er im Wesentlichen, der Beschwerdegegner sei als Mitglied und Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin im Handelsregister zu löschen. Weiter stellte er den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zur Durchführung einer Generalversammlung zwecks Neuwahlen zu verpflichten. Die anbegehrten Massnahmen seien zudem superprovisorisch anzuordnen. 
Eventualiter beantragte er, der Beschwerdegegner sei als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin zu löschen, dessen Einzelzeichnungsberechtigung für die Gesellschaft zu entziehen und ihm die Ermächtigung zur Kollektivunterschrift zu Dreien zu erteilen. 
 
Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde vom Instruktionsrichter am 11. Februar 2000 abgewiesen, dasjenige um Erlass vorsorglicher Massnahmen am 21. März 2000. 
 
C.- Gegen den Entscheid vom 21. März 2000 erhob der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde gemäss § 335 ZPO/AG, die er beim Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau einreichte. Dieser zog in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss § 335 ZPO/AG nur gegen Entscheide der Gerichtspräsidenten und der Bezirksgerichte zulässig sei, nicht aber gegen solche des Instruktionsrichters des Handelsgerichtes. Dessen Entscheide könnten nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. 
Mit Verfügung vom 11. April 2000 überwies er die Beschwerde in Anwendung von Art. 32 Abs. 5 OG an das Bundesgericht. Die Beschwerdebegehren lauten folgendermassen: 
 
"1. Es sei der Entscheid des Instruktionsrichters 
des Handelsgerichtes des Kantons Aargau vom 27. März 2000, ergangen im Verfahren SU.200000006, 
wegen willkürlicher Rechtsanwendung und Beweiswürdigung 
 
aufzuheben. 
 
2. Es sei der Gesuchsgegner zu I. aus dem Hauptregister 
des Handelsregisters des Kantons Aargau 
als Verwaltungsratspräsident und Verwaltungsrat 
der Kies AG Zurzach zu löschen. 
 
3. Es sei die Gesuchsgegnerin zu II. zur Duldung 
der Löschung des Gesuchsgegners zu I. als Verwaltungsratspräsident 
und Verwaltungsrat der 
Kies AG Zurzach sowie zur Durchführung einer 
Generalversammlung innert dreissig Tagen, anlässlich 
derer ein neuer Verwaltungsrat gewählt 
wird, zu verpflichten. 
 
4. Es sei das Handelsregister des Kantons Aargau, 
vertreten durch den Handelsregisterführer, anzuweisen, 
den Gesuchsgegner zu I. aus dem Hauptregister 
des Handelsregisters des Kantons Aargau 
als Verwaltungsratspräsident und Verwaltungsrat 
der Kies AG Zurzach zu löschen. 
 
5. Unter Auferlegung der a/o-Kosten zu Lasten des 
Gesuchsgegners zu I." 
 
eventualiter 
 
1. Es sei der Gesuchsgegner zu I. aus dem Hauptregister 
des Handelsregisters des Kantons Aargau 
als Verwaltungsratspräsident der Kies AG Zurzach 
zu löschen. 
 
2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu II. zur Duldung 
der Löschung des Gesuchsgegners zu I. als Verwaltungsratspräsident 
der Kies AG Zurzach sowie 
zur Durchführung einer Verwaltungsratssitzung 
innert dreissig Tagen, anlässlich derer ein 
neuer Verwaltungsrat gewählt wird, zu verpflichten. 
 
3. Es sei der Gesuchsgegner zu I. zu verpflichten, 
inskünftig nur kollektiv zu dreien zu zeichnen 
und das Handelsregister des Kantons Aargau, vertreten 
durch den Handelsregisterführer, anzuweisen, 
den Gesuchsgegner zu I. im Hauptregister 
des Handelsregisters des Kantons Aargau als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift 
zu löschen und als Verwaltungsrat der Kies AG 
 
Zurzach mit Kollektivunterschrift zu dreien 
einzutragen. 
 
4. Unter Auferlegung der a/o-Kosten zu Lasten des 
Gesuchsgegners zu I." 
 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Instruktionsrichter des Handelsgerichtes verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 124 I 11 E. 1 S. 13; 118 Ia 184 E. 1 S. 186). Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht. Eine Eingabe ist als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen, wenn sie den gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels genügt (Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 1994, S. 285 f.). Es ist somit zu prüfen, ob auf die als kantonales Rechtsmittel konzipierte Beschwerde (§ 335 ZPO/AG) eingetreten werden kann. 
 
b) Die Beschwerde wurde innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG vom Handelsgericht des Kantons Aargau an das Bundesgericht weitergeleitet, womit diese gewahrt wurde. 
 
c) Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 119 Ia 28 E. 1 S. 30; 118 Ia 64 E. 1e S. 69 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die damit notwendig verbundene Rückweisung an die kantonale Instanz, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
d) Nach der alten, bis Ende Februar 2000 gültigen Fassung von Art. 87 OG (aOG) ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide wegen Verletzung von Art. 4 aBV nur zulässig, soweit diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Mit dem Bundesgesetz über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung vom 8. Oktober 1999 ist der Wortlaut von Art. 87 aOG geändert worden (AS 2000 416/417). Nach Art. 87 Abs. 2 OG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide allgemein und unabhängig vom Rügegrund nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Gesetzesnovelle ist am 1. März 2000 in Kraft getreten (AS 2000 418). 
 
Die genannte Änderung des Organisationsgesetzes enthält keine Übergangsbestimmungen. Im Rahmen früherer Änderungen dieses Gesetzes wurde jeweils ausdrücklich festgehalten, dass die geänderten Bestimmungen nur auf Entscheide, die nach deren Inkrafttreten gefällt wurden, anwendbar seien. Entsprechend ist auch in diesem Fall vorzugehen. Der angefochtene Entscheid wurde am 21. März 2000 getroffen, d.h. nach Inkrafttreten der Novelle, womit Art. 87 OG in seiner neuen Fassung anwendbar ist. Letztinstanzliche Massnahmeentscheide sind nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts, die insoweit auch auf das neue Recht anwendbar ist, in diesem Sinne stets nachteilig und somit beschwerdefähig und es kann offen bleiben, ob der angefochtene Entscheid, der nicht an eine andere kantonale Behörde weitergezogen werden konnte, als End- oder bloss als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG anzusehen ist (BGE 118 II 369 E. 1 S. 371; 116 Ia 446 E. 2 S. 447; 114 II 368 E. 2a S. 369; 108 II 69 E. 1 S. 71 mit Hinweisen). 
 
e) Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ergibt sich aus Art. 88 OG. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer beschwert ist, ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse hat und wenn rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Entscheid betroffen sind. Da aus Art. 9 BV, ebenso wie aus Art. 4 aBV, kein eigenständiger Anspruch auf willkürfreies staatliches Handeln folgt, ist die Legitimation zur Willkürbeschwerde nur gegeben, soweit das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung behauptet wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder gerade den Schutz seiner beeinträchtigten Interessen bezweckt. Das in Art. 9 BV enthaltene allgemeine Willkürverbot verschafft für sich allein demnach noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG (BGE 126 I 81 E. 3b S. 86; 120 Ia 110 E. 1 S. 111 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer macht zum einen willkürliche Beweiswürdigung geltend. Die Regeln betreffend die Beweiswürdigung bestehen zum Schutz des Rechtssuchenden bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. Der Beschwerdeführer ist somit zur Erhebung der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung legitimiert. 
 
Weiter macht der Beschwerdeführer die willkürliche Anwendung von Art. 707 und 712 OR geltend. Die Befugnis zur staatsrechtlichen Beschwerde besteht in diesem Bereich entsprechend der obgenannten Voraussetzungen nur, wenn Art. 707 und 712 OR dem Beschwerdeführer Rechte einräumen oder zu seinem Schutz erlassen wurden. Ob dies der Fall ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da die erhobenen Rügen ohnehin unbegründet sind. 
 
2.- Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides wegen willkürlicher Beweiswürdigung. 
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 118 Ia 64 E. 1b S. 67; 117 Ia 10 E. 4b S. 11; 115 Ia 183 E. 3 S. 185). Das gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr hat er im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere gesetzliche Bestimmungen oder unumstrittene Rechtsgrundsätze krass verletzt (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 ). Die eingereichte Rechtsschrift erfüllt diese Anforderungen nicht. Sie nennt weder die Verfassungsbestimmung, die verletzt sein soll, noch zeigt sie auf, welche Beweise der Instruktionsrichter des Handelsgerichtes willkürlich gewürdigt haben soll. Auf die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist daher nicht einzutreten. 
 
3.- Der Beschwerdeführer führt weiter an, es liege willkürliche Rechtsanwendung vor. 
 
a) Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der Instruktionsrichter habe Art. 707 Abs. 1 OR verletzt. Diese Bestimmung hält fest, dass Verwaltungsräte Aktionäre sein müssen. Da der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten nicht Aktionär der Gesellschaft gewesen sei, sei die Wahl nichtig. 
 
b) Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn ein Entscheid von einer tatsächlichen Situation ausgeht, die mit der Wirklichkeit in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 122 III 130 E. 2a S. 131; 122 I 61 E. 3a S. 66 f; 121 III 13 E. 2b S. 15). 
 
c) Der Instruktionsrichter hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorschrift von Art. 707 OR blosse Ordnungsvorschrift ist, deren Nichteinhaltung jedenfalls insoweit keine Konsequenzen hat, als auch die Wahl eines Nichtaktionärs gültig ist (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 27 N 4; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl. , Zürich 1996, N 1467; Homburger, Zürcher Kommentar, N 20 ff. zu Art. 707; Martin Wernli, Basler Kommentar, N 9 zu Art. 707 OR), was bereits aus dem Wortlaut von Art. 707 Abs. 2 OR hervorgeht. 
Der Beschwerdeführer hat sich weder mit dem Gesetzestext noch der Lehre auseinander gesetzt und ebenso wenig Lehrmeinungen oder Entscheidungen nennen können, die seine Auffassung stützen. Inwiefern die Anwendung von Art. 707 OR durch den Instruktionsrichter willkürlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. 
 
d) Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die willkürliche Anwendung von Art. 712 OR
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Wahl des Beschwerdegegners zum Verwaltungsratspräsidenten durch die Generalversammlung nichtig sei, da die Wahl des Verwaltungsratspräsidenten gemäss Art. 712 OR in die ausschliessliche Kompetenz des Verwaltungsrates falle. Weil der Instruktionsrichter auch diese Gesetzesbestimmung fehlerhaft angewendet habe, sei der angefochtene Entscheid qualifiziert unrichtig und damit willkürlich. 
 
Der Instruktionsrichter hat bereits in seiner Verfügung vom 11. Februar 2000 dargelegt und im angefochtenen Entscheid wiederholt, dass die der Generalversammlung angelastete Kompetenzanmassung nach Auffassung der Lehre nicht zwingend die Nichtigkeit des Wahlgeschäftes zu Folge hat. Eine Kompetenzanmassung des obersten Organs der Körperschaft erscheint als weniger gravierend als eine solche eines anderen Organs, weshalb in ersterem Fall auch die Annahme blosser Anfechtung - anstelle einer Nichtigkeit - als vertretbar erscheint (Hans Michael Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, 1998, Rz. 281, S. 130). Auch im Zusammenhang mit der Wahl des Verwaltungsratspräsidenten ist keine willkürliche Rechtsanwendung zu erkennen. 
 
4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegner zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Instruktionsrichter des Handelsgerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 31. Juli 2000 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin: