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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 215/02 
H 219/02 
 
Urteil vom 23. Juni 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
H 215/02 
C.________, Beschwerdeführer, 
 
und 
 
H 219/02 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, Pérolles 26, 1700 Fribourg, 
 
gegen 
 
AHV-Ausgleichskasse FRSP-CIFA, Spitalgasse 15, 1701 Fribourg, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 13. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ war Verwaltungsratspräsident der am 6. Januar 1989 gegründeten Firma D.________ AG, und zwar bis 16. Dezember 1993 mit Einzelzeichnungs- und danach bis zum 8. März 1995 mit Kollektivunterschrift zu Zweien. Ab 8. März 1995 war C.________ einziger Verwaltungsrat des erwähnten Betriebs mit Einzelunterschrift. Die Firma war ab 1. Januar 1995 der Ausgleichskasse FRSP-CIFA als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 23. November 1995 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Nach Auflage des Kollokationsplans im Juni 1998 verlangte die Ausgleichskasse von C.________ und S.________ mit Verfügungen vom 23. Juli und 18. August 1998 je Schadenersatz in der Höhe von Fr. 27'685.05 für nicht mehr erhältliche Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren. 
B. 
Beide Belangten erhoben hiegegen Einspruch, worauf die Ausgleichskasse gegen sie Klage auf Zahlung von Schadenersatz im verfügten Umfang erhob. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg vereinigte die zwei Verfahren und hiess mit Entscheid vom 13. Juni 2002 beide Klagen gut. 
C. 
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei ein "neues und korrektes Gerichtsverfahren durchzuführen." 
 
S.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schadenersatzklage abzuweisen. 
 
C.________ äussert sich nicht zur Rechtsvorkehr von S.________. Dieser hingegen lässt sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde von C.________ vernehmen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung beider Verwaltungsgerichtsbeschwerden, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorin-stanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtser-hebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.3 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. September 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderun-gen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer C.________ beantragt eventualiter sinngemäss, die Streitsache sei - unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides - an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese "ein neues und korrektes Gerichtsverfahren" durchführe, "bei dem die (zweite) Partei auch Stellung nehmen und Beweise antreten kann". Der so formulierte und mit der zitierten Kurzbegründung verbundene Antrag kann objektiv dahin verstanden werden, dass der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, indem sie ihm keine Gelegenheit gegeben habe, zur Klage Stellung zu nehmen und eigene Beweismittel in das Verfahren einzubringen. Beides läuft auf eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus. 
2.2 C.________ hat auf die ihm am 8. September 1998 zugestellte Klage innert der ihm gesetzten Frist von 30 Tagen keine Antwort erstattet und im weiteren Verlauf des kantonalen Verfahrens auch nicht eingewendet, die uneingeschrieben aufgegebene Postsendung mit der Klage sei ihm gar nie zugegangen. Vielmehr hat er auf die weiteren vorinstanzlichen Mitteilungen vom 15. März 2002 und 21. März 2002, welch letzterer Kopien von aus einem Parallelverfahren beigezogenen Beweismitteln beilagen, nie reagiert, sondern sich bis zur Zustellung des angefochtenen Entscheides vollständig passiv verhalten. Dadurch hat er seinen Anspruch, sich zur Sache zu äussern und erhebliche Beweismittel beizubringen, verwirkt. Die sinngemässe Behauptung, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, ist haltlos. 
2.3 Der Beschwerdeführer S.________ rügt die Verletzung der Ver-fahrensvorschriften der "AHV-Gesetzgebung (Art. 81 ff. AHVV)" und des Willkürverbotes nach Art. 9 BV, weil die Ausgleichskasse im kantonalen Prozess von ihrer Substanziierungspflicht und ihrer Pflicht zur richtigen und umfassenden Sachverhaltsabklärung entbunden worden sei, indem die Vorinstanz die "äussert rudimentäre Klageschrift der Ausgleichskasse zugelassen" und kein "eigentliches Beweisverfahren" durchgeführt habe. 
2.3.1 Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a m.H.). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., Bern 1983, S. 208). 
 
Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadenersatzforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden. 
Einerseits hat die Kasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht genügt ein blosser Verweis in der Klage auf die Beitragsübersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamtbetrag ohne weiteres aus der beigelegten Beitragsübersicht ersichtlich ist. 
 
Anderseits gehört zur Substanziierungspflicht, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Forderungs- und Tilgungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich aufgrund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteile T. vom 20. August 2002, H 295+296/01, und B. vom 13. Februar 2002, H 301/00). 
2.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse sowohl ihrer Klage als auch schon ihrer Schadenersatzverfügung eine so genannte "Aufteilungsliste" sowie eine nach den Monatsperioden Juni-Oktober 1995 gegliederte Beitragsübersicht vom 16. Juli 1998 beigelegt. Aus diesen beiden Urkunden geht klar hervor, in welcher Höhe für die einzelnen Beitragsmonate sowie gesamthaft entgangene AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Be-treibungskosten als Schaden geltend gemacht werden. Ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar ist der unter Verrechnung von bezahlten "AHV-Arbeitnehmerbeiträgen" in der Höhe von Fr. 428.‑‑ und von "bezahlten ALV-Arbeitnehmerbeiträgen" im Betrage von Fr. 127.15 resultierende Saldo von Fr. 27'658.05. Bei den zwei verrechneten Forderungen dürfte es sich um der Arbeitgeberfirma gutgeschriebene Erwerbsausfallentschädigungen gehandelt haben. Dass dies durch die von der Ausgleichskasse vorgelegten Akten nicht eindeutig ausgewiesen ist, bleibt ohne Belang, weil eine diesbezügliche Unrichtigkeit vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen worden ist. In ihrer Klage hat die Kasse zum einzigen vom Beschwerdeführer in seiner Einspruch erhobenen Einwand Stellung genommen und dargelegt, weshalb die eingeklagte Schadenersatzforderung der Konkursforderung nicht entspricht. 
Zusammenfassend hat die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzfor-derung somit durch eine schlüssige und ohne weiteres nachvollzieh-bare Beitragsübersicht substanziiert, und der Beschwerdeführer hat dagegen in seiner Klageantwort keine konkreten Einwendungen erhoben. Die Kasse war daher nicht gehalten, ihre Schadenersatzforderung durch weitere Urkunden wie Monatsrechnungen, Mahnungen, Betreibungen, Zahlungsbelege etc. zusätzlich zu belegen und zu beweisen. 
2.3.3 Soweit S.________ beanstandet, es sei von der Vorinstanz kein "eigentliches" Beweisverfahren durchgeführt worden, ist festzuhalten, dass das Bundesrecht nicht vorschreibt, welche Beweismittel in wel-cher Weise abzunehmen und wie sie zu würdigen sind. Auch für das Klageverfahren gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 Satz 2 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für den Klageprozess gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Schadenersatzanspruches gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz durfte demgemäss ohne Verletzung von Bundesrecht auf die Abnahme weiterer Beweise und auf die Durchführung einer Beweisverhandlung mit Partei- und/oder Zeugenbefragung verzichten, soweit die von der Ausgleichskasse vorgelegten Beweisurkunden und die im kantonalen Prozess beigezogenen Konkursakten eine zuver-lässige und umfassende Beurteilung der streitigen Schadenersatzfor-derung gestatteten. 
3. 
3.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die zu den einzelnen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalität, qualifiziertes Verschulden, Verwirkung) ergangene Rechtsprechung, soweit für die Beurteilung der Sache im vorliegenden Fall von Belang, zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
3.2 Der Beschwerdeführer C.________ bestreitet sinngemäss, dass ihm eine qualifiziert schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitragsbezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 AHVV) vorgeworfen werden könne, weil er für die Firma D.________ AG ein Sanierungsmandat übernommen und zu diesem Zweck einziger Verwaltungsrat geworden sei. Von der Übernahme des Verwaltungsratsmandates (8. März 1995) bis zur Deposition der Bilanz (15. November 1995) habe er "sämtliche Soziallasten-Rechnungen" aus eigenen Mitteln bezahlen lassen. 
3.2.1 Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt, dass mit den von C.________ persönlich bezahlten Beiträgen von Fr. 28'885.50 die monatlichen Akontozahlungen für die Monate Januar-Mai 1995 beglichen wurden. Sodann steht fest, dass die konkursite Firma die gesetzliche Beitragspflicht verletzt und die monatlichen Beiträge ab Juni 1995 absichtlich nicht mehr bezahlt hat. Diese Ausstände fallen sämtliche in die Zeitspanne, während welcher C.________ als einziger Verwaltungsrat die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Beitragspflicht trug. Dieser bestreitet zu Recht nicht, dass ihm als subsidiär haftendem Organ der in Konkurs gefallenen Firma deren fehlerhaftes Verhalten anzurechnen ist. 
3.2.2 Es kann sich daher einzig fragen, ob Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe vorliegen, welche ausnahmsweise das Fehlverhalten eines Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder das Verschulden der verantwortlichen Organe im Sinne von Absicht oder gro-ber Fahrlässigkeit ausschliessen würden. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass nur besondere Umstände die Missachtung der gesetzlichen Beitragszahlungspflicht als erlaubt oder nicht schuld-haft erscheinen lassen können. So namentlich dann, wenn ein Arbeit-geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche, andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleich-zeitig aber aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Be-urteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a). 
 
C.________ hat weder im Einspruch noch im vorinstanzlichen Klageverfahren Sachumstände und Beweise vorgebracht bzw. offeriert, welche darauf schliessen lassen könnten, dass er sein Sanierungsmandat als einziger Verwaltungsrat in der dargelegten Weise ausgeübt und der Bezahlung von Drittforderungen gegenüber den Beitragsforderungen der Ausgleichskasse deshalb den Vorrang eingeräumt hätte, weil objektiv begründete Aussicht bestand, das Unternehmen damit zu retten. Das kantonale Gericht hat daher das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründen zu Recht verneint sowie ein qualifiziertes Verschulden von C.________ für den entstandenen Beitragsausfall bejaht. 
3.3 Die Vorinstanz hat S.________ für die Zeit nach seinem Aus-scheiden aus dem Verwaltungsrat der Firma D.________ AG (8. März 1995) bis zur Konkurseröffnung (23. November 1995) als faktisches Organ qualifiziert, weil er in dieser Zeitspanne nicht ausschliesslich für das "Ressort Produktion" zuständig gewesen sei, sondern effektiv die Funktion eines Geschäftsführers ausgeübt habe. So habe er den Arbeitsvertrag vom 8. Mai 1995 mit T.________ sowie die Lohnschätzung vom 3. Februar 1995 für das Jahr 1995 zu Handen der Ausgleichskasse unterzeichnet. 
 
S.________ bestreitet die rechtliche Qualifikation seiner Funktion im konkursiten Unternehmen nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat und rügt, dass faktische Organstellung nicht auch dem "Geschäftsführer Verkauf", J.________, zugeschrieben worden sei. 
3.3.1 Was zunächst die letztgenannte Rüge betrifft, ist festzuhalten, dass mehrere Organe für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden solidarisch haften. Dies bedeutet, dass es in Belieben der Kasse steht, ob sie gegen eine, einzelne oder alle präsumptiv haft-pflichtigen Organe vorgehen will. Dies stellt keine unzulässige, rechts-ungleiche Behandlung dar; denn auf Grund der solidarischen Haftung hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen, und die Ausgleichskasse braucht sich um die internen Beziehungen zwischen ihnen nicht zu kümmern (BGE 119 V 87 Erw. 5a; AHI 1996 S. 293 Erw. 6). Für die Haftung von S.________ ist daher ohne Belang, ob J.________ von der Kasse zu Recht nicht ebenfalls als faktisches Organ belangt worden ist oder nicht. 
3.3.2 Der Begriff des Organs im Sinne von Art. 52 AHVG ist grundsätzlich derselbe wie in Art. 754 Abs. 1 OR. Von der subsidiären Haftung der Organe gemäss Art. 52 AHVG sind daher bei einer Aktiengesellschaft in erster Linie die gesetzlichen und statutarischen Organe erfasst, d.h. die Verwaltungsräte, die mit der Geschäftsführung oder Liquidation betrauten Personen sowie die Revisionsstelle. Als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut gelten aber auch faktische Organe, d.h. Personen, die zwar nicht ausdrücklich als Organe der Aktiengesellschaft ernannt worden sind, aber den Organen vorbehal-tene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besor-gen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 117 II 571 Erw. 3, 441/442 Erw. 2b, 114 V 214 ff. Erw. 4, 79 f. Erw. 3; AHI 2000 S. 222 Erw. 4; Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 2. A., Zürich 1987, Rz 657; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. A., Zürich 1996, Rz 1969; Forstmoser/Mei-er-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 37 Rz 4). 
 
Nach diesem materiellen Organbegriff setzt die Organstellung zwin-gend eine tatsächliche oder allenfalls auch nur gegen aussen kundgegebene organisatorische Eingliederung in die Willensbildung der Gesellschaft voraus. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn nicht eine blosse Führung der Geschäfte, sondern deren Leitung auf Grund selbstständiger Entschlüsse vorliegt. Dabei ist für sich allein nicht entscheidend, dass eine Person im Handelsregister mit Zeichnungsrecht eingetragen ist (BGE 114 V 218 Erw. 4c; Forstmoser, a.a.O., Rz 656). Massgebend ist, ob sich eine Person nach der internen oder nach aussen kundgegebenen Gesellschaftsorganisation in einem solchen Sonderverhältnis zur Gesellschaft befindet, dass sie die sich daraus ergebenden Pflichten in eigener Entscheidungsbefugnis zu erfüllen hat. Eine blosse Mithilfe bei der Beschlussfassung genügt nicht. Die Mitwirkung bei der Entscheidung durch Bereitstellen von technischen, kaufmännischen oder juristischen Grundlagen hat noch keine (mate-rielle) Organstellung zur Folge. Erforderlich ist, dass die Kompetenzen der Beteiligten wesentlich über die Vorbereitung und Grundlagenbeschaffung hinaus gehen und sich zu einer massgebenden Mitwirkung bei der Willensbildung verdichten. Die Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung erfasst daher grundsätzlich nur die oberste Leitung einer Aktiengesellschaft, die oberste Schicht der Hierarchie (BGE 117 II 572 f. Erw. 3). 
 
Wesentlich für die Haftung eines Organs im faktischen oder materiel-len Sinne ist sodann, dass es stets nur verantwortlich ist für sein Tun oder Unterlassen in denjenigen Geschäftsbereichen, in die es sich eingemischt hat (Forstmoser, a.a.O., Rz 687). Im Gegensatz zum formellen Organ besteht daher beim faktischen Organ keine Haftung für die Verletzung der Überwachungspflicht (cura in custodiendo) gegenüber den mit der Geschäftsführung betrauten formellen oder faktischen Organen (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 716b und Art. 754 Abs. 2 OR). 
3.3.3 Das kantonale Gericht hat die faktische Organstellung von S.________ lediglich aus zwei Sachverhaltselementen abgeleitet: aus den Unterzeichnungen der Lohnschätzung vom 3. Februar 1995 und des Arbeitsvertrages T.________ vom 8. Mai 1995. Die Lohndeklaration vom 3. Februar 1995 fiel noch in die Zeit der formellen Organschaft als kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident, und die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages hat mit der Erfüllung der gesetzlichen Beitragspflicht grundsätzlich nichts zu tun. Beide Handlungen sind nicht geeignet, die Stellung von S.________ als faktisches Organ der Firma D.________ AG in der hier relevanten Zeitspanne von Juni-Oktober 1995 und im Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Beitragspflicht zu belegen. Hingegen hat C.________ bereits in seiner Einsprache vom 14. August 1998 behauptet, bei seiner Bestellung zum einzigen Verwaltungsrat der Firma D.________ AG ab 8. März 1995 sei es nur darum gegangen, zu verhindern, dass S.________ die Gesellschaft weiterhin "nach Aussen" zu verpflichten. Hingegen sei dieser intern "alleiniger Geschäftsführer" geblieben und habe "mit seinen 17 Angestellten die eigentliche Geschäftsführung" besorgt. Indem die Vorinstanz diese aktenkundigen und rechtserheblichen Sachverhaltsangaben, welche die von S.________ ab 8. März 1995 effektiv ausgeübten, unternehmerischen Funktionen betreffen, nicht abgeklärt hat, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Erw. 2.2.1. hievor) und damit eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG. Der angefochtene kantonale Entscheid ist daher mit Bezug auf S.________ aufzuheben und die Sache zur ergänzenden diesbezüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht übermittelten Konkursakten keine sachdienlichen Angaben zur Frage enthalten, ob S.________ nach dem 8. März 1995 die Oberleitung des Unternehmens namentlich im finanziellen, die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge mit umfassenden Bereich beibehalten hat, sind dazu alle drei mit der Geschäftsführung der Firma D.________ AG im letzten halben Jahr vor der Konkurseröffnung tatsächlich befassten Personen, nämlich C.________, S.________ und J.________, als Zeugen bzw. als Partei zu befragen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht. Der unterliegende Beschwerdeführer C.________ sowie die in Bezug auf den Beschwerdeführer S.________ unterliegende Ausgleichskasse haben die entsprechenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem hat der obsiegende S.________ Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verfahren H 215/02 und H 219/02 werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von C.________ wird abgewiesen. 
3. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von S.________ wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 13. Juni 2002 aufgehoben, soweit S.________ betreffend, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse neu entscheide. 
4. 
Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend C.________ von total Fr. 1900.- werden C.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
5. 
Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend S.________ von total Fr. 1900.- werden der Ausgleichskasse FRSP-CIFA auferlegt. 
6. 
Der Kostenvorschuss von Fr. 1900.- wird S.________ zurückerstattet. 
7. 
Die Ausgleichskasse hat S.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
8. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: