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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 61/03 
 
Urteil vom 22. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
D.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 29. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1973 geborene D.________ meldete sich am 1. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an, nachdem zuvor mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. September 2001 sein Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen worden war. Die IV-Stelle Bern trat auf dieses Begehren mit Verfügung vom 3. Juni 2002 nicht ein, weil der Nachweis einer Veränderung der Verhältnisse seit Erlass der abweisenden Verfügung auch durch die Berichte des Dr. med. F.________, Psychiatrischer Dienst Region X.________, vom 26. Februar und 15. Mai 2002 nicht habe erbracht werden können. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. November 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ sinngemäss die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur materiellen Behandlung und Neuverfügung beantragen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Juni 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen und ob der die Nichteintretensverfügung schützende Entscheid der Vorinstanz rechtens ist. 
3. 
Nach der Rechtsprechung haben die an die Bestimmungen über die Revision von Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen anknüpfenden Vorschriften über die Neuanmeldung nach vorangehender Rentenverweigerung (vgl. Art. 41 IVG; Art. 86 ff., insbesondere Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) in analoger Weise auch bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen Gültigkeit. Mithin ist auf ein erneutes Leistungsbegehren nur einzutreten, wenn die versicherte Person eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht (BGE 113 V 27 Erw. 3b, SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63, je mit Hinweisen), wobei massgebende Vergleichsbasis der Zeitraum zwischen der letztmaligen rechtskräftigen Abweisung des Leistungsanspruchs und dem Erlass der streitigen Verfügung bildet (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 117 V 198 Erw. 3a; AHI 1999 S. 84 Erw. 1). Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 117 V 200 Erw. 4b, SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63, je mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Im ersten Leistungsbegehren vom 31. Januar 2001 hatte der Beschwerdeführer um die Gewährung beruflicher Massnahmen ersucht, was mit Verfügung vom 3. September 2001 verweigert worden war. Bei der erneuten Anmeldung vom 1. Februar 2002 ersuchte er dann um berufliche Massnahmen und um Zusprechung einer Rente. 
4.2 Verwaltung und Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, es sei keine den Invaliditätsgrad beeinflussende Änderung der gesundheitlichen Situation nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, weshalb auf die erneute Anmeldung nicht einzutreten bzw. die gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde abzuweisen sei. 
4.3 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die dargelegten, von Verordnungsgeber und Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen nach Erlass einer rechtskräftigen leistungsablehndenden Verfügung beziehen sich nämlich ihrem hievor angeführten Sinn und Zweck nach nur auf gleichlautende Leistungsgesuche, wohingegen dem Versicherten bei Geltendmachung eines andersartigen Leistungsanspruchs, mithin eines anderweitigen Versicherungsfalles, die Rechtsbeständigkeit der früheren Leistungsverweigerung nicht entgegengehalten werden kann (SVR 1999 IV Nr. 21 S. 64 mit Hinweis). Vielmehr hat die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - ein neuerliches, jedoch andersartiges (vom Gegenstand der vorangegangenen Ablehnungsverfügung nicht erfasstes) Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Die IV-Stelle ist demzufolge bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auf die Anmeldung vom 1. Februar 2002 zu Unrecht nicht eingetreten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. November 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung materiell prüfe und hierüber verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: