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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_507/2008/don 
 
Urteil vom 5. August 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2007 sowie am 25. März 2008 wegen "Selbstgefährdung und Weglauftendenz" durch fürsorgerische Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik Y.________ eingewiesen. Mit Urteil vom 29. April 2008 wies der Einzelrichter für das Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung des Bezirks Meilen das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Mit Beschluss vom 4. Juli 2008 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den einzelrichterlichen Entscheid. Mit Eingabe vom 30. Juli 2008 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen mit dem Begehren, seine Entlassung anzuordnen. 
 
2. 
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leidet, die sich u.a. in seinem Reisedrang zeigt, den er ohne jegliches Zeitgefühl und ohne entsprechende Planung (Kleidung, Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel) auslebt. So ist der Beschwerdeführer bereits dreimal ohne sich entsprechend zu bekleiden aus der geschlossenen Abteilung des Alters- und Pflegeheims A.________ weggelaufen, wobei er letztmals bis nach Biel gefahren war und mit dem Krankenauto wieder zurückgefahren werden musste. Der Gutachter hatte vor erster Instanz ausgeführt, der Beschwerdeführer weise mit seinen 85 Jahren aufgrund seiner massiven Selbstüberschätzung eine stark verminderte Zurechnungsfähigkeit auf. Ferner gilt der Beschwerdeführer als depressiv und leidet an einem Alkoholproblem. Laut dem von der Vorinstanz berücksichtigten Gutachten gilt die Denkweise des Beschwerdeführers als derart realitätsfremd, dass er ausserhalb der Klinik nicht für sich sorgen kann, wobei sein hohes Alter eine Rolle spielt. Die Selbstgefährdung wird insbesondere auch deshalb bejaht, weil der Beschwerdeführer bereits mehrere Male in lebensbedrohlichem Zustand aufgefunden worden sei, z.B. vor dem Erfrieren oder Verhungern, und wieder habe aufgepäppelt werden müssen. In diesem Zusammenhang wird auf den Vorfall vom 1. August 2007 hingewiesen, wo der Beschwerdeführer von seinem Nachbarn in der Wohnung verletzt liegend aufgefunden worden war und stark untergewichtig und in schlechtem Zustand notfallmässig habe ins Spital eingeliefert werden müssen. Dem Beschwerdeführer droht laut dem angefochtenen Entscheid bei einer Entlassung weiterhin Selbstgefährdung infolge ungenügender Ernährung, damit verbundenem Gewichtsverlust und Alkoholkonsum. Ferner droht eine zunehmende Verwahrlosung. Das Obergericht kommt daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge nur in einer Anstalt gewährt werden könne. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BV). 
 
3.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag den genannten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzt. 
 
3.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. August 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden