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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 77/02 
 
Urteil vom 3. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
F.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend E.________ und A.________ 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 28. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Eheleute E.________ und A.________ wurden am 24. Februar 1998 von ihrer Tochter F.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente angemeldet. In der Folge verstarben A.________ und E.________. Die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft errechnete einen Einnahmenüberschuss, namentlich indem sie Liegenschaften im Wert von Fr. 2'401'452.- als Vermögen anrechnete. Mit Verfügungen vom 4. Juli 2001 wies sie deshalb das Leistungsbegehren ab. 
B. 
Hiegegen erhob F.________ beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde und beantragte die Zusprechung von Ergänzungsleistungen sowie die Ausrichtung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-. Im Wesentlichen machte sie geltend, die ihren Eltern angerechneten Liegenschaften hätten nicht diesen gehört, sondern stünden im Eigentum der Firma X.________. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2002 insoweit gut, als es die Angelegenheit zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die Verwaltung zurückwies. Das Begehren um Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung wies es ab. 
C. 
F.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, "ihre neuen Verfügungen aufgrund der ihr bestens bekannten Tatsachen zu erlassen". Weiter wiederholt sie ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Ergänzungsleistungen geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind im EL-Bereich u.a. Blutsverwandte der von einer Verfügung Betroffenen in auf- und absteigender Linie beschwerdelegitimiert (BGE 101 V 122 Erw. 1a). Auf das in eigenem Namen gegen die ihre Eltern betreffende Verfügung erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist daher einzutreten. 
3. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des strittigen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesenen Fassung und Art. 2a ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG), einschliesslich der Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 205 f. Erw. 4 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht erwog, zwar dürften die im Eigentum der Firma X.________ stehenden Liegenschaften den Eltern der Beschwerdeführerin nicht als Vermögen angerechnet werden. Von Bedeutung für die Berechnung der EL-Beiträge seien aber die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der Firma X.________, weshalb die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse die notwendigen Angaben (Übertragungszeitpunkt, damaliger Aktienwert, allfälliger Verkaufswert) bekanntzugeben habe. Im Weigerungsfall würde die Kasse auf das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht eintreten können. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Ausgleichskasse sei aufgrund der Auskünfte der Steuerbehörden bekannt gewesen, dass die Aktien der Firma X.________ wertlos gewesen seien; im Übrigen sei die Aktienübertragung entgeltlich erfolgt, weshalb kein Verzicht auf Vermögenswerte vorliege. Die Beschwerdeführerin stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, zum einen sei die Angelegenheit spruchreif, zum andern werde sie von der Vorinstanz zu Unrecht verhalten, weitere Informationen bekannt zu geben. 
4.2 Versicherte, die Ergänzungsleistungen verlangen, sind auf Grund der ihnen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) gehalten, ihrerseits zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen. Wer nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, muss sich Fragen nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (AHI 1994 S. 217 f. Erw. 4a und b). 
4.3 Aus dem sich bei den Akten befindlichen Revisionsbericht der Firma X.________ über die Geschäftsjahre 1975-76 geht hervor, dass damals vom gesamten Aktienkapital in der Höhe von Fr. 150'000.- Fr. 50'000.- im Besitz des Versicherten, Fr. 10'000.- in demjenigen seines Sohnes und Fr. 90'000.- im Besitz der Beschwerdeführerin standen. Gemäss Wertschriftenverzeichnis 1997/98 befanden sich am 1. Januar 1997 75 Aktien der Firma X.________ im Besitz der Beschwerdeführerin; nach ihren eigenen Angaben gehörten die restlichen Aktien zu jenem Zeitpunkt ihrem Bruder, während ihr Vater gemäss amtlicher Veranlagung der Steuerbehörden für die Jahre 1997/98 über keinerlei Wertschriften mehr verfügte. Wann und unter welchen Umständen die Aktienübertragung erfolgte, ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich; namentlich findet die vor Verwaltung und Vorinstanz geltend gemachte Aktienübertragung durch Kauf darin keine Stütze. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann sodann einzig daraus, dass sie sich zusammen mit ihrem Bruder seit einiger Zeit um die Liquidation der X.________ bemüht, nicht geschlossen werden, dass die Aktien im Übertragungszeitpunkt - über den uneinheitliche Angaben vorliegen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) wertlos waren, umso weniger, als dies bedeuten würde, dass wertlose Aktien entgeltlich (durch Kauf) übertragen worden wären. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Ausgleichskasse wäre die Beurteilung des streitigen Sachverhalts auf Grund der vorliegenden Akten möglich gewesen und der daraus abgeleitete sinngemässe Vorwurf, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht zur weiteren Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhalts angehalten, erweist sich damit als unbegründet. Das kantonale Gericht hat angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vergeblich aufgefordert worden war, die den Zeitpunkt der Aktienübertragung, den damaligen Wert der Aktien sowie die Entgeltlichkeit der Übertragung belegenden Dokumente vorzulegen, zu Recht darauf hingewiesen, die Verwaltung werde im Zuge der nochmaligen Prüfung auf das Leistungsgesuch nicht eintreten können, wenn sich die Beschwerdeführerin weiterhin weigern würde, die erforderlichen Belege einzureichen. 
5. 
Wenn die weder anwaltlich noch sonstwie qualifiziert vertretene Beschwerdeführerin mit ihren Entschädigungsanträgen einen Ersatz ihrer Auslagen fordert, kann dem nicht stattgegeben werden. Ein Auslagenersatz könnte nur zugesprochen werden, wenn die Auslagen erheblich und nachgewiesen wären, was hier nicht zutrifft. Eine Umtriebsentschädigung wird sodann praxisgemäss nur unter besonderen Umständen gewährt und setzt namentlich voraus, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat und die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (BGE 110 V 81 f.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Dem weiteren Vorbringen, die Ausgleichskasse habe willkürlich gehandelt, kann nicht gefolgt werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Behörde eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt haben soll. Dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer Entschädigung abgelehnt hat, ist somit nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: