Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_582/2008 
 
Urteil vom 14. August 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
J.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Personalfürsorgestiftung Firma E.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 20. Februar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 20. Februar 2008 die von J.________ (geboren 1941) am 10. November 2006 gegen die Personalfürsorgestiftung der Mineralquelle Eptingen AG eingereichte Klage mit dem Antrag auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 11'270.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2006 abgewiesen hat, 
dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, die ihm ab 1. Januar 1997 zustehende Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung sei auf der Grundlage eines höheren versicherten Verdienstes neu zu berechnen, 
dass das kantonale Gericht diese Frage ausführlich behandelt und unter Hinweis auf die massgebenden Bestimmungen des BVG, der BVV2 und des Reglements der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, dass die dem Versicherten zustehende Invalidenrente korrekt berechnet wurde und insbesondere keine Überstundenentschädigung in die Ermittlung des versicherten Verdienstes einzubeziehen ist, 
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit. a BGG) oder eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 BGG) vorliegen soll, welche Mängel mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden könnten, 
dass sich seine Ausführungen, soweit nicht aus anderen Gründen unbehelflich, vielmehr in einer im Rahmen der letztinstanzlich geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen, appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erschöpfen, 
dass der Beschwerdeführer dem Prozessausgang entsprechend die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 14. August 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer