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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 21/04 
 
Urteil vom 29. November 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
E.________, 1964, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Personalfürsorgestiftung der Firma X.________, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 3. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1964 geborene E.________ arbeitete seit 1. Dezember 1990 als kaufmännische Angestellte bei der Firma X.________, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, während sie für die berufliche Vorsorge bei der Personalfürsorgestiftung der Arbeitgeberin versichert war. Am 9. August 1991 prallte sie während des Squashspiels mit ihrer Gegnerin zusammen. Dabei zog sie sich Verletzungen der Halswirbelsäule zu. Seit 1. August 1994 bezieht E.________ gemäss Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 10. Mai 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die SUVA sprach ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2002 ab 1. Juni 2002 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Invalidenrente zu, die als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung berechnet wurde und sich auf Fr. 2366.- im Monat belief. Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2002 hielt die SUVA an dieser Rentenberechnung fest. Die von E.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. Februar 2004 ab. Diesen Entscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten hin mit Urteil vom heutigen Tag (U 86/04) letztinstanzlich bestätigt. 
 
Nachdem E.________ mit Schreiben vom 5. Juli 2002 an die Personalfürsorgestiftung gelangt war, teilte ihr diese am 11. Juli 2002 mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG habe, weil die Invalidenleistungen der Invalidenversicherung und der SUVA 90 % ihres mutmasslichen Verdienstes (von Fr. 54'972.-) erreichten. 
B. 
Am 18. Juli 2002 liess E.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage einreichen mit den Anträgen, die Personalfürsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 2002 eine ungekürzte, eventuell eine gekürzte Invalidenrente nach BVG, auszurichten. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Personalfürsorgestiftung, der Versicherten ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente nach BVG in der Höhe von Fr. 951.- im Jahr auszurichten (Entscheid vom 3. Februar 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ das vorinstanzlich gestellte Hauptbegehren um Zusprechung einer ungekürzten BVG-Invalidenrente ab 1. Juni 2002 erneuern. 
 
Während die Personalfürsorgestiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da die Streitigkeit Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG betrifft, erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nur auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (BGE 126 V 470 Erw. 1b). 
2. 
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BVV2 (je in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Art. 24 Abs. 2 BVV2 gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (BGE 126 V 96 Erw. 3). Es besteht eine weitgehende Parallele zum IV-rechtlichen Valideneinkommen, jedoch keine Kongruenz: Während bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Grund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vergleiche Art. 16 ATSG) von der konkreten Arbeitsmarktlage zu abstrahieren ist, sind bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt mitzuberücksichtigen (Urteil S. vom 2. September 2004, B 17/03). Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 96 Erw. 3). 
3. 
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2002 grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG hat, die sich ungekürzt auf Fr. 10'957.- im Jahr belaufen würde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Personalfürsorgestiftung befugt ist, ihre Invalidenleistungen wegen Vorliegens einer Überentschädigung zu kürzen. Dies trifft dann zu, wenn die Invalidenrenten der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung von insgesamt Fr. 49'944.- (Rente der Invalidenversicherung: Fr. 21'552.-; Rente der Unfallversicherung: Fr. 28'392.-) zusammen mit der Rente nach BVG 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. 
3.1 Während die Vorinstanz zur Auffassung gelangte, dass sich der mutmasslich entgangene Verdienst der Versicherten im Jahr 2002 entsprechend den schriftlichen Angaben der Firma X.________ gegenüber der SUVA vom 29. April 2002 auf Fr. 56'550.- (13 x Fr. 4350.-) belaufe, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr hypothetisches Einkommen ohne Invalidität hätte im massgebenden Jahr rund Fr. 74'050.- betragen, da sie auf Grund ihrer ausgezeichneten Arbeitszeugnisse karrierebedingte, insbesondere erfahrungs- und altersbedingte Lohnerhöhungen erhalten hätte. 
3.2 Der ohne Invalidität erzielbare Verdienst ist unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse der versicherten Person zu bestimmen. Dabei sind nach der Rechtsprechung zu altArt. 28 Abs. 2 IVG und altArt. 18 Abs. 2 UVG (je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; Urteil L. vom 25. Juni 2004, I 170/03). Diese für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität entwickelten Grundsätze gelten auch, wenn der mutmasslich entgangene Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu bestimmen ist (erwähntes Urteil S. Vom 2. September 2004, B 17/03). 
3.3 Auf Anfrage der SUVA erklärte die Firma X.________ am 29. April 2002 schriftlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Weiterbeschäftigung im Betrieb im Jahre 2002 einen mutmasslichen Monatslohn von Fr. 4350.- (x 13) bezogen hätte. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind keine Gründe ersichtlich, am Beweiswert dieser von der SUVA im Administrativ-Verfahren eingeholten Auskunft zu zweifeln. Die Form einer schriftlichen Anfrage ist zulässig und kommt gerade dann in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen sind (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweis). Sodann liegen keine Anhaltspunkte für zu tiefe Lohnangaben der früheren Arbeitgeberfirma vor, wie den nachfolgenden Darlegungen (Erw 3.4 hienach) zu entnehmen ist. 
3.4 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der X.________ den mutmasslich entgangenen Verdienst der Beschwerdeführerin im Jahre 2002 auf Fr. 56'550.- (13 x Fr. 4350.-) festgesetzt hat. Laut der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002, TA1, lag im Jahre 2002 der monatliche Bruttolohn (Zentralwert von im Dienstleistungssektor tätigen Frauen für Arbeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), auf der Grundlage einer 40-Stundenwoche und einschliesslich des 13. Monatslohnes bei Fr. 4682.-. Im Vergleich dazu beläuft sich der von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Monatsverdienst auf Fr. 4712.50 (Fr. 56'550.- : 12). Selbst wenn den Gehaltsangaben der X.________ 42 Arbeitsstunden in der Woche zu Grunde liegen sollten, was sich ihrer schriftlichen Auskunft vom 29. April 2002 nicht entnehmen lässt, läge der vom kantonalen Gericht angenommene mutmassliche Lohn nahe beim statistischen Durchschnittslohn im Dienstleistungssektor. 
 
Des Weiteren ist zu beachten, dass der mutmassliche Lohn von Fr. 56'550.- (Fr. 4350.- x 13), den die Beschwerdeführerin laut Angaben der Firma X.________ im Jahre 2002 verdient hätte, um rund 21 % über dem ihr 1991 ausbezahlten Salär von Fr. 46'800.- liegt. Im praktisch gleichen Umfang (20,5 %) stiegen im Zeitraum 1991 bis 2002 in der Schweiz die durchschnittlichen Nominallöhne (Die Volkswirtschaft 1996, Heft 10, aktuelle Wirtschaftsdaten, S. 13, Tabelle B 4.4 und 2002, Heft 10, S. 89, Tabelle B 10.2). In dem von der Vorinstanz als massgeblich erachteten Verdienst ist somit nebst dem Teuerungsausgleich auch eine massvolle Reallohnerhöhung enthalten. 
3.5 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte ohne Unfall einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, fehlen. Gute Arbeitszeugnisse und das jugendliche Alter im Unfallzeitpunkt sind keine eindeutigen Indizien für eine berufliche Entwicklung der Versicherten mit höheren Verdienstmöglichkeiten. Auch unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes bedarf der auf Fr. 56'550.- festgesetzte mutmassliche Jahresverdienst mit Blick auf den der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraum (vergleiche BGE 123 V 93 Erw. 3b) keiner Korrektur. Es bleibt somit beim Anspruch der Versicherten auf die in masslicher Hinsicht unbestrittene, gekürzte BVG-Invalidenrente in der Höhe von Fr. 951.- im Jahr, woran die weiteren Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: