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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_938/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Personalfürsorgestiftung der X.________ AG,  
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 19. September 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
S.________ (geboren 1955) arbeitete ab 1. Februar 2002 als Drucker bei der X.________ AG und war dadurch bei der Personalfürsorgestiftung der X.________ AG (nachfolgend: Personalfürsorgestiftung) vorsorgeversichert. Am 6. April 2002 stürzte er beim Skifahren auf die rechte Hüfte und zog sich dabei einen Knochenriss zu. Auf Ende September 2002 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Versicherungsleistungen ein. Die Österreichische Pensionsversicherungsanstalt richtet S.________ seit 1. Juli 2003 eine Invaliditätspension aus. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2008 wurde ihm ab 1. Mai 2005 eine Viertelsrente und ab 1. März 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit Schreiben vom 30. August 2010 lehnte die Personalfürsorgestiftung die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. 
 
B.  
Die von S.________ gegen die Personalfürsorgestiftung eingereichte Klage vom 26. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Vollinvalidenrente ab 1. Januar 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. September 2012 ab. 
 
C.  
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Personalfürsorgestiftung zu verpflichten, ihm beginnend ab 1. Januar 2003, eventuell beginnend zu einem späteren Zeitpunkt, eine Vollinvalidenrente gemäss Reglement auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach Art. 23 lit. a BVG hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (zu diesem Begriff vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 f. mit Hinweisen; SZS 2003 S. 521, B 49/00 E. 3), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretener - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263; 118 V 35 E. 5 S. 45).  
 
2.1.2. Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt voraus, dass zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264 f.; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f. mit Hinweisen). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265 mit Hinweisen).  
 
2.1.3. Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteile 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1; 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeits (un) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigungen müssen jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; Urteil 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C_182/2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung darüber erfolgt (SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22, 9C_65/2008 E. 2.2; Urteil 9C_670/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 1.2).  
 
2.2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 1.2; 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 4.2).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht ging in Würdigung der ärztlichen Unterlagen davon aus, dass die Femurkopfnekrosen beidseits nicht direkt aufgrund des Unfalls vom 6. April 2002 entstanden seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich dabei auch nicht um indirekte Unfallfolgen infolge Fehl-/Überlastung, zumal beide Seiten betroffen seien. Die Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses sei somit in sachlicher Hinsicht einzig wegen der Unfallfolgen - nämlich der Fissur am Trochanter major - ausgewiesen. Es sei daher bei der Hüftnekrose von einem eigenständigen Leiden auszugehen, dessen Beginn und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festzulegen sei. Den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass beidseitige Hüftbeschwerden bereits im Zeitpunkt festgestellt worden seien, als der Beschwerdeführer noch bei der Personalfürsorgestiftung angeschlossen gewesen sei. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass zwar bereits während des bestehenden Vorsorgeverhältnisses beidseitige Hüftschmerzen bestanden hätten, diese allerdings lediglich möglicherweise, aber nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die im Februar 2003 erstmals diagnostizierten beidseitigen Femurkopfnekrosen zurückzuführen seien und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirkt hätten. Der enge sachliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses entstandenen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und der schliesslich zur Zusprechung einer Rente der IV führenden Invalidität sei somit nicht genügend nachgewiesen.  
Was den zeitlichen Zusammenhang betrifft, ging das kantonale Gericht davon aus, den Akten zufolge habe beim Beschwerdeführer im Januar 2003 noch keine bleibende Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 25 % bestanden. Demnach sei ein Rentenanspruch frühestens ab Januar 2004 zu bestimmen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte damit bis zur frühest möglichen Entstehung des Rentenanspruchs mindestens während eines Jahres ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Dass ihm ab 1. Juli 2003 eine österreichische Invaliditätspension zugesprochen worden sei, sei vorliegend nicht zu berücksichtigen. Dem Begehren, es sei ein medizinisches Sachverständigengutachten insbesondere aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie einzuholen, sei nicht stattzugeben. Da nicht anzunehmen sei, dass weitere medizinische Abklärungen für die Behandlung des vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse brächten, könne darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 
 
3.2. Im Lichte der eingangs erwähnten Beweisregeln und Grundsätze zur Beweiswürdigung (E. 2.2.2) ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die entsprechende Beweiswürdigung nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Das kantonale Gericht hat sich mit allen relevanten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem beim Skiunfall am 6. April 2002 zugezogenen Knochenriss und den beidseitigen Femurkopfnekrosen, welche die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung begründet haben, besteht. Ebenso wenig hat es mit der antizipierten Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt. Nicht stichhaltig ist auch die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht (E. 3.4 und 3.5 seines Entscheids) das Gutachten des Prof. Dr. B.________ vom 3. September 2005 in seine Beurteilung miteinbezogen. Selbst wenn ein sachlicher Zusammenhang bejaht wird, führt dies zu keinem andern Ergebnis. Das kantonale Gericht hat mit eingehender Begründung den zeitlichen Zusammenhang verneint. Es hat festgestellt, dass beim Beschwerdeführer im Januar 2003 noch keine bleibende Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 25 % bestand und er bis zur frühest möglichen Entstehung des Rentenanspruchs mindestens während eines Jahres ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Mit dieser tatsächlichen Feststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), setzt sich der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 BGG nicht in rechtsgenügender Weise auseinander (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_796/2010 vom 25. März 2011 E. 4 und 8C_1000/2010 vom 8. Dezember 2010). Mit Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang wird einzig vorgebracht, das beantragte neue Gutachten hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezeigt, dass nicht nur der sachliche, sondern auch der zeitliche Konnex zwischen dem Unfall vom 6. April 2002 und der Invalidität des Klägers gegeben sei. Nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2008 bestand in einer leidensangepassten Tätigkeit bis zum 1. Mai 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit und ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Mai 2005. Da der Beschwerdeführer nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können, hat der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der rund 11 /2 Jahre später eingetretenen Invalidität als unterbrochen zu gelten (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Der kantonale Gerichtsentscheid hält daher vor Bundesrecht stand.  
 
4.  
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juli 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer