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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.330/2003 /bie 
 
Urteil vom 14. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, 
Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies, 
Postfach, 8105 Regensdorf, 
 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zurich. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV (Abrechnung über den Verdienstanteil), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 6. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ verbüsst seit dem 13. Februar 2002 in der Strafanstalt Pöschwies (Kanton Zürich) eine Freiheitsstrafe. Vom 31. Juli 2002 bis zum 31. Oktober 2002 arbeitete er in der anstaltsinternen Buchbinderei. Nachdem er von deren Leiter wiederholt ohne Erfolg eine Abrechnung über seinen Arbeitsverdienst verlangt hatte, wandte er sich am 2. Dezember 2002 mit dem gleichen Anliegen an den Direktor der Strafanstalt Pöschwies. Dieser hielt in einer an X.________ gerichteten internen Mitteilung vom 11. Dezember 2002 fest, der monatliche Arbeitsverdienst sei für den Gefangenen aus den auf Verlangen abgegebenen Kontoauszügen ersichtlich, und der Tagesansatz ergebe sich aus der Qualifikation, die bei einer Änderung mit dem betroffenen Gefangenen besprochen werde. Zusammen mit den mündlichen individuellen Auskünften auf Fragen der Betroffenen sei damit für diese die Bemessung des Arbeitsverdienstes nachvollziehbar. Ein darüber hinausgehender administrativer Aufwand sei unnötig. X.________ erhob dagegen am 22. Dezember 2002 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. 
B. 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 25. Mai 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung der Justizdirektion sei aufzuheben und die Sache sei an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Zusprechung einer Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Die Justizdirektion des Kantons Zürich stellt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Die Direktion der Strafanstalt Pöschwies verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Entscheid der Zürcher Justizdirektion vom 6. Mai 2003 erging in Anwendung kantonalen Rechts. Er kann daher beim Bundesgericht einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht, dass die Verfügung der Justizdirektion keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Die staatsrechtliche Beschwerde ist kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, und auf diesen musste die Justizdirektion weder nach dem kantonalen Recht (§ 10 Abs. 2 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes) noch von Bundesrechts wegen hinweisen (Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 143). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer fristgemäss staatsrechtliche Beschwerde erhoben. 
 
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde kann nur der Rekursentscheid der Justizdirektion vom 6. Mai 2003 bilden. Soweit der Beschwerdeführer das Schreiben des Direktors der Strafanstalt vom 11. Dezember 2002 kritisiert, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid zu einem grossen Teil so, wie wenn ihn das Bundesgericht frei überprüfen könnte. Soweit er eine so genannte appellatorische Kritik vorbringt und nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich, d.h. geradezu unhaltbar sein soll, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Justizdirektion habe das kantonale Recht willkürlich ausgelegt und damit gegen "Art. 29" BV (richtig: Art. 9 BV) verstossen. 
2.1 § 87 Abs. 1 der zürcherischen Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 verweist bezüglich "Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung" des Verdienstanteils der verurteilten Personen auf die "Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die Bemessung des Verdienstanteils an die Insassen der ostschweizerischen Vollzugsanstalten" (im Folgenden abgekürzt: Richtlinien). Ziffer 4 dieser Richtlinien lautet wie folgt: "Die Abrechnung über die Höhe des Verdienstanteils und die Gutschrift des gemäss der Hausordnung für den Verbrauch während des Freiheitsentzuges bestimmten Anteils erfolgt monatlich und wird dem Insassen bekannt gegeben". 
Die Justizdirektion führte im angefochtenen Entscheid aus, den Insassen der Strafanstalt Pöschwies werde auf Verlangen ein monatlicher Kontoauszug abgegeben, der den Verdienstanteil des laufenden Monats und dessen Verbuchung bzw. Auszahlung samt dem resultierenden Kontostand angebe. Zur Qualifikation am Arbeitsplatz, die bei erstmaliger Festsetzung oder Änderung mit dem Insassen besprochen werde, gehöre deren Umrechnung in die für die Höhe der Arbeitsentschädigung massgebliche Punktzahl und die betragsmässige Angabe des Tagesverdienstes. Mit diesen Angaben würden die Anforderungen erfüllt, die sich aus den erwähnten Richtlinien für die Bemessung des Verdienstanteils ergäben. Da den Insassen der Strafanstalt einerseits mit der Qualifikation der massgebliche Tagesverdienst und anderseits mit dem Kontoauszug das resultierende Monatstotal des Arbeitsverdienstes bekannt gegeben werde, würden sie daraus ersehen, wie viele Arbeitstage angerechnet worden seien, und könnten, wenn deren Zahl nicht mit ihrer Erinnerung oder eigener Aufzeichnung übereinstimme, eine Korrektur verlangen und einen abweisenden Entscheid anfechten. 
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich - wie schon im kantonalen Verfahren - auf einen Entscheid der Justizdirektion vom 30. August 2002, in welchem hervorgehoben worden sei, dass die dort behandelte Einschränkung der Strafanstalt nicht über das hinausgehe, was im freien Erwerbsleben üblich sei. Er macht geltend, im zu beurteilenden Fall gehe die Einschränkung "offensichtlich über das Übliche im freien Erwerbsleben hinaus", denn nach Art. 323b Abs. 1 OR sei dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, in analoger Weise habe er nach Ziffer 4 der Richtlinien Anspruch darauf, dass ihm die Anstaltsleitung von sich aus - und nicht erst auf Anfrage - eine schriftliche detaillierte Abrechnung übergebe, wie es im freien Erwerbsleben üblich sei. Die Ansicht der Justizdirektion, die geltende Praxis in der Strafanstalt Pöschwies genüge den Anforderungen dieser Bestimmung, sei willkürlich. 
Die Justizdirektion führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Hinweis des Beschwerdeführers auf das im freien Erwerbsleben Übliche sei unbehelflich, da die vom Strafgesetzbuch vorgeschriebene Arbeit der Insassen von Strafvollzugsanstalten nicht den Regelungen unterstehe, die für die Arbeit in der freien Wirtschaft gelten. Dabei könne er auch aus der angeführten Äusserung im Rekursentscheid vom 30. August 2002 für den vorliegenden Fall nichts ableiten. In jenem Entscheid sei im Zusammenhang mit Feiertagen festgehalten worden, die Vorschriften der Strafanstalt gingen nicht über das hinaus, was im freien Erwerbsleben üblich sei. Damit sei weder gesagt noch impliziert, dass der Arbeitseinsatz in der Strafanstalt in jeder Beziehung gleich geregelt sei wie jener im freien Erwerbsleben. 
 
Diese Überlegungen sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Im erwähnten Entscheid der Justizdirektion vom 30. August 2002 war umstritten, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Feiertagsregelung der Strafanstalt Pöschwies berechtigt gewesen sei, die Arbeit an mehreren Wochentagen aus religiösen Gründen zu verweigern. Die Justizdirektion erklärte, die betreffende Regelung schränke die Religionsfreiheit von Insassen der Strafanstalt ein, sofern diese einer anderen als der evangelisch-reformierten Landeskirche angehörten. Die Einschränkung sei jedoch mit der in Art. 15 BV und Art. 9 EMRK gewährleisteten Religionsfreiheit vereinbar. Die Justizdirektion hielt in diesem Zusammenhang unter anderem fest, die Einschränkung gehe nicht über das hinaus, was im freien Erwerbsleben üblich sei, weshalb sie auch unter diesem Aspekt als gerechtfertigt erscheine. Diese Feststellung war, wie sich ohne Willkür annehmen lässt, für die hier in Frage stehende Interpretation von Ziffer 4 der Richtlinien für die Bemessung des Verdienstanteils ohne Belang. Im angefochtenen Entscheid wird mit Grund betont, die Arbeit der Insassen von Strafvollzugsanstalten unterstehe nicht den Regelungen, die für die Arbeit in der freien Wirtschaft gelten, weshalb der Hinweis des Beschwerdeführers auf das im freien Erwerbsleben Übliche unbehelflich sei. Der Entscheid der Justizdirektion vom 30. August 2002 bezog sich auf die Religionsfreiheit und nicht auf die Abrechnung über den Verdienstanteil, weshalb der Beschwerdeführer, wie die kantonale Instanz mit sachlichen Gründen annehmen konnte, daraus nichts für sich ableiten kann. 
 
Wie erwähnt, erfolgt nach Ziffer 4 der Richtlinien die Abrechnung über die Höhe des Verdienstanteils und die Gutschrift des gemäss der Hausordnung für den Verbrauch während des Freiheitsentzugs bestimmten Anteils monatlich und wird dem Insassen bekannt gegeben. Man kann die Vorschrift, wie es der Beschwerdeführer tut, so auffassen, dass den Verurteilten monatlich von Amtes wegen eine schriftliche Abrechnung bekannt gegeben werden soll. Schriftlichkeit ist indessen nicht ausdrücklich vorgeschrieben, und es wird auch nicht bestimmt, dass die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgen müsste. Es ist auf jeden Fall nicht geradezu unhaltbar, wenn die kantonale Behörde annahm, Ziffer 4 der Richtlinien sei auch dann Genüge getan, wenn die Abrechnung bloss auf Begehren des Verurteilten bekannt gegeben wird. Ferner konnte die Justizdirektion in vertretbarer Weise annehmen, es reiche unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift aus, wenn der Verurteilte aufgrund des Kontoauszugs ersehen könne, wie viele Arbeitstage angerechnet worden seien, da sich der Tagesverdienst aus der mündlich bekannt gegebenen Qualifikation ergebe. Wenn ein Verurteilter die ihn interessierenden Faktoren aus dem Kontoauszug unter Umständen nicht bis in die letzte Einzelheit ersehen kann, steht ihm die Möglichkeit offen, mündliche Auskunft zu verlangen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, darüber zu befinden, ob allenfalls eine bessere Lösung zu finden wäre als die von der Leitung der Strafanstalt praktizierte. Die Justizdirektion handelte nicht willkürlich und verstiess daher nicht gegen Art. 9 BV, wenn sie zum Schluss gelangte, die geltende Praxis der Direktion der Strafanstalt Pöschwies genüge den Anforderungen von Ziffer 4 der Richtlinien. 
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann entsprochen werden, da die in Art. 152 Abs. 1 OG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben. 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht einem Beschwerdeführer dann, wenn er - wie im vorliegenden Fall - nicht durch einen Anwalt vertreten ist, nur unter besonderen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu, und zwar nur dann, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht (BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f. mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Parteientschädigung ist daher abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, der Direktion der Strafanstalt Pöschwies sowie der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: