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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 126/04 
 
Urteil vom 20. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Bollag, Börsenstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________ und S.________ heirateten am 31. Mai 1980. Mit Urteil vom 17. September 1998, in Rechtskraft erwachsen am 31. Mai 1999, schied das Bezirksgericht X.________ die Ehe der Parteien. Nach Rückweisung der Sache durch das Obergericht hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung ordnete es mit Urteil vom 7. November 2000 in Ziffer 5 des Dispositivs die hälftige Aufteilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge mit namentlich bezeichneten Freizügigkeitseinrichtungen an. Nach Überweisung der Sache durch das Scheidungsgericht trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. August 2002 auf die Klage nicht ein. Diesen Entscheid hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2004 (B 92/02) auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) hin auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses die vom Scheidungsgericht überwiesene Streitsache materiell entscheide. 
B. 
Mit Entscheid vom 28. Oktober 2004 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung der Klage die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, S.________ den Betrag von Fr. 26'420.50 nebst Zinsen in bestimmter Höhe für die Zeit ab 4. September 1995 auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu überweisen. Gleichzeitig verpflichtete es G.________, die seiner früheren Ehefrau zugesprochene Austrittsleistung der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft nebst Zinsen zurückzubezahlen. 
C. 
Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei die Klage insoweit abzuweisen, als mehr oder anderes gefordert wird als Schadenersatz in der Höhe der Hälfte des von der Heirat bis zur Scheidung der Ehe erworbenen Anteils an dem an den Ehemann bar ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben, nebst dem gesetzlich geschuldeten Zins. Zu diesem Zweck sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den während der Ehe erworbenen Anteil von Amtes wegen feststelle. 
S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das BSV reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. G.________ und kantonales Gericht verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Nach Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person die Barauszahlung der Austrittsleistung u.a. verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt (lit. a in der hier anwendbaren, bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung). An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann nach Art. 5 Abs. 3 FZG das Gericht angerufen werden. 
1.2 Nach dem Konzept der beruflichen Vorsorge, das in den Art. 3 und 4 des FZG zum Ausdruck kommt, soll der Vorsorgeschutz während der gesamten Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrechterhalten bleiben. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist - abgesehen vom Vorbezug für Wohneigentum (Art. 30c BVG) - nur in den drei in Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnten Fällen möglich. Bei verheirateten Anspruchsberechtigten ist die Barauszahlung überdies nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (Art. 5 Abs. 2 FZG). Dieses Zustimmungserfordernis ist auch beim Vorbezug für Wohneigentum (Art. 30c Abs. 5 BVG) und bei der Auszahlung einer Kapitalabfindung anstelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente (Art. 37 Abs. 5 BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005) vorgesehen. Art. 5 Abs. 2 FZG (wie auch Art. 30c Abs. 5 und Art. 37 Abs. 5 BVG) schränkt zum Schutze der Familie die Möglichkeiten der Barauszahlung ein. Diese wird von der schriftlichen Zustimmung des andern Ehegatten abhängig gemacht. Damit kann ein Entscheid, der letztlich beide Ehepartner trifft und auch Auswirkungen auf ihre Kinder hat, nicht mehr von einem Ehegatten allein getroffen werden. Dieses Zustimmungserfordernis ist der Bürgschaft (Art. 494 Abs. 1 OR), dem Abzahlungsvertrag (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR) und dem Mietrecht (Art. 266m OR) nachgebildet (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 576; vgl. auch Art. 169 ZGB und Art. 30c Abs. 5 BVG). Der in Art. 5 Abs. 2 FZG enthaltene Schutzgedanke hat mit dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen revidierten Scheidungsrecht noch an Bedeutung gewonnen, weil inskünftig die während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen ist (Art. 122 ZGB; Art. 22 FZG; Christian Zünd, Probleme im Zusammenhang mit der schriftlichen Zustimmung zur Barauszahlung der Austrittsleistung des nicht am Vorsorgeverhältnis beteiligten Ehegatten [Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG], SZS 2000 S. 420 f.; ders., Schriftliche Zustimmung zur Barauszahlung der Austrittsleistung an Verheiratete und die Folgen bei gefälschter oder fehlender Unterschrift, AJP 2002 S. 663). Wegen diesem Schutzgedanken ist die Zustimmung des Ehegatten an die Schriftform gebunden (Art. 5 Abs. 2 FZG), währenddem das Gesuch um Barauszahlung als solches formfrei möglich ist (BGE 121 III 34 Erw. 2c mit Hinweisen; SZS 2003 S. 524). Bei verheirateten Ehegatten ist mithin die Barauszahlung der Austrittsleistung ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft. 
2. 
2.1 Der Gesetzgeber hat die Folgen einer ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgten Barauszahlung nicht ausdrücklich geregelt. Art. 5 Abs. 2 FZG hält lediglich fest, dass an verheiratete Anspruchsberechtigte die Barauszahlung nur "zulässig" ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt ("...le paiement en espèces ne peut intervenir qu'avec le consentement écrit de son conjoint"; "...il pagamento in contanti può avvenire soltanto con il consenso scritto del coniuge"). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 103 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien entschieden hat, kann eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge trotz unzulässiger Barauszahlung mit befreiender Wirkung an den ausgetretenen Versicherten leisten, wenn sie dabei mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist. Insoweit ergibt sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 FZG eine andere Rechtsfolge als bei den verwandten Bestimmungen im Bürgschaftsrecht (Art. 494 Abs. 1 und 3 OR; BGE 106 II 161), Abzahlungsvertrag (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR), Mietrecht (Art. 266m in Verbindung mit Art. 266o OR) und Eherecht (Art. 169 ZGB; BGE 118 II 490 f. Erw. 2), wo die fehlende oder formungültige Zustimmung des Ehegatten zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ohne dass sich der Vertragspartner des andern Ehegatten auf seinen guten Glauben berufen kann (BGE 118 II 490 f. Erw. 2, 115 II 361). 
2.2 Mit der Auflösung der beiden Freizügigkeitspolicen und der Barauszahlung Anfang September 1995 an den früheren Ehemann der Beschwerdegegnerin ohne deren Zustimmung hat die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Austrittsleistung nicht gehörig erbracht. Die beiden Freizügigkeitspolicen, welche im Rahmen der Säule 2b auf einem privatrechtlichen Vorsorgevertrag beruhen, sind rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen (BGE 129 III 307 mit Hinweisen auf BGE 118 V 232 Erw. 4b und 122 V 145 Erw. 4b). Bei nicht gehöriger Erfüllung eines solchen Vorsorgevertrags gelangen, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 103 entschieden hat, die in Art. 97 ff. OR festgelegten Regeln zur Anwendung. Eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge hat daher nach Art. 97 Abs. 1 OR für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, zur Last falle. Ob einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Verletzung der ihr zukommenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, weil sie die (gefälschte) Unterschrift oder andere Angaben auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft hat, ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. 
2.3 In BGE 130 V 103 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht im Falle einer firmeneigenen Pensionskasse verneint, weil der Versicherte eine Vertrauensstellung in der Firma innehatte und der Pensionskasse bekannt war, sodass diese von der Richtigkeit der (gefälschten) Unterschrift ausgehen durfte. Demgegenüber hat es im Urteil P. vom 7. Januar 2004 (B 58/01) eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bejaht, weil eine Gemeinschaftseinrichtung, welcher mehr als 5500 Unternehmen und Selbstständigerwerbende mit gegen 27'500 Versicherten angeschlossen sind, unbesehen auf die vermeintliche Zustimmung der Ehegattin vertraute, obwohl ihr weder der Versicherte, dessen Ehegattin noch deren Unterschrift bekannt war und das Barauszahlungsgesuch mehr als 1 1/2 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem angeschlossenen Betrieb erfolgte. Auf Verletzung der Sorgfaltspflicht erkannte es auch im Urteil S. vom 2. Februar 2004 (B 45/00; auszugsweise in SZS 2004 S. 464 publiziert) im Falle einer Sammelstiftung, welche den im Ausland wohnenden Versicherten, dessen Ehegattin und deren Unterschrift nicht kannte und ohne weitere Abklärungen auf die (gefälschte) Unterschrift vertraute. Im Urteil A. vom 10. Februar 2004 (B 87/00; auszugsweise in SZS 2004 S. 461 publiziert) hat es einer firmeneigenen Pensionskasse im Zusammenhang mit einer fehlenden Unterschrift nachlässiges Verhalten zur Last gelegt, weil diese weder auf dem Auszahlungsformular oder später den Versicherten nach seinem Zivilstand gefragt noch in dieser Hinsicht irgendwelche Abklärungen getroffen hatte (ähnlich im Urteil A. vom 30. Januar 2004, B 19/03). Schliesslich hat es im Urteil W. vom 17. März 2005 (B 98/04; vgl. dazu die Urteilsbesprechung von Felix Schöbi, Barauszahlung trotz fehlender Zustimmung des Ehegatten, recht 2005 S. 139-146) eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch eine Freizügigkeitsstiftung angenommen, weil diese die durch den Ehemann auf dem Barauszahlungsgesuch wahrheitswidrig gemachte und nicht belegte Angabe, geschieden zu sein, nicht überprüft hatte. 
2.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung steht ausser Frage, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Der damalige Ehemann der Beschwerdegegnerin hatte am 12. August 1995 ein Gesuch um Barauszahlung gestellt mit dem Grund, er verlasse die Schweiz endgültig. Auf dem Formular der Versicherung blieb die Rubrik "Unterschrift des Ehegatten" leer. Der Gesuch stellende Ehemann legte eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle Y.________ vom 11. August 1995 vor, wonach er sich per 15. August 1995 ins Ausland abgemeldet habe. Auf dieser Bestätigung wird der Zivilstand mit "getrennt" angegeben. Gestützt darauf zahlte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin bereits mit Valuta 4. September 1995 nach Abzug der Quellensteuer die Freizügigkeitsleistung aus zwei Policen im Betrag von insgesamt Fr. 52'840.95 dem Ehemann bar auf ein Bankkonto aus. Durch dieses Vorgehen hat die auszahlende Einrichtung der beruflichen Vorsorge ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Bereits beim Prüfen der Unterlagen hätte sie bemerken müssen, dass der Gesuchsteller gemäss der Abmeldebestätigung der Gemeinde Y.________ noch verheiratet war. Sie hatte nicht nur die Unterlagen nicht geprüft, sondern auch den Gesuchsteller nicht über seinen Zivilstand gefragt noch in dieser Hinsicht irgendwelche Abklärungen getroffen. 
Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht zu Recht eine zur Schadenersatzpflicht führende Sorgfaltspflichtverletzung bejaht. Daran ändern sämtliche in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Abgesehen davon, dass das Scheidungsgericht die Aufteilung der Austrittsleistung nach In-Kraft-Treten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 vorgenommen hat, bestimmte schon die bis Ende Dezember 1999 in Kraft gestandene frühere Fassung von Art. 22 Abs. 1 FZG, dass das Gericht bei Ehescheidung bestimmen könne, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet werde. Mit dem In-Kraft-Treten des FZG am 1. Januar 1995 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Aufteilung der Austrittsleistungen vorgesehen und in Art. 5 Abs. 2 FZG das Zustimmungserfordernis des Ehegatten zur Barauszahlung gesetzlich verankert. Völlig an der Sache vorbei geht der Einwand, mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 31. Mai 1999 seien die Eheleute nicht mehr verheiratet im Sinne von Art. 14 FZV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 FZG gewesen. Spätestens am 1. Juni 1999 sei die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens deshalb rechtlich zulässig gewesen, sodass die bereits vorher vorgenommene Barauszahlung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu beanstanden gewesen sei. Hätte sie die Barauszahlung an den Ehemann nach dem 31. Mai 1999 vorgenommen, so hätte sie zweifellos ihre Verpflichtung auch im Lichte von Art. 5 FZG gehörig erfüllt. Die Beschwerdeführerin räumt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst ein, dass die Ehefrau der Barauszahlung der beiden Freizügigkeitsguthaben im Jahre 1995 nicht in der von Art. 5 Abs. 2 FZG vorgesehenen Schriftform zugestimmt hat. Diese Auszahlung ist während der Ehe ohne entsprechende Zustimmung des andern Ehegatten erfolgt, weshalb sie im Lichte von Art. 5 Abs. 2 FZG nicht zulässig war und unter den gegebenen Umständen eine Sorgfaltspflichtverletzung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge darstellte. An dieser Unzulässigkeit ändert die nach der Barauszahlung erfolgte Ehescheidung gerade nichts, weil das Scheidungsgericht ausdrücklich die Aufteilung des Vorsorgeguthabens angeordnet hat. Mindestens im Umfang der vom Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Aufteilung wäre daher die Barauszahlung auch nach der Scheidung unzulässig geblieben, zumal im vorliegenden Fall eine drohende Barauszahlung zwischen dem Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt und der noch strittigen Regelung der Scheidungsnebenfolgen mit einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 137 Abs. 2 ZGB verhindert worden wäre. 
3. 
Des Weitern liegt die Höhe des von der Beschwerdeführerin zu leistenden Schadenersatzes im Streit. 
3.1 Das Bezirksgericht X.________ hat im Entscheid vom 7. November 2000 in Ziff. 5 des Dispositivs die Überweisung der Akten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Veranlassung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB und gemäss Ziff. IV lit. E ihrer Urteilsbegründung mit einem Teilungsverhältnis von 50 % angeordnet. Ferner gab sie das Datum der Eheschliessung (31. Mai 1980) und das Datum der Ehescheidung (31. Mai 1999) sowie neben zwei anderen Vorsorgeeinrichtungen auch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit einem Freizügigkeitsguthaben von Fr. 52'841.- an. 
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es der Wille des Scheidungsgerichtes gewesen sei, den Saldo der fraglichen Vorsorgekonti hälftig zu teilen und nicht etwa bloss die während der Ehe angesparten Beträge. Dies möge wohl den Grund darin gehabt haben, dass die vor der Ehe angesparten Beträge wohl vernachlässigbar gewesen seien, habe der Ehemann doch per Juni/Juli 1987 - mithin sieben Jahre nach Eheschliessung - über Sparkapitalien in der Höhe von bloss Fr. 25'422.70 verfügt. Im Übrigen sei das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen und könnten insbesondere die gemachten Anweisungen vom Sozialversicherungsgericht nicht abgeändert werden. 
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin mit dem Eventualbegehren auf den Standpunkt, ein Schaden sei der Ehefrau nur in der Höhe der Hälfte der während der Ehedauer zu ermittelnden Guthaben entstanden und die Hälfte des vom Scheidungsgericht bekanntgegebenen Betrages von Fr. 52'841.- bilde bloss den Maximalbetrag. 
Das BSV weist in der Vernehmlassung ebenfalls darauf hin, dass nach Art. 22 Abs. 1 FZG in der bis Ende Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung nur von dem Teil der Austrittsleistung, den ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, vom Gericht bestimmt werden könne, dass er an eine Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen werde. 
3.2 Auszugehen ist davon, dass nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte im Falle der Scheidung Anspruch auf die Hälfte der nach den Art. 22 ff. FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten hat und die Teilung der Austrittsleistungen im Verfahren nach Art. 142 ZGB ohne Einbezug der Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfolgt ist. Bereits aus letzterem Grund ist das Urteil des Scheidungsgerichts für die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Teilungsschlüssels nicht verbindlich (BGE 130 III 341 Erw. 2.5, 128 V 46 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Im Scheidungsurteil wurde die hälftige Aufteilung von drei bereits während der Ehe bar ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben angeordnet. Diese Anordnung entfaltet sodann nur noch Wirkungen, wenn das Sozialversicherungsgericht eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit der Einrichtung der beruflichen Vorsorge feststellt und sie zu Schadenersatz verpflichtet. Dabei kann sich die Höhe des Schadenersatzes zum Vornherein lediglich auf die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel beziehen, nicht aber auf die vor der Ehe erworbenen Ansprüche. Andernfalls hätten es die Eheleute und im Speziellen der bereits durch die unzulässige Barauszahlung begünstigte Ehegatte in der Hand, im Scheidungsverfahren nachträglich zum Nachteil der Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Teilungsverhältnis oder hinsichtlich des Betrages dem andern im Wissen um die Ungültigkeit der Barauszahlung Zugeständnisse zu machen. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es den während der Ehedauer erworbenen Anteil am Vorsorgeguthaben bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ermittle und hernach die Hälfte davon der Beschwerdegegnerin zuspreche. Entsprechend wird sich auch der vom Ehemann zurückzuzahlende Betrag ermässigen. 
4. 
Die Beschwerdeführerin dringt mit dem Eventualantrag durch und obsiegt damit teilweise. Als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Institution im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG hat sie jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 128 V 133 Erw. 5b). Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2004 aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und G.________ zugestellt. 
Luzern, 20. März 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: