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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_530/2012 
 
Urteil vom 30. Oktober 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Renato Kronig, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
1. P.________, 
2. Q.________, 
3. R.________, 
4. S.________, 
5. T.________, 
6. U.________, 
7. V.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willy Borter, 
8. W.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willy Borter, 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 4. Juni 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 22. März 2007 starb E.________ (Erblasserin). Zu ihren Erben gehören neben anderen X.________ (Beschwerdeführerin) und Y.________ (Beschwerdegegner). Am 30. April 2008 klagte der Beschwerdegegner auf Feststellung des Nachlasses, auf Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen, subsidiär auf Herabsetzung, und auf Teilung des Nachlasses. Ausser der Beschwerdeführerin erklärten alle weiteren Erben - Geschwister und Geschwisterkinder der Erblasserin (Verfahrensbeteiligte Nrn. 1-8) - gegenüber dem Gericht, sich dem Urteil zu unterziehen. Die Klagebegehren stützten sich im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt: 
A.a Die Erblasserin, Jahrgang 1914, war das älteste von sechs Geschwistern. Ihre jüngste Schwester A.________, Jahrgang 1922, starb am 11. Januar 1980 und wurde von der Erblasserin, ihrer Schwester T.________ und ihren drei Brüdern beerbt. Mehrere Grundstücke, unter anderem die Parzelle Nr. 3708 (Grundbuch G.________), gingen in das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft A.________ über. Ihren Gesamteigentumsanteil an den Grundstücken wendete die Erblasserin mit Erbvertrag vom 15. April 1981 zu einem Drittel der Beschwerdeführerin als ihrer Nichte und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner als ihrem Neffen zu. Ihre Schwester T.________ machte in demselben Erbvertrag die gleiche Zuwendung an einen anderen Neffen und an eine andere Nichte. Die Bedachten bedankten und verpflichteten sich, die die Erblasserin und deren Schwester T.________ treffenden Erbschaftssteuern im Erbschaftsfall A.________ zu übernehmen und zu bezahlen. 
A.b Die Erbengemeinschaft A.________ verkaufte die Parzelle Nr. 3708 (Grundbuch G.________) am 5. Oktober 2005 an die D.________ AG. Vom Kaufpreis erhielt die Erblasserin ihren Anteil von einem Fünftel - Fr. 330'390.-- bzw. Fr. 318'743.45 nach Abzug der Steuern und Kosten - auf ihr Konto Nr. xxxx bei der Raiffeisenbank ausbezahlt. 
A.c Die Erblasserin hatte mehrfach letztwillig verfügt und bestätigte am 16. März 2006 ihr eigenhändiges Testament vom 6. Juni 2003. Danach sollte ihre gesamte Hinterlassenschaft an die Beschwerdeführerin fallen. 
 
B. 
Das Bezirksgericht G.________ und auf Berufung des Beschwerdegegners hin das Kantonsgericht Wallis bejahten die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 6. Juni 2003, beantworteten hingegen die Frage nach der Behandlung des Bankkontos mit dem Rest des Anteils am Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks Nr. 3708 unterschiedlich. Während das Bezirksgericht annahm, das Bankkonto falle an die Beschwerdeführerin als testamentarische Alleinerbin, ging das Kantonsgericht davon aus, der Anteil der Erblasserin am Verkaufserlös sei gemäss Erbvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin aufzuteilen. Das Kantonsgericht hiess deshalb die Berufung des Beschwerdegegners teilweise gut und sprach den bei der Auflösung des Kontos Nr. xxxx lautend auf den Namen der Erblasserin bei der Raiffeisenbank K.________ bestehenden Saldo in partieller Teilung ihres Nachlasses zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin zu (Urteil vom 4. Juni 2012). 
 
C. 
Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Herabsetzungsklage des Beschwerdegegners abzuweisen, wonach der bei der Auflösung des Kontos Nr. xxxx lautend auf den Namen der Erblasserin bei der Raiffeisenbank K.________ bestehende Saldo in partieller Teilung ihres Nachlasses zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin zugesprochen werde. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das angefochtene Urteil betrifft einen Erbteilungsstreit und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen (E. 1.2 S. 6 f.) Fr. 350'000.-- beträgt und damit den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Es ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene - Beschwerde kann eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern. 
 
2. 
Die Erblasserin und die Beschwerdeparteien haben am 15. April 1981 eine als "Erbzuwendungsvertrag" überschriebene öffentliche Urkunde unterzeichnet, der eine Zeugenbestätigung angefügt ist. Im Einzelnen sind noch folgende Punkte streitig: 
 
2.1 Der "Erbzuwendungsvertrag" ist gemäss den Ausführungen des Kantonsgerichts ein Erbvertrag im Sinne von Art. 494 Abs. 1 ZGB, wonach sich der Erblasser durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten kann, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. Auf diese Auslegung kommen die Parteien vor Bundesgericht nicht mehr zurück, so dass sich darauf einzugehen erübrigt (vgl. BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Ob es sich um einen Vermächtnis- oder einen Erbeinsetzungsvertrag handelt, spielt für die zu beantwortenden Rechtsfragen keine Rolle und kann deshalb dahingestellt bleiben (vgl. BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 522; 137 III 153 E. 5 S. 158). 
 
2.2 Weiter sieht Art. 494 ZGB vor, dass der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen kann (Abs. 2), dass jedoch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, der Anfechtung unterliegen (Abs. 3). Entgeltliche Veräusserungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten sind somit gesetzlich nicht ausgeschlossen und waren im konkreten Fall auch vertraglich nicht ausgeschlossen, zumal der Erbvertrag gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen (E. 4.2.2 S. 21) kein erblasserisches Versprechen enthält, solches zu unterlassen. Die Erblasserin durfte ihren Gesamteigentumsanteil an der Parzelle Nr. 3708 deshalb gemeinsam mit allen anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft A.________ am 5. Oktober 2005 an einen Dritten veräussern. Der erzielte Verkaufserlös ist dabei zunächst an die Erbengemeinschaft gegangen (Vermögenssubrogation; vgl. BGE 116 II 259 E. 4a S. 261 f.) und anschliessend unter den Erben nach den gesetzlichen Vorschriften aufgeteilt worden (objektiv-partielle Erbteilung; vgl. BGE 100 Ib 121 E. 2 S. 124). Der auf sie entfallende Anteil von einem Fünftel oder von Fr. 318'743.45 hat die Erblasserin auf ihr Bankkonto ausbezahlt erhalten (E. 2.6 S. 9 des angefochtenen Urteils). Sie durfte auch dieses Geld verbrauchen (vgl. BGE 70 II 255 E. 2 S. 261 ff.). Das Bankguthaben hat zuletzt noch rund Fr. 260'000.-- betragen (E. 2.7 S. 9 des angefochtenen Urteils). 
 
2.3 Die eigentliche Streitfrage hat das Kantonsgericht darin erblickt, ob bei einem Verkauf einer erbvertraglich zugewendeten Sache durch den Erblasser der Verkaufserlös an die Stelle des veräusserten Objektes tritt (E. 4.2 S. 19 ff.). Es hat die Frage in objektivierter Auslegung des Erbvertrags bejaht, die Aufteilung des Verkaufserlöses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner im erbvertraglich vorgesehenen Verhältnis von 1 : 2 angeordnet und insoweit die am 3. Juni 2003 von der Erblasserin letztwillig verfügte Einsetzung der Beschwerdeführerin zur Alleinerbin als mit diesen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar erklärt (E. 4.2.3 S. 21 ff. des angefochtenen Urteils). Ungeachtet der Erwägungen zur Subrogation im Recht des Erbvertrags ist zuerst zu prüfen, worin die erbvertragliche Zuwendung bestanden hat, in einer Sache oder in einem Recht (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). 
 
3. 
Der Gegenstand der Zuwendung wird im Erbvertrag mit "ihre Gesamteigentumsanteile an den Parzellen" (Art. 2) umschrieben, die einzeln aufgezählt werden und deren Gesamteigentümerin die Erblasserin als Mitglied der Erbengemeinschaft A.________ war (Art. 1 des Erbzuwendungsvertrags, act. 13 ff.). 
 
3.1 Was unter der erbvertraglichen Umschreibung "ihre Gesamteigentumsanteile an den Parzellen" zu verstehen ist, muss durch Auslegung bestimmt werden. Da ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien (Tatfrage) weder festgestellt werden konnte (vgl. zu den Gründen: E. 4.2.2 S. 21 des angefochtenen Urteils) noch vor Bundesgericht als feststellbar behauptet wird, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (vgl. Urteil 5C.70/1999 vom 10. Juni 1999 E. 2b und die seitherige Rechtsprechung, z.B. BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409). 
 
3.2 Die Auslegung des Erbzuwendungsvertrags ergibt Folgendes: 
3.2.1 Der Erbzuwendungsvertrag wurde von einem Notar öffentlich beurkundet, dessen Erfahrenheit und Sachkunde von keiner Partei in keinem Zeitpunkt jemals in Frage gestellt wurde. Es ist nicht nur davon auszugehen, dass der Notar die Rechtslage genau gekannt und die Vertragsparteien pflichtgemäss darüber aufgeklärt hat, sondern auch anzunehmen, dass er die eingesetzten Fachausdrücke in ihrem juristisch technischen Sinn verwendet hat (vgl. BGE 102 Ia 418 E. 3b S. 422; 133 III 406 E. 3.3 S. 413; PIOTET, Erbrecht, SPR IV/1, 1978, § 17/I S. 92; allgemein: BGE 119 II 368 E. 4b S. 373; Urteil 5C.96/2006 vom 2. August 2006 E. 3.1, in: ZBGR 88/2007 S. 143). 
3.2.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Erblasserin nicht "konkrete Parzellen bzw. Gesamthandanteile daran" (S. 11 Ziff. 3) zugewendet. Im Erbvertrag heisst es wörtlich und zutreffend "ihre Gesamteigentumsanteile an den Parzellen", kann die Erblasserin als Mitglied der Erbengemeinschaft A.________ doch von Gesetzes wegen ausschliesslich Gesamteigentümerin der Erbschaftsgegenstände (Art. 602 Abs. 2 ZGB) und nicht Allein- oder Miteigentümerin einzelner Grundstücke eines unverteilten Nachlasses gewesen sein. 
3.2.3 Die Zuwendung von Gesamteigentumsanteilen an Parzellen bedeutet nicht die Zuwendung einer konkreten Parzelle oder eines bestimmten Anteils an einer Parzelle. Denn beim Gesamteigentum bestehen keine verselbstständigten Anteile und kann von einem Anteil nur in Bezug auf die Gesamtheit der vermögensrechtlichen Ansprüche, die einem Gesamthänder am Gesamthandsvermögen zustehen, gesprochen werden. Der Anteil bestimmt den Betrag, der jedem von ihnen am Ertrag des Gesamthandsvermögens und am Ergebnis seiner Verwertung zusteht. Gegenstand der erbvertraglichen Zuwendung "ihre Gesamteigentumsanteile an den Parzellen" ist deshalb nicht der Anteil der Erblasserin an der im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft stehenden Parzellen, sondern nur der Anspruch auf das, was der Erblasserin zufällt, wenn die Gesamthand später in Liquidation tritt, oder wenn sie aus der Gesamthandschaft ausscheidet. Die Zuwendung eines Gesamteigentumsanteils während bestehender Erbengemeinschaft ist somit die Zuwendung eines Rechts, aber nicht einer Sache (vgl. MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1981, N. 17, und GRAHAM-SIEGENTHALER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2012, N. 10, je zu Art. 653 ZGB; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2009, § 98 N. 8 S. 915; für die Erbengemeinschaft: Urteil 5A.12/1992 vom 16. Dezember 1992 E. 2b, in: ZBGR 74/1993 S. 380). 
3.2.4 Der Wortlaut des Erbvertrags verdeutlicht, dass mit der Zuwendung der "Gesamteigentumsanteile" der Anteil der Erblasserin an der Liquidation der im Erbvertrag verzeichneten Liegenschaften der Erbengemeinschaft A.________ gemeint ist. Der Begriff "Liquidation" darf dabei nicht als eine Art der Zwangsverwertung verstanden werden, sondern bedeutet vorab die Auflösung der fraglichen Erbengemeinschaft durch Teilung. Die Auslegung entspricht dem rechtlich (einzig) Möglichen und Zulässigen, das die von einem rechtskundigen Notar belehrten Vertragsparteien mutmasslich auch gewollt haben. Vom Wortlaut des Erbvertrags abzuweichen, bestehen keinerlei Gründe. 
3.2.5 Dass dieses Verständnis der erbvertraglichen Zuwendung sich geradezu aufdrängt, belegt das spätere Verhalten der Schwester der Erblasserin und der von ihr im gleichen Erbvertrag in derselben Weise bedachten beiden Geschwisterkinder (Bst. A.a hiervor). Gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen haben der Neffe und die Nichte den Anteil ihrer Tante T.________ am Erlös aus dem Verkauf der Parzelle Nr. 3708 geteilt, wobei die Nichte bestätigt hat, sie habe einen Drittel des Geldes erhalten (vgl. E. 4.2.3 S. 22 des angefochtenen Urteils). 
 
3.3 Aus den dargelegten Gründen besteht die erbvertragliche Zuwendung im Anteil der Erblasserin am Ergebnis der Liquidation der im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft A.________ stehenden und im Erbvertrag aufgelisteten Parzellen. Der Anteil der Erblasserin am Erlös aus dem Verkauf der Parzelle Nr. 3708 (Teilliquidation, vgl. E. 2.2 hiervor) ist folglich zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin zuzuweisen. Bezieht sich die Zuwendung der Erblasserin nicht auf eine bestimmte, ihr gehörende Sache (z.B. ein Grundstück), sondern auf einen vermögensrechtlichen Anspruch, erübrigt es sich auf die Ausführungen des Kantonsgerichts einzugehen, ob bei einem Verkauf einer erbvertraglich zugewendeten Sache der erlangte Erlös an ihre Stelle tritt. 
 
4. 
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Oktober 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten