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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_408/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
 Migros Pensionskasse MPK. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1954 geborene A.________ ist seit 11. Oktober 1979 verwitwet und bezieht eine Witwenrente. Vom 1. September 1999 (und nicht erst ab 1. April 2003) bis 21. Dezember 2009 arbeitete sie während 13 Stunden pro Woche als Reinigungsangestellte bei der B.________. Im Oktober 2009 meldete sich A.________ unter Hinweis auf einen bei einer Darmspiegelung erlittenen Darmdurchbruch bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Des Weitern holte sie bei ihrem Abklärungsdienst einen Haushaltbericht ein, der am 30. Juli 2010 erstattet wurde. A.________ liess am 22. September 2010 Bemerkungen dazu einreichen, wobei sie sich auf die Berichte des sie behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, vom 16. Juli 2009 und vom 31. August 2010 berief. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 einen Rentenanspruch.  
 
A.b. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 25. September 2012 ab. Auf die von der Versicherten daraufhin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, das kantonale Gericht habe den für die Beurteilung der entscheidenden Statusfrage (Teil- oder Vollerwerbstätigkeit) wesentlichen Sachverhalt einerseits offensichtlich unrichtig festgestellt und andererseits, sich auf unvollständige Abklärungen abstützend, ungesicherte Sachverhaltsannahmen getroffen (namentlich betreffend die für die Ermittlung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit massgebenden Umstände, die Frage des Bestehens eines Aufgabenbereiches nach Art. 5 Abs. 1 IVG sowie die der Versicherten im Rahmen des Haushaltes noch möglichen Tätigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der dem voll- und nicht bloss teilzeitlich [wie von der Vorinstanz unzutreffenderweise angenommen] erwerbstätigen Lebenspartner möglichen Mithilfe im Haushalt). Angesichts der Bedeutung dieser Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung, insbesondere bei der Wahl der anwendbaren Methode, bei der Frage des Bestehens eines Aufgabenbereiches und bei der Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich, erachtete das Gericht es als gerechtfertigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen nachhole und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde. Dementsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Versicherungsgericht zurück (Urteil 9C_907/2012 vom 19. August 2013).  
 
A.c. In Nachachtung dieses Urteils erliess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 11. Februar 2014 einen Beschluss folgenden Inhalts: "1. Der Abklärungsdienst der SVA wird beauftragt, eine Haushaltsabklärung unter besonderer Beachtung der Fragestellungen gemäss E. 2.4 des Urteils des Bundesgerichts vom 19. August 2013 vorzunehmen und dem Versicherungsgericht den Bericht einzureichen. 2. Im Rahmen der Haushaltsabklärung sind insbesondere die für die Ermittlung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit von A.________ massgebenden Umstände, die Frage des Bestehens eines Aufgabenbereiches im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG sowie die A.________ im Rahmen des Haushaltes noch möglichen Tätigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der dem vollzeitlich erwerbstätigen Lebenspartner möglichen Mithilfe im Haushalt abzuklären." Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_262/2014 vom 1. Mai 2014 nicht ein.  
 
B.   
Am 28. Mai 2014 stellte das kantonale Versicherungsgericht dem Abklärungsdienst der IV-Stelle den am 11. Februar 2014 erlassenen Beschluss zu. Dieser nahm eine Abklärung an Ort und Stelle vor, welche am 15. Juli 2014 stattfand, und übermittelte den entsprechenden Bericht vom 9. September 2014 dem kantonalen Versicherungsgericht, das den Bericht den Parteien und der Beigeladenen zur Kenntnisnahme zustellte. Von der gleichzeitig eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme machte A.________ Gebrauch; zudem stellte sie in ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2014 Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zog dieses Begehren indessen am 23. März 2015 wieder zurück. Die IV-Stelle reichte dem Gericht am 20. Januar 2015 ein Schreiben der früheren Arbeitgeberin der Versicherten, der B.________, vom 25. August 2014 ein, welches der Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Mit Entscheid vom 21. April 2015 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab März 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht ausser Frage, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) anzuwenden ist. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist zu prüfen, ob die Vorinstanz sich an die bundesgerichtlichen Vorgaben gemäss Urteil 9C_907/2012 vom 19. August 2013 gehalten hat, auf den Abklärungsbericht vom 9. September 2014 abstellen durfte, die Anteile Erwerb und Haushalt richtig gewichtet und im erwerblichen Bereich den Einkommensvergleich korrekt vorgenommen hat. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin eine Haushaltabklärung in Auftrag gegeben hat. Sie stellt sich auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe im Urteil 9C_907/2012 vom 19. August 2013 festgelegt, dass die Vorinstanz die neue Haushaltabklärung selber vornehmen müsse respektive einen Dritten damit zu beauftragen habe. Solche Vorgaben lassen sich indessen dem Urteil vom 19. August 2013 nicht entnehmen: In E. 2.4 wurde lediglich ausgeführt, dass die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, damit sie die erforderlichen Abklärungen nachhole. In welcher Form diese zu erfolgen haben, wurde im Urteil nicht definiert. Aus diesem Grund stand es der Vorinstanz frei, einen Abklärungsbericht bei der Beschwerdegegnerin einzuholen.  
Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nur die IV-Stelle und nicht auch das kantonale Gericht Haushaltberichte sollte einholen können. Für das Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle sind "Abklärungen an Ort und Stelle" (an welchen als Berichterstatterin eine qualifizierte Person mitzuwirken hat; vgl. BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 62) in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehen. Es handelt sich dabei um Amtsberichte, welche auch kantonale Gerichte im Rahmen der ihnen obliegenden Sachverhaltsermittlung einholen können (vgl. zur prozessualen Qualifikation: Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, N. 42 zu Art. 12 VwVG; Krauskopf/Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 182 zu Art. 12 VwVG; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, § 19 N. 1221; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 116 zu Art. 61 ATSG). 
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin sei Partei und es sei daher unzulässig, einen Haushaltbericht bei ihr einzufordern, übersieht sie, dass die Vorinstanz nicht die IV-Stelle, sondern deren Abklärungsdienst damit beauftragt hat, einen entsprechenden Bericht zu erstellen (vgl. dazu auch Urteil 9C_262/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.3). Eine in der Beschwerde beanstandete unzulässige "Delegation der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin" (vgl. dazu Urteil 8C_1007/2010 vom 9. Mai 2011 E. 7.2) fand damit nicht statt. 
Eine konkrete Voreingenommenheit der Abklärungsperson macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Entsprechende Hinweise lassen sich auch dem Haushaltbericht vom 9. September 2014 nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die Abklärungsperson eigene Wertungen vornahm und nicht unbesehen die Angaben der Beschwerdeführerin übernahm, spricht jedenfalls nicht gegen die Aussagekraft des eingeholten Berichts. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass bei der Kategorie "Einkauf und weitere Besorgungen" nur eine Einschränkung von 20 % angenommen wird. Inwiefern das Abstellen auf diesen Wert eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich: Auch im Gesundheitsfall wäre mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin, welche selber nicht Auto fahren kann, schwere Einkäufe zusammen mit dem Lebenspartner erledigt, der über entsprechende Transportmöglichkeiten verfügt. Dass dessen Mithilfe im Haushalt zu berücksichtigen ist, wurde bereits in E. 2.4 des Urteils 9C_907/2012 vom 19. August 2013 unter Hinweis auf BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. festgehalten. Gemäss den Angaben des Dr. med. C.________ vom 31. August 2010 ist die Beschwerdeführerin zudem in der Lage, längere Strecken zu gehen und bis 5 kg zu tragen. Es ist ihr daher ohne weiteres zuzumuten, die nur in drei Minuten Gehdistanz liegenden öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen oder sich zu Fuss innert 15 Minuten zu den nächsten Einkaufsmöglichkeiten zu begeben. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin, damit sie keine schweren Einkaufstaschen tragen muss, technische Hilfsmittel wie einen Einkaufswagen benützen.  
 
3.3. Weitere konkrete Beanstandungen der Beschwerdeführerin an dem von der Vorinstanz eingeholten Abklärungsbericht sind nicht auszumachen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf SVR 2004 IV Nr. 28 S. 87 (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3) argumentiert, abzustellen sei auf die Angaben der behandelnden Ärzte, welche mehr Gewicht hätten der Abklärungsbericht, stützt sie sich auf eine hier nicht einschlägige Rechtsprechung: Diese bezieht sich auf den Fall, dass sich bei einer  psychisch beeinträchtigen versicherten Person die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen widersprechen, und beruht auf der Überlegung, dass es der Abklärungsperson nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. auch SVR 2012 IV Nr. 19 S. 81, 9C_201/2011 E. 2 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 392 f. Rz. 249 f.). Da die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht nicht eingeschränkt ist (vgl. Bericht des Dr. med. C.________ vom 5. November 2009: Status nach Colonperforation, Epitheldysplasie und daraufhin OP, Status nach Bauchwandhernienkorrektur, Rezidivhernie), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es verhält sich in ihrem Fall vielmehr so, dass den Ergebnissen im Abklärungsbericht, welcher auf die Ermittlung des Ausmasses  physisch bedingter Beeinträchtigungen (wie sie hier alleine vorliegen) zugeschnitten ist, mehr Gewicht zukommt als den ärztlichen Angaben. Denn anders als die Abklärungsperson lässt der Arzt in seiner Beurteilung die Schadenminderungspflicht von im gleichen Haushalt lebenden Personen unberücksichtigt und kann er sich nicht vor Ort über die zu erledigenden Aufgaben ins Bild setzen.  
 
4.   
Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe die Statusfrage falsch beurteilt: Sie wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und nicht bloss zu 32 %. 
 
4.1. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150; je mit Hinweisen). 
Die auf eine Würdigung konkreter Umstände, nicht ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung oder auf arbeitsmarktliche Empirie gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507; Urteile 9C_769/2012 vom 2. November 2012 E. 4 und 9C_922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.2). 
 
4.2. Die Vorinstanz konnte bei der Gewichtung der Bereiche Erwerb und Haushalt nicht nur auf den von ihr selber eingeholten Abklärungsbericht vom 9. September 2014 abstellen, sondern auch auf den von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Bericht vom 30. Juli 2010, der von einer anderen Person verfasst worden war. In Letzterem war eine Tätigkeit im Erwerbsbereich von 31 % festgehalten worden. Dieser Wert wurde von der bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin weder in ihrer Eingabe vom 22. September 2010 noch in der Stellungnahme vom 9. März 2011 zum Vorbescheid vom 2. Februar 2011 in Frage gestellt. Wenn die Beschwerdeführerin nun vortragen lässt, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre, so steht dies im Gegensatz zu früheren Erhebungen, die von ihr damals nicht als falsch bezeichnet worden waren. Auch überzeugt ihre Argumentation nicht, wonach äussere Einflüsse eine Erhöhung des Erwerbspensums nach 2003 verhindert hätten: Im Rahmen der Abklärung vom 15. Juli 2014 brachte sie vor, sie habe ihr Pensum bei ihrer damaligen Arbeitgeberin nicht ausweiten können. Als dies widerlegt und ein gegenteilig lautender Bericht der Arbeitgeberin vorgelegt wurde, behauptete sie am 23. März 2015 erstmals, sie habe sich um ihren an Schizophrenie leidenden Sohn kümmern müssen und das Erwerbspensum deshalb nicht steigern können. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe bei der Beurteilung der Statusfrage eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung vorgenommen. Auch war es zulässig, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69) auf eine Parteibefragung zu verzichten. Denn aus einer solchen hätten in Bezug auf die Statusfrage gegenüber der Abklärung an Ort und Stelle, an welcher nebst der Beschwerdeführerin selber auch ihr Rechtsvertreter teilgenommen hatten und wo sich die Beschwerdeführerin bereits persönlich äussern konnte, keine weiteren Erkenntnisse resultiert. Nicht zu überzeugen vermag auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte aus finanziellen Gründen im Gesundheitsfall ein höheres Erwerbspensum innegehabt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1979 eine Witwenrente und ihr Lebenspartner betreut gemäss ihren eigenen Angaben (in der Beschwerdeschrift vom 1. November 2012 im Verfahren 9C_907/2012) als vollamtlicher Hauswart 164 Wohnungen und 8 Einfamilienhäuser. Angesichts dieser Einkommensverhältnisse ist es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall allein aus finanziellen Gründen einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, dies umso mehr, als sie auch nach 2003 kein solches Pensum aufgenommen hat. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin als Bezügerin einer Witwenrente auch die Möglichkeit, Ergänzungsleistungen zu beanspruchen, was sie unerwähnt liess und stattdessen behauptete, sie hätte sonst Sozialhilfeleistungen beanspruchen müssen.  
 
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem kantonalen Sozialversicherungsgericht in Bezug auf die Beurteilung der Statusfrage (Erwerb: 32 %; Haushalt: 68 %) keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden kann.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich. Dabei steht fest, dass von einer Arbeitsfähigkeit von zirka fünf Stunden pro Tag in einer leichten sitzenden Tätigkeit auszugehen ist (Urteil 9C_907/2012 vom 19. August 2013 E. 2.4). Da die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ging das kantonale Gericht für das Invalideneinkommen zu Recht von Tabellenlöhnen aus, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Es ermittelte (nach Vornahme eines Abzuges von 15 %) ein Invalideneinkommen von Fr. 27'203.75. Selbst wenn stattdessen auf das von der Beschwerdeführerin angenommene Invalideneinkommen von Fr. 25'857.- abgestellt und dieses dem (entgegen der Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin nicht um die Teuerung aufzuwertenden) Valideneinkommen von Fr. 19'669.- gegenübergestellt wird, resultiert eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 0 %.  
 
5.2. Zusammen mit der Einschränkung im Aufgabenbereich von 20 % ergibt sich somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
6.   
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Migros Pensionskasse MPK, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann