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{T 0/2} 
1P.393/2001/sta 
 
Urteil vom 18. Januar 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Blatter, Thurgauerstrasse 68, Postfach 8846, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, 
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Strafverfahren) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Mai 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf bestrafte X.________ mit Verfügung vom 2. November 1998 in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 4a Abs. 1 der Verordnung über die Verkehrsregeln (VRV) mit einer Busse von Fr. 290.--. Es legte ihm zur Last, er habe am 25. September 1998 in Dällikon als Lenker eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten. Der Gebüsste verlangte gerichtliche Beurteilung der Sache. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf sprach X.________ mit Urteil vom 14. Juli 1999 des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--. Gegen dieses Urteil reichte X.________ eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit Beschluss vom 3. Mai 2001 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
B. 
X.________ erhob am 11. Juni 2001 gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
C. 
Das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf, der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Einzelrichter hielt für erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 25. September 1998 mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten habe. Er stützte sich dabei auf die Fotos des Multanova-Radargerätes sowie auf das vom Polizeibeamten A.________ unterzeichnete Protokoll über die mit diesem Gerät vorgenommene Geschwindigkeitskontrolle. 
 
Der Beschwerdeführer machte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde geltend, bei der Beweiserhebung seien Vorschriften des kantonalen Strafverfahrensrechts verletzt worden. Ausserdem sei sein Antrag, es sei über die Geschwindigkeitsmessung ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, zu Unrecht abgelehnt worden. 
 
Das Obergericht erachtete diese Rügen als unbegründet. 
2. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird dem Obergericht vorgeworfen, es habe die §§ 109, 110 (Abs. 1), 111 und 113 der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO) willkürlich angewendet und damit "Art. 29 Abs. 1 BV" (richtig: das Willkürverbot nach Art. 9 BV) verletzt. 
2.1 Gemäss § 109 StPO werden Sachverständige beigezogen, wenn es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf. Die Wahl der Sachverständigen steht nach § 110 Abs. 1 StPO der Untersuchungsbehörde zu. Niemand darf als Sachverständiger beigezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte (§ 111 StPO). Die Sachverständigen werden auf die Pflicht aufmerksam gemacht, ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben, unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens (§ 113 StPO). 
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde vor, der Einzelrichter habe mit dem Hinweis auf die besondere fachliche Ausbildung des Polizeibeamten A.________ anerkannt, dass es zur Feststellung und Auswertung des Messsachverhaltes besonderer Kenntnisse bedürfe, über welche der Richter nicht verfüge. Der Polizeibeamte A.________ habe das Messgerät bedient und die Messresultate in einem von ihm erstellten Protokoll ausgewertet. Diese Ermittlungstätigkeit sei beweisrechtlich als Tätigkeit eines Sachverständigen zu qualifizieren. Nach § 111 StPO müsse ein Sachverständiger unabhängig sein. Wer bei einer Anzeige mitgewirkt habe, die zur Einleitung einer Strafuntersuchung geführt habe, sei wegen fehlender Unabhängigkeit als Sachverständiger ausgeschlossen. Der Polizeibeamte A.________ habe nicht Gutachter sein können, weil das von ihm erstellte Protokoll wesentlicher Inhalt der polizeilichen Anzeige gewesen sei. Überdies sei er weder von der Untersuchungsbehörde beauftragt, noch auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens hingewiesen worden. Der Einzelrichter hätte sich daher für die Richtigkeit des Messresultates nicht auf die Angaben des Polizeibeamten A.________ stützen dürfen. 
2.3 Das Obergericht hielt diese Argumentation des Beschwerdeführers für unzutreffend. Es führte im angefochtenen Entscheid aus, wohl habe der Polizeibeamte A.________, der das Radargerät bedient und das Messprotokoll unterschrieben habe, für diese Tätigkeit besonderen Sachverstand benötigt und gemäss Ausbildungs-Zertifikat auch gehabt. Das mache ihn im konkreten Fall aber nicht zum Sachverständigen oder Gutachter im Sinne der §§ 109 ff. StPO. Diese Bestimmungen würden die Bestellung eines Sachverständigen während eines Verfahrens regeln. Der Polizeibeamte A.________ sei jedoch vorprozessual tätig gewesen. Dazu habe er gar nicht von der Untersuchungsbehörde als Sachverständiger bestellt und auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens aufmerksam gemacht werden können. Sodann könnten die Ermittlungsergebnisse des Polizeibeamten A.________ nicht deshalb unverwertbar sein, weil sie den wesentlichen Inhalt der polizeilichen Anzeige gebildet hätten, ansonst polizeiliche Ermittlungen "überhaupt unbrauchbar" würden. Abgesehen davon, habe der Polizeibeamte A.________ zumindest nicht direkt "zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben"; dies seien der Polizist B.________, der den Polizeirapport erstellt habe, und der Polizeibeamte C.________ gewesen, der mit der Schlussverfügung die Verzeigung vorgenommen habe. Im Übrigen seien konkrete Umstände, welche die Objektivität des Polizeibeamten A.________ bei seinen Ermittlungen in Frage stellen könnten, weder behauptet worden noch ersichtlich. 
2.4 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Überlegungen des Obergerichts als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Es ist unbestritten, dass die Bedienung eines Radargerätes und die Auswertung der durch dieses Gerät gewonnenen Daten besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert. Das bedeutet indessen nicht, dass ein Polizeibeamter, der im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit ein solches Gerät bedient und in einem konkreten Fall die Messergebnisse in einem Protokoll festhält, als Sachverständiger im Sinne von § 109 StPO tätig wäre. Beim Sachverständigen bzw. Gutachter oder Experten handelt es sich um eine Person, welche durch ein Justizorgan bestellt wird, um demselben mit seiner Sachkunde bei der Beurteilung des prozessrelevanten Sachverhaltes behilflich zu sein (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2. Lieferung, Dezember 1997, N. 1 zu § 109 StPO). Die Tätigkeit eines Sachverständigen setzt voraus, dass dieser seine Feststellungen nach seiner Bestellung durch das Justizorgan trifft (Donatsch, a.a.O., N. 5 zu § 109 StPO). Das traf in Bezug auf die hier in Frage stehende Tätigkeit des Polizeibeamten A.________ nicht zu. Es war noch kein Strafverfahren eingeleitet, als der Polizeibeamte das Messgerät bediente und die Daten auswertete. Wie im angefochtenen Entscheid mit Grund ausgeführt wird, hatte er zu dieser Tätigkeit gar nicht durch die Untersuchungsbehörde beauftragt und auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens hingewiesen werden können. Das Obergericht hat das kantonale Recht nicht willkürlich angewendet, wenn es zum Schluss gelangte, der Polizeibeamte A.________ sei nicht als Experte im Sinne von § 109 StPO tätig gewesen, weshalb bei der Geschwindigkeitsmessung die Vorschriften der §§ 110 (Abs. 1), 111 und 113 StPO nicht verletzt worden seien. 
3. 
Sodann wird in der staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht, das Obergericht habe gestützt auf die erwähnte Begründung, mit der es eine Verletzung dieser Vorschriften verneinte, den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens abgelehnt. Es habe damit den in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
 
Wie dargelegt wurde, hält die oben (E. 2.3) angeführte Begründung vor dem Willkürverbot stand. Verhält es sich so, dann verletzte das Obergericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn es gestützt auf diese Begründung den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens ablehnte. Im Übrigen hat es ein Gutachten mit einer zutreffenden und hier nicht angefochtenen Begründung als nicht notwendig bezeichnet. 
 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. 
4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt und dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Januar 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: