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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.84/2003 /bmt 
6S.226/2003 
 
Urteil vom 24. November 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiber Heimgartner. 
 
Parteien 
U.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, Meisenweg 9, Postfach 150, 8060 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6S.226/2003 
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung 
(Art. 292 StGB), 
 
6P.84/2003 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.226/2003) und Staatsrechtliche Beschwerde (6P.84/2003) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 14. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 an U.________ verfügte das Bezirksamt Zurzach unter anderem Folgendes: 
1. Die Kantonspolizei Zurzach/Klingnau leitet gegen U.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel ein. 
2. Im Rahmen der Ermittlungshandlungen sind im Hanffeld gemäss Beschrieb des Probenahme-Protokolls "Hanf-Felder" Blüten oder Blätter ... zu entnehmen und diese umgehend durch das Institut für Rechtsmedizin in Bern auf den THC-Gehalt auswerten zu lassen... 
3. Die noch nicht geernteten Hanfpflanzen auf der Parzelle ... werden gemäss § 85 StPO vorläufig beschlagnahmt. Die Hanfpflanzen dürfen aber bis zum vom Beschuldigten zu bestimmenden Erntedatum stehen bleiben. Sofern der Hanf aus erntetechnischen Gründen geschnitten, eingebracht und getrocknet werden muss, ist der Standort der Aufbewahrung ohne weitere Aufforderung der Kantonspolizei zu melden. 
4. Dem Beschuldigten ist unter Androhung von Art. 292 StGB untersagt, bis zur Feststellung des THC-Gehalts die Hanfpflanzen zu verkaufen, zu verschenken oder auf eine andere Art und Weise an Dritte abzugeben bzw. für den Eigengebrauch zu verwenden. Im Falle der Nichtbeachtung der Anordnung droht eine Sanktion nach Art. 292 StGB, welcher im Folgenden dem Beschuldigten mit Zustellung dieser Verfügung schriftlich eröffnet wird: 
 
'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Busse bestraft.' 
5. Sobald der THC-Gehalt der Hanfpflanzen vom IRM Bern bestimmt worden ist, erlässt das Bezirksamt Zurzach die sich allenfalls aufdrängenden weiteren Anordnungen. 
..." 
U.________ erhob gegen die Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, welche diese mit Entscheid vom 21. November 2000 abwies, soweit sie darauf eintrat. 
A.b Am 17. November 2000 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern den Analysebericht über die vom Hanffeld von U.________ entnommenen Proben. Der THC-Wert der Proben lag bei 2 %. U.________ wurde dieses Ergebnis am 7. März 2001 eröffnet. 
A.c Ende Oktober 2000 erntete U.________ den Hanf. Im Juli 2001 benutzte er einen Teil der verdorrten Hanfpflanzen für die Gründüngung. 
B. 
Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte U.________ am 25. September 2002 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu einer Busse von Fr. 500.--. 
C. 
Auf Berufung sprach das Obergericht des Kantons Aargau U.________ am 14. April 2003 des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig und bestätigte die ausgesprochene Strafe. 
U.________ führt gegen dieses Urteil eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er führt überdies auch staatsrechtliche Beschwerde mit demselben Antrag. 
D. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Nichtigkeitsbeschwerde 
1. 
Nach Art. 275 Abs. 5 BStP setzt der Kassationshof die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde aus. Ein Abweichen von der Regel ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn sich durch die vorgängige Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde das Verfahren vereinfacht oder sich die Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde erübrigt. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde vorab zu beurteilen ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gesprochen und damit Art. 292 StGB verletzt. 
2.1 Der Beschwerdeführer führt an, das Bezirksamt habe ihm in Ziff. 4 der Verfügung unter Androhung von Art. 292 StGB untersagt, die Hanfpflanzen bis zur Feststellung des THC-Gehalts auf die dort genannten Arten zu verwenden. Das Verbot und die damit verbundene Androhung von Art. 292 StGB seien demnach eindeutig bis zu diesem Zeitpunkt befristet gewesen. Es gehe im Übrigen aus der Begründung der Verfügung hervor, dass der Zweck der Beschlagnahmeverfügung ausschliesslich in der Feststellung des THC-Gehalts bestanden habe. Mit der Feststellung dieses Wertes sei der Beweis gesichert gewesen. Danach hätten die Pflanzen nicht mehr dem Ermittlungsverfahren gedient und seien daher wieder nutzbar gewesen. 
2.2 Die Vorinstanz hielt demgegenüber fest, das Verbot habe mindestens bis zum Erlass einer neuen Anordnung des Bezirksamts gegolten. Zum einen gehe dies aus Ziff. 5 der Verfügung hervor, wonach das Bezirksamt nach der Feststellung des THC-Gehalts die sich allfällig aufdrängenden weiteren Anordnungen treffen würde. Zum anderen ergebe sich aus dem Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts, dass die Beschlagnahme so lange aufrecht zu erhalten gewesen wäre, als die Pflanzen dem Strafverfahren hätten dienen können, allenfalls bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens. 
3. 
3.1 Nach Art. 292 StGB wird wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Haft oder Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Die in der Verfügung umschriebene Verhaltensweise muss dem Bestimmtheitsgebot genügen (BGE 124 IV 297 E. II/4d; Christof Riedo, Basler Kommentar II, Basel 2003, Art. 292 N. 49). Dies folgt aus dem in Art. 1 StGB festgesetzten Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" (BGE 127 IV 119 E. 2a) und dem Umstand, dass Art. 292 StGB als Blankettnorm die pönalisierte Verhaltensweise nicht direkt umschreibt, sondern auf die Verfügung verweist (Riedo, a.a.O.). Das verlangte Verhalten muss somit hinreichend klar umschrieben sein (BGE 124 IV 297 E. II/4d; 127 IV 119 E. 2a). 
3.2 Für die Auslegung von Verfügungen mit Hinweis auf Art. 292 StGB kommen grundsätzlich die allgemeinen Auslegungsregeln im Strafrecht zur Anwendung. Dies ergibt sich wiederum aus der Tatsache, dass Art. 292 StGB das verpönte Verhalten nicht direkt umschreibt, sondern auf die Verfügung verweist. 
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre bedarf der Text - selbst wenn er an sich klar ist - der weiteren Auslegung, wenn er nicht der wirkliche Sinn der Bestimmung sein kann (BGE 127 IV 198 E. 3b; 124 IV 274 E. 3b; 95 IV 68 E. 3a, je mit Hinweisen; Peter Popp, Basler Kommentar I, Basel 2003, Art. 1 N. 29; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 4 N. 30; Stefan Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 5. Aufl., Zürich 1998, S. 48). Ein Teil der Lehre erachtet demgegenüber den möglichen Wortsinn als Grenze der Auslegung (Marcel Alexander Niggli, Zur Problematik der Auslegung in Zivil- und Strafsachen - Analogie, Subsumtion, Selbstreferenz und Wortlautgrenze, AJP 1993, S. 166 f.; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Zürich 2002, § 3 N. 28; Kurt Seelmann, Strafrecht, Allg. Teil, Basel 1999, S. 126). Gemäss der Praxis des Kassationshofs lässt Art. 1 StGB jede Auslegung zu, die dem wahren Sinn des Gesetzes entspricht, wie er sich aus den ihm zu Grunde liegenden Wertungen und seinem Zweck ergibt (BGE 127 IV 198 E. 3b; 124 IV 274 E. 3b; 121 IV 380 E. 2b/aa; 116 IV 134 E. 1a; 111 IV 119 E. 4c, mit weiteren Hinweisen). Die Auslegung kann folglich auch zu Lasten des Angeklagten vom Wortlaut abweichen (BGE 127 IV 198 E. 3b; Stratenwerth, a.a.O.). 
3.3 
3.3.1 Nach Ziff. 4 der fraglichen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer untersagt, bis zur Feststellung des THC-Gehalts die Hanfpflanzen zu verkaufen, zu verschenken oder auf eine andere Art und Weise an Dritte abzugeben, beziehungsweise für den Eigengebrauch zu verwenden. Dieses Verbot ist an sich klar und hinreichend bestimmt. Es stellt sich aber die durch Auslegung zu klärende Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Verbot gegolten hat. Dazu sind neben dem Wortlaut der massgeblichen Ziff. 4 auch den sich aus den übrigen Bestimmungen und der Begründung der Verfügung ergebende Sinn und Zweck des Verbots in Betracht zu ziehen. 
 
Nach dem Wortlaut von Ziff. 4 der Verfügung war das Verbot auf den Zeitpunkt der Feststellung des THC-Gehalts beschränkt. Die Begründung der Verfügung gibt bezüglich der Dauer des Verbots keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus ihr auch nicht der Schluss gezogen werden, die Verfügung habe ausschliesslich der Feststellung des THC-Gehalts gedient. Hier wird bloss erläutert, dass aufgrund des begründeten Verdachts einer Widerhandlung gegen das BetmG ein Strafverfahren einzuleiten sei und dazu die erforderlichen Massnahmen, namentlich die Entnahme einer erneuten Hanfprobe, anzuordnen seien. Aus Ziff. 3 der Verfügung und der Funktion der angeordneten vorläufigen Beschlagnahme geht zudem hervor, dass die Verfügung auch die Sicherung der allenfalls einzuziehenden Hanfpflanzen bezweckte. 
3.3.2 Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, das Verbot habe nach der Feststellung des THC-Gehalts ohne neue Anordnung weiter gegolten. Nach Ziff. 5 der Verfügung erlässt das Bezirksamt nach der Feststellung des THC-Gehalts die sich "allenfalls aufdrängenden weiteren Anordnungen". Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Ziff. 4 dahingehend zu verstehen, dass das Bezirksamt bei Feststellung eines THC-Gehalts über dem Grenzwert die Fortsetzung der vorläufigen Beschlagnahme beziehungsweise eine tatsächliche Beschlagnahme anordnen würde. Aus dem Sinn und Zweck des Verbots ergibt sich somit, dass dieses - dem Wortlaut entsprechend - bis zur Feststellung des THC-Gehalts befristet war. 
 
Unerheblich ist, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in ihrem Entscheid festgehalten hat, die Beschlagnahme sei solange aufrecht zu halten, als die Pflanzen dem Strafverfahren dienlich sein könnten. Die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz beschränkte sich auf die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmeverfügung. Für den Inhalt des Verbots ist hingegen die Verfügung des Bezirksamts massgebend. 
3.3.3 Der THC-Gehalt wurde dem Polizeikommando Aargau vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 17. November 2000 mitgeteilt. Am 11. Dezember 2000 erhielt das Bezirksamt Zurzach davon Kenntnis. Am 7. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer der festgestellte THC-Gehalt von 2% eröffnet. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat er erst im Juli 2001 gegen das in der Verfügung festgesetzte Verbot verstossen. Es kann folglich offen bleiben, ob die Verfügung bis zur tatsächlichen Feststellung des THC-Werts durch das Institut für Rechtsmedizin, dessen Kenntnisnahme durch die Polizei bzw. das Bezirksamt oder etwa bis zur Eröffnung beim Beschwerdeführer befristet war. 
Indem der Beschwerdeführer erst nach der Feststellung des THC-Gehalts über die Pflanzen verfügte, hat er nicht gegen das ihm mit Strafdrohung auferlegte Verbot verstossen. Seine Verurteilung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB verletzt somit Bundesrecht. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, und dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP). 
II. Staatsrechtliche Beschwerde 
5. 
Mit der Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos. Für dieses Verfahren werden praxisgemäss weder Kosten erhoben noch eine Entschädigung zugesprochen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2003 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. November 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: