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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_977/2020  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 12. Oktober 2020 (BES.2020.57-EZS1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ gewährte mit Vertrag vom 2./4. April 2018 A.________ ein Darlehen von Fr. 150'000.--, rückzahlbar zwei Jahre nach Auszahlung. Nachdem A.________ die erste Tranche der Vertragszinsen von 7 % schuldig geblieben war, setzte ihm B.________ eine Nachfrist bis 11. Juni 2019 und erklärte nach deren unbenutztem Ablauf den Rücktritt vom Vertrag. Zudem forderte er die Überweisung der Darlehenssumme und des offenen Zinses von Fr. 10'500.-- bis Ende Juli 2019.  
 
A.b. Da die Rückzahlung ausblieb, setzte B.________ den Darlehensbetrag von Fr. 150'000.-- plus Zins zu 5 % sowie die Darlehenszinsen bis 27. Juni 2019 von Fr. 10'500.-- und Fr. 2'304.20 in Betreibung. A.________ erhob gegen den vom Betreibungsamt Bad Ragaz in der Betreibung Nr. xxx ausgestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag.  
 
A.c. Am 11. Februar 2020 ersuchte B.________ das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für die ausstehenden Vertragszinsen von Fr. 10'500.-- plus Zins zu 5 %. Dem Gesuch wurde am 13. Juli 2020 im beantragten Umfang stattgegeben, nachdem zuvor die von A.________ erhobene Einrede der Verrechnung abgewiesen worden war.  
 
B.  
A.________ wandte sich gegen die Erteilung der Rechtsöffnung an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 wies der Einzelrichter für Beschwerden SchKG die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 19. November 2020 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Abweisung des Gesuchs von B.________ (Beschwerdegegner) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Im Weiteren verlangt er im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen die Feststellung, dass er die Verrechnung über Fr. 10'000.-- erklärt hat. Eventualiter sei die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Sistierungsantrag) an die Erstinstanz zurückzuweisen. Subventualiter verlangt er im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen, nachdem er die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erhalten habe. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 11. Januar 2021 abgewiesen worden. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der vorinstanzliche Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Angesichts des Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls bleibt noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, eine umstrittene Frage höchstrichterlich zu klären, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung von Bundesrecht herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1). Vorliegend wird die Frage aufgeworfen, ob ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Anforderungen an eine Verrechnungserklärung genügt. Dabei handelt es sich um die Anwendung bekannter Grundsätze im Hinblick auf die Glaubhaftmachung von Einwänden im Rechtsöffnungsverfahren. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird insgesamt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.  
 
1.3. Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, soweit damit eine materielle Feststellung verlangt wird, dass er im Umfang von Fr. 10'000.-- die Verrechnung erklärt habe. Er sprengt das vorliegende Verfahren, in welchem ein provisorischer Rechtsöffnungsentscheid zu prüfen ist, der sich nur über die Vollstreckbarkeit einer Forderung gestützt auf einen provisorischen Rechtsöffnungstitel und nicht deren Bestand ausgesprochen hat.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 115 BGG; BGE 145 I 239 E. 5.1).  
 
1.5. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Wird die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV gerügt, ist anhand der vorinstanzlichen Begründung aufzuzeigen, inwiefern diese an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Willkürrügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 V 57 E. 1.3; 130 I 258 E. 1.3).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Gutheissung eines provisorischen Rechtsöffnungsgesuchs. Strittig ist die Einrede der Verrechnung. 
 
2.1. Beruht die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Dabei kann er sich - in der Regel mittels Urkunden - auf alle Einreden und Einwände aus dem Zivilrecht berufen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Ein Vorbringen ist glaubhaft gemacht, sobald der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnt, dass ein Sachverhalt zutrifft wie geschildert; damit wird eine andere Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Da ein strikter Beweis nicht erforderlich ist, muss der Richter nicht überzeugt werden, dass es sich tatsächlich so verhält wie dargestellt (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Der vom Betriebenen erhobene Verrechnungseinwand führt dann zur (ganzen oder teilweisen) Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, wenn es ihm gelingt, Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen (Urteil 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6).  
 
2.2. Im vorliegenden Fall stützt sich das Rechtsöffnungsgesuch auf einen Darlehensvertrag, den die Parteien am 2./4. April 2018 unterzeichnet haben. Dass er sich als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG eignet, war bereits im kantonalen Verfahren nicht strittig. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass der Vertragszins von Fr. 10'500.-- im Grundsatz fällig ist. Hingegen machte er im Rechtsöffnungsverfahren gegenüber dem Beschwerdegegner geltend, die Zinsforderung sei aufgrund seiner Verrechnungserklärung vom 30. August 2019 in der Höhe von Fr. 10'000.-- untergegangen. Zudem behalte er sich ihm gegenüber Schadenersatzforderungen für die direkten Mandatsverluste sowie für dessen unredliches Verhalten vor.  
 
2.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Verrechnung den Bestand einer fälligen, allenfalls bestrittenen Gegenforderung und eine entsprechende Erklärung des Schuldners voraussetze. Im Falle einer bestrittenen Gegenforderung trete die Tilgungswirkung nicht allein mit der Verrechnungserklärung ein, vielmehr müsse sie vom Schuldner bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Vor diesem Hintergrund könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er sich auf seine vorprozessuale Verrechnungserklärung berufe, der nicht widersprochen worden sei. Auf jeden Fall habe er Bestand, Umfang und Fälligkeit der Verrechnungsforderung im Rahmen der Rechtsöffnung glaubhaft zu machen, falls diese bestritten werde. Konkret stelle die in der E-Mail vom 30. August 2019 erklärte Verrechnung mit einem Anspruch von Fr. 10'000.-- aus einer Persönlichkeitsverletzung eine reine Parteibehauptung dar. Diese erweise sich auch in Anbetracht der E-Mail vom 11. März 2019 als nicht glaubhaft, in der der Beschwerdeführer per Ende Mai 2019 die Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen in Aussicht gestellt habe.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht die mehrfache Verletzung verfassungsmässiger Rechte vor. Durch die Abweisung seines Sistierungsgesuchs habe sie ihm das rechtliche Gehör, den Anspruch auf ein faires Verfahren und die Wirtschaftsfreiheit hinsichtlich seiner Berufsausübung verwehrt.  
 
2.4.1. In seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch hat der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens verlangt, bis die Anwaltskommission des Kantons Schwyz ihm die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erteilt habe. Sein Antrag stand in Zusammenhang mit möglichen Schadenersatzansprüchen gegen den Gesuchsteller, deren Klärung nicht im hängigen Verfahren erfolgen könne. Die Vorinstanz hat eingeräumt, dass die Rechtsöffnungsrichterin dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen habe. Indes habe sie über sein Begehren konkludent befunden, indem sie aufgrund seiner Ausführungen in der Gesuchsantwort und der eingereichten Akten entschieden hatte. Damit falle die Aufhebung des angefochtenen Entscheides wegen einer Gehörsverletzung ausser Betracht. Zudem würde - aufgrund der freien Prüfung im konkreten Verfahren - eine Rückweisung nur einen formalistischen Leerlauf verursachen. Die Sistierung aus Gründen der Zweckmässigkeit, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines andern Verfahrens abhängig sei (Art. 126 Abs. 1 ZPO), stehe im Widerspruch zur gebotenen Raschheit des Rechtsöffnungsverfahrens. Konkret seien die Einwände sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG) und die Einräumung zur Stellungnahme habe sofort zu erfolgen und der Entscheid über das Gesuch müsse innert fünf Tagen gefällt werden (Art. 84 Abs. 2 SchKG). Zudem trete mit der Stellungnahme des Gesuchsgegners grundsätzlich der Aktenschluss ein, womit spätere Beweiseingaben von seiner Seite nicht möglich seien. Damit falle eine Sistierung des Verfahrens zur Aufhebung des Anwaltsgeheimnisses und anschliessender Klärung der Schadenersatzansprüche offensichtlich ausser Betracht.  
 
2.4.2. Eine Auseinandersetzung mit dieser einlässlichen Begründung findet sich in der Beschwerde nicht. Weder geht der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen einer Verfahrenssistierung ein, noch befasst er sich mit der Frage, inwieweit sich die Vorinstanz zu diesem Antrag an Stelle der Erstinstanz hatte äussern dürfen. Stattdessen behauptet er, die Vorinstanz habe seinen Sistierungsantrag nicht gehört und ihm dadurch ein faires Verfahren verwehrt. Dieser Vorwurf ist so wenig nachvollziehbar wie seine allgemeine Anrufung der verfassungsrechtlich verankerten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) hinsichtlich seiner Berufstätigkeit. Auf diese Rügen kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden.  
 
2.5. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Beweismass ausgegangen und habe seine Verrechnungserklärung falsch gewürdigt. Dies führe zu einem unhaltbaren Ergebnis, indem dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung erteilt werde.  
 
2.5.1. Ob das kantonale Gericht das Beweismass richtig angewandt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nur auf Willkür hin überprüfen kann. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt werden, betrifft die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5), oder würden auf einer anderen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
2.5.2. Nach Ansicht der Vorinstanz ist ein Sachverhalt glaubhaft gemacht, wenn mehr für als gegen die Richtigkeit der schuldnerischen Darstellung spricht. Mit dieser Sichtweise geht sie - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - von dem Beweismass aus, welches für die Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG massgebend ist. Auch aus den verschiedenen Hinweisen des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Eine Willkür in der Rechtsanwendung ist nicht erkennbar.  
 
2.5.3. Konkret wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, seine Verrechnungseinrede rechtlich und tatsächlich falsch eingeordnet zu haben. Er verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 6 OR, ohne jedoch darzutun, weshalb dieser auf den Abschluss von Rechtsgeschäften zugeschnittene Bestimmung in seinem Fall irgendeine Bedeutung zukommen sollte. Selbst wenn der Beschwerdegegner die (vorprozessuale) Verrechnungserklärung nicht bestritten hatte, kann der Beschwerdeführer daraus noch nichts für sich ableiten. Es bleibt bei der blossen Erklärung, welche für sich genommen den Sachverhalt noch nicht als glaubhaft erscheinen lässt. Inwieweit die Vorinstanz die Beweislage hier willkürlich gewürdigt haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet.  
 
3.  
Nach dem Gesagten genügt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde den Anforderungen einer rechtsgenügliche Begründung auf weiten Strecken nicht. Soweit darauf eingetreten werden kann, ist ihr kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den Beschwerdegegner für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
1.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2021 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante