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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.9/2007 
6P.25/2007 /rom 
 
Urteil vom 17. Mai 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Walter Rumpf, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
6P.25/2007 
Strafverfahren; Willkür, 
 
6S.9/2007 
Mord; Strafzumessung; Landesverweisung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.25/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.9/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 20./21. Mai 2002 verübten Y.________, X.________, Z.________ und A.________ einen bewaffneten Raubüberfall auf den Bordellbetrieb "Salon B.________" in Bern. Sie gingen auf Grund eines Tipps, den Y.________ auf Anfrage von einem Bekannten und dessen Ehefrau erhalten hatte, davon aus, dass im fraglichen Salon viel Geld zu "holen" sei. Die vier nicht maskierten Angeschuldigten verschafften sich Zugang zum Salon. Im Verlaufe des Überfalls wurden der Saloninhaber C.________ und dessen Ehefrau D.________ mit jeweils mehreren Schüssen getötet. In beiden Fällen soll Y.________ der Schütze gewesen sein. 
B. 
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte Z.________ am 4. April 2005 schuldig des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB. Von der Anschuldigung des Mordes, eventuell der vorsätzlichen Tötung, an C.________ und D.________ sprach es ihn frei. Das Kreisgericht verurteilte ihn zu einer Strafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus unter Anordnung einer ambulanten Therapie. 
 
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Bern Z.________ am 17. November 2006 schuldig des Mordes an C.________. Zufolge Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bestätigte es den Freispruch vom Vorwurf des Mordes resp. eventuell der Tötung an D.________ sowie die Verurteilung wegen qualifizierten Raubs. Das Obergericht bestrafte Z.________ mit einer Zuchthausstrafe von 12 Jahren, ordnete eine ambulante Psychotherapie an und verwies ihn für 10 Jahre des Landes. 
C. 
Dagegen reicht Z.________ staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er verlangt ferner die unentgeltliche Rechtspflege. 
D. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden, die Staatsanwaltschaft auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG bzw. BStP (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3). 
 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beweiswürdigung bzw. sind die Sachverhaltsfeststellungen, die das Obergericht im Zusammenhang mit der auch ihm angelasteten Tötung von C.________ trifft, in verschiedener Hinsicht aktenwidrig und willkürlich, und sie verletzten daher Art. 9 BV und den Grundsatz "in dubio pro reo". 
2.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 131 I 57 E. 2; 129 I 49 E. 4 mit Verweis). Die gerügte Verletzung der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel hat keine selbständige Bedeutung neben der Willkürrüge (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c und d). 
2.2 Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitestgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.1, Ziff. 3.2 zur Kenntnis der Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft von Y.________, Ziff. 3.3. zur Bewaffnung C.________s, Ziff. 3.4 zur Abmachung und Vorstellung der Angeschuldigten über die Anwesenheit von C.________ und dessen Ehefrau im Salon, Ziff. 4.3 zur Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers über die Art, Zeit, der Ort und die Person der Informationsübermittlung hinsichtlich C.________s Tötung). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). Nachfolgend bleibt lediglich auf zwei Rügen näher einzugehen. 
2.3 Das Obergericht kommt im Gegensatz zum Kreisgericht zum Schluss, alle Angeschuldigten hätten damit rechnen müssen, dass die mitgeführten Schusswaffen nicht nur zur reinen Bedrohung eingesetzt werden würden, da keine Vorbereitungen hinsichtlich Fesselung der Opfer oder eigener Maskierung getroffen worden seien. Dennoch sei die Tötung wohl nicht von vorneherein abgesprochen worden (angefochtenes Urteil, S. 104 und 108). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Schlussfolgerungen zu Unrecht als willkürlich. Denn das Obergericht leitet seine Annahmen aus mehreren sachlich fundierten Indizien ab. Für seine Beweiswürdigung spricht aber insbesondere der Umstand, dass die von den Angeschuldigten akribisch betriebene Beschaffung der schallgedämpften Waffe der Annahme eines "gewaltlosen" Raubs entgegensteht und die mitgeführte Schusswaffe denn auch gezielt und rasch zum ersten Einsatz kam. Dass und inwiefern die obergerichtliche Beweiswürdigung vor diesem Hintergrund schlechterdings unhaltbar sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht aufgezeigt, stellt er der Auffassung des Obergerichts doch lediglich seine eigene abweichende Sicht der Dinge gegenüber, indem er darlegt, wie die Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Damit kann Willkür jedoch nicht begründet werden. 
2.4 Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung des Obergerichts als willkürlich, wonach er den Salon erst nach der Erschiessung von C.________ verlassen habe. Das Obergericht gelangt zur beanstandeten Annahme insbesondere aufgrund einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Angeschuldigten, namentlich derjenigen von X.________, und zieht in seine Beurteilung auch die Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschwerdeführers sowie die Aussagen des unbeteiligten Zeugen E.________ mit ein. Das Obergericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer immer bestritten hat, die Schussabgabe auf C.________ mitverfolgt zu haben. Ebenso wenig verkennt es, dass die Aussagen X.________s hierzu nicht vollkommen einheitlich sind, begründet aber die Abweichungen bzw. Relativierungen in dessen Aussageverhalten anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar mit der Anwesenheit des ihm nahestehenden Beschwerdeführers. Diese Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung unbegründet ist, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich vorgebracht ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen in Mittäterschaft begangenen, eventualvorsätzlichen Mordes an C.________. Dagegen richtet sich der Beschwerdeführer mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Im Tatgeschehen stehe er nicht als Mittäter, sondern allenfalls als Gehilfe da. Er habe ohne Tötungsvorsatz gehandelt; den Exzess von Y.________ müsse er sich nicht anrechnen lassen. Schliesslich erfülle er auch die Qualifikationsmerkmale des Mordes nicht. 
4.1 Der Verurteilung wegen Mordes liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
Y.________ konnte X.________ und den Beschwerdeführer von seinem Vorhaben, den Salon "B.________" in Bern zu überfallen, überzeugen und sie als Mittäter gewinnen. Sie alle gingen von einer reichen Beute aus. Unter der Federführung von Y.________ erwarben sie zu diesem Zwecke gemeinsam eine Waffe mit Schalldämpfer. Der Beschwerdeführer kundschaftete den Salon im Vorfeld der Tat aus und teilte seine Erkenntnisse Y.________ und X.________ mit. Erst am Tattag, d.h. am 20. Mai 2002, wurde A.________ zur Deliktsdurchführung beigezogen. Die vier Angeschuldigten studierten gemeinsam die von Y.________ angefertigte Tatortskizze und besprachen ihr Vorgehen bzw. den Tatablauf. Danach sollte A.________ als Erster den Salon betreten und bei Anwesenheit von C.________ und D.________ die anderen Beteiligten einlassen. 
 
Die Angeschuldigten begaben sich zum Tatort. Sie sassen einige Zeit in einem Restaurant unter den Lauben, um den Eingangsbereich des Salons zu beobachten. Sie waren sich darüber im Klaren, dass der Raubüberfall mit scharfer Bewaffnung durchgeführt werden sollte, und wussten, dass der ihnen als gefährlich und gewaltbereit bekannte Y.________ die geladene Schusswaffe mit Schalldämpfer dabei hatte und A.________ ebenfalls bewaffnet war. Nachdem A.________ als vermeintlicher Freier um circa 19.30 Uhr von D.________ eingelassen wurde, verschaffte er den anderen Angeschuldigten Zugang zum Salon, obschon C.________ zu diesem Zeitpunkt nicht dort war. A.________ bedrohte zunächst D.________ und hielt dann auch dem hinzugekommenen C.________ die durchgeladene Pistole aus nächster Nähe gegen den Kopf. Im Laufe des sich zwischen ihnen entwickelnden Handgemenges fiel ihm die Waffe zu Boden. Daraufhin erschoss Y.________ C.________ mit zehn Schüssen. Nach der Schussabgabe, bei der alle anwesend waren, begab sich der Beschwerdeführer nach draussen, um Ausschau zu halten; er blieb in ständigem Telefonkontakt mit Y.________. Die am Tatort verbliebenen Angeschuldigten durchsuchten währenddessen die Leiche C.________s, den Salon und die darübergelegene Wohnung des Ehepaars nach Wertsachen, wobei X.________ D.________ bewachte. Vor dem endgültigen Verlassen des Tatorts und dem Abtransport des aus der Wand herausgebrochenen Tresors mit dem Auto des Beschwerdeführers tötete Y.________ die Frau mit neun Schüssen. 
4.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3; 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, je mit Hinweisen). Erscheint die Tat als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der Mittäter für das Ganze verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d, mit Hinweis). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB) voraus. 
4.3 Wenn die Vorinstanz gestützt auf den von ihr verbindlich festgestellten Sachverhalt annimmt, der Beschwerdeführer sei Mittäter hin-sichtlich der Tötung an C.________, verletzt sie kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer machte sich den Entschluss Y.________s zu eigen, den fraglichen Salon zu überfallen, bereitete das Delikt mit vor und war insbesondere bei der Beschaffung der schallgedämpften Waffe massgeblich beteiligt. Damit hat er die Möglichkeit eines Schusswaffeneinsatzes in seine Planung aufgenommen. Nach der Schussabgabe auf C.________ gestaltete er das weitere Tatgeschehen laufend mit, indem er sich nach draussen begab, um dort während Stunden Ausschau zu halten bzw. aufzupassen, und er schliesslich den Abtransport des Tresors übernahm. Mit seiner Tatbeteiligung, die sich als Teil und in Ergänzung zu den Beiträgen der anderen Angeschuldigten in die gemeinschaftliche Tat einfügt, ist der Beschwerdeführer in das "Projekt" Y.________s eingestiegen. Er hat in arbeitsteiligem Zusammenwirken einen massgeblichen Einfluss auf das konkrete Tatgeschehen ausgeübt. Aufgrund seiner mitgestaltenden Rolle steht der Beschwerdeführer deshalb als Hauptbeteiligter bzw. als gleichberechtigter Partner und nicht nur als Gehilfe bei der Tatbestandsverwirklichung da. 
4.4 Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe als Mittäter in Bezug auf die Tötung von C.________ eventualvorsätzlich gehandelt. 
 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c; 119 IV 1 E. 5a) und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden. Soweit sich der Beschwerdeführer über den von der Vorinstanz festgestellten inneren Sachverhalt hinwegsetzt, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b; Art. 277bis Abs. 1 BStP). Im Übrigen erweist sich die Rüge, er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt, als unbegründet. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter - jedenfalls soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf der Richter jedenfalls vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Risikoverwirklichung als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zur Publikation bestimmtes Urteil vom 21. Januar 2007, 6S. 280/2006 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). 
 
Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, hat der Beschwerdeführer um die Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft von Y.________ gewusst, der sich bereits früher Delikte gegen die körperliche Integrität hat zu Schulden kommen lassen. Trotzdem schloss er sich bedenkenlos dem Vorhaben an, gemeinsam einen bewaffneten Raubüberfall zu begehen. Weiter war sich der Beschwerdeführer bewusst, dass Y.________ die eigens zu diesem Zwecke gemeinsam beschaffte Schusswaffe mit Schalldämpfer und scharfer Munition am Tattag mit sich führte, und sich auch A.________ entsprechend bewaffnet hatte. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer von Anfang an damit rechnen, dass die Schusswaffen nicht bloss zu Bedrohungszwecken mitgeführt, sondern tatsächlich bis hin zur Tötung eingesetzt werden würden, zumal die Angeschuldigten auch keinerlei Vorkehrungen zur Verhinderung einer späteren Identifizierung durch die Opfer getroffen hatten. Insgesamt kann daher sein Verhalten vernünftigerweise nur als Billigung und damit als Inkaufnahme des entsprechenden Erfolgs ausgelegt werden. Ein über das gemeinsame Wollen hinausgehender Exzess Y.________s scheidet mithin aus. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer der Erfolgseintritt - der Tod C.________s - unerwünscht gewesen sein mag. Denn der Eventualvorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter mit dem Erfolg innerlich einverstanden ist (BGE 92 IV 65 E. 4a). 
4.5 Schliesslich ist auch die Qualifikation der Tötung C.________s als Mord im Sinne von Art. 112 StGB nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 26 StGB sind besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter, Anstifter oder Gehilfen zu berücksichtigen, bei dem sie vorliegen. Bei der Tötung eines Menschen ist also nur derjenige Beteiligte nach Art. 112 StGB zu bestrafen, der dabei besonders skrupellos handelt (BGE 120 IV 265 E. 3a). Vorliegend geht es um einen klassischen Fall eines Raubmords. Das Opfer C.________ ist auch seitens des Beschwerdeführers aus niederen, rein egoistischen finanziellen Beweggründen getötet worden. Dies genügt zur Bejahung der Qualifikation der besonderen Skrupellosigkeit (BGE 127 IV 10 E. 1 a mit Hinweisen; 115 IV 187 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S. 394/2006 vom 1. März 2007 E. 4.3). Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Mordes hält mithin vor Bundesrecht stand. 
5. 
Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Soweit er dabei die vorinstanzliche Würdigung des psychiatrischen Gutachtens zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit kritisiert, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Denn ob das Gericht die in einem psychiatrischen Gutachten enthaltenen Ausführungen für über-zeugend hält oder nicht, und ob es dementsprechend den Schlussfol-gerungen des Experten hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit folgen oder gegebenenfalls eine Oberexpertise anordnen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde zur Diskussion gestellt werden kann (BGE 106 IV 97 E. 2, 236 E. 2a, je mit Hinweisen). 
5.1 Das Bundesgericht hat in mehreren jüngeren Entscheiden die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen zusammengefasst (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a S. 295; 123 IV 49 E. 2a, je mit Hinweisen). Darauf ist zu verweisen. 
5.2 Die Vorinstanz geht bei der Bemessung der Strafe von Mord (Art. 112 StGB) als schwerste Tat aus. Das Verschulden beurteilt sie nach einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren als schwer (Raub) bzw. mittelschwer (Mord). Die Tatkomponente wirke sich nach Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots mittelschwer belastend aus. Der Beschwerdeführer habe die ihm anzulastenden Delikte aus reiner Geldgier begangen. Ein Ausstieg wäre ihm möglich gewesen. Die Täterkomponente beurteilt die Vorinstanz insgesamt als neutral. Sie berücksichtigt dabei - teilweise unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil - die Flüchtlingsbiographie des Beschwerdeführers, seine Familienverhältnisse, sein kooperatives Verhalten während des Strafverfahrens, seine Reue und Einsicht, die SVG-Vor-strafen, sein Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug, welches seit dem neueren Führungsbericht vom 3. Oktober 2006 weniger günstig laute, sowie die Tat- und Deliktsmehrheit nach Art. 68 Ziff. 1 StGB. Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit billigt sie dem Beschwerdeführer nicht zu. Im Ergebnis erachtet sie eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren für schuldangemessen. 
5.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe bundesrechtskonform. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentlichen Gesichtspunkten nicht Rechnung getragen hätte, ist nicht ersichtlich. Namentlich würdigt sie auch die täterbezogenen Elemente in Abwägung der positiven und negativen Aspekte und gelangt - im Unterschied zur ersten Instanz - zum Schluss, dass sich die Täterkomponente nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, sondern insgesamt neutral zu gewichten ist. Sie weist dabei insbesondere auf die neuere, eher ungünstige Entwicklung des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug hin. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen keine triftigen Einwände vor; er verkennt bei seiner Kritik, dass die Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an erstinstanzliche Einschätzungen gebunden ist. Unbehelflich ist auch sein Einwand, er sei im Verhältnis zu den Mitangeschuldigten, insbesondere zu X.________, mit einer übersetzten Strafe belegt worden. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat die Vorinstanz auf eine Kohärenz der Strafen unter den Mitangeschuldigten geachtet. Soweit ungleich, hat sie die Strafzumessung der drei Fälle nach Massgabe ihrer Ungleichheit vorgenommen und sich dabei ausschliesslich auf täter- und tatangemessene Gesichtspunkte gestützt. Das im Vergleich zu den Mittätern geringere Verschulden des Beschwerdeführers hat sich denn auch ausreichend auf das Strafmass niedergeschlagen. Eine rechtsungleiche Anwendung von Bundesrecht ist mithin nicht ersichtlich. 
 
Nach dem Gesagten verstösst die vorinstanzliche Strafzumessung nicht gegen die Grundsätze von Art. 63 StGB. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und das Strafmass nachvollziehbar begründet. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 
6. 
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die verhängte Landesverweisung von 10 Jahren. 
6.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde setzt, wie jedes andere Rechtsmittel, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (BGE 128 IV 34 E. 1b mit Hinweisen). 
 
Seit dem 1. Januar 2007 figuriert die Landesverweisung nicht mehr als strafrechtliche Sanktion unter den gesetzlich vorgesehenen Massnahmen und Strafen und sind die nach bisherigem Recht auf Grund eines Strafurteils ausgesprochenen Landesverweisungen (Art. 55 StGB) mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; AS 2006, 3535; vgl. Botschaft BBl 1999, 2185). Trotz ihrem Dahinfallen per 1. Januar 2007 bleiben die unter altem Recht ausgesprochenen Landesverweisungen im Strafregister eingetragen (vgl. Ziff. 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 e contrario; Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006; Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999), in das verschiedene kantonale und eidgenössische Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht nehmen können (Art. 365 Abs. 2 und Art. 367 Abs. 2 nStGB; Art. 21 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006). Bei dieser Sachlage ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Rüge betreffend der angeordneten Landesverweisung beibehält (so auch Urteil des Kassationshofs vom 6. März 2007 6S.16/2007 E. 4.1; anders noch Urteil vom 1. Februar 2007 6S.547/2006 E. 2). 
6.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 Satz 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Auch ein Flüchtling kann des Landes verwiesen werden (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen der Anordnung einer Landesverweisung hierfür und die Anforderungen an die Begründung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. nur BGE 123 IV 107 E. 1; 121 IV 3 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil vom 7. Februar 2003, 6S.412/2002 E. 3.2). 
6.3 Der am 24. Oktober 1976 in Vietnam geborene Beschwerdeführer hat sich des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Er lebt seit dem Jahre 1991 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Seine Familie befindet sich ebenfalls hier. 
 
Die Vorinstanz begründet die ausgesprochene Nebenstrafe in Anbetracht der ihm angelasteten Straftaten mit dem Sicherheitsbedürfnis der Schweiz. Sie berücksichtigt dabei, dass er nur noch geringen Kontakt zu seiner hier lebenden Familie hat, noch Bindungen zum Ursprungsland Vietnam pflegt und seine selbständige Erwerbstätigkeit gescheitert ist. Sie hält eine Landesverweisung von 10 Jahren für schuldangemessen. 
6.4 Die Vorinstanz hat die Landesverweisung und deren Dauer unter zutreffender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts wenn auch knapp so doch nachvollziehbar unter Einbezug aller wesentlichen Aspekte begründet. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die vorgenommene Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhütung weiterer Delikte und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz unter Berücksichtigung seines Flüchtlingsstatus sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Angesichts der sehr schweren Anlasstaten (Mord und qualifizierter Raub) durfte die Vorinstanz in Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen, ohne Bundesrecht zu verletzen, auf ein überwiegendes Sicherungsbedürfnis der Schweiz schliessen und eine unbedingte Landesverweisung anordnen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. 
7. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
8. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist gutzuheissen. Da die erste Instanz den Beschwer-deführer - im Gegensatz zur Vorinstanz - von der Anschuldigung des Mordes bzw. eventualiter der Tötung freigesprochen hatte, und es um eine hohe Strafe geht, hatte er hinreichend Anlass zur Beschwerdeführung. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Es sind daher im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde keine Kosten zu erheben, und der Vertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Demgegenüber ist das entsprechende Gesuch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat daher insoweit die bun-desgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen. 
5. 
Dem Beschwerdeführer wird im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. 
6. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Walter Rumpf, wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
7. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Mai 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: