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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_486/2018  
 
 
Urteil vom 22. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Allgemeine Hauptabteilung, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Nachverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2018 (470 18 262 (D 220) 350 2018 384). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 2. März 2005 sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft (als Berufungsinstanz) A.________ der versuchten Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn dafür mit acht Jahren Zuchthaus. Den Strafvollzug schob es zugunsten einer stationären Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt auf. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Nach Ablauf der Massnahmendauer entliess die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft den Verurteilten am 23. Dezember 2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus dem Sanktionsvollzug, indem sie Bewährungshilfe anordnete und dem Verurteilten Weisungen erteilte. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 hob die Sicherheitsdirektion die stationäre Massnahme mangels Erfolgsaussichten auf. Am 8. Februar 2018 beantragte sie beim Strafgericht Basel-Landschaft die nachträgliche Verwahrung des Verurteilten im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB und Art. 363-365 StPO), dessen sofortige Verhaftung und die Beantragung von Sicherheitshaft (durch die Verfahrensleitung des Strafgerichts) beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht. 
 
B.   
Am 9. Februar 2018 eröffnete das Strafgericht ein gerichtliches Nachverfahren betreffend nachträgliche Verwahrung. Den vom Strafgericht am 7. August 2018 gestellten Antrag, es sei gegen den Verurteilten vollzugsrechtliche Sicherheitshaft anzuordnen, wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 9. August 2018 ab. Die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 11. September 2018 gut, indem es die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft (vorläufig bis zum 5. November 2018) anordnete. 
 
C.   
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes gelangte der Verurteilte mit Beschwerde vom 19. Oktober 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 12. November 2018 beim Bundesgericht ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). Aus Art. 62c Abs. 4 StGB ("das Gericht") ergibt sich, dass das erkennende Strafgericht in Fällen wie dem vorliegenden auch für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung zuständig ist, erstinstanzlich somit das Strafgericht Basel-Landschaft (zweitinstanzlich das Kantonsgericht, vgl. auch Art. 18-21 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018 E. 1.2). Das Gericht entscheidet auf Antrag der kantonalen Vollzugsbehörde, im vorliegenden Fall also der Sicherheitsdirektion (Art. 62c Abs. 4 StGB). 
Gemäss Art. 229 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO entscheidet nach Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht (im Hauptverfahren) das Zwangsmassnahmengericht über die beantragte Anordnung von Sicherheitshaft bzw. über die Fortdauer der Haft. In analoger Anwendung auf das vorliegende erstinstanzliche Nachverfahren war hier das kantonale Zwangsmassnahmengericht für die Prüfung der Sicherheitshaft zuständig. Das Kantonsgericht hat als Haftbeschwerdeinstanz entschieden (Art. 222 i.V.m. Art. 20 StPO). 
Es liegt somit ein anfechtbarer (kantonal letztinstanzlicher) Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren vor (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1- 2 BGG i.V.m. Art. 222 StPO). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Kantonsgericht habe auf die StPO-Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gar nicht eintreten dürfen, da diese nicht beschwerdelegitimiert gewesen sei. Die Rüge erweist sich als unbegründet: 
 
2.1. Nach der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die kantonalen Staatsanwaltschaften zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige Haftentlassungen (oder Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft) an die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 1.1 S. 94, E. 3.2 S. 96; 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92; 230 E. 1 S. 232; 237 E. 1.2 S. 240). Nötigenfalls können sie auch vorsorglichen Rechtsschutz (gegenüber solchen Entscheiden) bei den jeweils zuständigen kantonalen Haftprüfungsinstanzen erwirken (BGE 138 IV 92 E. 3 S. 96-100 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht verneint in ständiger Praxis, dass aus Art. 222 StPO ein bewusstes "qualifiziertes Schweigen" des Gesetzgebers (zum Nachteil einer Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft in Haftsachen) zu entnehmen wäre. Dabei verweist es unter anderem auf Art. 111 Abs. 1 BGG ("Einheit des Verfahrens"). Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich "am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können" muss. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG nennt die Staatsanwaltschaft als grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen befugt. Insbesondere bei Vollzugs- und Haftentlassungen von gemeingefährlichen Personen ist auch ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) regelmässig gegeben. Folglich ist der Staatsanwaltschaft auch im kantonalen Haftbeschwerdeverfahren (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG) grundsätzlich die Legitimation zuzuerkennen. 
Am 1. Dezember 2017 hat der Bundesrat einen Vorentwurf zur Teilrevision der StPO (VE/StPO) zusammen mit einem Erläuternden Bericht in die Vernehmlassung gegeben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018 E. 1.3). Art. 222 Abs. 2 VE/StPO sieht vor, die Legitimation der Staatsanwaltschaft für Haftbeschwerden an die kantonale Beschwerdeinstanz auch ausdrücklich in der StPO zu verankern. Damit wird insbesondere dem Grundsatz des doppelten Instanzenzuges bzw. der Kohärenz des Rechtsschutzsystems von BGG und StPO Rechnung getragen (vgl. Erläuternder Bericht, S. 9 f. Ziff. 1.3.2, S. 30 Ziff. 2.1.28; Marc Forster, Gemeingefährliches Haftrecht? Zur Teilrevision des strafprozessualen Haftrechts gemäss dem Vorentwurf von 2017, Jusletter 26. März 2018, Rz. 14). 
 
2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt die dargelegte Praxis des Bundesgerichtes auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren (vgl. Urteil 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.2). Der Einwand, die Staatsanwaltschaft sei im Nachverfahren nicht mehr Partei bzw. sie übe "keine aktive Rolle" mehr aus, weshalb sie auch nicht Partei des betreffenden kantonalen Haftprüfungsverfahrens sein könne, schlägt nicht durch:  
Zwar wird das Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer Verwahrung durch die kantonale Vollzugsbehörde eingeleitet. Sowohl im Haupt- als auch im gerichtlichen Nachverfahren vertritt jedoch grundsätzlich die Staatsanwaltschaft als Partei den staatlichen Sanktionsanspruch (vgl. Art. 16 Abs. 1 StPO i.V.m. § 13a StVG/BL). Der Staatsanwaltschaft die Parteistellung im vollzugsrechtlichen Haftprüfungsverfahren abzusprechen, hiesse im Übrigen, den grundrechtlich gewährleisteten kontradiktorischen Charakter des Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahrens zu verletzen (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK, dazu BGE 137 IV 87 E. 3.3.2 S. 92; 186 E. 3.1 S. 188; 126 I 172 E. 3c S. 175 f.; Urteil 1B_53/2018 vom 15. Februar 2018 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es erschiene verfassungs- und systemwidrig, wenn (mangels Verfahrensbeteiligung der Staatsanwaltschaft) das kantonale Haftgericht bzw. das Zwangsmassnahmengericht im Haftanordnungsverfahren selber die Parteiperspektive der Anklagebehörde (faktisch) einnehmen müsste. Dass das erkennende Strafgericht und nicht die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung über das Nachverfahren inne hat (und in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 2 i.V.m. Art. 224 Abs. 2 StPO den Haftantrag stellt), wie der Beschwerdeführer vorbringt, ändert daran nichts. Der beiläufig auch noch angerufene Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat in diesem Zusammenhang (Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft) keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft seien im vorliegenden Fall gar nicht zuständig. 
Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt gesetzeskonform substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die Frage, ob das im Nachverfahren angerufene Strafgericht zuständig sei, ist von diesem (bzw. von den im Nachverfahren vorgesehenen Rechtsmittelinstanzen) zu prüfen und bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 363 StPO). Will eine Partei die Zuständigkeit des mit dem selbstständigen Nachverfahren befassten Gerichtes anfechten, so hat sie diesem im Übrigen unverzüglich die Überweisung des Falles an das zuständige Gericht zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 363 StPO). Dass die Vorinstanzen für die Haftprüfung unzuständig gewesen wären, ist weder ersichtlich (vgl. oben, E. 1), noch nachvollziehbar dargetan. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei unrechtmässig aus Italien ausgeliefert worden. Der angefochtene Entscheid verletze das "Spezialitätsprinzip" und andere wichtige Vorschriften der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Daraus ergäben sich Prozesshindernisse bzw. ein Haftausschlussgrund. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass im Haftprüfungsverfahren nicht über allfällige Prozesshindernisse des hängigen gerichtlichen Nachverfahrens zu entscheiden ist und rechtshilferechtliche Einwendungen gegen seine erfolgte Auslieferung primär im italienischen Auslieferungsverfahren vorzubringen gewesen wären, wo er (nach eigener Darstellung) auch entsprechende Rechtsmittel ergriffen hat. Er legt nicht nachvollziehbar dar, dass hier aus einer angeblichen Verletzung rechtshilferechtlicher Normen ein Hafthindernis resultieren würde. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob entsprechende Rügen ausreichend substanziiert erschienen:  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei Sache des zuständigen Strafgerichtes, abschliessend zu beurteilen, ob die Prozessvoraussetzungen des hängigen Nachverfahrens erfüllt seien. Im Haftprüfungsverfahren seien rechtshilferechtliche Einwendungen nur dann mitzuberücksichtigen, wenn daraus mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein Prozesshindernis folge. Dies sei hier nicht der Fall.  
 
4.3. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang ein Hafthindernis (wegen krasser Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes oder anderer Bestimmungen des Auslieferungsrechts, vgl. BGE 133 I 234) zu Unrecht verneint, verfängt nicht. Ein Hafthindernis besteht umso weniger, als die Anlasstaten des hängigen Nachverfahrens eine versuchte Tötung und eine versuchte schwere Körperverletzung sind und der Beschwerdeführer einräumt, dass das italienische Justizministerium die Auslieferung wegen solchen Straftaten ("tentato omicidio e lesioni personali gravi") unter entsprechendem Spezialitätsvorbehalt (Art. 14 EAUe, SR 0.353.1) bewilligt hat.  
Auch der Einwand, die italienischen Behörden hätten nicht erkannt, dass die Auslieferung zur Durchführung eines vollzugsrechtlichen (Nach-) Verfahrens erfolgte, schlägt nicht durch. Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass die Auslieferung zum "Zwecke eines Strafverfahrens resp. des Vollzuges einer bereits gerichtlich festgestellten freiheitsentziehenden Sanktion" erfolgte bzw. gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung vom 2. März 2005 ("alla pena di otto anni di reclusione"). Er bestreitet auch den Hinweis der Vorinstanz nicht, dass im (auf italienisch übersetzten) Haftbefehl des Strafgerichtes vom 26. Februar 2018, der dem Auslieferungsersuchen zugrunde lag, explizit dargelegt wurde, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Strafgericht betreffend Anordnung der Verwahrung (eventualiter einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB oder einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB) und zum allfälligen Vollzug einer freiheitsentziehenden Massnahme verlangt werde. 
Die These, der Vollzug einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. ein massnahmenrechtliches gerichtliches Nachverfahren könne "keine Strafsache gemäss Rechtshilferecht" darstellen, findet in den anwendbaren auslieferungsrechtlichen Rechtsquellen keine Stütze: Italien und die Schweiz haben sich gegenseitig verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer "sichernden Massnahme" ("mesure de sûreté") gesucht werden (Art. 1 EAUe). Der Begriff der sichernden Massnahme umfasst alle die Freiheit beschränkenden Massnahmen, die durch ein Strafgericht neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet worden sind (Art. 25 EAUe). 
Das Vorbringen, das italienische Recht kenne (angeblich) kein vollzugsrechtliches Nachverfahren im Sinne von Art. 363-365 StPO, betrifft Fragen des inländischen Strafprozessrechts des ersuchten Staates. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, ergäbe sich daraus -entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - kein Auslieferungshindernis unter dem Gesichtspunkt der (materiellrechtlichen) beidseitigen Strafbarkeit (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) : Tötungsversuch und versuchte schwere Körperverletzung sind auch in Italien strafbar und mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht. Der internationalstrafrechtliche Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit verlangt weder identische Strafnormen oder Sanktionsdrohungen, noch identische strafprozessuale Regeln im ersuchten und ersuchenden Staat (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6 S. 466 mit Hinweisen). Ein Hafthindernis wegen illegaler Auslieferung ist nicht dargetan. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruches auf ein unabhängiges und unparteiisches Haftgericht. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichtes habe "mit Verfügungen vom 9. August 2018 sowie vom 15. August 2018" die "Sicherheitshaft angeordnet". Am angefochtenen Haftprüfungsentscheid vom 11. September 2018 habe derselbe Abteilungspräsident nochmals als Vorsitzender des Haftprüfungsgremiums (Beschwerdeinstanz) mitgewirkt. Er sei als vorbefasst anzusehen. 
Die Rüge der Verletzung des Anspruches auf eine unabhängige Haftprüfungsinstanz (Art. 31 Abs. 4 BV) erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt gesetzeskonform substanziiert wurde (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) : 
Nach den verbindlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides zur Prozessgeschichte (Art. 105 Abs. 1 BGG), die der Beschwerdeführer ausdrücklich als zutreffend anerkennt, wurde weder am 9. August noch am 15. August 2018 durch den Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichtes die Sicherheitshaft angeordnet. Vielmehr entschied das zuständige Zwangsmassnahmengericht am 9. August 2018, dass keine Sicherheitshaft angeordnet werde und der Beschwerdeführer in die Freiheit zu entlassen sei. Gleichentags erhob die Staatsanwaltschaft dagegen Haftbeschwerde beim Kantonsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz. Deren Verfahrensleitung verfügte am 9. August 2018 nicht die Sicherheitshaft, sondern es ordnete mit prozessleitender Verfügung die superprovisorische aufschiebende Wirkung der Beschwerde bzw. die Weiterdauer der provisorischen Haft an. Nach Abschluss des Schriftenwechsels zur Frage der aufschiebenden Wirkung verfügte die Verfahrensleitung am 15. August 2018 die aufschiebende Wirkung (und die Verlängerung der provisorischen Haft) für die Dauer des Haftprüfungsverfahrens. Am 11. September 2018 ordnete die Vorinstanz die Sicherheitshaft förmlich an. 
Aus dieser Prozessgeschichte ergibt sich keine unzulässige "Vorbefassung" der Verfahrensleitung der kantonalen Beschwerdeinstanz. Diese trifft gemäss Art. 387 f. StPO die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Insbesondere kann sie provisorisch die Haft anordnen (Art. 388 lit. b StPO). Diese Regelung (vorsorglicher Rechtsschutz) gilt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch im Falle von Haftbeschwerden der Staatsanwaltschaft (BGE 138 IV 92 E. 3.4 S. 98 f.). Der Vorentwurf zur Teilrevision der StPO (2017) sieht spezifische prozessuale Bestimmungen für Haftbeschwerden der Staatsanwaltschaft vor (Art. 228a VE/StPO). Diese orientieren sich im Wesentlichen an der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Forster, a.a.O., Rz. 15-19). Gemäss dem Vorentwurf StPO soll die Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft künftig von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung erhalten (Art. 228a Abs. 1 Satz 2 VE/StPO), weshalb auch eine "Pikettregelung" bei den Beschwerdeinstanzen (für superprovisorische Verfügungen) entfallen wird. Die Mitwirkung an verfahrensleitenden Entscheiden bzw. an Verfügungen betreffend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden (Art. 387 StPO) stellt keine unzulässige Vorbefassung dar (BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.; vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N. 33). 
Der weitere Vorwurf, der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichtes sei "in Personalunion" sowohl als Haftrichter aufgetreten als auch als Mitglied der Haftbeschwerdeinstanz, und dadurch sei der Anspruch auf eine zweistufige Haftprüfung (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 222 StPO) verletzt worden, argumentiert an der dargelegten Prozessordnung vorbei. Erstinstanzliche Haftprüfungsinstanz war das Zwangsmassnahmengericht, kantonale Beschwerdeinstanz das Kantonsgericht. Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz waren am erstinstanzlichen Haftentscheid nicht beteiligt. 
 
6.   
Weiter wird beanstandet, dem Beschwerdeführer sei vor der Haftanordnung eine persönliche Anhörung verweigert worden. Dies verletze insbesondere die Garantien von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK sowie Art. 225 StPO
 
6.1. Art. 31 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf hat, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden. Die Praxis leitet daraus einen Anspruch auf mündliche Anhörung durch den Haftrichter vor der ersten Anordnung von Untersuchungshaft ab (BGE 136 IV 274 E. 2 S. 278; 131 I 36 E. 2.6 S. 44). Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht im Vorverfahren (Art. 225 f. StPO); sie endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person im Untersuchungsverfahren (Art. 220 Abs. 1 StPO). Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Im Gegensatz zu Art. 31 Abs. 3 BV, der sich ausdrücklich auf die Untersuchungshaft bezieht, sind Art. 31 Abs. 1 BV (Legalitätsprinzip) und Art. 31 Abs. 4 BV (grundrechtskonforme Haftprüfung durch eine Beschwerdeinstanz) unbeschränkt auf sämtliche Haftarten aller Verfahrensstadien anwendbar (vgl. BGE 142 I 135 E. 3.1 S. 147; 139 I 51 E. 3.2.2-3.2.3 S. 54 f.; 137 I 23 E. 2.4-2.5 S. 27-29; je mit Hinweisen). Die Wortlaute dieser Bestimmungen sprechen denn auch ausdrücklich von "Freiheitsentzug".  
 
6.2. Eine analoge Garantie ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 3 EMRK (BGE 136 IV 274 E. 2.2 S. 278). Danach muss jede Person, die nach Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt werden. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK definiert die Untersuchungshaft als Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern. Die Sicherheitshaft wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK als Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ("après condamnation par un tribunal compétent") definiert. Im Gegensatz zur Untersuchungshaft wird die Sicherheitshaft in Art. 5 Ziff. 3 EMRK nicht erwähnt. Analog zu Art. 31 Abs. 4 BV sind hingegen die Garantien von Art. 5 Ziff. 4 EMRK (Haftbeschwerde) auf alle Fälle des Freiheitsentzuges anwendbar ("festgenommen oder die Freiheit entzogen"/"arrestation ou détention").  
 
6.3. Im vorliegenden Fall geht es um die Anordnung von (vollzugsrechtlicher) Sicherheitshaft nach rechtskräftiger Verurteilung. Aus dem oben Dargelegten folgt, dass Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK (mündliche Haftverhandlung) hier grundsätzlich nicht anwendbar sind.  
 
6.4. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er vom Zwangsmassnahmengericht persönlich angehört wurde. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe erst im Beschwerdeverfahren die Sicherheitshaft gegen ihn angeordnet, weshalb auch sie von Bundesrechts wegen verpflichtet gewesen sei, ihn nochmals mündlich anzuhören. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann:  
In der StPO ist keine mündliche Haftverhandlung vor der kantonalen Beschwerdeinstanz vorgeschrieben. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 i.V.m. Art. 222 StPO). Der Beschwerdeentscheid wird auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und allfälliger zusätzlicher Beweisabnahmen gefällt (Art. 390 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. BGE 138 IV 92 E. 3.4 S. 98 f.). Die Verfahrensleitung kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Beschwerdeverhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Diese Regelung gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auch bei Haftbeschwerdeverfahren (vgl. Urteil 1B_26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1-2.1.2). Da es sich im vorliegenden Fall faktisch um eine förmliche Anordnung von Sicherheitshaft durch die Beschwerdeinstanz handelt, liesse sich allerdings die Frage aufwerfen, ob und inwieweit Art. 225 StPO in einer solchen Konstellation sinngemäss heranzuziehen bzw. mitzuberücksichtigen wäre. 
Dass die Vorinstanz auf eine weitere mündliche Anhörung verzichtet und ein schriftliches Haftbeschwerdeverfahren durchgeführt hat, hält hier vor dem Bundesrecht stand. Dabei ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer im Haftverfahren bereits zwei Mal von den zuständigen Gerichten mündlich angehört worden ist, nämlich ein erstes Mal am 7. August 2018 durch die Verfahrensleitung des Strafgerichtes (in analoger Anwendung von Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 Abs. 2 StPO) und ein zweites Mal am 9. August 2018 durch das Zwangsmassnahmengericht (gestützt auf Art. 225 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO). Hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein drittes Mal - auch noch durch die Vorinstanz - persönlich angehört werden wollen, wäre es ihm durchaus zuzumuten gewesen, eine mündliche Haftverhandlung bei der kantonalen Beschwerdeinstanz rechtzeitig zu beantragen: 
Angesichts der gesetzlichen Regelungen (Art. 397 Abs. 1 und Art. 390 Abs. 4-5 StPO) musste der Beschwerdeführer mit einem schriftlichen Beschwerdeverfahren rechnen. Ebenso war ihm der Beschwerdeantrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft seit Eröffnung des Schriftenwechsels bekannt. Wie sich aus den Haftakten ergibt, hat der Beschwerdeführer in seinen vorinstanzlichen Eingaben vom 14. und 27. August 2018 nicht den Antrag gestellt, er sei auch noch durch die kantonale Haftbeschwerdeinstanz mündlich anzuhören (Art. 390 Abs. 5 StPO). Er hat lediglich ein (schriftliches) Replikrecht verlangt, welches ihm von der Vorinstanz eingeräumt worden ist. Indem der Beschwerdeführer erst nachträglich, im Verfahren vor Bundesgericht, einen Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung vor dem Kantonsgericht reklamiert, hat er den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft (Art. 80 Abs. 1 BGG) und ist er mit diesen unzulässigen prozessualen Noven nicht zu hören (vgl. Art. 99 BGG). 
 
6.5. Die Rüge, dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht eine mündliche Anhörung verweigert worden, erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
7.   
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Legalitätsprinzipes (Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 EMRK). Für die von den kantonalen Gerichten angeordnete Sicherheitshaft bestehe keinerlei gesetzliche Grundlage. Zwar sei seinem Rechtsvertreter die konstante gegenteilige Praxis des Bundesgerichtes bekannt. Die Verletzung des Legalitätsprinzipes sei jedoch "unvermindert zu monieren". Die Rüge erweist sich als unbegründet: 
Eine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von "vollzugsrechtlicher" Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren enthalten die Art. 363-365 StPO zwar nicht. Gemäss der konstanten Praxis des Bundesgerichtes basiert die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils aber auf den (analog anwendbaren) Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. 221 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art. 226-228 StPO (BGE 139 IV 175 E. 1.1-1.2 S. 178; 137 IV 333 E. 2.2-2.3 S. 336-338; je mit Hinweisen; Urteile 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018 E. 1.3; 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.3 und E. 6; 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2; 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 4.6; vgl. dazu Forster, a.a.O., Rz. 12, 38; Marianne Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 364 N. 9-10; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 364 N. 2a; Christian Schwarzenegger, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 364 N. 4a). 
Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden angeregt, dass de lege ferenda detailliertere einschlägige Regeln zur vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft aus Gründen der Rechtssicherheit zu wünschen sind (so ausdrücklich Urteile 1B_204/2018 E. 4.2; 1B_270/2017 E. 6; 1B_371/2016 E. 5.2; vgl. kritisch zur bisherigen Gesetzesgrundlage auch MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 63b N. 23; Alain Joset/Markus Husmann, Freiheitsentzug jenseits des Rechts - eine Kritik der "vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft", forumpoenale 2016 Nr. 3, S. 165 ff.). Der Gesetzgeber hat die Anregung des Bundesgerichtes aufgenommen: Der Vorentwurf zur Teilrevision der StPO (2017) sieht den Erlass von spezifischen haftrechtlichen Bestimmungen für das vollzugsrechtliche gerichtliche Nachverfahren vor (Art. 364a und Art. 364b VE/StPO). Die vorgeschlagene spezifische Regelung der materiellen Haftgründe im Nachverfahren lehnt sich an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes an (vgl. Art. 364a Abs. 1 VE/StPO; dazu Erläuternder Bericht, S. 47; Urteil 1B_204/2018 E. 3.1; Forster, a.a.O., Rz. 41 und Fn. 64). 
 
8.   
Der Beschwerdeführer bestreitet auch das Vorliegen von materiellen Haftgründen im Nachverfahren (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 Abs. 2 und Art. 363-365 StPO). Zur Fluchtgefahr macht er Folgendes geltend: Der Vorwurf, er habe sich schon im Hauptverfahren durch Flucht ins Ausland dem Sanktionsvollzug zu entziehen versucht, stütze sich auf Vorgänge, die bereits zehn Jahre und mehr zurücklägen. Das Haus in Italien, in dem er sich vor seiner Festnahme aufgehalten habe, sei bereits vor Januar 2018 angemietet worden. Dass er sich im Zeitpunkt der vom Strafgericht angeordneten Vorführung (9. Februar 2018) in Sardinien aufgehalten habe, sei Zufall gewesen. Auch der Umstand, dass er gegen die von den italienischen Behörden verfügte Auslieferung an die Schweiz den Rechtsweg beschritten habe, begründe keine Fluchtgefahr. 
 
8.1. Der allgemeine Haftgrund (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) bildet hier kein materielles Hafthindernis: Wird die Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren angeordnet, so entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft während des Nachverfahrens einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert. Zudem darf Sicherheitshaft nur bei Vorliegen eines besonderen Haftgrundes (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO; s.a. Art. 364a Abs. 1 lit. a-b VE/StPO) angeordnet werden (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 S. 337; Urteile 1B_204/ 2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.1-3.2; 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.2; 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 4.1; 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 6; 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2; nicht amtl. publ. E. 3.5-3.6 von BGE 139 IV 175).  
 
8.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte bzw. verurteilte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; für vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Nachverfahren s.a. Art. 364a Abs. 1 lit. a VE/StPO: "sich dem Vollzug entziehen"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; 268 E. 2e S. 271-273; nicht amtl. publ. E. 3.1 von BGE 143 IV 330). Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die verfolgte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).  
 
8.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334 mit Hinweis).  
 
8.4. Wie die Strafbehörden nachvollziehbar darlegen, war der Beschwerdeführer schon vor seiner Verurteilung im Hauptverfahren ein erstes Mal ins Ausland geflüchtet. Offenbar kurz nach Eröffnung des (für ihn ungünstig ausgefallenen) psychiatrischen Gutachtens vom 22. Dezember 2017 an die Parteien und vor Einleitung des hängigen Nachverfahrens (am 9. Februar 2018) hat sich der Verurteilte und bedingt aus dem Sanktionsvollzug Entlassene - ohne Abmeldung bei den Behörden und ohne Angabe einer Wohnadresse - erneut ins Ausland (nach Sardinien) abgesetzt, weshalb er international zur Fahndung ausgeschrieben werden musste. In Italien wohnte er (ab Januar 2018) in einem Haus, das er für ein Jahr gemietet hatte. Gegen seine Auslieferung an die Schweiz hat er (wie er darlegt) erfolglos Rechtsmittel ergriffen. Es droht ihm im Nachverfahren die nachträgliche Verwahrung.  
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit evident. Dass die Sicherheitsdirektion (in ihrem Antrag vom 8. Februar 2018) die Fluchtgefahr noch nicht ausdrücklich erwähnt hatte, vermag daran nichts zu ändern. Zum einen konnte sie damals gar noch nicht wissen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien abgesetzt hatte; zum anderen genügte für ihren Haftantrag der Hinweis auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 
 
8.5. Angesichts der ausgeprägten Fluchtneigung des Beschwerdeführers kann der drohenden Vollzugsvereitelung mit blossen Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO) derzeit nicht ausreichend begegnet werden.  
 
8.6. Was den separaten Haftgrund der Wiederholungsgefahr betrifft, ist der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auf das ordentliche Untersuchungs- und Hauptverfahren (mit Vortaten und neu zu untersuchenden Delikten) zugeschnitten. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen (insbesondere Gewaltdelikte) drohen (s.a. Art. 364a Abs. 1 lit. b VE/StPO).  
Bei Sicherheitshaft während nachträglichen richterlichen Massnahmenverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. BGE 133 IV 333 E. 2.3.3 S. 338; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; 133 IV 333 E. 2.3.3 S. 338; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; Urteile 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018; 1B_548/ 2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.3). 
In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen). 
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist hier neben dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (bzw. Vollzugsvereitelung) auch noch der separate Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich erfüllt. 
 
9.   
Schliesslich bleibt als Voraussetzung für vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zu prüfen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das gerichtliche Nachverfahren zu einer stationären Massnahme führt: 
 
9.1. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Das Gericht ordnet nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung insbesondere an, wenn der Täter ein vorsätzliches Tötungsdelikt oder ein anderes Gewaltverbrechen begangen hat, durch das er die physische Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB).  
Die Rückversetzung in den therapeutischen stationären Massnahmenvollzug (Art. 59 StGB) nach bedingter Entlassung (Art. 62 StGB) und Nichtbewährung während der Probezeit sowie die Anordnung einer allfälligen geeigneten neuen Massnahme sind in Art. 62a bzw. Art. 95 Abs. 5 StGB geregelt. Die stationäre therapeutische Massnahme wird aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). 
 
9.2. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang Folgendes:  
Mit den rechtskräftig beurteilten Gewaltverbrechen lägen Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2017 werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrjähriger therapeutischer Behandlung nach wie vor an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen leide. Das Risiko für weitere Gewaltverbrechen (vgl. Art. 62c Abs. 4 StGB) sei laut Gutachterin als sehr hoch einzustufen. Der Beschwerdeführer habe eine "deliktsbegünstigende Einstellung" und bewege sich "mindestens in der Nähe eines kriminellen Milieus". In Bezug auf den Missbrauch psychotroper Substanzen mit enthemmender Wirkung sei er nicht einsichtig. Da er eine stationäre Behandlung (Art. 59 StGB) dezidiert ablehne, sei eine entsprechende Therapiefortsetzung nicht aussichtsreich und ein Therapieerfolg sehr fraglich. Folglich erscheine eine Rückversetzung in die therapeutische stationäre Massnahme nicht zweckmässig. Eine ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) genüge hier nicht, um dem Rückfallrisiko für schwere Delikte wirksam zu begegnen. 
Das Kantonsgericht stuft die Rückfallgefahr für schwere Gewaltverbrechen als sehr hoch ein. Zwar lägen noch zwei ältere psychiatrische Gutachten vor, und die drei Expertisen seien nicht zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangt. Im vorliegenden Haftprüfungsverfahren sei für die massgebliche Risikoprognose jedoch auf das oben genannte aktuelle forensisch-psychiatrische Gutachten abzustellen. Aus den beigezogenen Rechtshilfeakten ergebe sich kein Prozesshindernis für das hängige massnahmenrechtliche Nachverfahren. Ebenso wenig fehle es im Nachverfahren an einer Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft (Art. 62c Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StGB). Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass das hängige gerichtliche Nachverfahren zu einer Massnahme führe, welche die Sicherstellung des Beschwerdeführers erfordere. 
 
9.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz bejahe die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme einzig mit Hinweis auf das psychiatrische Gutachten vom 22. Dezember 2017. Dieses widerspreche jedoch früheren Gutachten und enthalte Mängel.  
 
9.4. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Vernehmlassung folgende Prozessgeschichte dar:  
Der Beschwerdeführer sei am 8. Juni 1998 ein erstes Mal wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und weiteren Delikten rechtskräftig zu 3 ½ Jahren Gefängnis und einer ambulanten psychiatrischen Behandlung verurteilt worden, nachdem er unter anderem mehrmals auf Türsteher einer Diskothek in Basel geschossen habe. Zwei Jahre nach seiner Entlassung aus der Strafvollzug habe der Beschwerdeführer (zusammen mit einem Mittäter) erneut ein schweres Gewaltverbrechen begangen, indem er in Binningen/BL aus nächster Nähe auf einen Wirt geschossen habe; das Leben des Opfers habe nur dank einer Notoperation gerettet werden können. 
Schon im Hauptverfahren des zweiten versuchten Tötungsdeliktes sei dem Beschwerdeführer seitens des forensischen psychiatrischen Experten eine deutlich ungünstige Rückfallprognose gestellt worden. Das Strafgericht Basel-Landschaft habe in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 23. Juli 2004 erwogen, dass sich "ernsthaft die Frage der Verwahrung" stelle. Zwar seien beim Beschwerdeführer die Aussichten auf Heilung seiner psychischen Störungen schon damals gering gewesen. Es habe ihm aber die Chance einer Behandlung im Rahmen einer stationären Psychotherapie gegeben werden müssen. Das Strafgericht habe erwogen, bei einem Scheitern der Behandlung werde die Verwahrung zu prüfen sein. Das Kantonsgericht sei im Berufungsverfahren diesen Erwägungen des Strafgerichtes gefolgt; es habe den Beschwerdeführer am 2. März 2005 ein zweites Mal der versuchten Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung rechtskräftig schuldig gesprochen und mit acht Jahren Zuchthaus bestraft. Den Strafvollzug habe es zugunsten einer stationären Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben. 
Am 18. Juni 2008 habe die kantonale Sicherheitsdirektion die stationäre Massnahme wegen Undurchführbarkeit aufgehoben und das Kantonsgericht darum ersucht, im Nachverfahren die Anordnung weiterer Massnahmen, darunter die Verwahrung, zu prüfen. Mit Urteil vom 9. Februar 2010 habe das Kantonsgericht die Weiterführung der stationären Massnahme angeordnet. Am 13. August 2015 habe die Sicherheitsdirektion beim Strafgericht die Verlängerung der stationären Massnahme beantragt. Im sich anschliessenden Rechtsmittelverfahren habe das Kantonsgericht mit Entscheid vom 14. Juni 2016 die stationäre Massnahme bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. 
Am 23. Dezember 2016 habe die Sicherheitsdirektion den Beschwerdeführer bedingt (auf eine Probezeit von drei Jahren) aus dem Massnahmenvollzug entlassen, indem sie Bewährungshilfe anordnete und dem Verurteilten Weisungen erteilte. Am 6. April 2017 habe die Sicherheitsdirektion beim Strafgericht den Antrag auf Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug gestellt, nachdem der Beschwerdeführer diversen Weisungen zuwidergehandelt habe und (nach der eingeholten Risikoeinschätzung vom 5. März 2017 eines psychiatrischen Experten) "kurzfristig ein hohes Risiko" für erneute Gewaltverbrechen bestanden habe. Für die Dauer des Rückversetzungsverfahrens habe das kantonale Zwangsmassnahmengericht am 7. April 2017 vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Am 18. Juli 2017 sei er vom Zwangsmassnahmengericht aus der Sicherheitshaft entlassen worden, nachdem ein psychiatrisches "Vorabgutachten" vom 7. Juli 2017 auf ein "wesentlich tieferes Rückfallrisiko" geschlossen habe. 
In einem weiteren forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2017 werde die Rückfallgefahr für schwere Gewaltverbrechen als sehr hoch eingestuft und der Beschwerdeführer für nicht therapierbar erklärt. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 habe die Sicherheitsdirektion die stationäre Massnahme mangels Erfolgsaussichten aufgehoben, und am 8. Februar 2018 habe sie beim Strafgericht die nachträgliche Verwahrung des Verurteilten beantragt. Dieses habe mit Beschluss vom 20. April 2018 das noch hängige Verfahren betreffend Rückversetzung in die Massnahme (zufolge Aufhebung der Massnahme) rechtskräftig eingestellt. 
Zwischen dem 23. Dezember 2016 (bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug auf eine Probezeit von drei Jahren) und dem 7. April 2017 (erste Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft) habe sich der Beschwerdeführer in Freiheit befunden. Beim Versuch, ihn in seiner Wohnung zu verhaften, habe die Kantonspolizei am 5. April 2017 festgestellt, dass der Beschwerdeführer -entgegen den ausdrücklichen Weisungen der Sicherheitsdirektion - eine Pistole ("M1 911 A1 US Army") zuhause aufbewahrt habe. Gleichzeitig habe die Polizei ein zu der Pistole passendes gefülltes Patronen-Magazin sowie diverse Munition für andere Schusswaffen sichergestellt (50 Patronen "Sellier + Bellot", 60 Patronen "Fiocchi 9 Luger" und 60 Patronen "Target Rifle"). Bei seiner späteren Verhaftung (in Basel) sei der Beschwerdeführer im Besitz von 49,4 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 83%) gewesen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe gegen den Beschwerdeführer deswegen ein separates Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz eröffnet bzw. übernommen. 
Nach seiner am 18. Juli 2017 vom Zwangsmassnahmengericht verfügten Entlassung aus der Sicherheitshaft sei der Beschwerdeführer in Italien untergetaucht. Der vom Strafgericht im hängigen Nachverfahren erlassene Vorführungsbefehl (auf den 13. Februar 2018) habe nicht vollzogen werden können, weshalb der Beschwerdeführer über RIPOL international zur Festnahme ausgeschrieben worden sei. Am 7. März 2018 sei er in Sardinien verhaftet und am 6. August 2018 an die Schweiz ausgeliefert worden. 
 
9.5. Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) hatte noch argumentiert, mangels Beizug der Rechtshilfeakten habe es nicht prüfen können, ob bei der Auslieferung des Beschwerdeführers der Spezialitätsgrundsatz verletzt worden sei und insofern ein Prozesshindernis im Nachverfahren vor dem Strafgericht vorliege. Daher könne die Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme bzw. einer nachträglichen Verwahrung nicht bejaht werden.  
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Es wäre nicht die Aufgabe des ZMG als Haftprüfungsinstanz gewesen, allfällige internationalstrafrechtliche Prozesshindernisse des hängigen gerichtlichen Nachverfahrens zu prüfen. Ausserdem hat das ZMG selber darauf hingewiesen, dass es die auslieferungsrechtlichen Fragen gar nicht habe prüfen können, da es die Rechtshilfeakten nicht beigezogen habe. Wie bereits dargelegt (vgl. oben, E. 4), besteht im Hinblick auf die erfolgte Auslieferung des Beschwerdeführers kein Hafthindernis. Ebenso wenig erscheint es wahrscheinlich, dass das zuständige Strafgericht im Nachverfahren auf ein internationalstrafrechtliches Prozesshindernis schliessen und auf den Antrag betreffend nachträgliche Verwahrung zum Vornherein nicht eintreten würde. 
 
9.6. Im aktuellen Verfahrensstadium lässt sich nicht ausschliessen, dass die im Nachverfahren zuständigen Gerichte die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer weiteren stationären Massnahme bzw. einer nachträglichen Verwahrung bejahen könnten. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen versuchten Tötungen und anderen schweren Delikten rechtskräftig verurteilt werden musste. Dass die Vorinstanz die Rückfallgefahr für schwere Gewaltverbrechen als derzeit sehr hoch und die Therapieaussichten als gering einschätzt, hält vor dem Bundesrecht stand und stützt sich auf willkürfreie tatsächliche Feststellungen:  
Ins Gewicht fällt dabei insbesondere das besorgniserregende Verhalten des Beschwerdeführers während der Probezeit, nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Wie die kantonalen Strafbehörden darlegen, musste im Kanton Basel-Stadt ein neues Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden, nachdem am 5. April 2017 (in seiner Wohnung) eine Schusswaffe samt umfangreichem Munitionsarsenal sowie kurz darauf noch 49,4 Gramm Kokain bei ihm sichergestellt worden sind. Wie die Strafbehörden ausführen, erfolgten die vom Beschwerdeführer bereits verübten schweren Gewaltverbrechen jeweils mit Schusswaffen und (teilweise) unter Drogeneinfluss. 
Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass im jetzigen Zeitpunkt primär auf das aktuellste und ausführlich begründete psychiatrische Gutachten vom 22. Dezember 2017abzustellen ist, welches eine sehr ungünstige Rückfallprognose stellt und die Therapieaussichten als gering einstuft. Es wird Sache des erkennenden Strafgerichtes im Nachverfahren sein, auch noch die älteren Gutachten (soweit nötig) näher zu analysieren und zu prüfen. Dabei wird sich insbesondere die Frage stellen, wie einer von drei Gutachtern am 7. Juli 2017 zu einer deutlich günstigeren Risikoeinschätzung kommen konnte, obwohl seit dem 5. April 2017 konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer sich wieder eine Schusswaffe mit Munition beschafft und erneut harte Drogen konsumiert bzw. damit gehandelt hatte. Aus veralteten Gutachten, auf die er sich teilweise beruft (etwa demjenigen vom 19. Juli 2014), kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nichts Wesentliches für sich ableiten. 
Die Ansicht der Vorinstanz, es bestehe derzeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das hängige gerichtliche Nachverfahren zu einer Massnahme führen könnte, welche die Sicherstellung des Verurteilten erfordert, hält vor dem Bundesrecht stand. Damit liegen ausreichende Haftgründe vor. Der vom Beschwerdeführer auch noch beiläufig angerufene Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hat in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. 
 
9.7. Auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vermag der Beschwerdeführer hier kein Hafthindernis abzuleiten:  
Er beschränkt seine Vorbringen zur Verhältnismässigkeit auf die bereits widerlegte Argumentation, es bestehe keine ausgeprägte Fluchtgefahr, und die Rückfallgefahr für schwere Straftaten sei nicht hoch. Diesbezüglich kann auf die oben stehenden Erwägungen (E. 8.2-8.5 und E. 9.2-9.6) verwiesen werden. Auch sonst erweist sich die Fortdauer der Haft derzeit noch nicht als unverhältnismässig: 
Sicherheitshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall ist die bisherige vollzugsrechtliche Sicherheitshaft noch nicht in grosse zeitliche Nähe der stationären Massnahme gerückt, die dem Beschwerdeführer im hängigen gerichtlichen Nachverfahren konkret droht. Daran würde selbst eine allfällige zusätzliche Anrechnung der Auslieferungshaft (nach erfolgter Flucht ins Ausland) nichts ändern (vgl. BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.). Die Vorinstanz hat dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch noch dadurch Rechnung getragen, dass sie die Sicherheitshaft auf (vorläufig) drei Monate beschränkt hat (vgl. Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO). Die Gesamtlänge des bisherigen Sanktionsvollzuges und die drohende (nachträgliche) stationäre Massnahme sind im Übrigen Folgen der Gewaltverbrechen, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, sowie der derzeit deutlich ungünstigen Rückfallprognose für weitere schwere Gewaltstraftaten. 
 
10.   
Da die angefochtene Anordnung von Sicherheitshaft kein Bundesrecht verletzt, werden auch die akzessorischen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung, Zusprechung einer Entschädigung wegen unrechtmässiger Haft usw.) hinfällig. Auf das Haftentschädigungsbegehren kann schon daher nicht eingetreten werden, weil über solche Begehren nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden wäre, sondern in einem separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 222 und Art. 429-431 StPO; Urteile 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4.8; 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 7; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2 = Pra 2012 Nr. 134 S. 964; PKG 2012 Nr. 16; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1325 Ziff. 2.10.1). 
 
11.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen ausreichend dargetan sind und die Beschwerde noch nicht in allen Teilen als zum Vornherein aussichtslos erscheint, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Alain Joset wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster