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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1252/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Mai 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Christian Kummerer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierte Geldwäscherei, Nötigung, Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ am 22. August 2014 zweitinstanzlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 
 
B.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz freizusprechen. Er sei wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei eine Freiheitsstrafe von höchstens vier Jahren auszusprechen. 
X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz stütze seine Verurteilung auf die Aussagen von A.________. Dessen Glaubwürdigkeit verneine sie aber hinsichtlich des Überfalles auf die Bijouterie E.________ ausdrücklich. Es stelle sich die Frage, wie A.________ hinsichtlich des Raubüberfalles völlig unglaubwürdig und gleichzeitig zum Drogenhandel völlig glaubwürdig sein könne. Dass dies heikel sei, erkenne auch die Vorinstanz, indem sie - im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Geldwäscherei - darlege, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Aussagen von A.________ nicht glaubhaft sein sollen, nachdem sie in anderen Bereichen als glaubhaft taxiert worden seien. A.________ profitiere von seinen belastenden Aussagen sowohl im Strafverfahren als auch im Hinblick auf seine Aufenthaltsbewilligung.  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das erstinstanzliche Gericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2011 zusammen mit B.________, A.________ und C.________ die Bijouterie E.________ an der U.________strasse in V.________ überfallen habe. Dies sei jedoch mit dem Inhaber des Geschäftes abgesprochen gewesen, um eine entsprechende Versicherungsentschädigung zu erlangen.  
 
 Entgegen der ersten Instanz, erwägt die Vorinstanz, dass der Überfall nicht mit dem Inhaber der Bijouterie vereinbart war. Sie berücksichtigt dabei im Wesentlichen, dass sowohl C.________ als auch A.________ nicht aus direkter Wahrnehmung berichteten, sondern nur vom Hörensagen. A.________ habe ausgesagt, er sei der Meinung gewesen, es sei darum gegangen, der Bijouterie "eine Lehre" zu erteilen und "Geld zu holen". Damit beschreibe er keinen Versicherungsbetrug, sondern einen Raub. Seine weiteren Erklärungen zum Überfall auf die Bijouterie seien nicht aufschlussreich. Dass der Sohn des Inhabers der Bijouterie bei dem Versicherungsunternehmen arbeitete, bei dem das Geschäft versichert war, habe die Strafverfolgungsbehörden zu Ermittlungen veranlasst. Dem Beschwerdeführer sei daher nicht die Beteiligung an einem Betrug zur Last zu legen, sondern Raub. Ein entsprechender Schuldspruch sei aber wegen des Verbotes der  reformatio in peius nicht möglich (Urteil, S. 3 ff.).  
 
 Hinsichtlich der Geldwäscherei hält die Vorinstanz fest, dass diese aufgrund des Beweisergebnisses zum Betäubungsmittelhandel erstellt sei. Insbesondere bezeuge A.________, dass er den Erlös aus dem Verkauf der Drogen an den Beschwerdeführer weiter gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe dann telefoniert und das Geld zu D.________ gebracht. Aus den Erklärungen von A.________ gehe hervor, dass dieser keinen Überblick darüber hatte, wie viel der Beschwerdeführer selbst verdient hat. Als erstellt könne aber gelten, dass der Beschwerdeführer einen grossen Teil des Betäubungsmittelerlöses an den in der Bande höher stehenden Hintermann namens D.________ weitergeleitet habe. Es bestehe kein Grund, gerade in diesem Punkt den Aussagen von A.________ nicht zu folgen (Urteil, S. 15 ff.). 
 
1.3.2. Die Vorinstanz hält weder zum Raub noch zur Geldwäscherei fest, dass die Aussagen von A.________ nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge auf eine falsche Wiedergabe des angefochtenen Urteils, was die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen lässt. Soweit er im Übrigen geltend macht, dass für seine Beteiligung am Drogengeschäft - nebst den Aussagen von A.________ - keine objektiven Beweise bestehen würden oder Letzterer ihn aus eigenem Interesse belaste, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Zu den Aussagen von B.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 24./25. Mai 2012 erwägt das erstinstanzliche Gericht im Wesentlichen, dass diese zögerlich und auf Drängen von A.________ zustande gekommen seien. Darauf sei nicht abzustellen. Es sei jedoch offensichtlich, dass B.________ unter grossem Druck stand und zu den Hintermännern keine Aussagen machen wollte, womit seine Aussagen den Beschwerdeführer auch in keiner Weise entlasten würden. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Erwägungen der ersten Instanz und hält fest, dass diese zu Recht und mit einlässlicher Begründung auf die Aussagen des offensichtlich eingeschüchterten B.________ nicht abgestellt hat (Urteil, S. 9 f.).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.________ habe wiederholt erklärt, dass er zu keinem Zeitpunkt von ihm bedroht oder eingeschüchtert worden sei und und nie für ihn als Läufer tätig gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Aussagen von B.________ schlichtweg übergangen, was unhaltbar sei. Es stimme, dass B.________ eingeschüchtert war. Die Einschüchterung stamme jedoch nicht von ihm, sondern von A.________, der B.________ Worte in den Mund habe legen wollen.  
 
2.3. Weder die Vorinstanz noch das erstinstanzliche Gericht gehen davon aus, dass die Einschüchterung von B.________ darauf zurückzuführen sei, dass A.________ versucht habe, ihm Worte in den Mund zu legen. Vielmehr nimmt die erste Instanz an, dass B.________ unter grossem Druck stand und keine Angaben zu den Hintermännern machen wollte. In diesem Zusammenhang gab B.________ an, er sei von Dritten bedroht worden, ohne deren Identität zu nennen. Aus diesem Grund - und nicht wegen des Drängens von A.________ anlässlich der gerichtlichen Einvernahme - kommt das erstinstanzliche Gericht zum Schluss, dass die Aussagen von B.________ den Beschwerdeführer nicht entlasten. Inwiefern dies willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass die Aussagen von B.________ "schlichtweg übergangen" worden seien, ist falsch. Die Rüge ist unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zugestanden, einmal im Auftrag von A.________ eine Geldübergabe ausgeführt zu haben. Eine einzige Handlung erfülle den Tatbestand der Geldwäscherei nicht.  
 
3.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer von seinen Läufern A.________ und B.________ die jeweils erzielten Tageseinnahmen entgegennahm (Urteil, S. 15). Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nur einmal von A.________ Geld entgegengenommen, entfernt er sich von den verbindlichen und willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Zur Strafzumessung erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer. Für die Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheine eine Einsatzstrafe von 8 Jahren als angemessen. Wegen der qualifizierten Geldwäscherei und den Verstössen gegen das Ausländergesetz sei diese um ein halbes Jahr zu erhöhen und mit einer Geldstrafe zu verbinden. Die Vorinstanz berücksichtigt den vom Beschwerdeführer erzielten Gewinn, die Zeit, in der er im Drogengeschäft tätig war sowie die umgesetzte Menge von ca. 8 Kilogramm Heroingemisch und wenig Kokain. Sie erwägt, dass der Beschwerdeführer vor allem als Organisator tätig war und den exponierteren Teil des Drogengeschäftes seinen Läufern überliess. Sein Verhalten gegenüber ihm untergestellten Mittätern sowie Dritten sei skrupellos gewesen; zur Stärkung seiner Autorität habe er sich mit einer Waffe ausgerüstet. Der Beschwerdeführer konsumiere selber keine Betäubungsmittel und habe nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt (Urteil, S. 18 ff.).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, er sei kein Bandenchef gewesen. Seine hierarchische Stellung sei - nach den Feststellungen der Vorinstanz - eher untergeordnet gewesen, zumal er den Gewinn umgehend habe weitergeben müssen. Seine Stellung sei nicht wesentlich höher gewesen, als diejenige von A.________. Die Vorinstanz stütze sich auf Vergleichsfälle, wo Bandenchefs mit Freiheitsstrafen von 6 und 7 Jahren bestraft worden seien. Bereits in dieser Hinsicht erweise sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als unhaltbar. Nicht zu vertreten sei zudem, dass die Strafe, im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil, um ein halbes Jahr höher ausgefallen sei, obwohl hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte "mehrere Freisprüche" erfolgt seien. Es sei eine Strafe auszusprechen, die in der Höhe derjenigen von A.________ entspricht, wobei zu berücksichtigen sei, dass Letzterer auch des Raubes bzw. des Versicherungsbetruges schuldig erklärt wurde. Angemessen sei im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren.  
 
4.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
 
 Der Beschwerdeführer kritisiert einzelne Punkte der Strafzumessung. Er setzt sich aber nicht mit sämtlichen, von der Vorinstanz erwähnten und bei der Strafzumessung berücksichtigten Faktoren auseinander. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Strafe weiche vom erstinstanzlichen Urteil ab, ist die Rüge unbegründet. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteil 6B_1036/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses