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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_898/2016 / 2C_899/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
2C_898/2016 
Nachsteuern 
(Staats- und Gemeindesteuern, 
Steuerjahre 2002 - 2009), 
 
2C_899/2016 
Nachsteuern, (direkte Bundessteuer, 
Steuerjahre 2002 - 2009) 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 18. August 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil SR 2016.00013 / SR 2016.00014 vom 18. August 2016, in welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Rekurs (Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern) und die Beschwerde (Nachsteuern, direkte Bundessteuer) von A.A.________ und B.A.________ (im Folgenden: Steuerpflichtige) bezüglich der Steuerjahre 2002 - 2009 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in die von den Steuerpflichtigen am 24. September (Posteingang 28. September) 2016 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des genannten Urteils verlangen, namentlich weil sie nicht persönlich angehört worden seien, ihnen kein Rechtsbeistand zur Verfügung gestanden habe und das Verfahren nicht öffentlich gewesen sei, 
in die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 27. September (Posteingang 28. September) 2016 dem Bundesgericht übermittelte "Einsprache bzw. Beschwerde" der Steuerpflichtigen (ebenfalls vom 24. September 2016), mit welcher diese eine "erneute Nachsteuerverfügung bzw. Strafbescheid vom 26. August 2016" anfechten, 
 
in Erwägung, 
 
 
dass gegen den letztgenannten steuerrechtlichen Hoheitsakt schon wegen mangelnder kantonaler Letztinstanzlichkeit (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) nicht offen steht und die dem Bundesgericht in dieser Sache übermittelte Eingabe zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuüberweisen ist, 
dass Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht einzig das eingangs erwähnte Urteil vom 18. August 2016 (betreffend Nachsteuern) sein kann, 
dass das Verwaltungsgericht die bei ihm diesbezüglich erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) der Steuerpflichtigen in einem einzigen Urteil behandelt hat, womit praxisgemäss - zumal sie denselben Sachverhalt betreffen und (soweit dies zu prüfen ist) dieselben Rechtsfragen aufwerfen - auch die hier streitigen Verfahren zu vereinigen sind (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP), 
dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil alle entscheidwesentlichen Punkte (namentlich zu Ausstandspflichten, zur Eröffnung von Einschätzungsentscheiden, zu den Anforderungen an die Anfechtung von Ermessenseinschätzungen, zu den von den Beschwerdeführern beanspruchten Abzügen [so für Kinderbetreuung bzw. Unterhalt], zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen, zur Beweislastverteilung und zur Verjährung) behandelt hat, 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist,  inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,  
dass die Beschwerdeführer schon eingangs ihrer Eingabe vom 24. September 2016 nicht dartun, worin eine solche Rechtsverletzung liegen soll, zumal die von ihnen zitierten Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes (betreffend persönliche Anhörung/Rechtsverbeiständung/öffentliche Verhandlung [§§ 245 und 255 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997]) zum hier nicht zur Diskussion stehenden Steuer  straf recht gehören und die entsprechenden Garantien (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Steuerveranlagungs - und Nachsteuerverfahren keine Anwendung finden (vgl. Urteil 2C_1012/2014 vom 14. November 2014 mit Hinweisen),  
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer an das Bundesgericht gerichteten Eingabe vom 24. September 2016 im Übrigen darauf beschränken, die bereits vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Steuerforderungen seien verjährt (vgl. aber Art. 152 Abs. 3 DBG und Art. 47 Abs. 1/Art. 53 Abs. 3 StHG [SR 642.14]) bzw. aus anderen Gründen nicht geschuldet, 
dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen und lediglich ihre Sicht der Dinge derjenigen des kantonalen Gerichts gegenüberstellen, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 - 2.3), 
dass auf die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 6 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.   
Die Verfahren 2C_898/2016 und 2C_899/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_899/2016 (Nachsteuer/direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2002 - 2009) wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_898/2016 (Nachsteuer/Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerjahre 2002 - 2009) wird nicht eingetreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
 
5.   
Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Eingabe vom 24. September 2016 gegen den "Strafbescheid vom 26. August 2016" an die Vorinstanz zurücküberwiesen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein