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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_7/2022  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sicherung der Staats- und Gemeindesteuern des 
Kantons Zürich (Steuerperioden 2011 und 2012 [Nachsteuern und Bussen]) sowie der direkten Bundesssteuer (Steuerperioden 2011 und 2012 [Nachsteuern und Bussen], 2016 bis 2019 
[ordentliche Steuern] und 2016 [Ordnungsbusse]), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Dezember 2021 (2C_815/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1971; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. In den Steuerperioden von 2011 bis und mit 2018 reichte sie keine Steuererklärungen ein, weshalb sie von der Veranlagungsbehörde zu diesen Steuerperioden nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde. Der Zahlungspflicht bzw. den Vereinbarungen, mit welchen ihr die Ratenzahlung ermöglicht wurde, kam die Steuerpflichtige nicht nach. Daraus ergaben sich beträchtliche Steuerausstände.  
 
1.2. Am 27. August 2020 erliess das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) gegenüber der Steuerpflichtigen zwei Sicherstellungsverfügungen. Dem Betreff der beiden Verfügungen war zu entnehmen, dass es sich um die Sicherstellung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (Steuerperioden 2011 und 2012 [Nachsteuern und Bussen]), anderseits um jene der direkten Bundessteuer (Steuerperioden 2012 sowie 2016 bis 2019) handelte. Den Verfügungen zufolge waren die Beträge von Fr. 102'000.-- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich) bzw. Fr. 50'000.-- (direkte Bundessteuer) sicherzustellen.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 2. September 2020 Beschwerde (direkte Bundessteuer) und am 7. September 2020 Rekurs (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eröffnete die Verfahren SR.2020.00017 bzw. SR.2020.00018. Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelangte die Steuerpflichtige mehrfach ans Bundesgericht. Ihre Beschwerden gegen die angefochtenen Zwischenentscheide führten jeweils zum Nichteintreten (Urteile 2C_829/2020 vom 8. Oktober 2020; 2C_846/2020 vom 13. Oktober 2020; 2C_854/2020 / 2C_858/2020 vom 19. Oktober 2020; 2C_98/2021 vom 1. Februar 2021; 2C_105/2021 vom 3. Februar 2021).  
 
1.3.2. Die Veranlagungsbehörde präzisierte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die erhobenen Ansprüche. In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2020 erklärte sie, was die direkte Bundessteuer betreffe, würden die Ausstände sich nunmehr auf Fr. 48'376.40 belaufen. Das Total setze sich zusammen aus Fr. 26'363.90 (Nachsteuern und Bussen der Steuerperioden 2011 und 2012) sowie Fr. 22'012.50 (ordentliche Steuern und Ordnungsbusse der Steuerperiode 2016 sowie ordentliche Steuern der Steuerperioden 2017, 2018 und 2019). Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich erreichten die Nachsteuern und die Bussen der Steuerperioden 2011 und 2012 insgesamt Fr. 102'000.--. Die Steuerpflichtige bestritt diese Darstellungen.  
 
1.3.3. Mit Urteil vom 25. August 2021 im Verfahren SR.2020.00017 bzw. SR.2020.00018 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer insofern gut, als anstelle von Fr. 50'000.-- lediglich der Betrag von Fr. 22'012.50 sicherzustellen sei. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Den Rekurs in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich wies es ab, soweit darauf einzutreten war.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 erhob die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie stellte sinngemäss folgende Anträge: Der angefochtene Entscheid sei nichtig zu erklären und aufzuheben (Antrag 1). Die Sicherstellungsverfügungen vom 27. August 2020 seien nichtig zu erklären und ersatzlos aufzuheben (Antrag 2). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien von Fr. 2'000.-- auf Fr. 1'000.-- (SR.2020.00017) bzw. von Fr. 4'000.-- auf Fr. 2'000.-- (SR.2020.00018) herabzusetzen (Antrag 3).  
 
1.4.2. Im Urteil 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 setzte das Bundesgericht sich insbesondere mit der Höhe der Sicherstellung auseinander. Es erwog: Die abgaberechtliche Sicherstellung im Allgemeinen und deren betragliche Höhe im Besonderen müssten verhältnismässig sein. Die von der Veranlagungsbehörde angeordnete Sicherstellung dürfe sich insgesamt nicht als offensichtlich übersetzt ("manifestement exagéré") erweisen. In diesem Sinne verdeutliche Art. 169 Abs. 1 DBG im Bereich der Sicherstellung der direkten Bundessteuer das allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Veranlagungsbehörde habe die ihr übertragene Befugnis daher besonders sorgfältig auszuüben und darauf zu achten, dass keine Übersicherung eintritt. Das Recht zur Sicherstellung sei rein verwaltungsrechtlicher Natur und frei von strafrechtlichen Zügen. Soweit das Bundesgericht bisweilen davon gesprochen habe, die Schätzung müsse "nicht besonders vorsichtig" vorgenommen werden, sei dies missverständlich gewesen. Wie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen habe auch die Sicherstellung den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen (E. 3.4).  
 
1.4.3. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer erkannte das Bundesgericht, dass der Betrag von noch Fr. 22'012.50 insgesamt als glaubhaft erscheine, weshalb die daherigen vorinstanzlichen Ausführungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Mit Blick auf die detaillierte Auflistung der ursprünglich als gefährdet erachteten Steuern (angefochtener Entscheid E. 5.2.3.1) dürfte folglich auch keine unzulässige Übersicherung vorliegen. Bei der im vorliegenden Verfahren herrschenden bundesgerichtlichen Kognition sei am Ergebnis keine Beanstandung anzubringen (E. 3.4.6).  
 
1.4.4. Zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich gingen die bundesgerichtlichen Erwägungen dahin, dass der Auflistung im angefochtenen Entscheid (dortige E. 5.2.4.1) zwei Sammelposten zu entnehmen seien, nämlich "Nachsteuern 2011 und 2012" von Fr. 48'540.90 und "Bussen 2011 und 2012" im Betrag von Fr. 46'377.20. Dies führt zu einem Total von Fr. 94'918.10, nebst Verzugszinsen und Verfahrenskosten, und lasse vermuten, dass die sichergestellte Summe die beiden Steuerperioden 2011 und 2012 zum Inhalt habe. Da die Verfahren betreffend die Steuerperiode 2012 (Nachsteuern und Bussen) eingestellt worden seien, läge damit eine Übersicherung vor. Indessen sei die Vorinstanz "nach näherem Aktenstudium" zum Ergebnis gelangt, dass die sichergestellten "Nachsteuern 2011 und 2012" gemäss nachgereichtem Kontoauszug vom 12. Januar 2021 exakt der von der Veranlagungsbehörde mit Verfügung vom 28. Februar 2018 für die Steuerperiode 2011 festgesetzten Nachsteuer samt Ausgleichszins entsprächen. Auch die Bussen 2011 und 2012 stimmten bis auf wenige Rappen mit dem erwähnten steueramtlichen Auszug samt Zinsen, Gebühren und Kosten überein (angefochtener Entscheid E. 5.2.4.2). Gegenstand und Umfang der Steuerausstände seien daher nachvollziehbar und hinreichend glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die geltend gemachten Ausstände im Betrag von Fr. 102'000.-- trotz der verwirrlichen Bezeichnung in Wirklichkeit nur die Steuerperiode 2011 beträfen. Dass und inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein soll, gehe aus der Beschwerde nicht hervor. Insgesamt erscheine damit der sichergestellte Betrag nicht als verfassungswidrig (E. 4.3.2).  
 
1.5. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 unterbreitet die Steuerpflichtige dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch. Sie beantragt, das revisionsbetroffene Urteil 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 sei aufzuheben (Antrag 2). Der Entscheid SR.2020.00017 bzw. SR.2020.00018 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei ebenfalls aufzuheben (Antrag 3). Das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden (Antrag 4). Der sicherzustellende Betrag sei dabei von Fr. 50'000.-- auf Fr. 0.-- (direkte Bundessteuer, Antrag 5) bzw. von Fr. 102'000.-- auf Fr. 0.-- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Antrag 6), herabzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Antrag 1).  
 
1.6. Die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 127 BGG), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (insbesondere zu den abgaberechtlichen Revisionsgründen: BGE 142 II 433 E. 3.1). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die im Gesetz genannten sind ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden. Liegt kein Revisionsgrund vor, hat es bei der Rechtskraft des revisionsbetroffenen Urteils zu bleiben (zum Ganzen: Urteile 2F_36/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.1; 2F_29/2021vom 11. November 2021 E. 2.1).  
 
2.2. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie hat insbesondere in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 494 E. 1.2; 144 I 214 E. 1.2). Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei. Die Revision darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2; zum Ganzen etwa Urteil 2F_22/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Steuerpflichtige beantragt in zusammenfassender Darstellung, das revisionsbetroffene Urteil sei aufzuheben und das Bundesgericht habe festzustellen, dass kein Anlass für eine Sicherstellung bestehe. Sie beruft sich in hinreichender Weise auf den Revisionsgrund der "nachträglich erheblichen Tatsache" (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Auf das Gesuch ist einzutreten.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Was die direkte Bundessteuer betrifft, verweist die Steuerpflichtige auf eine Rechnung der Veranlagungsbehörde vom 13. Januar 2022, lautend auf Fr. 13'874.65. Sie bestreitet Höhe und Fälligkeit, was sie insbesondere daran festmacht, dass die Veranlagungsbehörde zuvor keine Rechnung ausgestellt habe. Vor der Fälligkeit, die damit noch nicht eingetreten sei, könne kein Verzug eintreten.  
 
3.2.2. Der Steuerpflichtigen ist entgegenzuhalten, dass sie um Revision eines Urteils ersucht, das einzig die Sicherstellung zum Inhalt hatte. Gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG gilt, dass die Veranlagungsbehörde die Sicherstellung gefährdeter direkter Bundessteuern "auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags" jederzeit verlangen kann (revisionsbetroffenes Urteil 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.1, 3.2.1 und 3.4.1). Die Sicherstellung hängt weder davon ab, ob die Veranlagungsbehörde überhaupt eine Veranlagungsverfügung oder eine blosse Rechnung erlassen hat. Hinzu kommt, dass die Fälligkeit von Gesetzes wegen eintritt, und zwar am allgemeinen Fälligkeitstag im Fall der ordentlichen Steuern (Art. 161 Abs. 1 DBG) bzw. mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung im Fall der Nachsteuern (Art. 161 Abs. 3 lit. c DBG). Bussenverfügungen werden mit dem rechtskräftigen Entscheid fällig (revisionsbetroffenes Urteil 2C_815/ 2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.4.1).  
 
3.2.3. Inwiefern überhaupt eine "nachträglich erheblichen Tatsache" (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) vorliegt, die hier bedeutsam sein könnte, darf vor diesem Hintergrund offenbleiben: Die Steuerpflichtige wendet sich heute gar nicht gegen die seinerzeitige Sicherstellung, sondern gegen den von der Veranlagungsbehörde eingeleiteten Bezug der Steuer. Will sie sich dagegen zur Wehr setzen, so hat sie dies mit den Mitteln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu tun. Die Revision eines Urteils, das den Bezug nicht präjudiziert, steht hierfür nicht zur Verfügung.  
 
 
3.2.4. Das Revisionsgesuch ist daher unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nicht einzutreten ist insbesondere auf die Anträge 3, 4, 5 und 6.  
 
3.3. Im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich verhält es sich gleich. Den Ausführungen der Steuerpflichtigen zufolge scheint die Veranlagungsbehörde am 13. Januar 2022 den Betrag von Fr. 48'540.90 fakturiert zu haben (dazu vorne E. 1.4.4). Ohne dass näher auf das kantonale Sicherstellungsverfahren einzugehen ist (dazu revisionsbetroffenes Urteil 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 4.1 und 4.2), kann es sein Bewenden mit der Feststellung haben, dass die Steuerpflichtige auch hier eine reine Bezugsfrage aufwirft. Grund, das Urteil 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 zu revidieren, besteht auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich nicht. Das Revisionsgesuch ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Art. 103 Abs. 3 BGG; Antrag 1 der Beschwerde), gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher