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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_212/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. August 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Nötigung usw.; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ lernte A.________ über ein Internetportal kennen. In der Folge kam es zwischen den beiden zu drei persönlichen Treffen mit einvernehmlichem Sexualverkehr. Die Anklage wirft X.________ vor, sie habe nicht akzeptieren wollen, dass A.________ die Beziehung nach den drei Treffen für beendet erklärt habe. Sie habe ihn daher durch eine sehr grosse Anzahl von Telefonanrufen auf den Festnetzanschluss, das Mobiltelefon und den Geschäftstelefonanschluss sowie SMS und E-Mails belästigt. Sie habe ihn zu Aussprachen gedrängt und ihn dabei mit Vorwürfen eingedeckt wie z.B., dass er sie ungerecht behandelt und sexuell ausgenutzt habe. Zudem habe sie ihm mit einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung gedroht. Einmal habe sie ihn unangemeldet bei ihm zuhause aufgesucht. Dabei habe sie unablässig an der Türe geklingelt und ihm gedroht, sie würde über das Treppengeländer in die Tiefe springen, wenn er nicht mit ihr rede. A.________ habe aufgrund des Verhaltens von X.________ seinen Festnetzanschluss gekündigt, ein neues Mobiltelefon samt neuer Nummer gekauft und seinen Arbeitsweg geändert. Er habe das Haus nur noch unter Angst verlassen, sich bedroht gefühlt sowie unter Konzentrationsstörungen gelitten und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. X.________ habe auch B.________, welche A.________ zur Unterstützung herangezogen habe, durch Telefonanrufe und E-Mails belästigt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 10. Dezember 2015 des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB) und der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig. Es stellte fest, dass diese die Straftaten nach dem 31. März 2013 im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit beging und bestrafte sie für die übrigen Handlungen mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--. Zudem verpflichtete es sie, A.________ eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab. Es auferlegte X.________ die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 14'118.60, welche es unter Vorbehalt einer hälftigen Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse nahm.  
 
C.  
Auf Berufung von X.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich diese am 27. September 2016 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Es stellte fest, dass diese die Tatbestände der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ab dem 1. April 2013 im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es bestätigte die Genugtuung von Fr. 2'000.-- sowie das erstinstanzliche Kostendispositiv. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegte es zu 3/4 X.________. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 624.80 nahm es zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse, wobei es sich vorbehielt, von X.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzahlung des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Anteils zu verlangen. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 27. September 2016 sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die falschen Anschuldigungen in Form von Gegenanzeigen bestritten, welche von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden seien. 
Darauf kann nicht eingetreten werden. Anfechtungsgegenstand bildet einzig das angefochtene Urteil vom 27. September 2016(vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Zur Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht behandelte, hat sich das Bundesgericht daher nicht zu äussern. 
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss eine Verfahrenssistierung, da relevant sei, ob die angeblichen Geschädigten bereits wegen falscher Anschuldigung vorbestraft seien. 
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, dass zuerst im von ihr angestrengten Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung darüber befunden wird, ob die Aussagen der Geschädigten glaubhaft sind. Für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht daher kein Anlass. Der Sistierungsantrag ist ebenfalls abzuweisen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie rügt zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Entlastende Sachbeweise seien nicht mit der gleichen Sorgfalt wie belastende sichergestellt worden. Der Beschwerdegegner 2 und B.________ seien nicht aufgefordert worden, ihre Aussagen mit Sachbeweisen zu belegen, sondern ihnen sei einfach geglaubt worden.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Diese setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nur ungenügend auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnte. Die zahlreichen Anrufe (auf das Mobil- und das Geschäftstelefon sowie via Skype) und SMS der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 2 sind durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation belegt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4 S. 19 f.). Ein Brief des Beschwerdegegners 2, in welchem dieser die Beschwerdeführerin aufforderte, ihn nicht mehr zu terrorisieren, konnte zudem in deren Wohnung sichergestellt werden. Gleiches geht gemäss der Vorinstanz aus SMS der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 2 hervor (angefochtenes Urteil E. 5 S. 20). Die Vorinstanz weist weiter darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 teils auch durch die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt werden (angefochtenes Urteil E. 8 S. 21). Die Beschwerdeführerin befasst sich damit nicht und behauptet nicht, die Vorinstanz stelle willkürlich darauf ab. Zutreffen mag zwar, dass sich die Vorinstanz nicht explizit dazu äussert, ob sämtliche Anrufe, SMS und E-Mails vom Beschwerdegegner 2 auch tatsächlich "empfangen" wurden (vgl. Beschwerde S. 1 und 7), da bestimmte Anrufe, SMS und E-Mails auch hätten gesperrt werden können. Dennoch verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie die Aussagen der Geschädigten insgesamt als glaubhaft einstuft und davon ausgeht, der Beschwerdegegner 2 habe sich durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin belästigt und bedroht gefühlt.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet, den Beschwerdegegner 2 auf seinem Festnetzanschluss belästigt oder genötigt zu haben, diesen zu kündigen. Auf dessen Festnetzanschluss sei kein einziger Anruf gefunden worden (Beschwerde S. 2). Der Beschwerdegegner 2 bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht, dass er seinen Festnetzanschluss kündigte, weil das Telefon wegen den Kontaktversuchen der Beschwerdeführerin ständig geklingelt habe (kant. Akten, Urk. 72 S. 4 unten). Die angeklagten Taten betreffen die Zeit ab dem 29. Januar 2013, Tag an welchem der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin eröffnete, dass er sich nicht mehr mit ihr treffen wolle. Die Abklärungen des Bezirksgerichts ergaben allerdings, dass dieser seinen Festnetzanschluss bereits per 1. Februar 2013 kündigte (kant. Akten, Urk. 66). Hinzu kommt, dass sich die angeklagten Anrufe auf das Festnetz des Beschwerdegegners 2 - anders als die zahlreichen Anrufe auf dessen Mobil- und Geschäftstelefon sowie die SMS in der Zeit ab dem 29. Januar 2013 - nicht aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergeben. Zumindest äussert sich die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung nicht dazu (vgl. angefochtenes Urteil E. 4 S. 19 f. und E. 11 S. 24). Ob die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Unrecht auch die Anrufe auf das Festnetz für erwiesen hält, kann offenbleiben, da der Vorwurf nebst den weiteren Nötigungshandlungen offensichtlich von untergeordneter Bedeutung war. Nicht ersichtlich ist daher, inwiefern die bestrittenen Anrufe auf das Festnetz einen Einfluss auf die rechtliche Würdigung, das Strafmass oder die Genugtuung hätten haben können. 
 
2.4. Der in Art. 6 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_656/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich zudem nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterliess, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Urteile 6B_1013/2015 vom 16. August 2016 E. 3.2; 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe Beweisanträge gestellt, welche zu Unrecht abgewiesen worden seien. Sie zeigt auch nicht konkret auf, welche entlastenden Beweise noch hätten erhoben werden können und müssen. Ihre Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
3.  
Die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin sind mangels einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ebenfalls nicht zu hören. Diese macht etwa geltend, sie sei vor der ersten Einvernahme um 6 Uhr von der Polizei geweckt worden und ihr Zuhause sei durchsucht worden. Zudem habe sie den ganzen Tag nichts zu essen bekommen und es sei für sie unnötig ein Dolmetscher bestellt worden. 
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe nichts zu essen erhalten, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Diese legt nicht dar, sie habe die Rüge bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich erstmals zu diesem Vorwurf zu äussern (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, inwiefern der unnötige Dolmetscher und die Tatsache, dass sie um 6 Uhr für die Hausdurchsuchung geweckt wurde, das Beweisergebnis auf unzulässige Weise zu ihren Ungunsten hätte beeinflusst haben können. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet, das von der Staatsanwaltschaft eingeholte psychiatrische Gutachten sei ein reines Aktengutachten, das auf die unbelegten Aussagen der Geschädigten abstelle, ohne diese auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Die Beweiswürdigung sei nicht Aufgabe des Gutachters. Letzteres trifft zwar zu. Nachdem vorliegend allerdings auch das Gericht zur Überzeugung gelangte, die Geschädigten hätten die Wahrheit gesagt, besteht kein Anlass, das psychiatrische Gutachten infrage zu stellen. 
Da schliesslich weder eine ambulante noch eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus dem angeblich fehlerhaften Gutachten ein Rechtsnachteil erwachsen sein könnte. Deren Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei - obschon es sich um einen Bagatellfall handle - ein amtlicher Verteidiger bestellt worden, der die Interessen der Staatsanwaltschaft vertreten habe und einen Schuldspruch sowie eine therapeutische Massnahme beantragt habe. Sie habe mehrmals einen Verteidigerwechsel beantragt, was auf Antrag des amtlichen Verteidigers jedoch abgewiesen worden sei. Schliesslich habe sie einen erbetenen Verteidiger beauftragt, sie vor Gericht gegen die Staatsanwaltschaft und gegen den amtlichen Verteidiger zu vertreten und zu verteidigen.  
 
5.2. Art. 130 StPO regelt, wann eine beschuldigte Person notwendigerweise verteidigt werden muss. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 1) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 2). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).  
 
5.3. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2013 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. c StPO ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde (kant. Akten, Urk. DS1 22/3). Am 19. August 2013 wurde ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel des amtlichen Verteidigers gutgeheissen und Rechtsanwalt C.________ als neuer amtlicher Verteidiger ernannt (kant. Akten, Urk. DS1 23/1). Am 10. September 2015 teilte Rechtsanwalt D.________ der Staatsanwaltschaft unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass er von der Beschwerdeführerin als erbetener Verteidiger beigezogen wurde (kant. Akten, Urk. DS1 25). Die Staatsanwaltschaft erhob am 29. September 2015 Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrfacher vollendeter und mehrfacher versuchter Nötigung sowie wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Sie beantragte eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--, eine Busse von Fr. 1'200.-- sowie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB.  
Das Bezirksgericht setzte den Parteien am 21. Oktober 2015 Frist, um Beweisanträge zu stellen. Der erbetene Verteidiger der Beschwerdeführerin beantragte am 23. Oktober 2015, der Beschwerdegegner 2 und B.________ seien in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO persönlich zu befragen, da eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege. Zudem verlangte er Abklärungen dazu, ob der Beschwerdegegner 2 tatsächlich seinen Festnetzanschluss aus Angst vor Anrufen der Beschwerdeführerin kündigte (kant. Akten, Urk. 41). Der amtliche Verteidiger führte in seiner unaufgeforderten Eingabe vom 2. November 2015 aus, die Beweisanträge seien unnötig und geeignet, die Beschwerdeführerin in ein negatives Licht zu stellen, da sie den Richter auf eine betonte Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin schliessen lassen und den Eindruck einer bei ihr völlig fehlenden Opferempathie erwecken könnten. Die Tatsache, dass diese nach abgeschlossener Untersuchung Beweisanträge stellen lasse und - vor allem - die Tendenz solcher Beweisanträge, sage etwas aus über deren Persönlichkeit und insbesondere über ihre innere Einstellung, die sie dem Strafverfahren gegenüber zeige. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten sei die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin nur für den letzten Abschnitt der deliktischen Tätigkeit völlig aufgehoben. Somit könne sich der Richter nicht auf die Anordnung einer eventuellen Massnahme beschränken, er müsse zusätzlich eine Strafe ausfällen (kant. Akten, Urk. 44). Der erbetene Verteidiger hielt am 4. November 2015 an den Beweisanträgen fest und stellte zudem den Antrag, der amtliche Verteidiger sei aus seinem Mandat zu entlassen, weil er seinen Obliegenheiten nicht nachkomme und den Willen der Beschwerdeführerin bei seiner Verteidigungsstrategie nicht berücksichtige (kant. Akten, Urk. 50). Mit Verfügung vom 4. November 2015 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Entlassung der amtlichen Verteidigung ab; den Beweisanträgen des erbetenen Verteidigers gab es statt (kant. Akten, Urk. 51). 
An der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2015 stellte der erbetene Verteidiger der Beschwerdeführerin zur Hauptsache einen Antrag auf Freispruch. Eventualiter beantragte er eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.--, eine Busse von Fr. 400.-- und den Verzicht auf eine ambulante Massnahme (kant. Akten, Urk. 74). Der amtliche Verteidiger beantragte, die Beschwerdeführerin sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 400.-- zu verurteilen und es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (kant. Akten, Urk. 75). Das vom erbetenen Verteidiger an der Hauptverhandlung vorfrageweise gestellte Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers wies das Bezirksgericht ab (kant. Akten, Protokoll Bezirksgericht S. 9 ff.). Zur Begründung führte es im Urteil vom 10. Dezember 2015 aus, der Umstand, dass der amtliche Verteidiger an der Hauptverhandlung den Instruktionen der Beschwerdeführerin zuwiderlaufende Anträge zu stellen beabsichtige, vermöge die gehörige Verteidigung nicht zu beeinträchtigen (erstinstanzliches Urteil E. 4.3 S. 12). 
 
5.4.  
 
5.4.1. Das Vorgehen des amtlichen Verteidigers war in mehrfacher Hinsicht problematisch. Dieser brachte dem Bezirksgericht gegenüber bereits in seiner unaufgeforderten Eingabe vom 2. November 2015 zum Ausdruck, dass er die Beschwerdeführerin für schuldig hielt, wobei er dem Gericht gar nahelegte, deren Antrag auf Befragung der Geschädigten als fehlende Einsicht auszulegen. Damit verkannte er, dass - wie der erbetene Verteidiger zu Recht geltend machte - einzelne Vorwürfe einzig auf den Aussagen der Geschädigten beruhten und gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO eine persönliche Befragung durch das Gericht daher offensichtlich geboten war (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht beantragte der amtliche Verteidiger einen Schuldspruch und die Anordnung einer ambulanten Massnahme, obschon der erbetene Verteidiger und auch die Beschwerdeführerin persönlich auf einen Freispruch plädierten. Dies steht klar im Widerspruch zu den Pflichten eines amtlichen Verteidigers. Der Umstand, dass die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person gegenüber dem Gericht festhält, sie glaube nicht an die Unschuld ihres Mandanten, weist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf einen Vertrauensverlust hin, was zur Entlassung des amtlichen Verteidigers führen muss (BGE 138 IV 161 E. 2.5 S. 166 ff.; ausführlich dazu auch WOLFGANG WOHLERS, Die Pflicht der Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, ZStrR 2012 S. 55 ff.). Dies gilt umso mehr, wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen beschuldigten Person gegen deren Willen einen Schuldspruch im Sinne der Anklage verlangt.  
Das Bundesgericht entschied zudem wiederholt, die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme bedeute zugleich eine ungünstige Prognose und schliesse den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteil 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Anträge des amtlichen Verteidigers waren daher auch widersprüchlich, da er nicht gleichzeitig eine bedingte Strafe und eine ambulante Massnahme beantragen konnte. 
Unverständlich ist auch, weshalb der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 14. März 2016 die Berufungsanmeldung der Beschwerdeführerin zurückzog, nur weil diese nicht mehr von ihm verteidigt werden wollte und ihm über den erbetenen Verteidiger mitteilen liess, er solle auf die Einreichung von "Beanstandungen" verzichten (kant. Akten, Urk. 102; angefochtenes Urteil S. 7). 
 
5.4.2. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin hätte daher entlassen werden müssen, als er in seiner unaufgeforderten Eingabe vom 2. November 2015 andeutete, die Beschwerdeführerin sei schuldig, spätestens jedoch, als er deren Schuldigsprechung und die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragte, zumal diese auch durch Rechtsanwalt D.________ erbeten verteidigt war. Das Bezirksgericht ging in der Verfügung vom 4. November 2015 und mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 zu Unrecht davon aus, die wirksame Verteidigung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt C.________ sei gewährleistet. Es konzentrierte sich zudem fälschlicherweise auf diese Frage. Da die Beschwerdeführerin nicht als bedürftig gilt und sie seit September 2015 erbeten durch Rechtsanwalt D.________ verteidigt war, wäre vielmehr auch zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung - unabhängig vom geltend gemachten Bruch des Vertrauensverhältnisses zum amtlichen Verteidiger - überhaupt noch erfüllt waren (vgl. dazu Urteile 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2; 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 8.5 mit Hinweisen).  
Dies führt allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da der Beschwerdeführerin mit Rechtsanwalt D.________ auch ein erbetener Verteidiger zur Verfügung stand, das Bezirksgericht dessen Beweisanträgen - entgegen dem Antrag des amtlichen Verteidigers - stattgab und schliesslich auch keine ambulante Massnahme angeordnet wurde. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren insgesamt nicht angemessen verteidigt war, liegen daher nicht vor. 
 
5.5. Das Bezirksgericht und das Obergericht haben sich je die Rückerstattung nach Art. 135 Abs. 4 StPO eines Teils der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten. Dies kommt einer Anwendung von Art. 134 Abs. 4 lit. a StPO gleich.  
Der erbetene Verteidiger der Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend, es sei davon abzusehen, dieser die Kosten für die amtliche Verteidigung zu überbinden, da der amtliche Verteidiger seine Rolle nicht wahrgenommen habe (vgl. Plädoyernotizen S. 11, kant. Akten, Urk. 115). Der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht kann demgegenüber nichts entnommen werden, das darauf hindeuten könnte, dass sich diese eventualiter, d.h. für den Fall, dass es beim Schuldspruch bleibt, auch gegen die Pflicht zur Rückerstattung von Kosten der amtlichen Verteidigung wendet. Darauf ist mangels eines entsprechenden Antrags (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) daher nicht weiter einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld