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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_652/2018  
 
 
Verfügung vom 15. Januar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Pascal Seeberger und/oder Patrik Odermatt, 
 
gegen  
 
B.________, und 10 weitere Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwälte Patrick Storchenegger und/oder Dr. Thomas C. Bächtold, 
 
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug, 
 
Stadtrat von Zug, Stadthaus, Postfach 1258, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Zwischenverfügung (Bewilligung Kinderkrippe), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 30. Oktober 2018 (V 2017 119). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 hat die A.________ GmbH Beschwerde erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2018. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 zog die A.________ GmbH die Beschwerde zurück mit der Begründung, die Parteien hätten sich geeinigt. 
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Parteientschädigungen sind mangels relevanten Aufwands - die Vernehmlassungsfristen wurden frühzeitig abgenommen - nicht geschuldet. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem Stadtrat von Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi