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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_173/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A1.________ und B1.________, 
2. C1.________, 
3. D1.________ und E1.________,, 
4. F1.________ und G1.________,, 
5. H1.________, 
6. I1.________, 
7. J1.________, 
8. K1.________ und L1.________, 
9. M1.________, 
10. N1.________, 
11. O1.________ und P1.________, 
12. Q1.________, 
13. R1.________ und S1.________, 
14. T1.________, 
15. U1.________, 
16. V1.________, 
17. W1.________, 
18. X1.________ und Y1.________, 
19. Z1.________, 
20. A2.________, 
21. B2.________, 
22. C2.________ und D2.________, 
23. E2.________, 
24. F2.________ und G2.________, 
25. H2.________, 
26. I2.________, 
27. J2.________ und K2.________, 
28. L2.________, 
29. M2.________, 
30. N2.________, 
31. O2.________, 
32. P2.________, 
33. Q2.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, 
 
gegen  
 
Swisscom (Schweiz) AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Roland Geiger, 
 
Gemeinderat Erlach, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 
des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 16. März 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Swisscom (Schweiz) AG erwägt den Neubau eines 18 Meter hohen Antennenmasts mit GSM- und UMTS-Mobilfunkantennen am Seestrandweg 41 in Erlach. Bei der betroffenen Parzelle Nr. 1032 handelt es sich um Baugebiet. Die Anlage käme an der Nordwestfassade einer Halle der Bootswerft zu stehen und würde dieses Gebäude ab Dachtraufe um rund 13 m überragen. Die Mobilfunkantennen sollen eine provisorische Anlage am Seestrandweg ablösen, die zur Deckung der Versorgungslücke im Mobilfunknetz der Swisscom (Schweiz) AG errichtet wurde, nachdem eine Sendeanlage auf dem Postgebäude aus Gründen des Ortsbildschutzes entfernt werden musste. Die Kleinstadt Erlach ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnet. Der Standort der Mobilfunkanlage liegt in der Umgebungszone XI (neues Wohnquartier auf Strandboden, aber ohne besondere räumliche oder architektonische Qualität) mit Erhaltungsziel b (Erhalten der Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind). Nordöstlich davon befindet sich das Objekt Nr. 1301 "St. Petersinsel-Heideweg" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). 
Im Oktober 2012 reichte die Swisscom (Schweiz) AG das Baugesuch ein. Gegen das Vorhaben erhoben 56 Personen gemeinsam Einsprache. Das Regierungsstatthalteramt Seeland erteilte mit Gesamtentscheid vom 13. August 2013 die beantragte Bewilligung. 
 
B.   
Am 13. September 2013 erhoben 48 Einsprecherinnen und Einsprecher gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese führte einen Augenschein unter Mitwirkung einer Delegation der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) durch, die anschliessend ein Gutachten erstellte. Mit Entscheid vom 3. Juli 2014 hiess die BVE die Beschwerde insoweit gut, als sie den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters mit zwei Auflagen betreffend Farbgestaltung der Antenne sowie Immissionsschutz ergänzte. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. März 2016 ab. 
 
C.   
Dagegen führen A1.________ und B1.________ sowie 32 andere Personen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Baugesuch sei abzuschlagen. Eventualiter sei die Sache zur Bewilligung einer auf 15 Meter Höhe reduzierten Anlage an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, die Einwohnergemeinde Erlach und die Swisscom (Schweiz) AG beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Kultur (BAK) geht von einem leichten Eingriff aus und beurteilt das Projekt hinsichtlich der tangierten Schutzinteressen als zumutbar. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat auf eine Stellungnahme verzichtet und verweist auf die Ausführungen des BAK. Die Beschwerdeführer haben sich dazu geäussert und beantragen die Gutheissung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführer sind als Nachbarinnen und Nachbarn innerhalb des praxisgemäss berechneten Perimeters vom umstrittenen Vorhaben besonders berührt (BGE 128 II 168 E. 2 S. 169 ff.). Sie haben zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; als Adressaten des angefochtenen Entscheids haben sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE133 II 249 E. 1.3 S. 252 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insoweit ist es unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
Die Vorinstanz ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin gefolgt, dass innerhalb des Städtchens eine Mobilfunkversorgung mit mehreren kleinen, nicht sichtbaren Antennen (Mikrozellen) ausgeschlossen sei, da die Reichweite zu gering und eine durchgängige Versorgung eines grösseren Gebiets damit kaum möglich sei. Die Beschwerdeführer belassen es dabei, ihre bereits im kantonalen Verfahren vertretene Kritik zu wiederholen, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. auch nachstehende E. 1.4 und 2). 
 
1.3. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 140 II 141 E. 8 S. 156).  
Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz beiläufig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vorwerfen, weil diese es für plausibel erachtet hat, dass die Signalversorgung bei einer um 30% verringerten Sendeleistung schlechter werde, ist darauf nicht einzutreten. Nach der Praxis des Bundesgerichts können es die Beschwerdeführer nicht einfach bei der Behauptung belassen, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Das ist hier nicht der Fall. Dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Mit ihrem Vorbringen, die Tatsachendarstellung im angefochtenen Urteil, wonach nur eine 18 Meter hohe Mobilfunkantenne Erlach versorgen könne, sei "vermutlich falsch" (Ziff. 5.4 der Beschwerdeschrift) vermögen die Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts darzutun. Gleiches gilt in Bezug auf den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Vorwurf, die Abklärung von alternativen Standorten hätte "sorgfältiger" durchgeführt werden müssen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer ihren bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt erneut bekräftigen (vgl. E. 1.2 hiervor), hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, dass entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer mehrere Alternativstandorte in Erlach (sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone bzw. ausserhalb des Schutzgebiets) geprüft, im Ergebnis jedoch verworfen worden seien. Auf die von den Beschwerdeführern erhobenen Sachverhaltsrügen ist nicht einzutreten. 
 
1.5. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hat unter Mitwirkung einer Delegation der ENHK einen Augenschein durchgeführt (vgl. Bst. B hiervor). Die Vorinstanz hat im Instruktionsverfahren von der Beschwerdegegnerin zusätzliche Auskünfte und Unterlagen betreffend funktechnische Versorgungslage, alternative Versorgungsmöglichkeiten und Alternativstandorte einverlangt und einen Fachbericht des beco Berner Wirtschaft, Abteilung Immissionsschutz eingeholt. Die Sachlage ist in den Akten ausführlich dokumentiert. Insoweit erübrigt es sich, im bundesgerichtlichen Verfahren einen weiteren Augenschein vorzunehmen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen.  
 
2.   
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren die physikalischen Grundlagen dargelegt, weshalb das Gebiet auch mit einer bloss 15 Meter hohen Anlage hinreichend abgedeckt werden könnte. Die Vorinstanz habe diese Argumentation einfach übergangen. 
Der Vorwurf ist unzutreffend. Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat einlässlich ausgeführt, weshalb sich - insbesondere aus dem Gutachten der ENHK - nicht ergebe, dass die streitbetroffene Anlage auf eine Höhe von 15 m beschränkt werden müsse (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3 ff.). Sie hat auch begründet, weshalb es nicht erforderlich sei, die in der Bauzone vorgesehene Mobilfunkanlage von vornherein auf eine solche der Grundversorgung oder auf einen minimalen technischen Standard zu beschränken (vgl. E. 7.5 des angefochtenen Entscheids). Auf diesen Aspekt, der von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerdeschrift wiederholt thematisiert wird, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll (vgl. E. 1.2 hiervor), ist im Folgenden nicht mehr zurückzukommen. Im Ergebnis ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die Rüge der Beschwerdeführer ist unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Zu prüfen ist, ob die Baubewilligung für den geplanten 18 m hohen Antennenmast mit Mobilfunkantennen einen zulässigen Eingriff in das ISOS-geschützte Ortsbild darstellt.  
 
3.2. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone ist eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (SR 451), weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind (BGE 131 II 545 E. 2.2 S. 547 f. mit Hinweisen). Erlach ist als Kleinstadt von nationaler Bedeutung im ISOS eingetragen (Art. 5 NHG; Art. 1 i.V.m. Anhang zur Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes in ein Inventar dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. In Art. 6 Abs. 2 NHG wird diese klar erhöhte Schutzwürdigkeit inventarisierter Objekte nochmals verstärkt, indem gemäss dieser Bestimmung ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212; Urteil 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4.1).  
 
3.3. Die Aufnahme eines Objektes in ein Inventar bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden. Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehaltes auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den verschiedenen Schutzzielen zu messen, die in den gesondert veröffentlichten Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars umschrieben sind (vgl. statt vieler BGE 127 II 273 E. 4c S. 281 ff. mit Hinweisen).  
 
3.4. Ist mit dem Bauprojekt ein schwerer Eingriff verbunden, d.h., ist damit u.a. eine auf ein Schutzziel ausgerichtete, umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung verbunden, die ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des Inventars zur Folge hat, ist dies in der Erfüllung einer Bundesaufgabe grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme ist nach der gesetzlichen Regelung nur möglich, wenn das Eingriffsinteresse auf ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zurückgeht (Art. 6 Abs. 2 NHG). Ist der Eingriff in ein Schutzziel bloss mit einem geringfügigen Nachteil verbunden, ist ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Bewilligung des Eingriffs nicht von dessen nationaler Bedeutung abhängt. Der Nachteil kann in diesem Fall unter dem Titel der grösstmöglichen Schonung mit Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden. Zudem dürfen wegen solcher Einzeleingriffe, die zwar für sich allein mit leichten Nachteilen verbunden sind, nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung zu erwarten sein, die insgesamt für den Natur- und Heimatschutz zu einem erheblich nachteiligen Ergebnis führen (BGE 127 II 273 E. 4c S. 282 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_357/2015 vom 1. Februar 2017 E. 4.2.4).  
 
4.  
 
4.1. Gestützt auf die Beschreibung im ISOS (vgl. Bst. A hiervor) hat die ENHK in ihrem Gutachten vom 1. April 2014 für den vom Vorhaben betroffenen Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung sowie für die Bereiche, die für die Sichtbezüge wichtig sind, folgende Schutzziele formuliert:  
 
" - Ungeschmälerte Erhaltung aller Bauten, Anlagenteile und Freiräume, die für die Ablesbarkeit der historischen Entwicklung des Ortsbildes bedeutsam sind; 
- Ungeschmälerte Erhaltung der charakteristischen Silhouette der Oberen Altstadt mit dem Schloss sowie der Unteren Altstadt mit ihrer geschlossenen Gesamtwirkung; 
- Ungeschmälerte Erhaltung der Freiräume zwischen Schloss und Unterer Altstadt (Schlossrebberg); 
- Ungeschmälerte Erhaltung des Uferstreifens (Umgebungsrichtung VIII); 
- Erhalten der bestehenden Freiräume auf dem Strandboden (Umgebungszone XI); 
- Ungeschmälerte Erhaltung des intensiven wechselseitigen Sichtbezugs des Ortes mit dem Heideweg und der St. Petersinsel." 
 
4.2. Die ENHK hat sich im Gutachten ausführlich zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild geäussert. Nach Vornahme eines Augenscheins hat sie die Beeinträchtigung des ISOS-geschützten Ortsbildes durch die geplante Mobilfunkanlage nach den Blickrichtungen von sieben Standorten aus beurteilt, wobei sie auf Begehren der Beschwerdeführer die abdeckende Wirkung eines zweikronigen Nadelbaums neben der vorgesehenen Anlage ausser Acht gelassen hat. Dabei kommt sie zusammengefasst zum Schluss, dass die Ansicht vom Seeuferweg oder von der St. Petersinsel auf die Obere Altstadt mit dem Schloss nicht zusätzlich beeinträchtigt werde, da sie auch ohne das Vorhaben durch Schiffsmasten und Bäume eingeschränkt sei. Der Blick vom Schloss auf den Bielersee bliebe weiterhin frei. Von der Schlossterrasse aus betrachtet verliere sich die Antenne im Gewirr der Äste und die freie Sicht auf die St. Petersinsel werde vom Vorhaben aus keinem Blickwinkel beeinträchtigt. Einzig am Manuelweg würde die Anlage in störender Weise sichtbar und das Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung der charakteristischen Silhouette der Unteren Altstadt beeinträchtigen. Sie würde neben den bereits bestehenden Eingriffen in das Ortsbild eine leichte zusätzliche Beeinträchtigung darstellen. Jedoch würde eine dunkle Farbgebung die farbliche Einpassung der Antennenanlage in die dichten, sich vor dem See dunkel abhebenden Laubbäume unterstützen.  
 
4.3. Der Kommission - so das Gutachten weiter - erscheine der Strandboden für die Mobilfunkanlage als "geeignet". Er widerspreche den Vorgaben des ISOS nicht. Die Antennenanlage von 18 m Höhe führe zu einer "leichten zusätzlichen Beeinträchtigung" des Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Zu bemerken sei hingegen, dass ein Gutachten Keller aus dem Jahr 2003 betreffend Mobilfunkantenne am Standort Seestrandweg 45 zum Schluss gekommen sei, dass die Versorgung von Erlach bereits mit einer 15 m hohen Antennenanlage gewährleistet sei. Im Sinne der grösstmöglichen Schonung beantragt die ENHK daher, "eine Reduktion der Anlage von 18 m auf 15 m hinsichtlich der Abdeckung zu prüfen und, sofern diese zufriedenstellend ist, zu realisieren". Zudem sei für die Anlage eine dunkle und matte Farbgebung zu wählen.  
 
5.  
 
5.1. Nach der Rechtsprechung kommt einem Gutachten der ENHK grosses Gewicht zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht (BGE 136 II 214 E. 5 S. 224; 127 II 273 E. 4b S. 281; BGE 125 II 591 E. 7a S. 602; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.185/1999 vom 22. Juli 1999, in: URP 1999 S. 794 ff.). Dies trifft namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (BGE 136 II 214 E. 5 S. 224; 127 II 273 E. 4b S. 281; Urteil des Bundesgerichts 1A.185/2006 vom 5. März 2007 E. 6.1 mit Hinweisen, in: URP 2007 S. 461). Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist der ENHK ein gewisses Ermessen zuzuerkennen. Sie soll namentlich darlegen, ob das Ausmass und das Gewicht der Beeinträchtigung minimiert werden könnten, wobei sie für den Fall der Realisierung soweit nötig Auflagen vorschlagen kann (BGE 136 II 214 E. 5 S. 224 f.; 127 II 273 E. 4b S. 281 mit Hinweis).  
 
5.2. Der Antrag der ENHK, die Beschränkung der Mobilfunkanlage auf 15 m Höhe zu prüfen, wird von der Kommission mit Verweis auf das Gutachten Keller vom 14. August 2003 begründet, das in einem anderen Verfahren, das eine andere Mobilfunkanbieterin betraf, erstellt wurde. Der Gutachter gelangte damals zum Schluss, eine Antenne von 15 m Höhe würde für die Versorgung von Erlach voraussichtlich genügen. In der Folge wurde die vorgesehene 25 m hohe Anlage nicht bewilligt.  
 
5.3. Die Vorinstanz hat unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt (vgl. Urteil 1A.185/2006 vom 5. März 2007, in: URP 2007 S. 461 E. 6.6 f.), die ENHK habe die Aufgabe, das allgemeine Schutzziel von Art. 6 NHG objektspezifisch und sachdienlich zu konkretisieren, damit Klarheit darüber bestehe, was durch die Inventarisierung wirklich geschützt werde. Sie habe weiter die Frage zu beantworten, ob, wie und in welchem Ausmass das beurteilte Vorhaben das Schutzziel bzw. die Schutzziele beeinträchtigen könnte; darzustellen und zu gewichten sei damit die Tragweite des vorgesehenen Eingriffs. Hingegen habe sich die ENHK nicht dazu zu äussern, in welchem Umfang die Netzabdeckung der Fernmeldeanbieterin oder des Fernmeldeanbieters verwirklicht werden könne oder solle. Soweit die Kommission daher das Interesse der Beschwerdegegnerin am umstrittenen Vorhaben unter Hinweis auf das Gutachten anzweifle, das sich aus technischer Sicht zur Versorgung von Erlach mit Mobilfunk äussere, könne ihr nicht gefolgt werden.  
 
5.4. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Begutachtung der ENHK hat sich einzig auf das Ortsbild zu beziehen. Bei der von der ENHK vorgeschlagenen Variante handelt es sich nicht um eine verbindliche Vorgabe. Zudem ist das Gutachten Keller bereits rund 14 Jahre alt. Es betraf ein Vorhaben, das sich vom hier umstrittenen Projekt erheblich unterscheidet (Stand der technischen Entwicklung der Mobilfunkversorgung, bestehende Netzabdeckung und weitere in Frage kommende Standorte etc.) und deshalb, wenn überhaupt, nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführer, die sich wiederholt auf das Gutachten Keller berufen, nichts zu ändern. Abgesehen davon begründet die Kommission ihre zur Diskussion gestellte Variante einer Antenne von 15 statt 18 m nicht näher, namentlich nicht in Bezug auf die Standorte, von wo aus die projektierte Antenne in störender Weise sichtbar wird. Die Vorinstanz konnte daher ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der von der ENHK vorgeschlagenen Variante nicht um eine Auflage handelte. Richtigerweise ist sie davon ausgegangen, dass die Kommission lediglich die Prüfung der Frage beantragt hat, ob mit der Reduktion der Antennenhöhe die Beeinträchtigung des Schutzobjekts vermindert werden könnte. Diese Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, dass - insbesondere von den beiden problematischen Standorten (Märit 4 und Manuelweg) aus betrachtet - eine Verringerung der Antennenhöhe die Beeinträchtigung des Schutzobjekts - wenn überhaupt - nur marginal verhindern könne. Ob dieser Befund unter Berücksichtigung der abdeckenden Wirkung des sich unmittelbar neben der geplanten Anlage befindlichen zweikronigen Nadelbaums, der nicht gefällt werden muss, sogar noch verstärkt worden wäre, kann hier offen bleiben, zumal der Gesundheitszustand des Baums gemäss dem Gutachten der ENHK offenbar "unklar" sei.  
 
5.5. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit ihren detaillierten Ausführungen der von der ENHK zur Diskussion gestellten Variante nach eingehender Prüfung nicht gefolgt ist und am vorgesehenen Projekt mit einer 18 m hohen Antennenhöhe festgehalten hat. Davon, dass die Vorinstanz vom Gutachten der ENHK abgewichen sein soll, kann keine Rede sein. Im Einklang mit der Beurteilung der ENHK gelangte sie zum Schluss, der gewählte Standort für das geplante Bauprojekt sei grundsätzlich geeignet und stehe damit, da ein leichter Eingriff vorliege, nicht im Widerspruch zum Gebot der grösstmöglichen Schonung des Inventarobjekts. Dass sie das Gutachten der ENHK "abschwächend" und "unsachgemäss" interpretiert haben soll, ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglich von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen, die darauf hinauslaufen, dass die ENHK in ihrem Gutachten "zwingend" eine Antennenhöhe von 15 m vorgeschrieben habe, weshalb das Baugesuch abzuweisen sei, erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und sind abzuweisen.  
 
6.  
 
6.1. Aufgrund des Gebots grösstmöglicher Schonung (Art. 6 NHG) ist das Interesse an einer Mobilfunkversorgung im geplanten Ausmass gegen das Interesse, das ISOS-Objekt von Beeinträchtigung möglichst freizuhalten, abzuwägen. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass nach dem Rückbau der Antenne auf dem Postgebäude in Erlach im Jahr 2011 eine Versorgungslücke entstanden ist, welche dazu führte, dass sich zahlreiche Einwohner mit einer Unterschriftensammlung über die ihres Erachtens unhaltbare Situation beschwerten. Aufgrund des teilweise nicht mehr funktionierenden Mobilfunknetzes war die Alarmierung von Feuerwehr-, Rettungs- und Sanitätsdiensten offenbar nicht mehr gewährleistet, was zu einer Intervention des Gemeinderats beim BVE führte. Der Gemeinderat wies dabei auf das Risiko und die sich stellenden Haftungsfragen im Fall eines Schadenereignisses hin. In der Folge wurde provisorisch ein Standardcontainer GSM 900 am Seestrandweg errichtet, um die Engpässe zu überbrücken. Die derzeitige Versorgungslage sei gemäss der Stellungnahme des Gemeinderats vom 29. April 2016 weiterhin nicht zufriedenstellend und es würden nach wie vor Reklamationen eintreffen. Es ist sodann unbestritten, dass der Standardcontainer in den nächsten Jahren ersetzt werden muss. Die Beschwerdegegnerin gibt sodann zu bedenken, dass die GSM-Technologie zukünftig für normale Anwender keine Bedeutung mehr haben wird und für sich allein die Grundversorgung nicht mehr gewährleisten kann.  
 
6.2. Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass die Interessen an einer qualitativ und quantitativ guten Versorgung von Erlach mit Mobilfunkdiensten die äusserst geringfügigen ästhetischen Interessen an einer Reduktion der Antennenhöhe um 3 m überwiegen würden und eine Verweigerung der Baubewilligung unverhältnismässig wäre - und zwar selbst dann, wenn dem Interesse des Ortsbildschutzes unter Berücksichtigung des Gebots der grösstmöglichen Schonung ein zusätzliches Gewicht beigemessen würde. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz das angebliche "Fiskalinteresse" der Beschwerdegegnerin an einer Sendeoptimierung nicht berücksichtigt. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verletzt haben soll. Die Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.  
 
7.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Erlach, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Kultur und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic