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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.24/2003 /pai 
 
Urteil vom 6. Juni 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der probeweisen Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geboren am 15. Juni 1974, beging im August und September 1998 vier Überfälle auf willkürlich ausgesuchte Passanten, die er - teilweise mit einem Stein oder einer Gabel bewaffnet - persönlich angriff, niederschlug, in drei Fällen bestahl oder beraubte und jeweils erheblich (in einem Fall schwer) verletzte. 
 
Mit Beschluss und Urteil vom 3. Juni 1999 bzw. 29. März 2000 stellte das Bezirksgericht Zürich, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom 30. März 1999 und im Einklang mit dem Antrag der Bezirksanwaltschaft, die Strafuntersuchung wegen Raubes etc. infolge vollständiger Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt ein und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. 
B. 
Am 25. Mai 1999 bewilligte das damalige Amt für Straf- und Massnahmenvollzug (später: Justizvollzug Kanton Zürich) X.________ rückwirkend ab 21. Dezember 1998 den vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme. Gestützt auf zwei Berichte der psychiatrischen Klinik Wil verfügte der Sonderdienst des Justizvollzugs am 18. Februar 2000 in Anwendung von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 und Art. 45 Ziff. 1 StGB die probeweise Entlassung von X.________ aus dem stationären Massnahmevollzug, die Anordnung einer Schutzaufsicht und die Weisung, sich so lange einer ambulanten Nachbehandlung zu unterziehen, wie dies vom behandelnden Arzt als notwendig erachtet werde. Per 1. März 2000 erfolgte der Übertritt in die Werkstätten für Behinderte "Brüggli" in Romanshorn. Die Schutzaufsicht und ambulante Nachbetreuung wurden vom Amt für Bewährungshilfe des Kantons Thurgau wahrgenommen. 
C. 
Da X.________ nach der eigenmächtigen Absetzung der ärztlich verordneten Medikamente die Arbeit in der Eingliederungsstätte "Brüggli" aufgab, verschiedene Termine bei seinem Therapeuten und der Bewährungshilfe nicht wahrnahm und er für längere Zeit nicht mehr erreichbar war, widerrief der Sonderdienst des Justizvollzugs am 18. Februar 2002 die probeweise Entlassung, verfügte seine Einweisung in ein Bezirksgefängnis und liess ihn zur Verhaftung ausschreiben. Ein hiegegen vom Vertreter des Beurteilten erhobener Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. März 2002 ab, soweit er die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der vorsorglichen Einweisung in ein Bezirksgefängnis betraf. 
 
Am 21. April 2002 wurde X.________ in der Berner Reithalle aufgegriffen und am 28. Mai 2002 in die kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau eingewiesen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 verfügte der Sonderdienst nach Anhörung von X.________ und Prüfung seiner Vorbringen erneut den Widerruf der probeweisen Entlassung und wies ihn rückwirkend per 21. April 2002 zum stationären Massnahmevollzug in die Klinik Rheinau ein. Einen hiegegen geführten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. August 2002 ab. Hiegegen führte X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welche der Einzelrichter mit Entscheid vom 5. Februar 2003 abwies. 
D. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
E. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist eine letztinstanzliche kantonale Verfügung betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG; BGE 122 IV 8 E. 1a; 121 IV 303 E. 3; 119 IV 190 E. 1). 
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nach ständiger Rechtsprechung kann dabei auch die Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht erhoben werden, soweit diese eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Rechtspflegeinstanz fällt (BGE 122 IV 8 E. 2a; 120 Ib 287 E. 3a und d). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). 
 
Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes zuständiges Gericht gemäss Art. 30 BV und eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts. 
2.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV festgeschriebenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dieses muss mithin im Gesetz vorgesehen, ordnungsgemäss bestellt und zusammengesetzt, örtlich, sachlich und funktional zuständig sowie unabhängig und unparteiisch sein (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl. Zürich 2001, N 850). 
 
Der Beschwerdeführer macht eine sachliche Unzuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts geltend. Die Zuständigkeit des Einzelrichters und der in Dreierbesetzung urteilenden Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus dem kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes zuständiges Gericht geht damit in der Rüge der falschen Anwendung kantonalen Rechts auf, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür überprüft (BGE 128 I 177 E. 2.1). 
2.2 Das Bezirksgericht Zürich ordnete mit Beschluss vom 3. Juni 1999 bzw. vom 29. März 2000 gestützt auf § 285d Abs. 1 StPO/ZH eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an und stellte das Strafverfahren ein. Der Vollzug einer solchen Massnahme obliegt dem Amt für Justizvollzug. Im Rahmen des Massnahmenvollzugs hat die Vollzugsbehörde auch über eine bedingte oder probeweise Entlassung zu entscheiden (Art. 45 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sie ist sodann zuständig für den Entscheid über eine Rückversetzung (§ 20 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30.6.1974 [StVG/ZH] und § 2 Abs. 1 lit. a der früheren Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 12.1.1994 [nunmehr § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung/JuVVO vom 24.10.2001]). Gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich offen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zürich vom 24.5.1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG/ZH]; § 27 Abs. 2 StVG/ZH); deren Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (§ 41 VRG/ZH). 
 
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 VRG/ZH ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in Straf- und Polizeisachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, nur in denjenigen Fällen zulässig, in denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt. Nach § 38 Abs. 1 VRG/ZH erledigt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten grundsätzlich in Dreierbesetzung. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 38 Abs. 2 VRG/ZH. Nach dessen lit. b behandeln die voll- oder teilamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Anordnungen auf Grund des Straf- und Vollzugsgesetzes als Einzelrichter. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VRG/ZH). 
2.3 Die Vorinstanz nimmt an, die Bestimmung von § 38 Abs. 2 lit. b VRG/ZH beziehe sich nicht nur auf Anordnungen, die ihre rechtliche Grundlage einzig im selbständigen kantonalen Straf- und Vollzugsgesetz haben, sondern auf alle Anordnungen, für welche die in diesem Gesetz genannten Behörden zuständig seien, mithin auch auf solche, die sich auf Bundesrecht stützen. Diese Auslegung der kantonalen Verfahrensbestimmung, die der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich entspricht (vgl. etwa die unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung ["Straf- und Massnahmenvollzug"] publizierten Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 5.2.2003 [VB 2002.00356] E. 1a; vom 23.10.2002 [VB 2002.00278] E. 1b; vom 22.1.2002 [VB 2001.00358] E. 1a sowie vom 18.5.2001 [VB 2001.00087] E. 1a und b) ist ohne weiteres vertretbar. Der Umstand, dass die Rückversetzung in den Strafvollzug sich auf das Schweizerische Strafgesetzbuch stützt, steht daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Zuständigkeit des Einzelrichters nicht entgegen. 
 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
3. 
Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf Art. 45 Ziff. 3 Abs. 3 und 5 StGB
3.1 Gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung des probeweise Entlassenen an, wenn er sich u.a. beharrlich der Schutzaufsicht entzieht (vgl. auch Art. 38 Ziff. 4 Abs. 2 und Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene den Kontakt mit dem Schutzaufseher zu vermeiden oder zu vereiteln sucht, indem er etwa untertaucht, häufiger die Adresse wechselt, ohne seinen Aufenthaltsort anzugeben, und damit der Schutzaufsicht von vornherein die Möglichkeit nimmt, ihre Aufgabe zu erfüllen. Dabei liegt der eigentliche Grund für den Widerruf nicht in der Auflehnung gegen die Schutzaufsicht, sondern in der durch sie begründeten Befürchtung, der Betroffene werde weitere Delikte begehen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II: Strafen und Massnahmen, § 10 N 63 und § 4 N 116/117). 
 
Der Sonderdienst des Justizvollzugs Zürich entliess den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2000, gestützt auf verschiedene Therapieberichte der Psychiatrischen Klinik Wil, probeweise aus dem stationären Massnahmenvollzug. Er stellte den Beschwerdeführer unter Schutzaufsicht und erteilte ihm verschiedene Weisungen, namentlich diejenige, allfällige Wechsel von Wohnort und Arbeitsplatz mit der Schutzaufsicht zu besprechen und sich so lange einer ambulanten Nachbetreuung zu unterziehen, als dies vom behandelnden Arzt als notwendig erachtet werde. 
 
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts brach der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2002 sämtliche Beziehungen ab und blieb bis zu seiner Verhaftung am 21. April 2002 unauffindbar. Er war in dieser Zeit weder für den zuständigen Betreuer noch für seinen Rechtsvertreter erreichbar und hielt vereinbarte Termine bei Arzt und Betreuer nicht ein. 
 
 
Unter diesen Umständen kommt das Verwaltungsgericht zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Untertauchen während mehrerer Monate der Schutzaufsicht entzogen, was einen Widerruf der probeweisen Entlassung rechtfertigen würde. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug sei unverhältnismässig. Was er hiezu ausführt, geht indes an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer hat über längere Zeit hinweg sämtliche Bindungen abgebrochen, an welche die probeweise Entlassung aus der stationären Massnahme geknüpft war, und hat sich nicht bloss ein einziges Mal der Schutzaufsicht entzogen. Es trifft auch nicht zu, dass der Widerruf hier einer Ungehorsamsstrafe gleich kommt. Dies ergibt sich daraus, dass nach einhelliger Meinung der medizinischen Fachpersonen die Gewaltdelikte des Beschwerdeführers direkte Folge seiner im Jahr 1998 aufgetretenen geistigen Erkrankung waren. Die Gutachterin weist denn auch darauf hin, der Beschwerdeführer sei in akut psychotischem Zustand gefährlich und es bestünde die Gefahr weiterer Straftaten, wenn er seine Medikation nicht regelmässig einnehme und es, wie es bei dieser Krankheit wahrscheinlich sei, zu Rückfällen komme. Der Grund für Rückversetzung liegt mithin in dieser Gefahr erneuter strafbarer Handlungen bei Rückfall in einen psychotischen Zustand. 
 
Unter diesen Umständen verletzt der Widerruf der probeweisen Entlassung das Gebot der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 129 I 35 E. 10.2 S. 45) nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
3.2 Gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 5 StGB kann die Behörde die Rückversetzung auch anordnen, wenn es sich herausstellt, dass der Zustand des Täters dies erfordert. Dies ist namentlich der Fall, wenn die psychische Verfassung des Betroffenen sich wesentlich verschlechtert. Die Bestimmung erlaubt somit ein Eingreifen der Behörde, bevor der Betroffene wieder delinquiert hat (Stratenwerth, a.a.O., § 11 N 37; Marianne Heer, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 45 N 53). 
 
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zeigt die Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem eigenmächtigen Absetzen der Medikamente eine markante Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes und seiner sozialen Verfassung auf. Das Verwaltungsgericht führt aus, schon nachdem der Beschwerdeführer die Medikamente zum ersten Mal abgesetzt habe, sei eine Krisenintervention mit einem mehrmonatigen Aufenthalt (bis zum 26. Januar 2001) in der psychiatrischen Klinik Wil erforderlich gewesen. Nach der zweiten Absetzung der Medikation im Mai 2001 habe er nach und nach seine Wohnung, seine Arbeitsstelle im "Brüggli" und die folgende Arbeitsstelle verloren, habe die Kontakte zu Arzt und Betreuer sowie später auch zu seinem Rechtsvertreter abgebrochen. Schliesslich sei er durch E-Mails und einen Brief mit teilweise wirrem Inhalt aufgefallen und ohne Barschaft und feste Strukturen aufgegriffen worden. 
 
Der Schluss des Verwaltungsgerichts, der Zustand des Beschwerdeführers erfordere die Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug, verletzt kein Bundesrecht. 
 
Die Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers zeigt, dass die berufliche und private Wiedereingliederung solange günstig verlief, als er unter begleitender medikamentöser Behandlung stand. Dabei ist zu beachten, dass seinerzeit eine stationäre Massnahme nicht allein zur Behandlung der tiefgreifenden gesundheitlichen Störung des Beschwerdeführers, sondern auch zur Aufarbeitung seiner daraus resultierenden erheblichen sozialen Defizite angeordnet worden war. Das Obergericht des Kantons Zürich nahm in seinem Beschluss vom 20. August 1999 denn auch an, der Beschwerdeführer benötige nach wie vor einen eng strukturierten Rahmen, damit sich sein Zustand weiter stabilisieren könne und er keine Gefahr mehr für Dritte darstelle. Der von der psychiatrischen Klinik Wil beschriebene positive Therapieverlauf, der die probeweise Entlassung aus der stationären Massnahme ermöglichte, steht offenkundig in engem Zusammenhang mit der Medikation. Eine - langfristige - medikamentöse (Basis-)Behandlung wurde sowohl von der Gutachterin als auch von den Psychiatrischen Kliniken Wil und Rheinau als unabdingbar erachtet. Dass einigermassen verlässliche Heilungsaussichten nur unter dieser Voraussetzung bestehen, wird dadurch erhärtet, dass die vom Beschwerdeführer initiierte Psychotherapie ohne begleitende Medikation fehlgeschlagen ist und der diese Therapie durchführende Arzt schliesslich ebenfalls die Einweisung in eine Klinik und die Wiederaufnahme der medikamentösen Behandlung empfahl. 
 
Wie bereits unter E. 3.1.2 ausgeführt, stehen die Straftaten des Beschwerdeführers nach übereinstimmender Auffassung der Fachpersonen in direktem Zusammenhang mit seiner geistigen Erkrankung. Explizit wird darauf hingewiesen, dass ohne medikamentöse Behandlung die Gefahr eines erneuten psychotischen Zustands und damit weiterer Straftaten bestehe. Unter diesen Umständen verletzt das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht, wenn es annimmt, solange sich der Beschwerdeführer weigere, die verordneten Medikamente einzunehmen, erfordere sein Zustand eine Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug. Dies gilt umso mehr, als sich in der Folge der Absetzung der Medikamente offensichtlich auch die Sozialisierungsdefizite des Beschwerdeführers wieder verschärft haben. 
3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Rückversetzung einwendet, führt - soweit sich seine Beschwerde nicht in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft - zu keinem anderen Ergebnis. Der vom Verwaltungsgericht ermittelte Sachverhalt beruht nicht auf einer offensichtlich unrichtigen, unvollständigen oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgten Feststellung des Verwaltungsgerichts. 
3.3.1 Keine besondere Bedeutung kommt zunächst der exakten Diagnose der Krankheit zu. Dass der von der Psychiatrischen Klinik Wil getroffene Befund einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) nicht mit der im psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnose einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31), eventuell einer schizoaktiven Störung (ICD-10 F25) bzw. - zum Zeitpunkt der Taten - einer Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F30.2 übereinstimmt, trifft zu. Doch ist das Gericht nicht ausschliesslich an das im Strafverfahren eingeholte Gutachten gebunden, sondern darf bei der Frage der Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug ohne weiteres auch auf die Berichte der Psychiatrischen Klinik abstellen, in welche der Betroffene eingewiesen wurde und die diesen über längere Zeit behandelt hat. Im Übrigen weist die Gutachterin hinsichtlich der Diagnose darauf hin, dass erst der weitere Verlauf eine definitive Klärung bringen werde. Abgesehen davon erachtet sie unabhängig von der Beurteilung der Grundkrankheit als Behandlung eine Medikation mit einem Neuroleptikum als angebracht und verweist auf die Rückfallgefahr bei Abbruch der Medikamenteneinnahme. Entscheidend für den Widerruf der probeweisen Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug war denn auch die von den behandelnden und begutachtenden Instanzen übereinstimmend formulierte Notwendigkeit einer medikamentösen Heilbehandlung und der Hinweis auf die Gefahr eines Rückfalls in Krankheit und damit verbunden in allfällige erneute gewalttätige Übergriffe bei Absetzen der Medikation. 
3.3.2 Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass die kantonalen Behörden die probeweise Entlassung ohne Einholung eines neuen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers widerrufen haben. Die Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 5 StGB setzt - genauso wie der Entscheid über die probeweise Entlassung oder über die Einstellung der Massnahme wegen Erfolglosigkeit - keine neue Begutachtung voraus. Ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit ist nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB lediglich bei der erstmaligen Anordnung der Massnahme sowie bei der Prüfung einer Ersatzmassnahme erforderlich (vgl. BGE 128 IV 241 E. 3.1-3.3). Die kantonalen Behörden durften sich somit auch in diesem Zusammenhang auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten und die Berichte der behandelnden psychiatrischen Kliniken sowie der Betreuer des externen psychiatrischen Dienstes stützen. Im Übrigen trifft nicht zu, dass das Gutachten wegen des Zeitablaufs keine taugliche Grundlage mehr bildet. Nach der Rechtsprechung kann auf ein älteres Gutachten abgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht verändert haben (BGE 128 IV 241 E. 3.4). Dies ist hier ohne weiteres der Fall. 
 
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, geht an der Sache vorbei. Es mag zutreffen, dass er seit seiner probeweisen Entlassung keine strafbaren Handlungen mehr begangen hat. Daraus lässt sich aber nicht für sich allein schliessen, der Grund für die im Gutachten sowie von den Psychiatrischen Kliniken Wil und Rheinau als notwendig erachtete Therapie sei weggefallen. Mit ihrem Rückversetzungsentscheid haben die Vollzugsbehörden denn auch sinngemäss erkannt, dass die Massnahme nach wie vor notwendig ist. In der Tat lässt sich aus dem Umstand, dass sich die Rückfallgefahr nicht verwirklicht hat, nicht ableiten, dass sie nicht mehr vorhanden ist. Dass beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Rückfalls in die Krankheit, die ihrerseits die Gefahr erneuter strafbarer Handlungen in sich birgt, weiterhin besteht, ergibt sich daraus, dass die Psychiatrische Klinik Rheinau, in welche der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung eingewiesen wurde, eine medikamentöse Basistherapie zur Förderung einer sozialen Reintegration und zur Verhinderung einer massiven psychotischen Dekompensation und damit auch zur Verminderung einer Rückfallgefahr nach wie vor für unabdingbar erachtete. 
 
 
Dass der Beschwerdeführer nach einem günstigen Verlauf der stationären Massnahme probeweise entlassen werden konnte, steht dem nicht entgegen, zumal dieser Schritt einzig aufgrund der vom Beschwerdeführer anfänglich akzeptierten Medikation möglich wurde. 
3.3.3 Schliesslich ist der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, die Einweisung in die psychiatrische Klinik komme praktisch einer Verwahrung gleich, da eine Behandlung ohne die von ihm verweigerte Medikation nicht erfolgversprechend sei. Zwar bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass einer Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine gewisse Aussicht auf Erfolg, nämlich auf ein straffreies Verhalten und die Resozialisierung des Betroffenen (vgl. BGE 124 IV 246 E. 3b S. 251), zukommen muss. Ebenfalls trifft zu, dass das Bundesgericht erkannt hat, für eine zweckmässige (ambulante) Massnahme müsse ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft vorhanden sein bzw. müsse vom Betroffenen ein Minimum an Willen erwartet werden können, sich der Therapie zu unterziehen und diese nicht von vornherein kategorisch abzulehnen (BGE 128 IV 241 E. 4.3.3; vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6S.69/2002 vom 7.5.2002 E. 1.2). Doch lässt sich dies nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn ob sich die Massnahme hier als erfolglos erweist, kann erst entschieden werden, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, d.h. gegebenenfalls eine auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführte medikamentöse Therapie nicht zum Ziel führt. Unter welchen Voraussetzungen eine solche angezeigt und verhältnismässig ist, muss hier nicht geprüft werden (vgl. hiezu BGE 127 IV 154 E. 4c und d; Urteil des Kassationshofs 6P.91/2002 vom 20.9.2002 E. 4.4 und 4.5; ferner BGE 126 I 112 E. 4 und 5 S. 117 ff.). Sollte die Vollzugsbehörde (BGE 117 IV 398 E. 3a) die Behandlung in der Anstalt als erfolglos einstellen, wird der Richter - gestützt auf ein neues Gutachten (BGE 128 IV 241 E. 3.3) - zu prüfen haben, ob eine andere Massnahme anzuordnen ist. 
 
Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG kann bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und er den angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: