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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 115/01 
 
Urteil vom 16. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
Winterthur-Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
S.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 7. Februar 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1946 geborene S.________ arbeitete seit 1991 als Abteilungsleiterin bei der X.________ AG und war damit bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Winterthur) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Nach einem einwöchigen Layout-Umbau in der X.________ AG Anfang 1995 traten starke Schmerzen im rechten Ellbogen auf. Kurze Zeit später war die Versicherte mit einem entsprechenden Umbau in einer anderen X.________ AG-Filiale betraut. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Epicondylitis radialis rechts. Am 13. Juli 1995 musste sich S.________ einem operative Eingriff (Denervation am rechten Epicondylus radialis und Revision des Ramus profundus des Nervus radialis) unterziehen. Die Winterthur, welcher die X.________ AG die Beschwerden der Versicherten am 31. August 1995 gemeldet hatte, erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen gelangte die Winterthur im Wesentlichen gestützt auf Stellungnahmen des Dr. med. A.________, Chefarzt des Medizinischen Dienstes B.________ vom 15. Januar 1998 sowie ihres beratenden Arztes Dr. med. C.________ vom 17. Februar 2000 zum Schluss, dass keine Berufskrankheit im Rechtssinne vorliege. Dementsprechend lehnte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 8. Juli 1999 rückwirkend ab Februar 1995 ab. Auf Einsprache der Versicherten und der Helsana Versicherungen AG, bei der S.________ bis Ende November 1995 krankenversichert war, hielt die Winterthur mit Entscheid vom 9. Mai 2000 an ihrem Standpunkt fest. 
B. 
Die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in dem Sinne teilweise gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Winterthur zurückwies, damit diese ein arbeitsmedizinisches Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge (Entscheid vom 7. Februar 2001). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Winterthur, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
 
 
 
Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung und die als Mitinteressierte beigeladene Helsana Versicherungen AG auf eine Vernehmlassung. 
 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die hier massgebende Bestimmung (Art. 9 Abs. 2 UVG) und die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich zu der Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges zwischen der Berufskrankheit und der beruflichen Tätigkeit sowie den Beweisanforderungen (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 114 V 109), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
In dem zu BGE 126 V 183 führenden Verfahren vertrat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die einer Änderung der Verwaltungspraxis gleichkommende Auffassung, dass es aufgrund der multifaktoriellen Genese des Leidens kaum je vorstellbar sei, eine Epicondylitis als Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes anzuerkennen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Sache hinsichtlich der Frage, ob die Epicondylitis mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei, zur Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens, z.B. an einer der schweizerischen Universitätskliniken, an die Vorinstanz zurück, weil die auf einer umfangreichen medizinischen Dokumentation beruhende Argumentation der SUVA nicht abschliessend überprüft werden konnte. Namentlich liess sich nicht feststellen, ob die Anstalt sich für ihren (geänderten) Standpunkt auf die neuesten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft abgestützt hatte. Zudem beanstandete das Gericht, dass die SUVA es unterlassen hatte, die beabsichtigte Änderung ihrer bisherigen, im anstaltseigenen, öffentlich zugänglichen Publikationsorgan dargelegten Praxis in Wahrung des Grundsatzes der Parallelität der Formen ebenfalls zu publizieren (BGE 126 V 191 Erw. 5b). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Sache zur Durchführung einer arbeitsmedizinischen Begutachtung an die Winterthur zurückgewiesen. Während die Beschwerde führende Versicherungs-Gesellschaft eine solche Expertise unter Hinweis auf die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 126 V 183 verlangte Publikation der neuen Verwaltungspraxis der SUVA in deren Medizinische Mitteilungen (Nr. 72, Herbst 2000), als «überflüssig» bezeichnet, vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere des ersten Gutachtens des Orthopäden Dr. D.________ vom 23. August 1996 und der Ausführungen der Medizinischen Abklärungsstelle E.________ (MEDAS) vom 18. März 1999 sei der Beweis für die nach der Generalklausel des Art. 9 Abs. 2 UVG qualifizierte Ursächlichkeit der berufsbedingten Einwirkung (ausschliesslich oder stark überwiegend, d.h. zu 75 % oder mehr) bereits geleistet. 
2.2 Beiden Standpunkten kann kein Erfolg beschieden sein: Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass Dr. med. D.________ und die MEDAS von veralteten medizinischen Grundlagenarbeiten ausgehen, weshalb ihre Auffassungen nicht beweiskräftig sind. Der Winterthur ihrerseits ist entgegenzuhalten, dass mit der Publikation der neuen SUVA-Verwaltungspraxis wohl dem in BGE 126 V 183 verlangten formellen Erfordernis Rechnung getragen worden ist. Dabei handelt es sich indessen bloss um einen kumulativen, zum Materiellen hinzutretenden Gesichtspunkt, wie der Einleitung des zweiten Absatzes zu BGE 126 V 191 Erw. 5b («Zudem ist zu beanstanden, dass die SUVA im Zuge der Änderung ihrer Verwaltungspraxis das Erfordernis der Parallelität der Form [....] nicht wahrt») zu entnehmen ist. Die inhaltliche Frage, ob die neue Verwaltungspraxis der SUVA tatsächlich dem neuesten und herrschenden Stand der medizinischen Forschung zur Epicondylitis entspricht, ist nach wie vor offen. Es ist nicht bekannt, welche Resultate die - nicht nur auf den Einzelfall bezogene - Expertise ergab, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in Nachachtung von BGE 126 V 183 anordnete. Es ist möglich, dass das arbeitsmedizinische Gutachten zwischenzeitlich erstattet wurde. Der Winterthur steht es offen, im Rahmen der Amtshilfe unter den auf dem Gebiet der Unfallversicherung tätigen Behörden (Art. 101 UVG) sich die Ergebnisse dieser Begutachtung zu beschaffen, soweit sie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 122 V 278 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Winterthur hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen AG zugestellt. 
Luzern, 16. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: