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[AZA 7] 
I 623/99 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 17. Oktober 2000 
 
In Sachen 
 
S.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Nachdem ein erstes Leistungsbegehren der 1958 geborenen S.________ mit unangefochtener Verfügung vom 18. Juni 1992 mangels Invalidität abgewiesen worden war, meldete sie sich am 13. September 1995 wiederum unter Hinweis auf seit Oktober 1987 bestehende Beschwerden an der rechten Schulter erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 24. September 1998 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 31. August 1999 ab. 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr spätestens ab 11. September 1994 rückwirkend und für die Zukunft eine ganze, eventuell ein halbe, subeventuell eine Viertels-Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 212). Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerdeführerin vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen, 442 Erw. 1a). 
 
2.- Es steht nicht in Frage, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146) zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz hat die Bemessungsfaktoren Anteile Erwerbstätigkeit und Haushaltführung (je 50 %), Behinderung im Haushaltbereich (19 %) sowie zumutbare Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich (75 %) festgesetzt und in erwerblicher Hinsicht aufgrund eines Einkommensvergleichs eine Erwerbseinbusse von rund 39 % festgestellt. Daraus resultierte eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von 29 %. Während die prozentuale Aufteilung der beiden Tätigkeiten unbestritten blieb, herrscht über die weiteren Bemessungsfaktoren weitgehend Uneinigkeit zwischen den Parteien. 
 
3.- a) Im erwerblichen Bereich hat die Vorinstanz zu Recht auf die im Gutachten des Dr. med. X.________, Chefarzt der Klinik St.________, vom 11. Februar 1998 enthaltene und vollauf schlüssige Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin stark belastende Tätigkeiten, namentlich Lastenheben über Kopfhöhe und Arbeiten mit abgewinkelten Armen, nicht mehr ausüben kann, sie hingegen in einer leichten bis mittelschweren Arbeit, bei welcher die beschriebenen Armhaltungen selten oder nie verlangt werden, maximal zu 25 % eingeschränkt ist. Was zur Begründung eines höheren Arbeitsunfähigkeitsgrades vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. 
Soweit die Beschwerdeführerin auf die vom Hausarzt Dr. med. H.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, sowie vom Kantonsspital G.________, Klinik für orthopädische Chirurgie, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinweist, übersieht sie, dass in den genannten Berichten zur Arbeitsfähigkeit bei der bisher ausgeübten Tätigkeit im Hausdienst Stellung genommen wird, während sich das genannte Gutachten zur für die Invaliditätsbemessung allein massgebenden Frage äussert, welche Arbeiten der Versicherten allgemein noch zumutbar sind. Hinsichtlich eines angeblich bestehenden psychischen Gesundheitsschadens beruft sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf Berichte aus dem Jahr 1992. In den neueren Akten finden sich indessen keine entsprechenden Hinweise mehr, weshalb sich auch diesbezügliche Abklärungen erübrigen, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Selbst der Hausarzt hat im Übrigen im Bericht vom 20. Februar 1997 bestätigt, dass nebst den Schulterbeschwerden keine weiteren Leiden mehr vorliegen, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken. 
 
b) Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens. 
Die Vorinstanz hat zur Festlegung des Invalideneinkommens zu Recht sogenannte Tabellenlöhne beigezogen, hat doch die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). In korrekter Umsetzung der im genannten Urteil dargestellten Grundsätze hat das kantonale Gericht den für eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit im Jahre 1998 geltenden Ausgangswert von Fr. 41'168. - berechnet. Davon hat es einen Abzug wegen Teilzeitarbeit von 10 % vorgenommen, woraus sich für das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 75 % ein Invalideneinkommen von Fr. 27'789. - ergab. Das so ermittelte Invalideneinkommen hat die Vorinstanz dem im Gesundheitsfall im Jahre 1998 bei einer vollen Beschäftigung erzielbaren Verdienst (Fr. 45'426. -) gegenübergestellt, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 38,8 % ergeben hat. Damit hat sie übersehen, dass die Invalidität im erwerblichen Bereich im Rahmen der Teilerwerbstätigkeit zu ermitteln ist (BGE 125 V 152 ff. Erw. 4 und 5 mit Hinweisen). Im Rahmen der unbestritten gebliebenen Teilerwerbstätigkeit von 50 % würde die Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von Fr.22'713. -(Fr. 45'426. - : 2) erzielen. Auch beim Invalideneinkommen ist von diesem Arbeitspensum auszugehen, weshalb der Ausgangswert (Fr. 41'168. -) entsprechend zu halbieren ist. Da die Beschwerdeführerin gemäss dem in Erw. 3a Dargelegten auch bei leichten und mittelschweren Arbeiten nicht voll leistungsfähig ist sowie wegen des reduzierten Beschäftigungsgrades mit einer Lohneinbusse rechnen muss, rechtfertigt sich ein Abzug, der im Lichte der in BGE 126 V 75 ff. bereinigten und weiterentwickelten Rechtsprechung zu denAbzügenvomTabellenlohngesamthaftauf15%festzulegenist. TrotzGesundheitsschadenkönntesiedamiteinInvalideneinkommenvonFr. 17'496. -(41'168. - : 2 - 15 %) erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von rund 23 %. 
 
4.- Im Haushalt beträgt die Einschränkung nach der in allen Teilen überzeugenden Begründung der Vorinstanz, der das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, 19 %. In Anwendung der gemischten Methode ergibt sich eine Gesamtinvalidität von 21 % (0,5 x 23 % + 0,5 x 19 %). Die Beschwerdeführerin ist damit nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid, womit der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis (vgl. Erw. 1b) nicht zu beanstanden ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: