Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.34/2003 /bie 
 
Urteil vom 19. Juni 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Riemer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Marcel Aebi, Hetex Areal, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, Postfach 1548, 5401 Baden, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV 
(Nichtigkeit/Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 22. Januar 1998 verstarb in Aarau, ihrem letzten Wohnsitz, E.________, geb. 1913, von Z.________/BE. Sie hinterliess drei Testamente vom 12. März 1981, 1. Mai 1987 und vom 16. Januar 1995; darüber hinaus fand sich ein Schreiben mit dem Inhalt "Barockschrank an B.________ E.________ 2.1.1998" vor. Im Testament vom 16. Januar 1995 war mit schwarzem Filzstift eingefügt worden: 
"8. Was übrig bleibt gehört B.________, und Ehefrau, X.-Allee, S.________." 
B. 
Am 9. August 1999 erhob A.________ beim Bezirksgericht Aarau Klage gegen B.________ und C.________, wobei er u.a. beantragte: 
"Soweit der Zusatz im Testament vom 16. Januar 1995 der Erblasserin E.________, sel., geb. 1913, '8. Was übrig bleibt, gehört B.________ und Ehefrau, X.-Allee, S.________.' als letztwillige Verfügung zu qualifizieren wäre, sei diese gemäss Art. 520 ZGB für ungültig zu erklären." 
Mit Urteil vom 8. November 2000 wies das Bezirksgericht Aarau die Klage ab. Eine hiergegen vom Kläger erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, mit Urteil vom 3. Dezember 2002 ab, ebenso eine Anschlussappellation der Beklagten, soweit darauf einzutreten war. 
C. 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger sowohl Berufung (5C.22/2003) als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
In ihrer Vernehmlassung beantragen B.________ und C.________, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen; das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Es besteht vorliegend kein Grund, von der Regel des Art. 57 Abs. 5 OG abzuweichen, wonach die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung in der gleichen Sache zu behandeln ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt vorab, das Obergericht habe mit der Beweisverfügung vom 14. September 2001, in welcher eine Expertise betreffend die "Eigenschriftlichkeit" des fraglichen Zusatzes im Testament vom 16. Januar 1995 angeordnet worden sei, das kantonal-rechtliche Novenverbot gemäss § 321 ZPO/AG sowie die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime nach § 75 Abs. 1 und 2 ZPO/AG verletzt und damit das kantonale Recht willkürlich angewendet. 
 
Gemäss § 202 Abs. 2 ZPO/AG kann der Richter zur Abklärung des von den Parteien behaupteten Sachverhalts auch ohne Antrag einer Partei u.a. einen Sachverständigen (§ 253 ZPO/AG) beiziehen. Der Gesetzgeber statuierte damit eine Einschränkung gegenüber der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime wie auch eine Präzisierung im Verhältnis zum Novenverbot (in diesem Sinne auch: Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 2 zu § 332), welches aber ohnehin für die Prozessparteien und nicht für den Richter bestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Bestimmung, welche im Interesse der materiellen Wahrheit liegt und in den kantonalen Zivilprozessordnungen weit verbreitet ist (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl. 2001, 10. Kap. Rz. 83/84), gegen die Bundesverfassung verstossen sollte, auch wenn man berücksichtigt, dass die entsprechende Vorgehensweise des Gerichtes sich im Ergebnis als Vorteil für eine mangelhaft prozessierende Partei auswirken kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darf dem jedoch nicht - quasi kompensatorisch - der Umstand eines angeblich anderweitigen nicht abgenommenen eigenen Beweises entgegengehalten werden; solche Rügen (z.B. Verletzung von Art. 8 ZGB) sind vielmehr von der betroffenen Partei mit dem geeigneten Rechtsmittel vorzubringen. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt sodann als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der damit verbundenen Wahrung seiner Parteirechte bzw. als Verstoss gegen Art. 29 BV, das Obergericht habe bei der Beweiserhebung von Amtes wegen sämtliche Bestimmungen der ZPO/AG zur Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien im Sachverständigenverfahren unbeachtet gelassen und diese Rechte trotz entsprechender Einwendungen auch nicht nachträglich eingeräumt: So sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt (§ 256 Abs. 1 ZPO) und der Sachverständige ohne Zustimmung der Parteien schriftlich instruiert und ermahnt worden (§ 256 Abs. 3 ZPO); ferner hätten die Parteien nicht über die Möglichkeit verfügt, Einwendungen zur Person des Sachverständigen zu erheben (§ 254 Abs. 3 ZPO) und dem Experten Fragen zu stellen (§ 207 ZPO). 
§ 202 Abs. 2 ZPO/AG verweist bezüglich des von Amtes wegen beigezogenen Gutachters auf § 253 ZPO/AG, will ihn also - abgesehen von der unterschiedlichen Ernennungsbasis - gleich behandelt wissen wie alle anderen gerichtlichen Gutachter. Nichts anderes ergibt sich aus der Literatur (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 2 zu § 202, N. 4 zu § 253, N. 2 zu § 332). Das bedeutet, dass auch die vom Beschwerdeführer erwähnten einschlägigen Mitwirkungsrechte gemäss ZPO/AG grundsätzlich hätten gewahrt werden müssen. 
In ihrer Beschwerdeantwort machen indessen die Beschwerdegegner geltend, das Obergericht habe die Expertise im September 2001 in Auftrag gegeben und anfangs November den Parteien zugestellt, während der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 21. Januar 2002 erstmals die hier infrage stehenden Einwände erhoben habe. Dies hätte er aber tun müssen, als das Obergericht die entsprechende Beweisverfügung erlassen hatte; die Einwände seien daher verspätet erhoben worden. Der Einwand ist berechtigt. Auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung bzw. Ausübung der hier infrage stehenden Rechte ist aufgrund von Art. 5 Abs. 3 BV bzw. in analoger Anwendung von Art. 2 Abs. 1 ZGB der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Das bedeutet insbesondere, dass Rügen bezüglich Verfahrensmängel, die bei rechtzeitiger Erhebung noch korrigiert werden könnten, nicht erst nachträglich nach Abschluss des betreffenden Verfahrensschrittes erhoben werden dürfen (vgl. BGE 111 Ia 161 E. 1; 121 I 30 E. 5f S. 38; 121 I 225 E. 3, je mit Hinweisen). So aber verhielt sich der Beschwerdeführer. Die Beweisverfügung vom 14. September 2001 wurde von ihm widerspruchslos in Empfang genommen; in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 zum erstatteten Gutachten ging er mit keinem Wort auf die hier infrage stehenden Verfahrensmängel ein; vielmehr beschränkte sich sein Einwand zum Verfahren einzig auf die Frage der Beweiserhebung von Amtes wegen (vgl. E. 2 hiervor), weshalb nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden muss, er habe die anderen Mängel stillschweigend akzeptiert. Die hier infrage stehenden Einwände erhob der Beschwerdeführer erstmals am 21. Januar 2002, was aber nach dem Gesagten verspätet war. Entsprechend ist die staatsrechtliche Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. 
4. 
Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vor. Es unterstelle dem Notar eine wissentlich und vorsätzlich gemachte Falschaussage im Zusammenhang mit der Frage, ob er ihn (den Beschwerdeführer) bereits anlässlich der Besprechung vom 3. April 1998 auf den Ungültigkeitsgrund aufmerksam gemachte habe. 
Nach der Rechtsprechung greift das Bundesgericht in vorliegendem Zusammenhang auf staatsrechtliche Beschwerden nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 118 Ia 28 E. 1b; 124 I 208 E. 4a S. 211). 
Das Obergericht führte in vorliegendem Zusammenhang u.a. aus: 
"Notar [ ] erklärte an der vorinstanzlichen Verhandlung, er habe dem Kläger an der Besprechung gesagt, dass die Testamente katastrophal seien; er habe nicht gesagt, dass sie ungültig seien; sie seien nicht nichtig, aber eventuell anfechtbar (Protokoll S. 11, act. 89). Soweit Notar [ ] damit zum Ausdruck bringen wollte, den Kläger nicht auf die Ungültigkeit der Zusätze hingewiesen zu haben, ist er unglaubwürdig." 
Diese Beweiswürdigung erscheint jedenfalls nicht als willkürlich. Das gilt umso mehr bei Berücksichtigung der weiteren diesbezüglichen Argumente des Obergerichts, auf welche in der Beschwerde grösstenteils gar nicht eingegangen wird. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. 
5. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter dem Titel "Ausstandsverpflichtung des Gerichtspräsidenten der ersten Instanz" zwei weitere Verfassungsverletzungen geltend: Er beruft sich auf eine Verletzung der Ausstandspflicht des Gerichtspräsidenten der ersten Instanz, da dieser in dieser Sache nicht nur eine Erbenbescheinigung ausgestellt, sondern auch am erstinstanzlichen (streitigen) Verfahren mitgewirkt habe. Ferner erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass die Verfügung vom 9. Juli 1999 nicht bei den Akten sei und er von ihr keine genaue Kenntnis habe. 
Das Obergericht (S. 10/11 seines Urteils) hat u.a. unter Hinweis auf BGE 128 III 318 E. 2 S. 319 bemerkt, dass die Ausstellung der Erbenbescheinigung für die Erbenstellung materiell ohne Bedeutung sei, weshalb die hier infrage stehende Doppelstellung des Gerichtspräsidenten keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund begründe. Das ist zutreffend, weshalb die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers keine Verfassungsverletzung zu begründen vermögen. Entsprechendes gilt für die Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der Erbenbescheinigungsverfügung vom 9. Juli 1999: Hatte diese im Zusammenhang mit der Erbenstellung - um welche es vorliegend geht - keine materielle Bedeutung, so brauchte sie auch nicht notwendigerweise zu den Akten erhoben zu werden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. 
6. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Juni 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: