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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_394/2008 
 
Urteil vom 3. November 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, 
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 2. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau richtete dem 1959 geborenen, seit ca. 1993 an verschiedenen Beschwerden leidenden M.________ bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. April 1996 eine ganze Invalidenrente aus. Nach Feststellung einer aus medizinischer Sicht verbesserten Symptomatik bei einer nunmehr zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 80 % bezüglich einer angepassten Tätigkeit hob die IV-Stelle die ganze Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 12 % per 31. März 2005 auf. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 nunmehr Bundesgericht) bestätigte dies letztinstanzlich mit Urteil I 49/06 vom 4. Oktober 2006. Auf ein hiegegen verspätet eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil I 1044/06 vom 19. Februar 2007 nicht ein. Am 2. April 2007 meldete sich M.________ erneut bei der Invalidenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Rentenbezug an, ohne eine Verschlimmerung seiner multiplen Beschwerden oder eine Änderung seiner erwerblichen Verhältnisse geltend zu machen. Nachdem die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht hatte, trat sie mit Verfügung vom 26. September 2007 auf die Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente nicht ein. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 2. April 2008 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt M.________, die IV-Stelle habe auf die Neuanmeldung einzutreten und die nötigen Abklärungen in die Wege zu leiten. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die hinsichtlich der Prüfung eines Revisionsgesuchs vorausgesetzte Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung (Art. 87 Abs. 3 IVV), welche auch bei einer weiteren Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung zu beachten ist (Art. 87 Abs. 4 IVV), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den von der Praxis entwickelten Grundsätzen für die Bestimmung der in zeitlicher Hinsicht massgebenden Vergleichsbasis (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75; 109 V 262 E. 4a S. 265). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die vorhandene Aktenlage in Bezug auf den massgebenden, bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 26. September 2007 eingetretenen Sachverhalt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen) pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung hat es insbesondere unter Berücksichtigung der mit Neuanmeldung vom 2. April 2007 eingereichten Bescheinigung einer "wie bis anhin bis auf weiteres" attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit des Dr. med. S.________ vom 23. März 2007 und des Berichts des Dr. med. T.________ vom 12. September 2007 zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Vergleichszeitraum keine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft darzutun vermochte. Die Vorinstanz hat zudem gestützt auf die von Dr. med. T.________ mitunterzeichneten Schlussfolgerungen und Empfehlungen vom 3. November 2007 (der schon vor Erlass der streitigen Verfügung vom 26. September 2007 eingeleiteten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass dem Versicherten eine leidensangepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeit angesichts eines im Vergleich zur täglichen Normalarbeitszeit um 1,5 Stunden erhöhten Pausenbedarfs auf der Grundlage einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden bei einer gesundheitsbedingten Leistungseinbusse von 18 % zumutbar ist. Mit Blick auf die letzte anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades, welche auf der höchstrichterlich bestätigten Zumutbarkeitsbeurteilung im Sinne von Erwägung Ziffer 5 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 49/06 vom 4. Oktober 2006 beruht, ist seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. Februar 2005 bzw. des daran festhaltenden Einspracheentscheids vom 19. Mai 2005 bis zu dem hier massgebenden Zeitpunkt vom 26. September 2007 keine anspruchsrelevante erhebliche Tatsachenänderung eingetreten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und behauptet auch nicht, dass die vorinstanzlichen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. November 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Leuzinger Hochuli