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[AZA] 
I 93/00 Vr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Urteil vom 6. April 2000  
 
in Sachen 
 
J.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch die 
Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Die 1950 geborene J.________ arbeitet seit dem 
1. Juni 1992 als Reinigungsangestellte mit einem Teilzeit- 
pensum von 18 Stunden pro Woche bei der S.________ AG. Am 
15. April 1996 meldete sie sich wegen Beschwerden an den 
beiden Knien, belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen 
und Schmerzen in den Ellenbogen bei der Invalidenversiche- 
rung zum Bezug einer Rente an. Nach Einholung der medizini- 
schen Unterlagen wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das 
Leistungsbegehren von J.________ mit Verfügung vom 12. Juli 
1996 ab mit der Begründung, es liege keine Invalidität im 
Sinne der Invalidenversicherung vor. 
    Eine Neuanmeldung vom 9. Dezember 1996 wies die IV- 
Stelle mit Verfügung vom 10. September 1997 ab, gestützt 
auf einen zusätzlichen medizinischen Bericht des Allgemein- 
praktikers Dr. med. B.________ und auf ein psychiatrisches 
Gutachten von Dr. med. V.________. 
 
    B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich 
wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zu- 
sprechung einer ganzen Invalidenrente verlangt wurde, mit 
Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ 
ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und beantragt, 
es seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen. 
    Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für So- 
zialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun- 
gen über die Voraussetzungen und den Umfang des Renten- 
anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung der 
Invalidität bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie 
die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) zutreffend dar- 
gelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
    b) Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so 
hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- 
gewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Ver- 
änderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch 
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger 
Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzu- 
gehen. 
    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände- 
rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, 
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- 
flussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt 
sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt 
der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem- 
jenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 
V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 
112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 
 
    2.- a) Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 1996 
lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch 
der Beschwerdeführerin ab. Nach Eingang der Neuanmeldung 
vom 9. Dezember 1996 ordnete die Verwaltung ergänzende 
Abklärungen an. Dr. med. B.________ legte in seinem Bericht 
vom 3. März 1997 dar, es bestehe bei der Beschwerdeführerin 
im Wesentlichen eine leichte Gonarthrose links und rechts, 
der Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom sowie Adipositas per- 
magna und Hypertonie. In einem von der IV-Stelle zusätzlich 
in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten stellte Dr. 
med. V.________ am 5. August 1997 insbesondere fest, es 
liege keine invalidisierende psychische Erkrankung vor, 
weshalb die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht in der 
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. 
 
    b) Die genannten ärztlichen Berichte sind wider- 
spruchsfrei und schlüssig. In den Akten finden sich denn 
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Befund seit 
Juli 1996 verändert hätte. Nach Erlass der angefochtenen 
Verfügung stellten Dr. med. K.________ und Dr. med. 
A.________ am 12. Juni 1998 Zeugnisse über eine 100 %ige 
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Wie die 
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, bringen diese Atteste 
aber keine neuen Erkenntnisse. Gleiches gilt für einen von 
PD Dr. med. L.________ am 17. November 1997 verfassten 
Bericht, der trotz der Diagnose eines Panvertebralsyndroms 
nicht auf eine Verschlimmerung schliessen lässt, ebenso- 
wenig der von Dr. med. A.________ am 7. Februar 2000 er- 
stellte, in diesem Beschwerdeverfahren nachgereichte Be- 
richt. 
 
    c) Damit muss es bei der Feststellung sein Bewenden 
haben, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht 
ausgewiesen war, wobei sich ergänzende Erörterungen nach 
dem Gesagten erübrigen. Den zutreffenden Überlegungen von 
Verwaltung und Vorinstanz, auf welche verwiesen werden 
kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht deshalb 
nichts beizufügen. 
 
    3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht- 
lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG 
erledigt wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- 
    sicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 6. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: