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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_908/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Personalfürsorgestiftung der B.________ AG. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. U.a. gestützt auf das Gutachten der Frau Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2014 samt Ergänzung vom 29. November 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Februar 2015 einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Beiladung der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG zum Verfahren mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 27. Oktober 2015 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2014 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin hat einen nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellten ärztlichen Bericht vom 4. Dezember 2015 eingereicht. Dieses Dokument hat aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren echte Noven beizubringen, sowie aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe grundsätzlich unbeachtet zu bleiben. Abgesehen davon verwendet sie diesen Bericht lediglich im Sinne der Darlegung der eigenen Sichtweise, wie die medizinischen Akten zu würdigen sind. Damit vermöchte sie ohnehin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat wie zuvor die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint und dementsprechend die Beschwerde gegen die rentenablehnende Verfügung abgewiesen, ohne eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einem bundesrechtswidrigen Krankheitsbegriff gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Weiter sei der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Das psychiatrische Administrativgutachten vom 30. Oktober 2014 samt Ergänzung vom 29. November 2014, worauf das kantonale Versicherungsgericht abgestellt habe, ergründe nicht genügend die notwendigerweise sich stellenden Fragen, insbesondere inwieweit die diagnostizierte anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) als längere depressive Reaktion mit Verharren in Verbitterung aufrecht erhalten bliebe, wenn die Anfang April 2013 ausgesprochene Kündigung weggedacht oder rückgängig gemacht werden könnte. 
 
4.  
 
4.1. Unbestritten war die als kränkend empfundene Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber Auslöser der unmittelbar danach aufgetretenen depressiven Symptomatik. Dies spricht nach der Rechtsprechung gegen die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_559/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.3). Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Kündigung - mit den Worten der Beschwerdeführerin - um ein "Sekundenereignis" handelt, und nicht um einen anhaltenden begleitenden Umstand. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, die Depression habe sich längst (noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung; BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) verselbständigt. Dagegen spricht, dass die depressive Episode nicht als eigenständiges psychisches Leiden unabhängig von der Verbitterungsstörung eingeordnet werden kann, vielmehr dieser gleich zu stellen ist, wie die psychiatrische Gutachterin im Schreiben vom 29. November 2014 präzisierend festhielt.  
 
4.2. Im Weitern ist gemäss Expertise die Verbitterungsstörung nicht als neue eigenständige psychiatrisch-nosologische Entität im eigentlichen Sinne zu betrachten. Daraus hat die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf das Urteil 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.6 und BGE 130 V 396 gefolgert, das Leiden lasse sich nicht zuverlässig der Diagnose eines anerkannten Klassifikationssystems zuordnen, was die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ausschliesst. Selbst wenn - ausnahmsweise - von diesem Erfordernis abgesehen würde, wäre jedenfalls für die Bejahung des invalidisierenden Charakters der Störung eine adäquate (Depressions-) Behandlung unabdingbar, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70). Eine solche Therapie hat nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz zumindest bis zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 28. Oktober 2014 im Rahmen der Begutachtung nicht stattgefunden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die IV-Stelle "die Frage nach der zweckmässigen Behandlung steuern könnte, nämlich durch das Erlassen von Therapieauflagen und Kontrolle dieser", ist nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Grundlage sich eine solche Verpflichtung stützen könnte. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage der Behandelbarkeit der Störung und deren Bedeutung für den invalidisierenden Charakter des Leidens nicht (Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298).  
 
4.3. Nach dem Gesagten sind die Rügen in der Beschwerde unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt kein Bundesrecht.  
 
5.   
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. April 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler