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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.6/2005 /ggs 
 
Urteil vom 15. August 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, 
 
gegen 
 
Swisscom Mobile AG, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Hubert Bühlmann, 
F.________, 
Beschwerdegegner, 
Politische Gemeinde Bronschhofen, vertreten durch den Gemeinderat Bronschhofen, Hauptstrasse 22, 9552 Bronschhofen, 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Mobilfunkantennenanlage, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 25. Oktober/9. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 3. Juni 2002 reichte die Swisscom Mobile AG bei der Politischen Gemeinde Bronschhofen ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach der zum Landgasthof Rössliguet gehörenden Scheune an der Braunauerstrasse 7 in Rossrüti ein. Gegen das Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein. Am 31. Oktober 2002 wies die Baukommission die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. 
 
B. 
Gegen diese Verfügung erhoben ein Teil der Einsprecher Rekurs beim Gemeinderat Bronschhofen und, nach dessen Abweisung, Rekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen. Am 5. November 2003 führte das Baudepartement in Anwesenheit des Leiters der kantonalen Denkmalpflege sowie eines Mitarbeiters des Amtes für Umweltschutz einen Augenschein durch. Am 23. Januar 2004 wies das Baudepartement den Rekurs ab. 
 
C. 
Gegen den Rekursentscheid erhoben A._______, B.________, C.________, D.________, E.________ sowie weitere Einsprecher Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses führte am 25. Oktober 2004 einen Augenschein durch. Anlässlich dieses Augenscheins machte der Vertreter der Beschwerdeführer erstmals geltend, im Dachgeschoss des Landgasthofs Rössliguet befinde sich ein "Knechtezimmer", für das noch eine NIS-Berechnung vorgenommen werden müsse. Am 9. November 2004 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D. 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erheben A.________, B.________, C.________, D.________ sowie E.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, der sie betreffende Teil (Disp.-Ziff. 4-6) des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
E. 
Die Swisscom Mobile AG beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Baudepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
F. 
Das BUWAL äussert sich in seiner Vernehmlassung zu den immissionsschutzrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer sowie, in Absprache mit dem Bundesamt für Kultur, zur Anwendung von Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. 
 
G. 
Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte die Gemeinde Bronschhofen mit, sie habe das Baugesuch von F.________ zum Ausbau des Dachgeschosses der Liegenschaft Braunauerstrasse 7, Rossrüti am 20. Dezember 2004 an den Gesuchsteller zur Überarbeitung zurückgewiesen, da seitens der Denkmalpflege dem geplanten Bauvorhaben nicht zugestimmt werden könne. Seither sei kein neues oder überarbeitetes Baugesuch bei der Gemeinde eingegangen. 
 
Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 widersprechen die Beschwerdeführer dieser Darstellung der Gemeinde: Das Baugesuch sei weder zurückgezogen noch abgelehnt worden, weshalb es noch hängig sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich u.a. auf Bundesverwaltungsrecht stützt. Dagegen steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 97 und 98 lit. g OG). Die Beschwerdeführer sind als Anwohner der geplanten Mobilfunkanlage zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
 
2. 
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a NHG: Der Landgasthof befinde sich im Ortsbildinventar Rossrüti und stelle somit ein Kulturobjekt i.S.d. Schutzverordnung der Gemeinde Bronschhofen vom 15. September 1995 (SchutzV) dar. Zwar sei die Scheune selbst nicht unter Schutz gestellt; sie bilde jedoch mit dem Landgasthof eine Einheit; dies hätten die Vorinstanzen verkannt. Die Antennenanlage, die praktisch von sämtlichen Orten des Dorfes eingesehen werden könne, verunstalte zudem das geschützte Ortsbild von Rossrüti. 
 
2.1 Art. 3 NHG bestimmt, dass der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht u.a., indem sie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4 NHG; eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3). Bei der nach Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung sind - anders als bei Art. 6 Abs. 2 NHG - sämtliche Interessen und nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu berücksichtigten (Anne-Christine Favre, NHG-Kommentar, Art. 3 N 4). 
 
2.2 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 1A.142/2004 vom 10. Dezember 2004 (E. 4.3) mit der Frage befasst, ob die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne innerhalb der Bauzone eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG und Art. 78 Abs. 2 BV darstelle. Obwohl es die Frage im Ergebnis offen lassen konnte, sprach es sich in den damals angestellten Erwägungen für das Vorliegen einer Bundesaufgabe aus. 
 
Mobilfunkanlagen werden zur Erbringung einer vom Bund konzessionierten Dienstleistung errichtet. Die Mobilfunkkonzessionen, die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission gestützt auf Bundes-Fernmelderecht erteilt werden, verpflichten die Konzessionärinnen zum Aufbau eines je eigenen Mobilfunknetzes, das einen bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung und der Fläche abdecken muss. Zwar bleibt es den Mobilfunkbetreibern überlassen, an welchen Standorten sie ihre Anlagen errichten wollen, und die Bewilligung dieser Standorte bleibt - innerhalb der Bauzone - Aufgabe der Kantone und der Gemeinden. Dies schliesst das Vorliegen einer Bundesaufgabe jedoch nicht aus, wie ein Blick auf die Rechtslage bei der Errichtung von Zivilschutzbauten belegt: 
 
Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1) verpflichtet die Kantone, ein ausgewogenes Schutzplatzangebot zu gewährleisten (Art. 47 BZG); hierzu müssen die Gemeinden notfalls öffentliche Schutzräume errichten (Art. 46 Abs. 2 BZG); es ist jedoch Sache der Kantone bzw. der Gemeinden, den Standort und die bauliche Gestaltung dieser Anlagen zu bestimmen; die Bewilligung erfolgt (innerhalb der Bauzone) im ordentlichen Bewilligungsverfahren. Dennoch handelt es sich um eine Bundesaufgabe, mit der Folge, dass die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (Entscheid 1A.231/1998 vom 12. Juli 1999 E. 1b/bb und 2a, publ. in RDAF 2000 I S. 141 und URP 2000 S. 659). 
 
Die Konzessionen verpflichten die Mobilfunkbetreiber, je ein eigenes Mobilfunknetz aufzubauen, was sie de facto zum landesweiten Bau eigener Mobilfunkanlagen verpflichtet. Die von den Konzessionen vorgegebene Koexistenz mehrerer unabhängiger, landesweiter Mobilfunknetze birgt die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Landschaften und Ortsbilder. Die Anwendbarkeit der Art. 3 und 6 NHG ist das notwendige Korrelat, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung nicht auf Kosten von NHG-Schutzobjekten erfüllt wird. 
 
Nach dem Gesagten ist deshalb das Vorliegen einer Bundesaufgabe zu bejahen, was zur Anwendbarkeit von Art. 3 NHG führt. 
 
2.3 Grundsätzlich beurteilt das Bundesgericht die sich dabei stellenden Rechtsfragen frei. Es erlegt sich aber praxisgemäss Zurückhaltung auf, wenn - wie im vorliegenden Fall - örtliche Verhältnisse zu beurteilen sind, welche die Vorinstanzen besser kennen als das Bundesgericht (BGE 112 Ib 280 E. 8b S. 295 mit Hinweisen; 117 Ib 285 E. 4 S. 293). Dies ist auch auf dem Gebiet des Denkmalschutzes geboten, namentlich wenn es um Objekte von kantonaler oder - wie im vorliegenden Fall - regionaler Bedeutung geht, deren Schutzwürdigkeit in erster Linie von den zuständigen kantonalen bzw. kommunalen Instanzen zu beurteilen ist (BGE 120 Ia 270 E. 3b S. 275). 
2.3.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Landgasthof, nicht aber die vom Bauprojekt direkt betroffene Scheune, sei im Ortsbildinventar von Rossrüti aufgeführt und stelle ein Kulturobjekt i.S.d. Schutzverordnung der Gemeinde Bronschhofen vom 15. September 1995 dar. Dem Landgasthof komme im Ortskern Rossrütis eine wichtige Funktion zu. Die Antenne sei am westseitigen Ende der angebauten Scheune vorgesehen und überrage den First um 5 Meter; sie hebe sich gegen den freien, unbebauten Himmel ab. Eine gewisse Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Scheune könne unter diesen Umständen nicht in Abrede gestellt werden. Bezüglich des massgebenden Schutzobjektes falle indessen in Betracht, dass der Abstand mit rund 25 m verhältnismässig gross sei und die Störung damit relativiert werde. Eine Beeinträchtigung des Landgasthofes Rössliguet sei daher zu verneinen. 
 
Das Verwaltungsgericht verneinte auch eine Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds von Rossrüti: Am Augenschein habe sich gezeigt, dass die Bauten bzw. Aufbauten (Fernsehantennen, Kamine, metallene Wetterfahnen) im Ortskern von Rossrüti bereits heute heterogen wirkten. Gewisse Aufbauten seien überdies höher und besser sichtbar als die geplante Mobilfunkantennenanlage. Hinzu komme, das die geplante Antennenanlage filigran gestaltet sei und lediglich der schlanke, obere Teil zu sehen sein werde. Vor diesem Hintergrund habe der Leiter der Denkmalpflege, Pierre Hatz, die Anlage anlässlich des von der Baurekurskommission durchgeführten Augenscheins zu Recht als "tolerierbar" gewertet und darauf hingewiesen, es könne "keine Rede von einem Drama für das Ortsbild" sein. Auch am Augenschein vom 25. Oktober 2004 habe er bestätigt, dass die Antennenanlage aus Sicht der Denkmalpflege zumutbar und die Beeinträchtigung vergleichsweise gering sei. 
2.3.2 Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts deckt sich mit der Einschätzung der Baukommission und des Gemeinderates von Bronschhofen sowie der Baurekurskommission. Die Stellungnahme des Leiters der kantonalen Denkmalpflege, Pierre Hatz, vom 21. Oktober 2003 ist zwar, wie die Beschwerdeführer zu recht geltend machen, mehrdeutig; in den nachfolgenden Augenscheinen vom 5. November 2003 und vom 25. Oktober 2004 erläuterte Pierre Hatz jedoch seine Stellungnahme in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Sinne. 
 
Soweit die Beschwerdeführer der Stellungnahme von Pierre Hatz die Beweistauglichkeit absprechen, weil dieser sich als Gutachter auch zu Rechtsfragen geäussert habe, ist ihnen nicht zu folgen: Pierre Hatz äusserte sich nicht als unabhängiger Sachverständiger, sondern als Leiter der Kantonalen Denkmalpflege. Es handelt sich somit nicht um ein eigentliches Sachverständigengutachten, sondern um einen Amtsbericht, d.h. eine Stellungnahme der kantonalen Fachbehörde für Denkmalschutz. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, weshalb eine Fachbehörde nicht auch zu den sich stellenden Rechtsfragen, unter Berücksichtigung der Praxis der kantonalen Behörden und Gerichte, Stellung nehmen dürfe. 
2.3.3 Die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege hat in einem Grundsatzpapier "Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" vom 23. Juli 2002 (www.kultur-schweiz.admin.ch/denkmal/files/ekd/mobilfunkantennen.pdf) Kriterien für die Bewilligung von Gesuchen zum Bau von Mobilfunkantennen an Baudenkmälern veröffentlicht. Danach ist es generell zu vermeiden, Mobilfunkantennen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen. An Baudenkmälern selbst seien Antennen nur dort möglich, wo sie vom öffentlichen Grund oder von öffentlich zugänglichen Räumen nicht wahrgenommen werden können. Neben dem Baudenkmal bzw. dem Ortsbild müsse auch ihre Umgebung, soweit sie für deren Wirkung wichtig sei, berücksichtigt werden. Eine Antennenanlage dürfe deshalb nur dann bewilligt werden, wenn sie in der für das Baudenkmal massgebenden Umgebung nicht wahrgenommen werden könne. 
2.3.4 Im vorliegenden Fall wird die Antenne nicht an einem Baudenkmal selbst (hier: dem Landgasthof) angebracht, sondern auf der mit dem Landgasthof zusammengebauten Scheune. Die Beschwerdeführer kritisieren, die Vorinstanzen hätten die Scheune isoliert betrachtet, ohne zu berücksichtigen, dass der Landgasthof und die angebaute Scheune ein Einheit bildeten. 
 
Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang zitierte Entscheid BGE 120 Ia 270 E. 4b S. 275 ist zwar nicht einschlägig, da er die Unterschutzstellung einzelner Teile oder Räume eines Baudenkmals betraf. Richtig ist dagegen, dass auch Eingriffe in die für die Wirkung des Baudenkmals massgebliche Umgebung das Gebot der Schonung i.S.v. Art. 3 NHG verletzen können, wie die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege in ihrem Grundsatzpapier zu Recht hervorhebt. 
 
Im vorliegenden Fall ist die Scheune an den Landgasthof angebaut, und bildet mit diesem, wie der Vertreter der Denkmalpflege in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2003 festhielt, optisch eine Einheit. Insofern gehört die Scheune zu der für das Baudenkmal massgebenden Umgebung, die für die Wirkung des Baudenkmals wichtig ist. Dies spricht an sich gegen die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Scheunendach. 
 
 
Allerdings wird die Antenne am äussersten westlichen Ende der Scheune und damit in beträchtlichem Abstand vom Landgasthof errichtet. Sie fällt daher, bei der Betrachtung des Landgasthofs von der Braunauerstrasse aus, für den Betrachter nur peripher in Erscheinung. Zwar beträgt die Gesamthöhe der Antenne 16.8 m; der grösste Teil der Vorrichtungen befindet sich jedoch, für den Betrachter unsichtbar, unter dem Dach; nur die Antennenspitze überragt den Dachfirst um 5 m. Hinzu kommt, dass sich im Ortskern von Rossrüti nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits andere, z.T. höhere und besser sichtbare Dachaufbauten befinden. Unter diesen Umständen ist die Auffassung der kommunalen und kantonalen Instanzen, welche die örtlichen Verhältnisse aufgrund ihrer Ortskunde bzw. der von ihnen vorgenommenen Augenscheine besser kennen als das Bundesgericht, unter dem Blickwinkel von Art. 3 NHG nicht zu beanstanden. 
 
2.4 Als unbegründet erweisen sich auch die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen: 
2.4.1 Nachdem unstreitig war, dass zwar der Landgasthof, nicht aber die Scheune ein Kulturobjekt i.S.d. kommunalen Schutzverordnung war, und sich der Umfang des Schutzes aus der in den Akten liegenden Schutzverordnung der Gemeinde ergab, durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs darauf verzichten, einen Auszug aus dem Schutzinventar für das fragliche Grundstück beizuziehen. 
2.4.2 Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Beizug des Gutachtens der Denkmalpflege im Fall "Mühlrüti" nicht stattgab, nachdem der Leiter der Denkmalpflege, der sich in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2003 auf dieses Gutachten bezogen hatte, seine Auffassung im Beisein der Parteien an zwei Augenscheinen mündlich erläutert hatte. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsvertreter beider Parteien am Augenschein vom 5. November 2003 ausgeführt hatten, die Mühlrüti-Scheune sei mit derjenigen in Rossrüti nicht vergleichbar (vgl. Augenscheinprotokoll S. 2). 
2.4.3 Schliesslich war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, dem Antrag auf Begutachtung durch die Eidgenössische Kommission für Denkmalschutz (EDK) stattzugeben: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, betrifft das Bauvorhaben lediglich Objekte von regionaler Bedeutung, so dass Art. 7 NHG nicht anwendbar ist. Die EDK hat denn auch in ihrem Grundsatzpapier zu Mobilfunkantennen an Baudenkmälern ausgeführt, dass derartige Bauvorhaben durch die zuständige Denkmalpflege-Fachstelle zu beurteilen seien, im vorliegenden Fall also durch die Denkmalpflege des Kantons St. Gallen. Nachdem dem Verwaltungsgericht eine schriftliche sowie zwei mündliche Beurteilungen des Leiters der kantonalen Denkmalschutz-Fachstelle vorlagen, brauchte es kein weiteres Gutachten einzuholen, sondern konnte auf Grund seines Augenscheins selbst beurteilen, ob die geplante Antenne dem Gebot der Schonung des Ortsbilds und des Kulturdenkmals genügte. 
 
2.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Verletzung von Art. 3 NHG und die in diesem Zusammenhang erhobenen Sachverhalts- und Verfahrensrügen als unbegründet. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf zusätzliche NIS-Berechnungen zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte im Dachzimmer des Landgasthofs Rössliguet verzichtet. 
 
3.1 Das Verwaltungsgericht nahm an, in der Kammer im Dachstock würden sich gegenwärtig keine Personen regelmässig und während längerer Zeit aufhalten, weshalb es sich nicht um einen Ort mit empfindlicher Nutzung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV handle. Hierfür stützte es sich auf die Aussage des Grundeigentümers, wonach in den vergangenen 20 bis 30 Jahren niemand mehr in der umstrittenen Kammer übernachtet habe, auf Fotografien der Dachkammer, die den Eindruck einer Abstellkammer bzw. eines Estrichs und nicht eines gegenwärtig oder in unmittelbarer Vergangenheit genutzten Schlafzimmers vermittelten, sowie auf die Beschaffenheit des Raumes (ungenügende Belichtung und Belüftung), die eine Nutzung als Schlaf- oder Wohnzimmer ausschliesse. 
 
Die Beschwerdeführer bestreiten die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts: Am Augenschein vom 25. Oktober 2004 habe der Grundeigentümer klar zu Protokoll gegeben, dass es dieses Zimmer schon immer gegeben habe und es dem Aufenthalt eines Mitarbeiters auf dem Landwirtschaftsbetrieb (Knecht) gedient habe. Der bauliche Zustand des Zimmers sei gut; das vorhandene Bett und der Einbauschrank belegten seine Nutzung als Schlafzimmer. Im Übrigen geniesse das Zimmer Bestandesschutz. 
 
 
Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts gebunden, falls diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Die Aussage des Grundeigentümers bzw. seines Vertreters am Augenschein, das Dachzimmer sei früher als "Knechtezimmer" benutzt worden, lässt sich durchaus mit seiner späteren Aussage vereinbaren, wonach das Zimmer seit über 20 Jahren nicht mehr benutzt worden sei. Insofern erscheint die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich unrichtig. 
 
Dann aber durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass das Dachzimmer aktuell kein Ort mit empfindlicher Nutzung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV ist. 
 
3.2 Die Beschwerdeführer haben bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, der Eigentümer beabsichtige, das Dachzimmer als Wohngelegenheit für seinen Sohn auszubauen. 
 
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, diese Nutzungsänderung bzw. -erweiterung sei erst dann zu berücksichtigen, wenn ein entsprechendes Projekt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufgelegt worden sei. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 II 340 E. 3 und 4 S. 345 ff.) und ist nicht zu beanstanden. 
 
Das nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids eingereichte Baugesuch kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden: Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst Art. 105 Abs. 2 OG das Vorbringen von neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismitteln weitgehend aus (BGE 114 Ib 27 E. 8b S. 33; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286/287). Insbesondere können nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; 107 Ib 167 E. 1b S. 169). Die hierzu entwickelten Ausnahmen (vgl. BGE 125 II 217 E. 3c S. 224: gewisse Haftfälle; BGE 121 II 97 E. 1c S. 200 und E. 4b S. 104: Rechtsmissbrauchsverbot; unveröffentlichter Entscheid 1A.218/1995 vom 20. November 1995 E. 1e: Rechtshilfeverfahren) sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Insofern braucht nicht entschieden zu werden, ob das Baugesuch noch hängig ist oder nicht. 
Sollte das Baugesuch noch hängig sein oder neu eingereicht werden, wird die Baubehörde eine Immissionsprognose für den neu entstehenden Ort mit empfindlicher Nutzung einholen müssen. Sollte der massgebliche Anlagegrenzwert überschritten sein, löst dies eine Sanierungspflicht aus (vgl. BGE 128 II 340 E. 3.7 S. 349 unten und E. 4.1.1. S. 350 f.). Dieses Sanierungsverfahren ist mit dem Baubewilligungsverfahren für den Dachausbau zu koordinieren, um sicherzustellen, dass die Anlagegrenzwerte im Zeitpunkt der Fertigstellung des Ausbaus eingehalten werden. 
 
4. 
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundeslärmschutzrecht, weil nicht ermittelt worden sei, ob der zum Temperieren des Technikraums notwendige Kompressor die für die Kernzone (Empfindlichkeitsstufe III) bzw. die angrenzende Wohnzone (Empfindlichkeitsstufe II) massgebenden Planungswerte einhalten werde. Die hierfür benötigten Angaben (Kompressortyp, Betriebszeiten, etc.) und Berechnungen fehlten im Baugesuch und seien auch nachträglich nicht eingeholt worden. 
 
4.1 Unstreitig handelt es sich bei der Antennenanlage um eine neue ortsfeste Anlage, welche die Planungswerte einzuhalten hat (Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Für den Kompressor sind die Planungswerte gemäss Ziff. 2 Anh. 6 LSV für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e Anh. 6 LSV) massgeblich. 
 
Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. 
 
4.2 Am Augenschein vom 25. Oktober 2004 sagte der Vertreter des Amts für Umweltschutz aus, die Lärmimmissionen des Kompressors seien denjenigen einer Tiefkühltruhe vergleichbar; da der Kompressor zudem sehr gut versteckt sei, werde der Lärm aus mehr als 20 m Entfernung nicht mehr wahrnehmbar sein, selbst bei fehlenden Umgebungsgeräuschen. 
 
 
Diese Aussage konnte der Vertreter der Umweltschutzfachbehörde des Kantons auch ohne Kenntnis vom genauen Kompressortyp, anhand seiner Erfahrungen mit anderen Antennenanlagen, treffen. Bestand somit kein Grund zur Annahme, dass die Planungswerte in der Umgebung überschritten sein würden, durfte das Verwaltungsgericht von weiteren Ermittlungen absehen. Sollte tatsächlich ein Kompressortyp eingebaut werden, der mehr Lärm verursacht, als dies bei vergleichbaren Anlagen üblich ist, und deshalb schon den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV widerspricht, kann dies bei der Bauabnahme beanstandet werden. 
 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG) und müssen die Swisscom Mobile AG für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Swisscom Mobile AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Bronschhofen, dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. August 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: