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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 40/02 
 
Urteil vom 8. Juli 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
Kantonale Pensionskasse Solothurn, Werkhofstrasse 29c, 4500 Solothurn, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
L.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Ulrich Glättli, Martin Disteli-Strasse 9, 4601 Olten 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 8. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________ war bis 31. Juli 1991 im Kanton X.________ als Lehrer tätig und dadurch der Pensionskasse Y.________ angeschlossen. Am 1. August 1991 trat er eine Stelle an der Kantonsschule Z.________ an und wechselte zur Staatlichen Pensionskasse des Kantons Solothurn (nunmehr Kantonale Pensionskasse Solothurn). Die Pensionskasse Y.________ überwies der neuen Pensionskasse eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 370'033.80, worin ein Zuschlag gemäss Freizügigkeitsabkommen 90 von Fr. 129'138.65 eingeschlossen war. Per 1. August 2000 übernahm L.________ wieder eine Stelle als Lehrer im Kanton X.________ und kehrte dadurch zur Pensionskasse Y.________ zurück. Die Kantonale Pensionskasse Solothurn überwies am 14. September 2000 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 653'948.20. In diesem Betrag war der seinerzeit von der Pensionskasse Y.________ überwiesene Zuschlag gemäss Freizügigkeitsabkommen 90 in Höhe von Fr. 129'138.65 nicht eingeschlossen. 
B. 
Auf Klage vom 2. Mai 2001 hin verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 8. April 2002 die Kantonale Pensionskasse Solothurn, der Pensionskasse Y.________ an die Freizügigkeitsleistung des Klägers L.________ den Betrag von Fr. 129'138.65 nebst 4 % Zins seit dem 22. August 1991 zu überweisen. 
C. 
Die Kantonale Pensionskasse Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass dem Beschwerdegegner kein Anspruch auf den Zuschlag gemäss Freizügigkeitsabkommen 90 zustehe. Eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner per 1. August 2000 gestützt auf die Vergleichsrechnung nach Art. 17 FZG Anspruch auf eine zusätzliche Freizügigkeitsleistung von Fr. 32'063.75 nebst Zins zu 4 % ab 1. August 2000 hat. 
 
L.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, wobei er zusätzlich den Antrag stellt, der zu überweisende Betrag sei ab 1. August 2000 mit 4,25 % Zins auf dem aufgezinsten Betrag zu vergüten. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG (in Verbindung mit Art. 25 FZG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 114 V 36 Erw. 1c). 
3. 
3.1 Nach Art. 2 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Abs. 2). Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche der Versicherten im Beitragsprimat gemäss Art. 15 Abs. 1 FZG dem Sparguthaben, bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen dem Deckungskapital. Nach Art. 16 Abs. 1 FZG entsprechen die Ansprüche der Versicherten bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat dem Barwert der erworbenen Leistungen. Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat laut Art. 17 Abs. 1 FZG die versicherte Person zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 %. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten gemäss Art. 18 FZG jedoch mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitzugeben. 
 
Gemäss Art. 27 Abs. 1 FZG berechnen sich die Eintritts- und die Austrittsleistung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Austritts aus einer solchen gilt. 
3.2 Nach § 38 Abs. 2 (in der Fassung gemäss Änderung vom 24. Oktober 1994) der Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992 entspricht die Freizügigkeitsleistung dem Altersguthaben (Art. 15 FZG). Der Anspruch nach Art. 17 FZG und das Altersguthaben nach BVG sind gewährleistet . Nach Abs. 3 umfasst der Mindestbetrag nach Art. 17 FZG
a. Die eingebrachten Eintrittszahlungen, Freizügigkeitsleistungen und die Zahlungen bei Reallohnerhöhungen, alles samt Zinsen; 
b. die während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Beiträge ohne Zinsen samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr über dem massgebenden Alter 20, höchstens aber von 100 %. Hat die versicherte Person während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträge geleistet, fallen diese ausser Betracht. 
4. 
Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdegegner zusätzlich zu der unbestrittenermassen die gesetzlichen Erfordernisse gemäss FZG wahrenden Austrittsleistung die Zusatzleistung gemäss Freizügigkeitsabkommen 90 beanspruchen kann. 
4.1 Das Freizügigkeitsabkommen 90 ist am 31. Dezember 1994 ausser Kraft getreten. Gestützt darauf kann der Beschwerdegegner daher den eingeklagten Zuschlag von Fr. 129'138.65 von vornherein nicht beanspruchen. Auf den am 1. August 2000 erfolgten Freizügigkeitsfall ist vielmehr einerseits das FZG, anderseits das kasseninterne Recht der Beschwerdeführerin anwendbar. Wie diese in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darlegt, sehen die Kassenstatuten, namentlich in § 38, die Zuschläge gemäss Freizügigkeitsabkommen 90 nicht als Austrittsleistungen vor. Ebenso wenig kommt das FZG als Anspruchsgrundlage zum Zuge. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin auch auf Art. 27 Abs. 1 FZG hin, wonach sich die Eintritts- und Austrittsleistungen nach dem Recht berechnen, das zum Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung bzw. des Austritts aus einer solchen gilt. Dieser im bundesrätlichen Gesetzesentwurf gemäss Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992 (BBl 1992 III 533 ff.) noch nicht enthaltene Artikel (a.a.O., S. 644-646) führt im vorliegenden Fall dazu, dass die seinerzeit von der Pensionskasse Y.________ überwiesene Zusatzleistung gemäss Freizügigkeitsabkommen 90 nicht als Eintrittsleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 FZG zu verstehen ist. Dies ergibt sich aus der zum Freizügigkeitsabkommen 90 ergangenen Rechtsprechung, wonach es sich bei diesen Zuschlägen nicht um einen dem einzelnen Versicherten individuell gutzuschreibenden Betrag handelt; solche Zuschläge stehen nicht dem Versicherten als Züger, sondern der Abkommenskasse zu (SZS 2001 S. 494 Erw. 2; nicht veröffentlichte Urteile T. vom 14. August 1996, B 5/95, und R. vom 30. Juli 1996, B 50/94). Kann aber der Zuschlag gemäss Freizügigkeitsabkommen 90 nicht als Eintrittsleistung im Sinne des FZG betrachtet werden, fällt eine Anspruchsberechtigung gestützt auf die Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 (Ansprüche im Beitragsprimat), Art. 16 (Ansprüche im Leistungsprimat), Art. 17 (Mindestbetrag), Art. 18 (Gewährleistung der obligatorischen Vorsorge) und Art. 19 FZG (versicherungstechnischer Fehlbetrag) ausser Betracht. Aus den Ausführungen in der erwähnten Botschaft ergeben sich schliesslich keine Hinweise, dass auch nach dem In-Kraft-Treten des Freizügigkeitsgesetzes (1. Januar 1995) früher in die Kasse eingebrachte Zuschläge nach dem Freizügigkeitsabkommen 90 (oder seinen Vorläuferabkommen; vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, 1990 bis 1994: Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, SZS 1995 S. 96) Bestandteil der geschuldeten Austrittsleistung bilden sollten (BBl 1992 III 586-595 sowie 542 f. und 611). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. April 2002 aufgehoben und die Klage des Beschwerdegegners vom 2. Mai 2001 gegen die Beschwerdeführerin abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Juli 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: