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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_74/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Andreas Fankhauser und Andreas Hauenstein, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationales Schiedsgericht, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Basel vom 17. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 12. Oktober 2012 leitete B.________, U.________, Türkei, (Kläger, Beschwerdegegner) bei der Handelskammer beider Basel ein Schiedsverfahren gegen die A.________ SA, Luxembrug, (Beklagte, Beschwerdeführerin) ein mit den Antrag, diese sei zur Zahlung von USD 21 Mio., zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Juli 2012, zu verpflichten.  
Der Kläger verwies dabei auf die in Ziffer 16 dreier Verträge enthaltene Schiedsklausel mit jeweils identischem Inhalt: 
 
"Art. 16 Applicable Law and resolution of disputes 
For all disputes arising out of this contract, the Arbitration Committee, to be established in Basel (Switzerland), is authorized and the law to be applied is Swiss Law. The Arbitration language is German. 
The decision of the Arbitration Committee is a judgment in absolute, eliminating the right to appeal of the parties." 
Dabei handelt es sich um die drei folgenden Verträge ("die Ersten Verträge") : 
 
- "Share Purchase Contract" vom 15. Oktober 2011 zwischen dem Kläger als Veräusserer und der Beklagten als Erwerberin über sämtliche Aktien an der C.________, einer Gesellschaft mit Sitz in Vilnius, Litauen, zu einem Kaufpreis von USD 7 Mio. ("Erster Litauischer Vertrag"); 
- "Share Purchase Contract" vom 19. Oktober 2011 zwischen dem Kläger als Veräusserer und der Beklagten als Erwerberin über sämtliche Aktien (entsprechend 100 % des Kapitals) der SIA C.________, einer Gesellschaft mit Sitz in Riga, Lettland, zu einem Kaufpreis von USD 7 Mio. ("Erster Lettischer Vertrag"). 
- "Share Purchase Contract" vom 19. Oktober 2011 zwischen dem Kläger als Veräusserer und der Beklagten als Erwerberin über zwei Aktien (entsprechend 1 % des Kapitals der C.________ SRL, einer Gesellschaft mit Sitz in Bukarest, Rumänien, zu einem Kaufpreis von USD 100'000.-- ("Erster Rumänischer Vertrag"); 
Ausserdem reichte der Kläger dem Schiedsgericht ein als "Share Purchase Contract" bezeichnetes Dokument (ohne Unterschriften), datiert vom 21. Oktober 2011, über 4'500 Aktien (entsprechend 90 % des Kapitals) der C.________ BULGARIA OOD ein, einer Gesellschaft mit Sitz in Sofia, Bulgarien ("Erster Bulgarischer Vertrag"). Dieser enthält jedoch - im Unterschied zu den anderen drei Verträgen - eine Gerichtsstandsklausel ( "Place of jurisdiction is Istanbul, Turkey" ). 
Die Beklagte reichte dem Schiedsgericht die folgenden Vertragsdokumente ein, die jeweils eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der staatlichen Gerichte des jeweiligen Landes enthalten ("die Zweiten Verträge") : 
 
- "Stock Purchase-Sale Agreement" vom 20. Oktober 2011 zwischen dem Kläger als Veräusserer und der Beklagten als Erwerberin über sämtliche 1'000 Aktien an der C.________, Vilnius, Litauen, zu einem Kaufpreis von LTL 100'000.--, entsprechend EUR 28'962.-- ("Zweiter Litauischer Vertrag"); 
- "Share Purchase Contract" vom 19. Oktober 2011 zwischen dem Kläger als Veräusserer und der Beklagten als Erwerberin über sämtliche Aktien (100 % des Kapitals) der SIA C.________, Riga, Lettland, zu einem Kaufpreis von LVL 2'000.--, entsprechend EUR 2'845.70 ("Zweiter Lettischer Vertrag"); 
- "Assignment of Shares Agreement" zwischen dem Kläger (Eigentümer von zwei Anteilen) und D.________, Moskau, (Eigentümer von 198 Anteilen) als Veräusserer und der Beklagten als Erwerberin über insgesamt 200 Aktien der C.________ SRL, Bukarest, Rumänien, zu einem Kaufpreis von insgesamt RPM 2'000.--, entsprechend USD 632.-- bzw. EUR 454.-- ("Zweiter Rumänischer Vertrag"). 
Zudem reichte sie ein "Agreement for the Sale and Purchase of Shares" vom 16. Februar 2012 zwischen dem Kläger als Veräusserer und der Beklagten als Erwerberin von 90 % der Aktien der C.________ BULGARIA OOD, Sofia, Bulgarien, ein ("Zweiter Bulgarischer Vertrag"); dieser enthält weder eine Schieds- noch eine Gerichtsstandsklausel. 
Dem Schiedsgericht lagen im Weiteren Kopien von drei Belastungsanzeigen vor, die gemäss Darstellung der Beklagten belegen sollen, dass sie folgende Kaufpreiszahlungen an den Kläger geleistet hat: 
 
- EUR 28'962.-- für den Erwerb der Aktien gemäss dem Zweiten Litauischen Vertrag; 
- EUR 2'845.70 für den Erwerb der Aktien gemäss dem Zweiten Lettischen Vertrag; 
- EUR 454.11 für den Erwerb der Aktien gemäss dem Zweiten Rumänischen Vertrag. 
In den schiedsgerichtlichen Akten befand sich ausserdem eine Kopie des Auszugs aus dem Handelsregister Luxemburg betreffend die Beklagte. Daraus geht hervor, dass ihr Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern besteht, dass ein Mitglied als der Klasse A zugehörig bezeichnet wird und dass die beiden übrigen Mitglieder mit der Klasse B bezeichnet sind. Die im Handelsregister eingetragene Unterschriftsregelung besagt, dass - sofern ein Verwaltungsrat mit mehreren Mitgliedern besteht - die Gesellschaft gegenüber Dritten jeweils durch Kollektivunterschrift zu zweien eines Verwaltungsrats A und eines Verwaltungsrats B oder durch Einzelunterschrift einer entsprechend bevollmächtigten Person verpflichtet wird. 
 
A.b. Der Kläger machte geltend, die Parteien hätten die Schiedsgerichtsbarkeit der Handelskammer beider Basel vereinbart; demgemäss sei die von der Swiss Chambers' Arbitration Institution ("SCAI") erlassene Internationale Schiedsordnung ("Swiss Rules") auf das Verfahren anwendbar. Im Weiteren beantragte er, es sei ein Dreierschiedsgericht einzusetzen.  
Die Beklagte brachte demgegenüber vor, die vom Kläger erwähnten Schiedsklauseln seien nicht gültig zustande gekommen und ausserdem nicht geeignet, die Zuständigkeit eines gemäss den Swiss Rules konstituierten Schiedsgerichts zu begründen. Im Weiteren beantragte sie unter anderem, es sei ein Einzelschiedsrichter zu ernennen. 
Am 27. Februar 2013 wies der SCAI-Gerichtshof die Streitsache - vorbehältlich des Zuständigkeitsentscheids des Schiedsgerichts - einem Einzelschiedsrichter zu. Mit Entscheid vom 14. April 2013 ernannte der Gerichtshof den Einzelschiedsrichter. 
 
A.c. Anlässlich der Hauptverhandlung reduzierte der Kläger sein Rechtsbegehren um den auf den Ersten Bulgarischen Vertrag entfallenden Kaufpreis (USD 6'900'000.--) und fasste seinen Antrag im Rahmen des auf die Zuständigkeitsfrage beschränkten Verfahrens wie folgt neu:  
 
"Es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht für die Beurteilung der Kaufpreisansprüche aus dem Verkauf der Aktienpakete gemäss den lettischen, litauischen und rumänischen Verträgen über USD 14'100'000.-. zzgl. Zins von 5 % seit 2. Juli 2012, zuständig ist." 
 
B.  
Mit Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2013 wies das Schiedsgericht die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten ab und stellte fest, dass es für die Beurteilung der Kaufpreisansprüche, für welche der Kläger auf den Ersten Litauischen Vertrag, den Ersten Rumänischen Vertrag und den Ersten Lettischen Vertrag Bezug nimmt, zuständig ist. 
Das Schiedsgericht verwarf zunächst den Einwand der Beklagten, der für sie handelnde Verwaltungsrat E.________ habe sie anlässlich des Abschlusses der Ersten Verträge nicht mit Einzelunterschrift vertreten können; dies, nachdem es zur Feststellung gelangt war, dass die Vollmachten, die E.________ zur Vertretung der Beklagten beim Abschluss der Zweiten Verträge ermächtigten, ihn auch zur Vertretung beim Abschluss der Ersten Verträge ermächtigt hätten. Das Schiedsgericht kam weiter zum Schluss, dass die Parteien mit den Zweiten Verträgen die in den Ersten Verträgen enthaltenen Schiedsklauseln nicht aufheben wollten, sondern dass gemäss dem wirklichen Parteiwillen die Ersten Verträge bezüglich der zur Diskussion stehenden Schiedsklauseln weiterhin Bestand haben sollten. Damit stehe fest, dass die Parteien allfällige Streitigkeiten von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellen wollten. 
Ausserdem seien die zur Diskussion stehenden Schiedsklauseln nach dem Vertrauensprinzip dahingehend auszulegen, dass die Parteien nicht ein  Ad hoc -Schiedsgericht angestrebt hätten, sondern ein nach den Swiss Rules zu konstituierendes Schiedsgericht.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 17. Dezember 2013 aufzuheben und es sei die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. 
Der Beschwerdegegner beantragt wie auch das Schiedsgericht die Abweisung der Beschwerde. 
Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht am 17. April 2014 eine Replik ein. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihres Antrags, es sei der Entscheid des Bundesgerichts nicht zu veröffentlichen, lediglich pauschal auf "Gründe des Persönlichkeitsschutzes", womit sie kein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung darlegt. Dem Eventualantrag, im Falle der Veröffentlichung sei der Entscheid zu anonymisieren, kann hingegen stattgegeben werden, ist die Veröffentlichung in anonymisierter Form doch die Regel (Art. 27 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Basel. Beide Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz bzw. Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Beim angefochtenen Schiedsspruch handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Dieser kann nach Art. 190 Abs. 3 IPRG mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (BGE 130 III 76 E. 3.1.3, E. 3.2.1 S. 80).  
Das gegen einen internationalen Schiedsspruch zulässige Rechtsmittel unterliegt im Rahmen von Art. 192 IPRG der Parteidisposition (vgl. Bernhard Berger/Franz Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 2. Aufl. 2010, Rz. 1541, 1691; Paolo Michele Patocchi/Cesare Jermini, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 192 IPRG). Während sich die Beschwerdeführerin ausführlich dazu äussert, weshalb ihrer Ansicht nach nicht wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet wurde, beruft sich der Beschwerdegegner nicht auf einen solchen Verzicht, sondern erachtet die Anfechtung selber für zulässig und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Parteien übereinstimmend von der Anfechtbarkeit des Entscheids ausgehen, besteht hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelverzichts kein Anlass, ihren Erklärungen einen anderen Sinn beizumessen. 
 
2.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
2.4. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon allerdings eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).  
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist insofern zulässig. 
 
2.5. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
2.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Aufgrund der sehr beschränkten Beschwerdegründe im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit kann es die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts selbst dann weder berichtigen noch ergänzen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt, da keine gültige Schiedsvereinbarung vorliege (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). 
 
3.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 140 III 134 E. 3.1 mit Hinweisen). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen).  
Dies gilt auch bei der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Vor- und Zwischenentscheide können nach dem Wortlaut von Art. 190 Abs. 3 IPRG zwar nur aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG genannten Gründen angefochten werden, d.h. wegen rechtsfehlerhafter Bestellung (lit. a) oder unrichtiger Beurteilung der Zuständigkeit (lit. b) des Schiedsgerichts. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach vor der Weiterführung des Verfahrens endgültig zu erledigen sind (BGE 130 III 76 E. 3.2.1 S. 80, der in E. 4.6 bezeichnenderweise von einem Ausschluss von Rügen "ausserhalb des Zuständigkeits- und Organisationsbereichs" spricht; vgl. auch BGE 138 III 94 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich auch die Obliegenheit der Parteien, diese Rügen bereits mit einer Beschwerde gegen den ersten Vor- oder Zwischenentscheid vorzutragen, ansonsten die Einwände verwirken (BGE 130 III 76 E. 3.2.1 S. 80). 
Der Zweck einer frühzeitigen und endgültigen Erledigung der gerichtsorganisatorischen Fragen der ordnungsgemässen Ernennung oder Zusammensetzung bzw. der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit kann allerdings nur erreicht werden, wenn der bundesgerichtliche Beschwerdeentscheid darüber auf einem Tatsachenfundament gefällt wird, das später nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Wird nach Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG die vorschriftswidrige Bestellung oder eine unrichtige Beurteilung der Zuständigkeit gerügt, muss den Parteien gegenüber den tatsächlichen Feststellungen, auf deren Grundlage das Schiedsgericht seine ordnungsgemässe Bestellung oder seine Zuständigkeit bejaht hat, auch die Rüge offenstehen, diese beruhten auf einer Verletzung der in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Verfahrensrechte, wie etwa des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes der Gleichbehandlung (lit. d). Andernfalls würde in Kauf genommen, dass das Bundesgericht seinen Entscheid über die Bestellung oder die Zuständigkeit unter Umständen auf Grundlage eines Sachverhalts fällen müsste, der vom Schiedsgericht in Verletzung dieser Verfahrensgarantien festgestellt wurde. Auf diese Weise könnte etwa eine Gutheissung des Beschwerdeantrags, es sei der die Zuständigkeit bejahende Zwischenentscheid aufzuheben und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen, aus rein (zuständigkeits-) rechtlichen Gründen erfolgen, ohne dass sich die Gegenseite je gegen eine allfällige Gehörsverletzung bei der Sachverhaltsermittlung hätte zur Wehr setzen können. Im Falle einer Beschwerdeabweisung wäre die Gehörsrüge nur aufgeschoben und gegen den ersten Teil- bzw. den Endschiedsspruch zu erheben, womit gegebenenfalls am Ende des Schiedsverfahrens einmal mehr Zuständigkeitsfragen beurteilt werden müssten. Dies würde dem Zweck von Art. 190 Abs. 3 IPRG, diese Fragen sogleich und abschliessend zu klären, widersprechen. 
Auch die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid wegen vorschriftswidriger Ernennung des Einzelschiedsrichters oder vorschriftswidriger Zusammensetzung (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) bzw. wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) ist vom Bundesgericht auf Grundlage von schiedsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen, die allfälligen Vorwürfen einer Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte standhalten. Im Rahmen einer solchen Beschwerde können daher auch die weiteren Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erhoben werden, sofern sie mit der Bestellung bzw. der Zuständigkeit zusammenhängen (gl.M. Berger/Kellerhals, a.a.O., 2. Aufl. 2010, Rz. 1537; Gabrielle Kaufmann-Kohler/Antonio Rigozzi, Arbitrage international, 2. Aufl. 2010, Rz. 717; Erich Tagwerker, Zur Anfechtung schiedsgerichtlicher Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 190 IPRG, 2009, S. 34 ff.; Sébastien Besson, Le recours contre la sentence arbitrale internationale selon la nouvelle LTF, ASA Bull. 1/2007 S. 9 FN 24; Andreas Bucher, in: Commentaire romand, 2011, N. 20 zu Art. 190 IPRG; Matthias Leemann, Challenging international arbitration awards in Switzerland on the ground of a lack of independence and impartiality of an arbitrator, ASA Bull. 1/2011 S. 18 f.; Christian Luczak, Beschwerde gegen Schiedsgerichtsentscheide, in: Geiser und andere [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 3. Aufl. 2011, Rz. 6.24; vgl. zu der Art. 190 Abs. 3 IPRG entsprechenden Bestimmung von Art. 392 lit. b ZPO Dieter Gränicher, in: Thomas Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 392 ZPO; Michael Mráz, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 392 ZPO; Daniel Marugg/Anna Neukom Chaney, in: Berner Kommentar, 2014, N. 23 zu Art. 392 ZPO; a.M. Stefanie Pfisterer, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 90 zu Art. 190 IPRG). Solche Rügen sind jedoch strikte auf Punkte zu beschränken, die unmittelbar die Bestellung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen; ansonsten sind sie unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. 
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen, das Schiedsgericht habe im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung seiner Zuständigkeitsentscheidung den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), sind demnach zulässig. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht im Zusammenhang mit ihrer Rüge, die in den Ersten Verträgen enthaltenen Schiedsvereinbarungen seien nicht gültig zustande gekommen (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG), in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien vor (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).  
 
3.2.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gemäss Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin brachte im Schiedsverfahren vor, die Ersten Verträge seien auf ihrer Seite lediglich von E.________, einem Verwaltungsratsmitglied der Klasse A, unterzeichnet worden, obwohl es gemäss Handelsregisterauszug der Zweitunterschrift eines Verwaltungsratsmitglieds der Klasse B bedurft hätte, um sie rechtsgültig zu verpflichten. Nachdem sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung auf ausdrückliche Aufforderung des Einzelschiedsrichters hin zur Frage der Vertretungsbefugnis von E.________ hatten äussern können, gelangte das Schiedsgericht unter Würdigung der eingereichten Dokumente und der Parteivorbringen zur Feststellung, dass die Vollmachten, die E.________ zur Vertretung der Beschwerdeführerin beim Abschluss der Zweiten Verträge ermächtigten, ihn auch zum Abschluss der Ersten Verträge bevollmächtigten. Der Einzelschiedsrichter berücksichtigte dabei unter anderem, dass die Ersten Verträge zwischen dem 15. und dem 19. Oktober 2011 und die Zweiten Verträge nur wenige Tage später oder noch am gleichen Tag (19. und 20. Oktober sowie 9. November 2011) unterzeichnet wurden; angesichts dieser zeitlichen Übereinstimmung bestehe nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine natürliche Vermutung dafür, dass E.________ die Beschwerdeführerin beim Abschluss der Ersten und der Zweiten Verträge aufgrund der gleichen Vollmacht oder - je separat für die Litauischen, die Rumänischen und die Lettischen Verträge - aufgrund der gleichen Vollmachten vertrat.  
 
3.2.3. Die Beschwerdeführerin zeigt keinen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässigen Rügegrund auf, wenn sie der erwähnten Feststellung des Schiedsgerichts entgegenhält, diese lasse sich nicht auf in den Akten liegende Vollmachten stützen oder indem sie vorbringt, die schiedsgerichtliche "Hypothese [sei] schlicht aus der Luft gegriffen". Ausserdem trifft angesichts der aufgeführten Erwägungen des Schiedsgerichts, wonach in tatsächlicher Hinsicht von einer Bevollmächtigung von E.________ auch zum Abschluss der Ersten Verträge auszugehen ist, die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht zu, es fehle bezüglich der Bevollmächtigung von E.________ an einer für die Überprüfung der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit durch das Bundesgericht erforderlichen tatsächlichen Feststellung. Ebenso wenig hat das Schiedsgericht über die Zuständigkeitsfrage aufgrund einer bloss summarischen oder vorläufigen Prüfung bzw. lediglich gestützt auf bestrittene klägerische Tatsachenbehauptungen entschieden (vgl. BGE 128 III 50 E. 2b/bb S. 56 f.), wie in der Beschwerde angenommen wird.  
 
3.2.4. Im Weiteren verfängt der Einwand der Beschwerdeführerin, das Schiedsgericht habe keine Feststellung darüber getroffen, dass E.________ über eine Vollmacht verfügt habe, die den formellen Anforderungen von Art. 178 Abs. 1 IPRG genüge, schon deshalb nicht, weil das Schiedsgericht von einer Bevollmächtigung zum Abschluss der Ersten Verträge aufgrund der gleichen Vollmachten ausging, mit denen E.________ auch die Zweiten Verträge unterzeichnete. Diese Vollmachten lagen nach dem angefochtenen Entscheid in Schriftform bzw. einer Form vor, die den Nachweis durch Text ermöglicht, stellte der Einzelschiedsrichter doch fest, die Zweiten Verträge seien insbesondere den Handelsregisterbehörden in vollständiger Fassung, d.h. unter Beifügung der Vollmachten zugunsten von E.________, vorgelegt worden. Die Frage des massgebenden Formerfordernisses einer Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung braucht daher nicht vertieft zu werden.  
 
3.2.5. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Schiedsgericht habe ihr Vorbringen übergangen, wonach die Ersten Verträge mangels Vollmacht nicht wirksam geschlossen worden seien, ist unbegründet. Zwar trifft zu, dass das Schiedsgericht - grundsätzlich nachvollziehbar - darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin mit der These, die Ersten Verträge seien nachträglich durch die Zweiten Verträge ersetzt worden, implizit das wirksame Zustandekommen der Ersten Verträge anerkenne, ansonsten diese nicht hätten ersetzt bzw. aufgehoben werden müssen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, liess es das Schiedsgericht jedoch keineswegs dabei bewenden, sondern beurteilte dennoch den von ihr erhobenen Einwand, beim Abschluss der Ersten Verträge habe es E.________ - im Gegensatz zu den Zweiten Verträgen - an einer Bevollmächtigung gefehlt. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist nicht gerechtfertigt.  
 
3.2.6. Ihre Vorbringen zur Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdegegner sinngemäss geltend machte, die für den Vollzug der Zweiten Verträge verwendete Vollmacht habe E.________ auch anlässlich der Unterzeichnung der Ersten Verträge ausreichend bevollmächtigt, stossen ins Leere. Ihre Ausführungen sind appellatorisch und damit unzulässig, wenn sie dem Bundesgericht unter Verweis auf die Rechtsschriften im Schiedsverfahren und unter Berufung auf angeblich aktenkundige bzw. unbestrittene Vorbringen ihre eigene Ansicht zu den massgebenden Behauptungen des Beschwerdegegners zur Frage der Vollmacht unterbreitet und mitunter die schiedsgerichtlichen Feststellungen als "falsch", "aktenwidrig" oder "aus der Luft gegriffen" bezeichnet. Damit verkennt sie, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht ausreicht, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben; der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b S. 577 f.; 121 III 331 E. 3a S. 333). Dass ihr durch ein offensichtliches Versehen des Schiedsgerichts verunmöglicht worden wäre, ihren Standpunkt in den Prozess einzubringen und zu beweisen, legt sie nicht dar (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f S. 577 ff.).  
Die Beschwerdeführerin behauptet ausserdem zwar eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), vermag jedoch mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Parteien nicht in allen Verfahrensabschnitten gleich behandelt worden wären (vgl. BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143). Richtig besehen macht sie nicht geltend, der Gegenpartei sei im Rahmen des Verfahrens etwas gewährt worden, was ihr verweigert wurde, sondern erachtet eine schiedsgerichtliche Feststellung hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdegegners als offensichtlich unhaltbar, so auch mit dem Vorwurf, das Schiedsgericht habe die fragliche Behauptung "von sich aus aufgestellt". Dies läuft darauf hinaus, unter dem Deckmantel des Gleichbehandlungsgebots die Willkürrüge zu erheben, was der Gesetzgeber mit den beschränkten Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG gerade ausschliessen wollte (vgl. Urteil 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann zeigt die Beschwerdeführerin keine Missachtung dieses Grundsatzes auf mit der Behauptung, das Schiedsgericht habe die "Verhandlungsmaxime überspannt". Ebenso wenig ist im Umstand, dass der Einzelschiedsrichter den Beschwerdegegner an der Verhandlung nochmals mündlich zu dem bereits mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 erwähnten Thema befragte, eine Ungleichbehandlung zu erblicken. Dass ihr während des Schiedsverfahrens, so insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung, nicht dieselbe Möglichkeit wie dem Beschwerdegegner gewährt worden wäre, sich zur Problematik der Vollmacht zu äussern, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. 
Eine nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG unzulässige Ungleichbehandlung liegt nicht vor. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht zu Unrecht eine Verletzung von Art. 178 Abs. 1 IPRG vor. Das Schiedsgericht führte mit Hinweis auf diese Bestimmung zutreffend aus, es genüge die Textform, weshalb eine eigenhändige Unterschrift nach den Regeln der Organvertretung, somit gegebenenfalls mit Kollektivunterschrift, nicht zwingend erforderlich sei. Zudem wies es darauf hin, dass von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde, dass E.________ von ihm unterzeichnete Exemplare auch der Ersten Verträge dem Beschwerdegegner übergab, weshalb die Schiedsklauseln der Beschwerdeführerin zuzuordnen seien.  
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Schiedsgericht damit keineswegs verkannt, dass Art. 178 Abs. 1 IPRG lediglich die formellen Anforderungen betrifft und nicht etwa die Frage, ob diejenige Person, die beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung als Vertreterin für eine Partei handelt, zum Abschluss der Schiedsabrede bevollmächtigt war. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid beziehen sich vielmehr ausschliesslich auf die Form. Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht daher zu Unrecht vor, Fragen der Form und der Stellvertretung vermischt zu haben; entgegen ihrer Behauptung trifft nicht zu, dass es davon ausgegangen wäre, das alleinige Handeln eines bloss kollektiv vertretungsberechtigten Organs reiche zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung aus. 
Dass die fraglichen Schiedsklauseln ihr zuzuordnen sind und den Formerfordernissen nach Art. 178 Abs. 1 IPRG genügen, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Ihre Vorbringen stossen ins Leere. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin bringt für den Fall des Zustandekommens der Schiedsvereinbarungen vor, diese seien durch die in den Zweiten Verträgen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen ersetzt worden, weshalb das Schiedsgericht nicht zuständig sei. 
 
4.1. Das Schiedsgericht prüfte die Gültigkeit der fraglichen Schiedsvereinbarungen - was auch vor Bundesgericht von keiner Partei in Frage gestellt wird - in inhaltlicher Hinsicht in Anwendung von Art. 178 Abs. 2 IPRG nach schweizerischem Recht. Das Schiedsgericht verwarf den Standpunkt der Beschwerdeführerin, die in den Ersten Verträgen enthaltenen Schiedsklauseln seien durch die Gerichtsstandsvereinbarungen in den Zweiten Verträgen aufgehoben und durch diese ersetzt worden. Es berücksichtigte dabei den auffallenden Umstand der sehr erheblichen Unterschiede in den Kaufpreisen der beiden Vertragswerke, wobei es darauf hinwies, es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen zu erklären, aus welchen Gründen die Parteien - wenn die Zweiten Verträge die Ersten zu ändern bestimmt gewesen wären - innerhalb weniger Tage oder gar am gleichen Tag die Kaufpreise von USD 7 Mio. (Erster Litauischer und Erster Lettischer Vertrag) bzw. USD 100'000.-- (Erster Rumänischer Vertrag) auf einen kleinen Bruchteil hiervon reduziert hätten.  
Nachdem das Schiedsgericht die Parteien zu den Hintergründen des Vorliegens von jeweils zwei verschiedenen Verträge befragt hatte, stellte es fest, die Parteien hätten den wirklich vereinbarten Kaufpreis und dessen Begleichung sowie alle diesbezüglichen Streitigkeiten vertraulichkeitshalber in den Ersten Verträgen geregelt wissen wollen; die Zweiten Verträge drückten hinsichtlich dieser Aspekte nicht den tatsächlichen Willen der Parteien aus, sondern sollten lediglich als "Vorzeige"-Dokumente dazu dienen, die Eintragung der Käuferschaft in den Gesellschafter- und Handelsregistern zu erwirken, ohne dabei den wirklich vereinbarten Kaufpreis offenlegen zu müssen. Der Wunsch nach vertraulicher Behandlung der Kaufpreishöhe und -zahlung und die Verbindung zur Schweiz in der Gestalt eines Kontos des Beschwerdegegners bei einer Schweizer Bank erklärten auf plausible Weise, dass die Parteien der Ersten Verträge allfällige Streitigkeiten nicht in wohl öffentlich zugänglichen Verhandlungen vor den ordentlichen Gerichten in Bukarest, Riga oder Vilnius, sondern hinter verschlossenen Türen vor einem Schiedsgericht in der Schweiz austragen wollten. 
Das Schiedsgericht folgerte gestützt darauf, dass die Parteien mit den Zweiten Verträgen die in den Ersten Verträgen enthaltenen Schiedsklauseln keineswegs aufheben wollten, sondern dass gemäss dem wirklichen Parteiwillen die Ersten Verträge bezüglich der fraglichen Schiedsklauseln weiterhin Bestand haben sollten. Damit stehe fest, dass die Parteien allfällige Streitigkeiten von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellen wollten. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht mit ihren Ausführungen einmal mehr unter Verweis auf zahlreiche Aktenstücke und unter Berufung auf verschiedenste angeblich aktenkundige bzw. unbestrittene Parteivorbringen ihre eigene Ansicht zu den massgebenden Behauptungen des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit ihrem Standpunkt, die Gerichtsstandsvereinbarungen in den Zweiten Verträgen hätten die Schiedsvereinbarungen in den Ersten Verträgen ersetzt, ohne jedoch einen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund aufzuzeigen. Auch in diesem Zusammenhang zeigt sie keine Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf mit der Behauptung, das Schiedsgericht habe die Verhandlungsmaxime missachtet. Entgegen ihrer Ansicht kann eine Ungleichbehandlung im Rahmen des Schiedsverfahrens auch nicht darin erblickt werden, dass der Einzelschiedsrichter die Parteien eingehend zu den Hintergründen des Vorliegens von jeweils zwei verschiedenen Verträgen zu ein und demselben Kaufobjekt mit je verschiedenen Kaufpreisen befragte, drängten sich die entsprechenden Fragen doch geradezu auf und erhielten beide Parteien die Gelegenheit, sich dazu zu äussern.  
Ausserdem trifft der Vorwurf nicht zu, das Schiedsgericht habe die Behauptung, dass die Zweiten Verträge nach dem tatsächlichen Willen der Parteien lediglich "Vorzeigedokumente" gewesen seien, selbst in das Schiedsverfahren eingebracht. Das Schiedsgericht hat die Parteien nicht ungleich behandelt, indem es in der Aussage des Beschwerdegegners, die Zweiten Verträge regelten als "Vollzugsverträge" die jeweils nach lokalem Recht zu vollziehende Übertragung der Aktien, das sinngemässe Vorbringen erblickte, diese würden lediglich zur Vorlage bei lokalen Registern verwendet, ohne jedoch an dem in den Ersten Verträgen zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen hinsichtlich des Kaufpreises und der Streiterledigung etwas zu ändern. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat sich der Beschwerdegegner mit Einreichung seiner Schiedsklage auf Zahlung der in den ersten Verträgen aufgeführten Kaufpreise auf den Standpunkt gestellt, diese brächten sowohl hinsichtlich der Kaufpreise, um die es vorliegend geht, als auch der Streiterledigung den wahren Parteiwillen zum Ausdruck. 
Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor. 
 
4.3. Im Weiteren unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht unter Hinweis auf die nach ihrer Behauptung übereinstimmenden Parteivorbringen ihre eigene Ansicht zum Verhältnis zwischen den Ersten und den Zweiten Verträgen und schliesst insbesondere aus dem Umstand, dass die Verträge mit den Gerichtsstandsklauseln später als die Schiedsvereinbarungen abgeschlossen wurden, Letztere seien durch die nachfolgenden Vereinbarungen aufgehoben worden. Ihre Ausführungen lassen keine Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid erkennen; insbesondere beruft sich die Beschwerdeführerin lediglich schematisch auf die zeitliche Abfolge der Vertragsschlüsse, geht jedoch in keiner Weise auf die vom Schiedsgericht hervorgehobene Besonderheit ein, dass die Parteien innerhalb weniger Tage oder gar noch am gleichen Tag jeweils zwei Verträge über die gleiche Transaktion abschlossen, wobei im Zweiten Vertrag jeweils nur ein kleiner Bruchteil des Kaufpreises gemäss Erstem Vertrag aufgeführt wurde. Die schiedsgerichtlichen Feststellungen zum wirklichen Parteiwillen hinsichtlich des Kaufpreises sowie der Streitentscheidungsinstanz lässt die Beschwerdeführerin unberücksichtigt.  
Sie zeigt mit ihren Ausführungen keine Verletzung massgebender Zuständigkeitsvorschriften auf. Damit bleibt es bei der Erwägung des Schiedsgerichts, wonach feststehe, dass die Parteien allfällige Streitigkeiten von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellen wollten. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die abgeschlossene Schiedsklausel sei nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen, dass ein  Ad hoc -Schiedsgericht und nicht ein (nach den Swiss Rules zu konstituierendes) Schiedsgericht der Handelskammer beider Basel zuständig sein soll.  
 
5.1. Sie bringt vor, die abgeschlossene Schiedsklausel verweise weder auf die Swiss Rules noch auf eine Schiedsordnung einer anderen in Art. 1 Abs. 1 der Swiss Rules genannten Industrie- und Handelskammer. Bereits dies zeige klar, dass die Parteien kein nach den Swiss Rules zu konstituierendes Schiedsgericht, sondern ein  Ad hoc -Schiedsgericht anstrebten. Die schiedsgerichtliche Auslegung, wonach die verwendete Formulierung ("the Arbitration Committee") eher eine vorbestehende Institution als ein - möglicherweise mit Hilfe des staatlichen Richters zu konstituierendes - Schiedsgericht indiziere, überzeuge schon deshalb nicht, weil dadurch die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 Swiss Rules nicht dargetan würden. Abgesehen davon verfange die Überlegung des Schiedsgerichts nicht, weil auch ein unter der Ägide der Swiss Chambers' Arbitration Institution stehendes Schiedsgericht durchaus nicht vorbestehend sei, sondern zunächst konstituiert werden müsse. Weder der im angefochtenen Entscheid angeführte Umstand, dass die Schiedsklausel sehr kurz formuliert sei, noch das Bedürfnis nach vertraulicher Behandlung der Ersten Verträge sei für die Auslegung von Bedeutung. Zudem fehle in der Schiedsklausel jeglicher Hinweis auf die Handelskammer beider Basel.  
Nach Treu und Glauben dürfe und müsse man die abgeschlossene Schiedsklausel so verstehen, dass es bei "the Arbitration Committee, to be established in Basel" um ein Schiedsgericht gehe, das in Basel erst noch zu errichten wäre; gemeint sei ein  Ad hoc -Schiedsgericht.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Bestimmungen in Schiedsvereinbarungen, die unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, gelten als pathologische Klauseln. Sofern sie nicht zwingende Elemente der Schiedsvereinbarung zum Gegenstand haben, namentlich die verbindliche Unterstellung der Streitentscheidung unter ein privates Schiedsgericht, führen sie nicht ohne Weiteres zu deren Ungültigkeit. Vielmehr ist vorerst durch Auslegung und allenfalls Vertragsergänzung in Anlehnung an das allgemeine Vertragsrecht nach einer Lösung zu suchen, die den grundsätzlichen Willen der Parteien respektiert, sich einer Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen (BGE 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35; 130 III 66 E. 3.1 S. 71).  
Lässt sich bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 66 E. 3.2 S. 71; 129 III 675 E. 2.3 S. 680). Steht als Auslegungsergebnis fest, dass die Parteien die Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellen wollten, bestehen jedoch Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens, besteht kein Anlass zu einer restriktiven Auslegung mehr. Vielmehr ist dem Anliegen der Parteien Rechnung zu tragen, die Streitsache durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Eine unpräzise oder fehlerhafte Bezeichnung des Schiedsgerichts führt daher nicht zwingend zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, welches Schiedsgericht die Parteien gemeint haben (BGE 138 III 29 E. 2.2.3; 130 III 66 E. 3.2; 129 III 675 E. 2.3 S. 681). 
 
5.2.2. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Parteien die Streitsache einem Schiedsgericht unterstellen wollten, besteht für die von der Beschwerdeführerin verlangte einschränkende Auslegung kein Anlass. Der Einzelschiedsrichter hat ohne Verletzung der massgebenden Grundsätze der Vertragsauslegung nach Treu und Glauben erwogen, die Bezeichnung des Schiedsgerichts als "the Arbitration Committee", insbesondere die Verwendung des bestimmten Artikels ("the") sowie von grossen Anfangsbuchstaben, weise darauf hin, dass sie nicht als Sachbezeichnung ("an arbitration committee") zu verstehen sei, sondern als Hinweis auf eine bestimmte vorbestehende Institution. Die von den Parteien verwendete Formulierung "to be established" steht diesem Verständnis nicht entgegen, ist das konkret mit dem Entscheid betraute Schiedsgericht doch auch bei einem Schiedsverfahren nach den Regeln einer Schiedsinstitution zunächst zu konstituieren, was im Übrigen auch die Beschwerdeführerin anerkennt.  
Es trifft zwar zu, dass die Schiedsklausel die Handelskammer beider Basel nicht aufführt. Ist jedoch davon auszugehen, dass die Parteien ein Schiedsgericht einer bestehenden Schiedsgerichtsinstitution in Basel mit der Streitentscheidung betrauen wollten, liegt der Schluss des Einzelschiedsrichters nahe, dass damit ein nach der Schiedsordnung der Handelskammer beider Basel zu konstituierendes Schiedsgericht gemeint sei. Der angefochtene Entscheid weist dabei zutreffend darauf hin, dass etwa bei Klauseln wie "Swiss Arbitration Court, Zürich", "International Trade Arbitration Organization Zurich" oder "International Trade arbitration in Zurich" angenommen wurde, die Parteien hätten ein Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer gemeint (vgl. BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 681). Dass in Basel eine andere Schiedsgerichtsinstitution bestehen würde, die von der gewählten Umschreibung erfasst sein könnte, macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend (vgl. BGE 129 III 675 E. 2.4, wo das Bundesgericht prüfte, welche Schiedsgerichtsinstitution in Zürich mit der Bezeichnung "Handelsgericht bzw. Wirtschaftsgericht mit Sitz in Zürich" gemeint war). 
Der von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellte Verweis auf die Schiedsordnung der Handelskammer beider Basel (vgl. Art. 1 Abs. 1 Swiss Rules) ergibt sich damit aus der Auslegung der Schiedsklausel, weshalb der entsprechende Einwand ins Leere stösst. Die schiedsgerichtliche Erwägung in Anwendung des Vertrauensprinzips, wonach die Parteien nicht ein  Ad hoc -Schiedsgericht, sondern ein nach den Swiss Rules zu konstituierendes Schiedsgericht angestrebt haben, ist demnach nicht zu beanstanden.  
Soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen darauf beruft, mit der Bezeichnung "Arbitration Committee" hätten die Parteien ein aus mehreren Personen bestehendes Gremium und nicht einen Einzelschiedsrichter gemeint, ist darauf nicht einzutreten. Sie selbst beantragte nach Einleitung des Schiedsverfahrens, es sei ein Einzelschiedsrichter zu ernennen, weshalb sie mit der entsprechenden Rüge im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl. BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 130 III 66 E. 4.3 S. 75). 
Der Einzelschiedsrichter hat seine Zuständigkeit daher zu Recht bejaht. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Basel schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann